Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2005 – XII ZB 33/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

XII ZB 33/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des

Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfer-

tigt.

BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - OLG Bamberg

AG Forchheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß

des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bam-

berg vom 14. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen

Sohn Mani Sandro Habib H. , geboren am 12. April 2002.

Die Mutter (Antragstellerin) ist deutsche Staatsangehörige und katho-

lisch; der Vater (Antragsgegner) ist pakistanischer Staatsangehöriger und dem

Islam zugehörig. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 17. Juli 2003 die

Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die elterliche Sorge für

das Kind der Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das

Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt der Vater sein Begehren, es bei der gemeinsamen Sorge für das Kind

zu belassen, weiter.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht die Übertragung

des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten.

Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen

des Amtsgerichts, die unverändert fortgelten würden. Die Parteien seien heftig

zerstritten; eine Kommunikation finde zwischen ihnen nicht mehr statt. Insbe-

sondere seien die Parteien über die religiöse Erziehung des Kindes uneins.

Während die Mutter das Kind taufen lassen und im christlich-katholischen

Glauben erziehen möchte, wolle der Vater diese Entscheidung zu einem späte-

ren Zeitpunkt dem Kind vorbehalten. Solange könne indes nicht zugewartet

werden; denn die Vermittlung einer glaubensmäßigen Grundeinstellung sei eine

der grundlegenden Erziehungsaufgaben der Eltern. Ethische Wertvorstellungen

trügen wesentlich zur charakterlichen Entwicklung eines Kindes, insbesondere

zu seinem Sozialverhalten, bei. Schon dies mache es notwendig, daß das Kind

in diesem Bereich eine feste Orientierung erhalte. Deshalb sei es erforderlich,

der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, damit sie über die Religions-

zugehörigkeit des Kindes abschließend entscheiden könne. Insoweit sei zu be-

achten, daß das Kind Mani in einem christlich geprägten Umfeld aufwachse und

auch das Kind aus erster Ehe der Mutter, zu dem Mani aufgrund eines von der

Mutter an den Wochenenden ausgeübten Umgangsrechts Kontakt habe, katho-

lisch erzogen werde.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier, nicht nur vo-

rübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf

seinen Antrag - auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils - die elterliche

Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Diese Regelung bedeutet nicht, daß dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge

ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird. Ebensowenig

besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, daß die gemeinsame Sorge im Zwei-

fel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Einer

solchen Regelung stünde, wie der Senat dargelegt hat, bereits entgegen, daß

sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen läßt (Senatsbe-

schluß vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647).

Wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend

über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Bela-

stungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. In solchen

Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert"

und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu

gelangen, ist, wie der Senat (aaO) weiter ausgeführt hat, der Alleinsorge eines

Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu

geben. Die Übertragung der Alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche

Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzung vorliegt

und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfordert. Formelhafte

Wendungen, nach denen den Eltern die Kontakt- und Kooperationsbereitschaft

fehlt, können das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen; sie

können aber solche Feststellungen nicht ersetzen. Ebenso wenig entheben sie

den Tatrichter der gebotenen Prüfung, ob dem Wohl des Kindes nicht in glei-

cher oder vergleichbarer Weise auch durch Maßnahmen Rechnung getragen

werden kann, die weniger in das Elternrecht einschneiden als der mit der Über-

tragung der Alleinsorge auf den einen Elternteil einhergehende Entzug des

Sorgerechts des anderen Elternteils.

b) Das Oberlandsgericht hat keine konkreten Tatsachen festgestellt, aus

denen sich ergibt, daß die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter im vorlie-

genden Fall geboten ist.

Der vom Amtsgericht angeführte Umstand, daß die Parteien "tief zerstrit-

ten" seien, besagt noch nichts über deren Unfähigkeit, in Angelegenheiten ihres

gemeinsamen Kindes zu gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösungen zu

gelangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Kommunikation finde

zwischen den Parteien (schlechthin) nicht mehr statt, wird durch die vom Ober-

landesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht

getragen und auch sonst durch keine konkreten Tatsachen belegt.

Auch die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erzie-

hung des Kindes ist - jedenfalls für sich genommen - nicht angetan, die Allein-

sorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung erscheinen zu las-

sen. Zwar ist es eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihrem Kind ethische Wertvor-

stellungen zu vermitteln und es zu einem angemessenen Sozialverhalten zu

erziehen. Dies kann, muß aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste

Orientierung in einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfessi-

on erfolgen. Zudem könnte dem Anliegen, das Kind - etwa im Hinblick auf seine

vom Oberlandesgericht betonte christlich-katholische Umgebung - bereits tau-

fen zu lassen, durch eine Entscheidung nach § 1628 BGB Rechnung getragen

werden. Daß der Vater sich darüber hinaus der Integration des Kindes in seine

christliche Umgebung widersetzt, ist nicht festgestellt. Das amtsgerichtliche Ur-

teil gibt insoweit nur bestrittene Behauptungen der Mutter wieder. Das gilt auch

für das angebliche Verbot des Genusses von Schweinefleisch, das in der ange-

fochtenen Entscheidung als unstreitig behandelt, in dem darin ausdrücklich in

Bezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil aber als streitig dargestellt wird

(vgl. insoweit BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentli-

chung bestimmt). Im übrigen könnten auch solche weitergehenden ("Alltags-")

Probleme, die in der unterschiedlichen religiösen Ausrichtung der Eltern be-

gründet sind, durch eine Teilübertragung des Sorgerechts gelöst werden. Einer

generellen Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter bedarf es dazu nicht. Der

Umstand, daß das Kind der Mutter aus erster Ehe, mit dem die Mutter am Wo-

chenende Umgang hat und das deshalb auch zum Kind Mani Kontakte unter-

hält, katholisch erzogen wird, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose