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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.02.2026 – 26 W 19/25

26.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0206.26W19.25.00

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, im Rahmen einer sogenannten Selbsteinbenennung als Geburtsnamen den Ehenamen ihrer Mutter aus einer nach der Scheidung ihrer Eltern geschlossenen weiteren Ehe anzunehmen.

Die Antragstellerin trägt seit ihrer Geburt am 00.00.1985 den Ehenamen ihrer seinerzeit noch verheirateten Eltern „F.“ als Geburtsnamen. Auf das Geburtenregister des Standesamts der Stadt Köln zur Geburtsregister-Nr. N01 (Bl. 19 AG-Akte) wird Bezug genommen.

Die Ehe der Eltern wurde am 00.00.2004 - rechtskräftig seit dem 00.00.2004 - geschieden (Bl. 8 f. AG-Akte). Die Mutter der Antragstellerin nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen „C.“ nicht wieder an (Bl. 10 AG-Akte).

Die Mutter der Antragstellerin heiratete im Jahr 2009 erneut. Sie und ihr zweiter Ehemann bestimmten dessen Namen „V.“ zum Ehenamen. Auf die Eheurkunde des Standesamts Düsseldorf zur Register-Nr. N02 (Bl. 10 AG-Akte) wird Bezug genommen.

Der zweite Ehemann der Mutter der Antragstellerin - Herr I. V. - ist zwischenzeitlich verstorben.

Die Antragstellerin beabsichtigt, den Ehenamen ihrer Mutter aus ihrer zweiten Ehe als Geburtsnamen anzunehmen. Sie hat gemeinsam mit ihrer Mutter am 28.05.2025 vor dem Standesamt Hamburg-Mitte zur Weiterleitung an das zuständige Standesamt Köln einen entsprechenden Namensänderungsantrag gestellt und eine gemeinsame Erklärung nach § 1617e BGB abgegeben.

Das Standesamt Köln als das den Geburtseintrag führende Standesamt hat die Entgegennahme der Erklärung mit Ablehnungsbescheid vom 24.06.2025 abgelehnt (Bl. 11 f. AG-Akte) und dies damit begründet, dass der Ehegatte der Mutter verstorben sei, weshalb die erforderliche Einwilligung nicht erteilt werden könne. Zudem gelte die Ehe durch den Tod des Ehegatten als aufgelöst.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag gemäß § 49 Abs. 1 PStG beim Amtsgericht Köln eingereicht und beantragt, das Standesamt der Stadt Köln anzuweisen, ihren Nachnamen antragsgemäß von „F." in „V." zu ändern.

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.12.2025 zum Aktenzeichen 378 III 101/25 das Standesamt angewiesen, die Erklärung der Antragstellerin über die Änderung ihres Geburtsnamens entgegenzunehmen und den Namen „V.“ dem Geburtsregister N01 beizuschreiben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Selbsteinbenennung auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten möglich sei. § 1617e Abs. 3 BGB setze nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Im Fall des Versterbens des Eltern- bzw. Stiefelternteils sei die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 33 ff. AG-Akte) verwiesen.

Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 15.12.2025 hat die Standesamtsaufsicht der Stadt Köln Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Zustimmung des Ehemannes nach § 1617e Abs. 3 BGB nicht verzichtet bzw. die fehlende Zustimmung des Ehemannes der Mutter, der kein rechtlicher Elternteil sei, nicht geheilt werden könne. Die Neuregelung des BGB habe zum Ziel, dass ein Kind eine namensrechtliche Einheit mit einem Elternteil eingehen könne, aber nicht zu einem Ehegatten des Elternteils. Es sei auch nicht bekannt, ob der Ehemann der Mutter überhaupt gewollt habe, dass die Antragstellerin seinen Namen erhalte. Wenn sich zwischen dem Ehemann der Mutter und der Antragstellerin ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt habe, stelle sich die Frage, warum keine Erwachsenenadoption durchgeführt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 44 f. AG-Akte) verwiesen.

Mit Beschluss vom 16.12.2025 (Bl. 50 f. AG-Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung und zur Nichtabhilfeentscheidung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 1 und 2 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 63, 64 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hält die amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht stand. Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Recht gemäß § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, die Erklärung der Antragstellerin über die Änderung ihres Geburtsnamens entgegenzunehmen und den Namen „V.“ antragsgemäß dem Geburtsregister N01 beizuschreiben.

