Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.01.2026 – 5 UF 146/25
ECLI:DE:OLGHE:2026:0115.5UF146.25.00
Tenor
1. Der Mutter wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 28.07.2025 gewährt.
2. Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines vom Vorsitzenden zu bestimmenden Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren wird der zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28.07.2025, der eine zutreffende Belehrung über das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde und ihre zu beachtenden Formen und Fristen enthalten hat, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 den Umgang der Kinder A und B mit ihrem Vater geregelt. Mit Verfügung vom 29.07.2025, taggleich ausgeführt, wurde unter anderem die Bekanntgabe dieses Beschlusses im Wege der Zustellung mit Zustellungsurkunde an die Mutter veranlasst. Eine Zustellungsurkunde ist indes nicht zur Akte gelangt. Mit einem auf den 10.08.2025 datierten und sowohl an das Amtsgericht Stadt1 als auch an das Oberlandesgericht Frankfurt adressierten Schreiben hat die Mutter Beschwerde gegen die Umgangsregelung erhoben. Beide eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe der Mutter enthaltende Schreiben sind am 18.08.2025 bei den jeweiligen Gerichten eingegangen, wobei nur die beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift von der Mutter auch handschriftlich unterzeichnet ist; die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdeschrift hat keine Unterschrift aufgewiesen. Das Familiengericht hat die bei ihm eingegangene, nicht unterschriebene Beschwerdeschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und mit der elektronisch geführten Akte am 20.08.2025 dem Oberlandesgericht zugeleitet. Die am 18.08.2025 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift der Mutter wurde am 25.08.2025 in ein elektronisches Dokument übertragen. Am selben Tag lagen dem Vorsitzenden des Senats beide Beschwerdeschriften vor, der (nur) die Zustellung der Beschwerde verfügte. Am 27.08.2025 hat das Oberlandesgericht beide Beschwerdeschriften den anderen am Verfahren Beteiligten zugesandt und der Mutter den Eingang der Beschwerde am 18.08.2025 beim Amtsgericht bestätigt. Erst mit Verfügung vom 29.12.2025 wurde die Mutter auf das Fehlen eines wirksamen Beschwerdeeingangs beim Amtsgericht hingewiesen. Am 06.01.2026 ist sodann die von der Mutter unterschriebene Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument dem Amtsgericht zugeleitet worden, wo sie am selben Tag eingegangen ist.
Die Mutter hat die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwaltes beantragt.
II.
a) Die Mutter hat die Beschwerdefrist versäumt.
aa) Der von der Mutter mit ihrer Beschwerde vom 10.08.2025 angefochtene Beschluss vom 28.07.2025 unterliegt als Endentscheidung (§ 38 FamFG) im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG. Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, und gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG) des Beschlusses an den jeweils Betroffenen zu laufen. Die Bekanntgabe kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder durch Aufgabe zur Post bewirkt werden.
Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft das Gericht im Wege des Freibeweises. Dabei obliegt dem Rechtsmittelführer der Beweis bzw. trifft ihn die objektive Feststellungslast für die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zur vollen, den Anforderungen des § 37 Abs. 1 FamFG genügenden Überzeugung des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2011 - VII ZB 35/11, NJW-RR 2012, 509 Rn. 9 mwN zur Parallelnorm des § 522 Abs. 1 ZPO).
bb) Weder die beim Amtsgericht noch die beim Oberlandesgericht am 18.08.2025 eingegangene Beschwerdeschrift genügten diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde hat zwar die Beschwerdefrist gewahrt, war jedoch nicht unterschrieben; die beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde war zwar unterschrieben, das Oberlandesgericht ist jedoch nicht für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig. Als die von der Mutter unterzeichnete Beschwerde letztlich am 06.01.2026 beim Amtsgericht einging, war die Frist zu ihrer Einlegung bereits verstrichen. Denn im Hinblick auf die jedenfalls am 10.08.2025 erfolgte Heilung einer Zustellung an die Mutter war die Beschwerdefrist spätestens am 10.09.2025 abgelaufen.
(1) Zwar lässt sich mangels Rücksendung einer Zustellungsurkunde (vgl. § 182 Abs. 3 ZPO) die formgerechte Zustellung des Beschlusses vom 28.07.2025 an die Mutter nicht durch diese nachweisen. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung kann aber auch mit anderen Beweismitteln erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1981 - VI ZR 180/79, NJW 1981, 1613 (1614)). Dies gilt auch deshalb, weil die Anfertigung der Zustellurkunde nur dem Nachweis der Zustellung dient und kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung selbst ist, also allein das Fehlen einer Zustellurkunde die Zustellung nicht unwirksam macht (BT-Drucks 14/4554, S. 15). Erst wenn sich eine formgerechte Zustellung eines Dokuments hiernach nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (siehe § 189 ZPO, vgl. auch BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 32).
(2) An dieser Stelle kann dahinstehen, ob es bis zum 10.08.2025 (dem Datum ihrer Beschwerde) eine - wenngleich nicht nachweisbar beurkundete, aber wirksame - Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die Mutter gab oder aber ein eventuell bestandener Zustellungsmangel nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm. § 189 ZPO spätestens am 10.08.2025 als geheilt anzusehen ist. Zwar hat sich die Mutter nicht - entgegen ihrer Feststellungslast - darüber erklärt, ob und ggf. wann ihr vor dem 10.08.2025 der Beschluss vom 28.07.2025 zugegangen ist. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, weil selbst erst bei einer durch tatsächliche Kenntnisnahme des Beschlusses am 10.08.2025 eingetretene Zustellungsheilung die dann am 10.09.2025 ablaufende Beschwerdefrist nicht durch den Eingang beim Amtsgericht vom 06.01.2026 gewahrt wurde.
(a) Gemäß § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (zur Heilung nach § 189 ZPO: BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 5 StR 536/06, NJW 2007, 1605; Zöller/Stöber, § 189 Rn. 4; BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 189 Rn. 4).
(b) Die Mutter hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 10.08.2025 auf den Beschluss vom 28.07.2025 inhaltlich Bezug genommen; es muss als davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls an diesem Tag, also im Zeitpunkt der Abfassung des Beschwerdetextes, den Beschluss tatsächlich in den Händen hielt. Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, weil das Amtsgericht einen entsprechenden Zustellwillen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 35 mwN), was sich daraus ergibt, dass am 29.07.2025 eine Zustellung an die Mutter mittels Zustellurkunde veranlasst worden war.
b) Die - durch eine dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hinreichend informierte - Mutter hat die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG zwar nicht schuldlos versäumt, allerdings ist dieses Verschulden für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Deswegen ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist von Amts wegen zu gewähren, § 17, § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das für die Entgegennahme eines Rechtsmittels oder -behelfs unzuständige Gericht unter Umständen verpflichtet, die Beschwerdeschrift im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip). Voraussetzungen sind, dass entweder das angegangene - unzuständige - Gericht vorbefasst war (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 (3175); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12 mwN) oder für es "ohne weiteres" (bzw. "leicht und einwandfrei") zu erkennen ist, dass es nicht zuständig ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 476/01, NJW 2002, 3692; BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 22) und weiter, dass ausreichend Zeit für die Übersendung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibt. Geht die Beschwerdeschrift so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht ohne Weiteres erwartet werden kann, darf darauf vertraut werden, dass sie noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies nicht, erfolgt also keine Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24, MDR 2025, 876 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194 Rn. 14 mwN).
bb) So liegt der Fall hier:
(1) Es lagen sowohl die nicht unterzeichnete als auch die unterzeichnete Version der Beschwerdeschrift am 25.08.2025 dem Vorsitzenden des Senats vor. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die fehlende Unterschrift auf dem beim Amtsgericht eingegangenen Exemplar der Beschwerde als auch der Eingang des unterschriebenen Exemplars beim hierfür nicht zuständigen Oberlandesgericht ohne weiteres zu erkennen und hätten zwingend auffallen müssen. Ein Beteiligter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 37/08, FamRZ 2009, 321). Dies gilt hier umso mehr, als bereits an jenem Tag die Zustellung der Beschwerde verfügt worden war.
