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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.01.2026 – 29 W 1/26

ECLI:DE:OLGHE:2026:0123.29W1.26.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Limburg v. d. Lahn vom 17. November 2025 - Az:. 1 OH 6/25 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2026 wie folgt abgeändert:

Es wird ohne mündliche Verhandlung im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Tatsachen angeordnet:

1. Wird der tatsächliche Stromverbrauch der Antragstellerin in dem Wohnhaus Straße1, Stadt1 zutreffend über den dortigen Stromzähler ... erfasst?

2. Werden Stromverbräuche von Dritten über den von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zugeordneten Stromzähler ... erfasst?

3. Erfasst der Stromzähler ..., über den die Antragsgegnerin die Abrechnung der Stromverbräuche der Antragstellerin vornimmt, nicht den Stromverbrauch der Antragstellerin, sondern die Stromeinspeisung, die durch die PV-Anlage auf dem Dach des Wohnhauses Straße1, Stadt1 in das Stromnetz erfolgt?

Die Ernennung eines Sachverständigen und dessen Beauftragung und Anleitung sowie die Einholung entsprechender Vorschüsse vor dessen Beauftragung bleibt dem Landgericht als verfahrensführenden Gericht vorbehalten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bewohnt ein vor wenigen Jahren kernsaniertes Objekt in Stadt1, welches im Gerichtsbezirk des Landgerichts Limburg liegt. Sie wohnt dort zusammen mit ihrer Familie und bildet einen 4-Personen Haushalt. Die Antragstellerin bezieht über das Stromnetz der A GmbH (Netzbetreiberin) Strom. Letztere ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Stromzählers bzw. der Verbrauchsstelle. Die A GmbH hat die Verpflichtung, die Stromnetze und die Zähler betriebsbereit zu halten. Zwischen der Antragstellerin und der A GmbH gibt es auf dieser Grundlage einen Netzanschlussvertrag gemäß § 2 NAV. Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorger. Sie ist gleichzeitig auch die Grundversorgerin an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle (Bl. 37 d. eALG).

Die Antragstellerin ließ im Jahr 2022 auf dem Dach des hier verfahrensgegenständlichen Wohnhauses eine 30 kWp Photovoltaik-Anlage errichten (Anlage K1, Bl. 6 ff. d. eALG). Seit Inbetriebnahme der Anlage erhöhten sich die gegenüber der Antragstellerin abgerechneten Stromkosten erheblich (Anlage K2, Bl. 8 ff. d eALG), obwohl die Montage der Anlage mit dem Ziel der Energieeinsparung erfolgte. Die Antragstellerin begehrt daher, die Stromverbrauchsermittlung einer Überprüfung zu unterziehen, mit dem Ziel einen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Antragsgegnerin drohte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. März 2025 an, die Energieversorgung zu unterbrechen (Bl. 16 d. eALG).

Die Antragstellerin hat ein selbständiges Beweisverfahren angestrebt und sinngemäß beantragt, ein schriftliches Sachverständigengutachtens über den am streitgegenständlichen Zähler gemessenen Stromverbrauch einzuholen (Bl. 3 d. eALG).

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens sei unzulässig. Sie sei nicht passivlegitimiert. Außerdem diene das Beweisverfahren der Ausforschung. Die Frage, inwieweit die Stromzähler korrekt arbeiteten, sei mit der A GmbH zu klären. Außerdem fehle der Klägerin wegen der Möglichkeit, den Stromzähler nach § 8 Abs. 2 StromGVV überprüfen zu lassen, das Rechtschutzbedürfnis. Dies bestreffe den Antrag zu 1) (Bl. 38 d. eALG). Die Anträge zu 2) und 3) beträfen die Frage, inwieweit hausinterne falsche Verkabelungen vorlägen. Diese Frage läge im Verantwortungsbereich der Antragstellerin.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2025 (Az. 1 OH 6/25), auf den verwiesen wird, den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin hierfür nicht passivlegitimiert sei. Mit dem Antrag zu 1) begehre die Antragstellerin die Überprüfung, ob ihr tatsächlicher Stromverbrauch in dem Wohnhaus Straße1, Stadt1 zutreffend über den dortigen Stromzähler ... erfasst sei. Diese Feststellung könne aber nur im Rechtsverhältnis gegenüber dem Messbetreiber, vorliegend der A GmbH, ergehen. Die mit den Anträgen zu 2) und 3) begehrten Feststellungen könnten ebenfalls nicht gegenüber der Antragsgegnerin überprüft werden.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das rechtliche Interesse ergäbe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Verfahrensbeteiligten mittlerweile über die von der Antragsgegnerin verlangte Sperrung der Stromversorgung der Antragstellerin in einem Parallelverfahren stritten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

dem mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 gestellten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu entsprechen und anzuordnen, dass Beweis erhoben wird zu den verfahrensgegenständlichen Beweisfragen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin werfe in unzulässiger Weise verschiedene Gesichtspunkte durcheinander.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2026 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 199 d. eALG.). Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdeschrift darauf verweise, ein mögliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens bestätige sich bereits durch den laufenden Rechtsstreit und auch die Vertragsbeziehung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, so könne dem nicht gefolgt werden. Eine Vertragsbeziehung zwischen beiden führe nicht dazu, dass Gesichtspunkte, die andere Rechtsverhältnisse beträfen, im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Vertragsparteien festgestellt werden könnten. Sofern die Antragstellerin darauf verweise, dass das vorliegende selbständige Beweisverfahren gegen die zutreffende Antragsgegnerin eingeleitet worden sei, ergebe sich zwangslos daraus, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin bereits in einem förmlichen Klageverfahren unter umgekehrtem Rubrum wegen der Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung stritten, ändere auch dies nichts an der fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin betreffend die im hiesigen selbständigen Beweisverfahren durch die Antragstellerin erhobenen Beweisbehauptungen bzw. Fragen.