Der Senat schließt sich dem Amtsgericht darin an, dass sich die volljährige Antragstellerin gemäß § 1617e Abs. 3 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt in die Stieffamilie „V.“ selbst einbenennen kann [1.] und dass es der hierzu grundsätzlich nach § 1617e Abs. 3 BGB erforderlichen Einwilligung des Ehegatten der Mutter - des Stiefvaters der Antragstellerin - nicht bedarf, weil er bereits verstorben ist [2.].

1.

Die Antragstellerin kann eine sogenannte Selbsteinbenennung dahingehend vornehmen, dass sie den in der zweiten Ehe ihrer Mutter bestimmten Ehenamen „V.“ als eigenen Geburtsnamen annimmt.

a) Gemäß § 1617e Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der bisherige Geburtsname eines minderjährigen Kindes durch den in der Stieffamilie geführten Ehenamen ersetzt werden (Erman-Döll, BGB, 17. Aufl., Stand 4/2025, § 1617e juris Rn. 4), was nach der Legaldefinition der vorbezeichneten Vorschrift als Einbenennung bezeichnet wird. Nach § 1617e Abs. 3 BGB kann sich auch das volljährige Kind entsprechend Absatz 1 durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst in den Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten einbenennen (Selbsteinbenennung).

Die Einbenennung des Kindes kommt nur in Betracht, wenn der Elternteil und der Stiefelternteil einen gemeinsamen Ehenamen führen (§ 1355 Abs. 1- 4 BGB); anderenfalls lässt sich der Normzweck des § 1617e BGB nicht erreichen, weil es in der Stieffamilie an einem einheitlichen Namen fehlt (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 82). Haben die Eheleute - noch - keinen Ehenamen bestimmt, sondern führen nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB ihren bisherigen Namen fort, ist kein Raum für eine Einbenennung (Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617e Rn. 3; BeckOGK, aaO). Naturgemäß setzt die Einbenennung danach beim minderjährigen wie beim volljährigen Kind eine Eheschließung des Elternteils mit dem Stiefelternteil voraus [vgl. BeckOGK, aaO, Rn. 11, 81 - den Fortbestand der Stiefehe zum Zeitpunkt fordernd, zu dem die Einbenennung wirksam wird; vgl. hierzu im Folgenden unter 1. b) bb)]. Dass eine Heirat oder die Bestimmung eines Ehenamens geplant sind, genügt nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 9 UF 31/00, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 1999 - 2 UF 74/99, juris Rn. 11 - jeweils noch zur Vorgängervorschrift des § 1618 BGB aF; Grüneberg, aaO - zu § 1617e BGB). Das volljährige Kind kann nicht über § 1617e Abs. 3 BGB den Namen des Stiefelternteils und auch nicht denjenigen des mit ihm namensverschiedenen Elternteils erhalten (BeckOGK, aaO).

Abweichend von der Einbenennung des minderjährigen Kindes setzt die Selbsteinbenennung gemäß § 1617e Abs. 3 BGB kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraus. Jedoch ist die Einwilligung des Elternteils und des mit diesem verheirateten Stiefelternteils erforderlich („mit deren Einwilligung“; vgl. Erman, aaO, Rn. 15; BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, beck-online § 1617e Rn. 77; zur grundsätzlichen Kritik an dem Einwilligungserfordernis vgl. Dutta in FamRZ 2025, 77, 78 - juris). Zustimmen müssen also die Partner dieser neuen Ehe, nicht aber der Elternteil, dessen Name das volljährige Kind trägt und dessen Name durch die Einbennung ersetzt werden soll (BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. Stand 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 1). Für die Möglichkeit der Selbsteinbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB ist grundsätzlich keine Frist vorgesehen.

b) Hiervon ausgehend kann sich die volljährige Antragstellerin grundsätzlich [zum Einwilligungserfordernis des Stiefvaters sodann unter 2.] dahingehend selbst einbenennen, dass sie den Ehenamen „V.“ aus der sogenannten Stiefehe ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater - Herrn I. V. - als Geburtsnamen annimmt.

aa) Die Mutter der Antragstellerin hat nach Scheidung der Ehe der Eltern der Antragstellerin im Jahr 2009 erneut geheiratet und die Ehe mit Herrn I. V. geschlossen. Sie und ihr zweiter Ehemann haben dessen Namen „V.“ zum Ehenamen bestimmt. Auf die Eheurkunde des Standesamts Düsseldorf zur Register-Nr. N02 (Bl. 10 AG-Akte) wird Bezug genommen.

bb) Der Senat verkennt nicht, dass teilweise als Grundvoraussetzung einer Selbsteinbenennung gefordert wird, dass die Ehe mit dem Stiefelternteil in dem Zeitpunkt, in dem die Einbenennung wirksam werde, nicht nur schon geschlossen sein, sondern auch noch bestehen müsse und insbesondere nicht aufgelöst sein dürfe (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 81).