(2) Weiter konnte erwartet werden, da noch ausreichend Zeit verblieb, dass die Weiterleitung der von der Mutter unterschriebenen Beschwerdeschrift an das Amtsgericht veranlasst wird, wo sie noch fristgerecht eingegangen wäre. Denn es war mit einem Eingang des die unterschriebene Beschwerde ersetzenden und vom Oberlandesgericht mit Transfervermerk und qualifizierter elektronischer Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erstellten elektronischen Dokuments (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 298a Abs. 2 Satz 1 bis 4 ZPO) beim Amtsgericht am 27.08.2025 zu rechnen. Das hätte, selbst wenn man die der Mutter ungünstigste zeitliche Abfolge unterstellt, nämlich dass die Zustellung am Folgetag der amtsgerichtlichen Versendung am 29.07.2025, also am 30.07.2025 wirksam ausgeführt worden wäre, eine am 30.08.2025 ablaufende Beschwerdefrist gewahrt. Diese Annahme beruht auf dem Umstand, dass eine am 25.08.2025 (mit-)verfügte Weiterleitung - zusammen mit der Ausführung der Zustellverfügung - wie diese am 27.08.2025 vorgenommen worden wäre. Aufgrund der elektronischen Weiterleitung des von der unterschriebenen Beschwerdeschrift erstellten elektronischen Dokuments auf sicherem Übermittlungsweg (vgl. § 14 Abs. 7 FamFG, § 2 Abs. 1 BehAktÜbV iVm. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 4 ZPO) wäre dieses taggleich auf dem dem Amtsgericht zugeordneten Empfangs-Intermediär eingegangen, was für die Fristwahrung genügt hätte (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Wann es von dort seitens des Amtsgerichts abgerufen worden wäre, ist demgegenüber irrelevant (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN).
Deshalb muss vorliegend nicht entschieden werden, welcher Zeitraum für die - bei jetzt gesetzlich vorgegebener elektronischer Aktenführung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 FamFG) - nötige Tätigkeitsabfolge zur Vorlage beim zuständigen Richter in Anspruch genommen werden kann (wie bisher zwei Werktage ab Eingang, vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24, MDR 2025, 876 Rn. 19 mwN, oder neu (wohl mindestens) drei Werktage ab Eingang, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 20.06.2025 - 10 UF 47/25, FGPrax 2025, 291) und ob - wie vorliegend geschehen - ein Zeitraum von einer Woche zwischen Eingang der schriftlichen Beschwerde beim Oberlandesgericht am 18.08.2025 und Vorlage des hiervon erstellten elektronischen Dokuments beim Senatsvorsitzenden am 25.08.2025 noch dem gewöhnlichen Geschäftsgang entspricht. Fraglich erscheint dabei, ob ein Beteiligter, der sein Rechtsmittel schriftlich einreicht, mit den bisher gültigen Maßstäben weiterhin erwarten kann, dass es spätestens am übernächsten Werktag nach seinem Eingang dem zuständigen Richter vorgelegt wird, obgleich es zunächst in ein elektronisches Dokument zu übertragen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 298a Abs. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 JustITV Hessen vom 29.11.2017 (GVBl. 2017, S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 22.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 115)) und deswegen eine (Neu-)Bestimmung dieses Erwartungshorizontes geboten ist. Diese erscheint in Anbetracht der gerichtlichen Zusatzaufgabe naheliegend und dürfte zu berücksichtigen haben, dass von den mit der Übertragung im Gericht betrauten Stellen nicht erwartet werden kann, dass sie die Fristwahrungsbedürftigkeit des weiterzuleitenden Dokuments erfassen oder gar eine Fristberechnung vornehmen können, um eine etwaige Dringlichkeit zu erkennen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an gerichtlicher Fürsorge von Verfassungswegen geboten ist, sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 9 mwN).
