Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.12.2025 – 29 U 71/23

ECLI:DE:OLGHE:2025:1229.29U71.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. April 2023, 2-31 O 75/13, Beschluss

Tenor

Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung verloren und die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Anschlussberufung - zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.877,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30. Dezember 2025 wird klarstellend aufgehoben.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Kostentragungspflicht gilt auch für die Kosten der unselbstständigen Anschlussberufung der Klägerin. Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind der Berufungsklägerseite aufzuerlegen, wenn diese die Berufung zurücknimmt und die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 -, juris; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 -, juris). Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben der Berufungsklägerseite stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten der Anschlussberufungsklägerin weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auferlegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 -, juris Rz. 6).

Der nach §§ 47, 45, 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt 16.877,75 €, der sich aus dem Wert der Berufung von 9.833,41 € und dem der Wert der Anschlussberufung von 7.044,34 € zusammensetzt. Die Streitwerte von Hauptberufung und Anschlussberufung sind zu addieren, wenn sie, wie hier, unterschiedliche Streitgegenstände betreffen (BeckOGK/Skauradszun, 1.10.2025, ZPO § 524 Rn. 49). Mit der Berufung hat die Beklagte den vom Landgericht zuerkannten Werklohnanspruch angegriffen, während Gegenstand der Anschlussberufung die erstinstanzlich von der Beklagten erfolgreich zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzpositionen waren.

Allerdings kommt der Beklagten eine Gebührenreduzierung zu Gute. Hinsichtlich der der für das Berufungsverfahren anzusetzenden Verfahrensgebühr ist nach Nr. 1222 Nr. 1 a KV-GKG eine Reduzierung auf einen 2,0-Gebührensatz eingetreten, obwohl der Beklagtenvertreter die Berufungsrücknahme erst nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 erklärt hat. Ihm war hierfür von der Einzelrichterin eine Frist gesetzt worden und Nr. 1222 Nr. 1 a KV-GKG ist gebührenrechtlich in diesem Fall weit zu verstehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 4.12.2015 - 1 W 485/15 - juris, sowie Anmerkung Schneider in NJ 2016, 130 (Beck-Online). Es entspricht dem Sinn und Zweck der Gebührenermäßigung, die Berufungsrücknahme innerhalb des hierfür gesetzten Schriftsatzvorbehalts als noch rechtszeitig anzusehen (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 1 Ko 1583/2007 -, juris Rz. 17). Nr. 1222 Nr. 1a KV GKG gewährt die Gebührenermäßigung auf die Hälfte der regulären Verfahrensgebühr wegen der Schonung staatlicher Ressourcen. Diese tritt auch dann ein, wenn sich eine gerichtliche Entscheidung aufgrund der fristgerechten Rücknahme des Rechtsmittels erübrigt (vgl. OLG Jena aaO). In einem solchen Fall entfaltet das Gericht erwartungsgemäß bis zum Ablauf der für die Erklärung zur Rücknahme des Rechtsmittels bestimmten Frist keine weiteren Aktivitäten.