(1) Bei Auflösung der Ehe und damit auch der Stieffamilie entfalle der Zweck der Einbenennung. Die auch nach außen dokumentierte Integration des Volljährigen in den bestehenden Familienverbund der Stieffamilie lasse sich nicht mehr erreichen. Im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod komme es nicht darauf an, ob es der Stiefelternteil sei, der verstorben sei, oder der leibliche Elternteil; in beiden Fällen sei eine Einbenennung mangels Erreichung des Integrationszwecks nicht mehr möglich. Das Bestreben, den vorhandenen Namen dennoch in denjenigen der - dann nicht mehr vollständigen - Stieffamilie zu ändern, könne über § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) verfolgt werden, dürfte aber nur in ganz besonders gelagerten Fällen Aussicht auf Erfolg haben („bei wichtigem Grund“; vgl. zum Ganzen BeckOGK, aaO).

(2) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass die Selbsteinbenennung auch noch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten möglich ist und § 1617e Abs. 3 BGB insofern nur voraussetzt, dass die Voraussetzungen für die Einbenennung - wie im Streitfall - jedenfalls in der Vergangenheit einmal vorgelegen haben. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass im Gegensatz zur Einbenennung des minderjährigen Kindes die Selbsteinbenennung des volljährigen Kindes bereits kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraussetzt und weder eine Frist zur Abgabe der Erklärung noch eine altersmäßige Einschränkung besteht. Ebenfalls zu Recht wird aus dem Verzicht auf das für die Einbenennung minderjähriger Kinder vorausgesetzte Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB, in der auch das einzubenennende Kind seinen rechtmäßigen Lebensmittelpunkt hat (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl. Stand: 15.11.2025, § 1617e juris Rn. 15 mwN), darauf geschlossen, dass der Gesetzgeber eine namensrechtliche Integration in die Stieffamilie ausdrücklich nicht von räumlicher Nähe bzw. einem Zusammenleben in einer familiären Gemeinschaft abhängig machen wollte, sondern - unbefristet - dem bloßen Identifikationsbedürfnis des volljährigen Kindes mit dem in der Stiefehe geführten Familiennamen und damit der Stieffamilie Rechnung tragen wollte. Dem Amtsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass familiäre Bindungen und damit auch die Identifikation bzw. ein Identifikationsbedürfnis mit einer (Stief-) Familie nicht mit dem Tod eines Familienmitgliedes enden. So hat auch die Antragstellerin im Streitfall nachvollziehbar ihr Begehren mit der familiären und besonderen emotionalen Bindung zu ihrem Stiefvater begründet, in dem sie erstmalig eine wirkliche Vaterfigur erlebt habe und den sie immer noch als solchen empfinde (vgl. Antragsschrift S. 4, Bl. 5 AG-Akte). Daher bedeute es ihr sehr viel, dessen Namen, den ja auch die Mutter trage, ebenfalls zu tragen und an ihr Kind weiterzugeben (wie vor).

(3) Der Senat verkennt nicht, dass der Wortlaut des § 1617e Abs. 3 BGB, in dem vom „gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils“ die Rede ist, sowie der Verweis auf Absatz 1 („sein Ehegatte“) dafür sprechen könnten, dass die Stiefehe noch besteht bzw. der Ehegatte des Elternteils noch lebt. Denn die Ehe ist gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen und endet damit u.a. durch den Tod eines Ehegatten.

Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, dass die Selbsteinbenennung auch im Fall der Beendigung der Stiefehe durch den Tod des Stiefelternteils oder des wiederverheirateten Elternteils möglich ist. Die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 1617e Abs. 3 BGB-E stellt maßgeblich darauf ab, dass auch volljährigen Kindern eine namensrechtliche Integration in eine Stieffamilie ermöglicht werden soll (BT-Drucks. 20/10997, S. 36; vgl. BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 22). Abweichend von der Einbenennung eines minderjährigen Kindes nach § 1617e Abs. 1 BGB, bei der durch das Erfordernis der Haushaltsaufnahme der Anwendungsbereich auf die Fälle der echten Integration in die Stieffamilie begrenzt werden soll (Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617e Rn. 4), ist beim volljährigen Kind - wie schon ausgeführt - ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt gerade nicht erforderlich. Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit der Selbsteinbenennung volljähriger Kinder geschaffen und diese vom Erfordernis der Haushaltsgemeinschaft losgelöst hat, ist erkennbar, dass Sinn und Zweck des § 1617e Abs. 3 BGB nicht eine Integration im Sinne des Zusammenwachsens mit einer tatsächlich gelebten Familie bzw. der Teilhabe an einer solchen ist. Vielmehr geht es um die hiervon unabhängige Möglichkeit der Identifikation mit der Stieffamilie über die Herstellung der Namensidentität. Insofern zielt die Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die namensrechtliche - nicht tatsächliche - Integration in eine Stieffamilie ab. Im Fall der Selbsteinbenennung ist weder die genetische Verbundenheit noch eine gelebte familiäre Haushaltsgemeinschaft Grundlage des Bedürfnisses der Namenseinheit, sondern zumindest auch die emotionale Verbundenheit des volljährigen Kindes mit dem wiederverheirateten Elternteil und dem Stiefelternteil über ein etwaiges Zusammenleben hinaus. Der Senat pflichtet dem Amtsgericht darin bei, dass das Bedürfnis einer namensrechtlichen Integration und Namensidentifikation nicht mit dem Tod eines (Stief-) Elternteils endet. Dies gilt erst recht, wenn - wie im Streitfall - der rechtliche Elternteil noch lebt und durch die Fortführung des Ehenamens aus der Stiefehe ebenfalls sein Bedürfnis der Namensidentität mit dem verstorbenen Ehegatten zum Ausdruck bringt.

Der Wortlaut des § 1617e Abs. 3 BGB steht diesem Verständnis auch deshalb nicht entgegen, weil der Begriff des „Ehegatten dieses Elternteils“ nicht im Zusammenhang mit einem - positiven - Tatbestandsmerkmal verwendet wird, sondern lediglich in Bezug auf die - negative - Klarstellung, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dem „Ehegatten dieses Elternteils“ gerade nicht erforderlich ist. Dass der Stiefelternteil nicht mehr lebt, steht dem und insbesondere dem Eingreifen der - positiven - Tatbestandsvoraussetzungen nicht entgegen. § 1617e Abs. 3 BGB setzt nach seinem Wortlaut auch nicht voraus, dass das volljährige Kind mit dem Elternteil und dem Stiefelternteil in der Vergangenheit in einem Haushalt zusammengelebt hat, sondern lässt dieses Erfordernis vollständig entfallen.

Was den Verweis auf Absatz 1 betrifft, wonach die Einbenennung durch den Elternteil und „sein[en] Ehegatte[n]“ erfolgt, lässt der Wortlaut aus Sicht des Senats ebenfalls die - weite - Auslegung zu, dass im Fall der Selbsteinbenennung eines volljährigen Kindes die Ehe zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einbenennung nicht mehr zwingend bestehen muss. Auch der verstorbene Ehegatte ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis noch der Ehegatte. Die Ehe ist bei Versterben eines Ehegatten streng genommen auch nicht aufgelöst worden, sondern hat mit dem Versterben des Ehegatten ihr natürliches Ende gefunden. Insofern kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Ehe gemäß § 1319 BGB durch den Tod des Ehegatten als aufgelöst gelte (vgl. Ablehnungsbescheid Bl. 11 f. AG-Akte). Die Vorschrift des § 1319 BGB regelt die Wiederheirat im Fall einer unzutreffenden Todeserklärung eines Ehegatten (Staudinger-Löhnig, BGB, Neubearb. 2023, § 1319 juris Rn. 1). § 1319 BGB setzt eine rechtskräftige objektiv falsche Todeserklärung voraus (Staudinger, aaO, Rn. 7). Nach § 1319 Abs. 2 BGB ist die erste Ehe mit der Wiederverheiratung aufgelöst, um das Nebeneinanderbestehen von zwei Ehen zu vermeiden und der im Vertrauen auf die staatliche Todeserklärung geschlossenen zweiten Ehe den Vorzug zu geben (Erman-Roth, BGB, 17. Auflage 2023, § 1319 juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 13/4898, S. 21: „Wenn ein Ehegatte für tot erklärt worden ist, soll seine Ehe auch künftig dadurch aufgelöst werden, daß der andere Ehegatte erneut heiratet, …“). Wenn eine Ehe jedoch - wie hier mit dem Versterben des Herrn I. V. - durch den Tod eines Ehepartners beendet wird, ist dies streng genommen keine Auflösung und auch kein Scheitern der Ehe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 19 U 97/12, juris Rn. 4). Eine Wiederheirat der Mutter der Antragstellerin hat vorliegend - soweit ersichtlich - nicht stattgefunden. Ob die Selbsteinbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB auch im Falle einer Scheidung oder sonstigen Auflösung der Stiefehe - etwa aufgrund der Wiederheirat - möglich wäre, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