c) Die nunmehr erfolgte elektronische Weiterleitung des so von der unterschriebenen Beschwerdeschrift erstellten elektronischen Dokuments führte auch zur form- und wiedereinsetzungsfristgemäßen Nachholung der zunächst versäumten Verfahrenshandlung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG).
aa) Im Ausgangspunkt ist das so erstellte elektronische Dokument ohne einen Ausdruck beim Empfänger (noch) nicht "schriftlich" iSd. § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, FamRZ 2019, 823 Rn. 12 mwN). Ob bei Führung einer elektronischen Gerichtsakte eine "Veraktung" des elektronischen Dokuments schriftformersetzend wirkte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2024 - 5 W 39/24, BeckRS 2024, 12710; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2025 - 18 WF 168/24, NJW 2025, 982; auch Fritzsche NZFam 2026, 95; kritisch LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2025 - 4 Ta 114/25, BeckRS 2025, 15016; OVG Bautzen, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24, NVwZ-RR 2025, 456) bzw. ob dies noch innerhalb des frühest möglichen Endes der Beschwerdefrist am 30.08.2025 im gewöhnlichen Geschäftsgang erreichbar gewesen wäre, muss jedoch ebenfalls nicht entschieden werden.
Zwar wahrt die in ein elektronisches Dokument umgewandelte Beschwerde nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm. § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO. Es wurde weder von der Mutter als Absenderin und den Inhalt verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert (vgl. Art. 26 iVm. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO) und auf einem der Wege des § 4 Abs. 1 ERVV übermittelt noch - obgleich von ihr infolge der maschinenschriftlichen Wiedergabe ihres Namens einfach signiert (vgl. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO, siehe BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 13 mwN) - durch sie auf einem ihr zugeordneten sicheren Übermittlungsweg an das Amtsgericht übersandt. Das nach § 298a Abs. 2 ZPO erstellte elektronische Dokument tritt aber ab seiner Erschaffung "urschriftersetzend" an die Stelle des wiedergegebenen Papierstücks und vertritt dieses fortan im Rechtsverkehr. Diese Wirkung ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet und damit im Ausgangspunkt fraglich (vgl. MüKoZPO/Prütting § 298a Rn. 10). Sie ist aber nach der Gesetzesbegründung in der Norm angelegt. Die auf diese Weise erstellten elektronischen Dokumente werden originäre gerichtliche elektronische Dokumente (vgl. BT-Drucks. 18/12203, S. 80). Folglich können sie auch zur Zustellung an übrige Beteiligte verwendet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm. § 169 Abs. 5 Nr. 3 ZPO).
bb) Auch die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt. Sie beginnt regelmäßig für den Beschwerdeführer erst zu laufen, wenn das angerufene Gericht ihn auf seine Unzuständigkeit hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2025 − 28 U 110/25, BeckRS 2025, 27142). Ein solcher Hinweis ist vorliegend mit Verfügung vom 29.12.2025 erfolgt, so dass der Zugang der Beschwerde beim Amtsgericht am 06.01.2026 innerhalb der folgenden zwei Wochen liegt.
d) Eine weitere Verfahrenshandlung seitens der Mutter war nicht erforderlich, so dass auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren war, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
2. Der Mutter ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO). Soweit sie aber beantragt, ihr von Seiten des Gerichts einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finde, kann dem nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vorliegen. § 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 121 Abs. 5 ZPO verlangt, dass sich der Beteiligte zunächst selbst um einen Anwalt bemühen muss. Die Mutter hat nicht konkret vorgetragen, welche Bemühungen sie entfaltet hat, wobei hierzu auch gehört, dass sie die Namen der Anwälte benennt und deren Ablehnungsgründe (Sternal/Weber FamFG § 78 Rn. 21).
3. Die Übertragung des Verfahrens auf die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin beruht auf § 68 Abs. 4 FamFG, § 526 Abs. 1 ZPO.