II.

Der Senat ist zur Entscheidung durch die Einzelrichterin berufen (§ 568 Satz 1 ZPO).

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt, und auch begründet. Das selbständige Beweisverfahren und die gestellten Beweisanträge sind zulässig. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn ist für das selbständige Beweisverfahren zuständig.

2. Dem Antrag nach § 485 Abs. 2 ZPO ist stattzugeben. Es fehlt der Antragsgegnerin weder an der erforderlichen Passivlegitimation, noch fehlt es der Antragstellerin am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts können die begehrten Feststellungen nicht nur im Rechtsverhältnis gegenüber der A GmbH als Netzbetreiberin ergehen.

a. Für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ist Schlüssigkeit des Sachvortrags nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 -, juris). Eine hiervon anerkannte Ausnahme, beispielsweise, weil es an der Passivlegitimation des Antragsgegners von vorneherein fehlt, lag hier entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht vor. Die Frage, inwieweit die Stromzähler korrekt arbeiteten, hat nicht allein im Verhältnis zwischen der A GmbH und der Antragstellerin Relevanz. Dass die Antragstellerin sich auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin grundsätzlich auf die fehlerhafte Funktion des im Eigentum der A GmbH stehenden Messgeräts berufen kann, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 2 StromGVV. Danach können die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers oder ein ohne ersichtlichen Grund erhöhter Verbrauch nebst Nachprüfungsverlangen einen Zahlungsaufschub oder eine Zahlungsverweigerung auch gegenüber der Antragsgegnerin als Grundversorgerin rechtfertigen. In wessen Eigentum der Zähler steht und welche weiteren Vertragsverhältnisse zwischen der Antragstellerin und der A GmbH bestehen, kommt es insofern angesichts der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 StromGVV nicht an. Aus den gleichen Gründen ist hier entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht relevant, inwieweit Handlungen oder das Wissen der A GmbH der Antragsgegnerin nach §§ 166, 278 BGB zugerechnet werden können oder umgekehrt.

b. Soweit Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin sich im Parallelverfahren gerichtet auf Unterbrechung der Stromversorgung erfolgreich auf die Einwände des § 17 Abs. 2 StromGVV berufen kann, kommt es hierauf für die Zulässigkeit des hiesigen selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht an. Selbst ein erfolgreich auf § 17 StromGVV gestütztes Zahlungs- und auf § 19 StromGVV gestütztes Duldungsverlangen der Antragsgegnerin würde nicht ausschließen, dass die von der Antragstellerin begehrten Feststellungen einen (weiteren) Rechtsstreit verhinderten (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Gelingt dem Stromkunden der Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 StromGVV nicht, ist er zwar im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen (vgl. BGH aaO). Dies kann auch für den Prozess gerichtet auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung gelten (vgl. AG Marburg, Urt. v. 16.02.2017, Az. 9 C 757/16). Beides führt aber nicht dazu, dass damit die den Klagen zu Grunde liegenden Geldforderungen endgültig festgestellt wären. Unabhängig vom Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) der Entscheidungen bleibe es der Antragstellerin als Kundin unbenommen, gemäß § 18 StromGVV bzw. § 812 Abs. 1 BGB die von ihr vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Messwerte erstattet zu verlangen (vgl. BGH aaO; BerlKommEnergieR/Busche, 4. Aufl. 2018, StromGVV § 18 Rn. 1). Gerade auf eine solche Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Messgerätes ist das von der Antragstellerin angestrebte selbständige Beweisverfahren gerichtet.

c. Weiter greift der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens mit der von Seiten der Antragstellerin gewählten Antragstellung und Zielrichtung eine Umgehung der obergerichtlichen Rechtsprechung darstelle (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. April 2015 - 3 U 1514/14 -, juris), nicht durch. Der Verweis auf allgemein übliche Verbräuche mag im Verfahren gerichtet auf Zahlung nach § 17 StromGVV oder auf Duldung nach § 19 StromGVV unzureichend sein. Diese Einwendungsbeschränkungen haben aber keine Auswirkungen auf die unter oben b) ausgeführte Möglichkeit der Rückforderungsklage bei damit einhergehender Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Stromkunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 -, BGHZ 154, 5-10).

d. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es der Klägerin auch nicht am Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Beweissicherung, weil mit § 8 Abs. 2 der StromGVV ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Nachprüfung der Messeinrichtung zur Verfügung steht. Die durch § 8 StromGVV eröffnete Möglichkeit des Stromlieferungsvertragskunden, jederzeit eine Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder einen staatlich anerkannten Messstellenbetreiber zu veranlassen, schließt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Überprüfung der Messeinrichtung durch einen Sachverständigen nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - I-19 W 38/09, juris Rz. 12). Dem Kunden steht es trotz der Möglichkeiten in § 8 StromGVV weiterhin frei, auch anderweitig eine Überprüfung der Messeinrichtungen zu verlangen (vgl. OLG aaO).

e. Eine weitere Einschränkung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Beweisfragen bedarf es nicht, auch wenn hierdurch u. a. in ihrem Verantwortungsbereich liegende Fehler ausgeschlossen werden sollen (Anträge zu 2 und 3). Die Antragstellerin bestimmt in eigener Verantwortung durch ihren Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99 -, juris).

3. Eine Entscheidung über die Kosten bedufte es nicht, denn die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache und werden von deren Kostenentscheidung erfasst (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 1999 - 22 W 49/99 -, juris Rz. 15; BeckOK ZPO/Kratz, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 490 Rn. 6).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht auszusprechend, da ein Beschluss, der dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, nicht rechtsmittelfähig ist, § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10 -, juris).