(4) Durchgreifende Umstände, die dieser Auslegung entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(a) Soweit für die abweichende Ansicht vorgebracht wird, die auch nach außen dokumentierte Integration des Volljährigen in den bestehenden Familienverbund der Stieffamilie lasse sich nicht mehr erreichen (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 81), vermag dies unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Auch nach dem Tod eines (Stief-) Elternteils wird durch die Annahme des Ehenamens aus der durch den Tod beendeten Stiefehe nach außen dokumentiert, dass sich der Volljährige mit dem Familienverbund der Stieffamilie identifiziert. Ein Zusammenleben im Familienverbund und eine „gelebte“ Integration ist aus den dargestellten Gründen für die Selbsteinbenennung gerade nicht erforderlich. Weshalb die angestrebte (rein) namensrechtliche Integration nach dem Versterben des Stiefelternteils nicht mehr möglich sein oder sogar dem Sinn und Zweck des § 1617e Abs. 3 BGB entgegenstehen soll, ist nicht erkennbar.

(b) Was den Grundsatz der Namenskontinuität betrifft, ist im vorliegenden Fall der Selbsteinbenennung eines volljährigen Kindes nicht verständlich, weshalb eine Unterscheidung danach zu treffen sein sollte, ob die Stiefehe noch besteht oder ob sie aufgrund des Todes eines (Stief-) Elternteils beendet ist. Mit dem Grundsatz der Namenskontinuität als elementarem namensrechtlichen Regelungsprinzip wird sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen, Namensänderungen gegen den Willen des Namensträgers möglichst zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - XII ZB 105/22, juris Rn. 20 mwN; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., II-138, II-142). Zum einen erfolgt die Selbsteinbenennung naturgemäß nicht gegen den Willen des Namensträgers. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit § 1617e Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebracht, dass allgemeine Ordnungsinteressen - insbesondere die Identifizierungsfunktion des Namens - zugunsten der als höherwertig betrachteten Namensfunktion der Integration und Identifikation mit dem in der Stiefehe bestimmten Ehenamen zurückstehen sollen. Das berechtigte und vom Gesetzgeber anerkannte Interesse, eine Namenseinheit mit dem Elternteil und dem Stiefelternteil herbeizuführen und dadurch seine Verbundenheit mit der Stieffamilie nach außen zu dokumentieren, besteht - wie vorstehend dargestellt - im Falle des Versterbens eines (Stief-) Elternteils fort.

(c) Für die von Amtsgericht und Senat vertretene Ansicht spricht gerade im Streitfall, dass die Mutter und der Stiefvater im Zeitpunkt des Versterbens noch verheiratet waren, die Ehe also nicht gescheitert ist und die Mutter auch nicht erneut geheiratet hat und weiterhin den Ehenamen aus der Stiefehe führt. Das nach dem Willen des Gesetzgebers schützenwerte Interesse des volljährigen Kindes ergibt sich auch aus der § 1617d Abs. 3 BGB zugrundeliegenden Wertung. Nimmt ein Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB einen früheren Namen wieder an, so kann das volljährige Kind sich gemäß § 1617d Abs. 3 Satz 1 BGB der Namensänderung dieses Elternteils anschließen oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von dem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen bilden (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl. Stand: 15.11.2025, § 1617d juris Rn. 41). Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses kann damit die Namensverbindung des Kindes zu seinem Elternteil einvernehmlich erneut hergestellt werden (BT-Drucks. 20/10997, S. 36). Weshalb es dem volljährigen Kind nicht ermöglicht sein sollte, die Namensverbindung zu seinem Elternteil einvernehmlich erneut dadurch herzustellen, dass es den Ehenamen dieses Elternteils aus einer Stiefehe annimmt, den der Elternteil führt, wäre vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

(d) Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass selbst für die Einbenennung eines minderjährigen Kindes vertreten wird bzw. wurde, dass im Fall des Versterbens eines Stiefelternteils eine von ihm wirksam abgegebene Einbenennungserklärung fortwirke und diese sogar dann wirksam werde, wenn der Erklärende vor Eingang der Erklärung beim Standesamt sterbe (Grüneberg-Götz, BGB, 83. Aufl., § 1618 Rn. 14 mwN; offen gelassen von OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 UF 180/03, juris Rn. 12). Auch in diesem Fall ließe sich der Zweck einer tatsächlichen Integration in den bestehenden Familienverbund der Stieffamilie nicht mehr erreichen (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., V-837).

