Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.01.2000 – 9 UF 31/00

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0119.9UF31.00.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 1999 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Zustimmung des namensführenden Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens kann zumindest derzeit nicht gerichtlich ersetzt werden.

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Das Familiengericht hat bei der Anwendung des § 1618 S. 1 BGB übersehen, daß die Einbenennung voraussetzt, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil und sein neuer Ehegatte einen gemeinsamen Ehenamen führen, den sie dem Kind erteilen können (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1618 Rdz. 10). Daran fehlt es hier, da die Antragstellerin und ihr jetziger Ehemann G bei ihrer Eheschließung im Mai 1999 keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, sondern gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB dieselben Namen wie bei der Eheschließung führen, die Antragstellerin also abweichend von ihrem jetzigen Ehemann nach ihrem früheren Ehemann, dem Antragsgegner, weiter "T" heißt.

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Abweichend vom Wortlaut des § 1618 BGB, der auf das Vorhandensein eines Ehenamens abstellt, kann diese Vorschrift nicht ergänzend dahingehend interpretiert werden, daß sie auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens zukünftig geplant ist. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Ob und wann die Absicht, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, realisiert werden wird, hängt allein von dem Willen und dem fortgesetzten Konsens der neuen Eheleute ab. Ob zu diesem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Eingriff in das Elternrecht des früheren Ehepartners zum Wohl des Kindes geboten sein wird, läßt sich in der Vorausschau nicht abschließend beurteilen. Die gem. § 1618 S. 4 BGB gebotene Prüfung, ob die Namensänderung zum Wohl es Kindes erforderlich ist, kann nicht abstrakt auf der Prognose erfolgen, daß sich die jetzigen Verhältnisse fortsetzen, sondern erfordert die Beurteilung der konkreten Situation in dem Zeitpunkt, ab dem die Namensänderung Wirkung entfalten soll, also zu ihrer Wirksamkeit lediglich die Einwilligung des bisher namensführenden Elternteils fehlt.

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Die Argumentation der Antragstellerin, sie habe bisher von der Annahme eines gemeinsamen Ehenamens nur deshalb abgesehen, um K für den Fall, daß die Zustimmung des Antragsgegners zur Namensänderung nicht gerichtlich ersetzt werde, nicht der Gefahr eines von den übrigen Familienmitgliedern abweichenden Namens auszusetzen, verkennt, daß durch § 1618 BGB nicht jegliche Namensabweichung vermieden werden soll, sondern nur diejenige, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Die Prüfung, was zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist mit Rücksicht auf den mit der Namensänderung verbundenen Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils den Gerichten übertragen und kann nicht von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, vorab in der Weise beantwortet werden, daß nur die Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie dem Kindeswohl dient.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 13 a Abs. 1 S.1 FGG.