cc) Da die Antragstellerin und ihre Mutter - Frau R. V. - eine gemeinsame Erklärung nach § 1617e BGB abgegeben haben (vgl. Bl. 11 f. AG-Akte), liegt die Einwilligung der Mutter, als Partnerin der neuen Ehe, vor. Der Einwilligung des leiblichen Vaters bedarf es nicht. Die Einwilligung des Stiefvaters ist entbehrlich [hierzu im Folgenden unter 2.].

2.

Zwar bedürfte es nach § 1617e Abs. 3 BGB grundsätzlich auch der Einwilligung des Ehegatten der Mutter aus der Stiefehe. Dem Amtsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass es der Einwilligung vorliegend nicht bedarf, weil der Stiefvater bereits verstorben ist. Die Vorschrift des § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB - bzw. die entsprechende Regelung in § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB und § 1617h Abs. 3 Satz 1 BGB - findet in diesem Fall analoge Anwendung.

a) Eine Analogie ist - nur - zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (zum Ganzen st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, juris Rn. 21 f. mwN; Grüneberg-ders, BGB, 84. Aufl., Einl Rn. 48, 55 mwN).

b) Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass die fehlende Regelung des Todesfalls des Stiefelternteils bei der Selbsteinbenennung gemäß § 1617e Abs. 3 BGB auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht (so auch Dutta in FamRZ 2025, 77, 80 - zitiert nach juris).

aa) Ein Erlöschen des Einwilligungserfordernisses sieht § 1617e Abs. 3 BGB für den Fall des Todes des Stiefelternteils - wie auch für den Fall des Todes des die Stiefehe eingehenden Elternteils - jedenfalls nicht ausdrücklich vor, während § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB bei der Namensneubestimmung in den dort geregelten Fällen ausdrücklich bestimmt, dass es der Einwilligung des Elternteils, dessen Geburtsname übernommen werden soll, nicht bedarf, wenn der Elternteil bereits verstorben ist. Auch § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB (Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil) und § 1617h Abs. 3 Satz 1 BGB (Geburtsnamensbestimmung nach dänischer Tradition) enthalten Regelungen, wonach es der Einwilligung im Fall des Todes des Elternteils bzw. des nahen Angehörigen nicht bedarf (vgl. zum Ganzen Dutta, aaO). § 1617e BGB enthält auch keine anderweitige Regelung, aus der entnommen werden könnte, dass eine Selbsteinbenennung nach dieser Vorschrift im Fall des Todes des Stiefelternteils - oder des fraglichen Elternteils - mangels Einwilligungsmöglichkeit nicht (mehr) möglich sein soll.

bb) Es ist in Bezug auf den in § 1617e BGB nicht geregelten Fall des Todes des Stiefelternteils von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.

Die Regelung des § 1617e Abs. 3 BGB, die die Möglichkeit der Einbenennung erstmals im deutschen Namensrecht auf volljährige Kinder erweitert, wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses eingebracht (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl. Stand: 15.11.2025, § 1617e juris Rn. 45). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 1617e Abs. 3 BGB-E soll damit - wie schon ausgeführt - auch volljährigen Kindern eine namensrechtliche Integration in eine Stieffamilie ermöglicht werden (BT-Drucks. 20/10997, S. 36; vgl. BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617e beck-online Rn. 22). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es ferner zu den verschiedenen Regelungen, in denen es zur (Neu-) Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes der Einwilligung des Elternteils bzw. eines nahen Angehörigen bedarf, dessen Name herangezogen wird, dass die Möglichkeit, den Familiennamen dieses Elternteils zu wählen, nicht daran scheitern soll, dass er seine Einwilligung wegen Versterbens nicht mehr erteilen kann, weshalb für solche Fälle auf das Einwilligungserfordernis verzichtet werde (BT-Drucks. 20/10997, S. 35 f. - dort ausdrücklich zu § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 1617h Absatz 3 BGB und § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB).

Gründe bzw. besondere Umstände, weshalb dies für den Fall der (Selbst-) Einbenennung nicht gelten soll, sind der Empfehlung des Rechtsausschusses nicht zu entnehmen. Es ist auszuschließen, dass das Fehlen einer Regelung für den Fall des Todes des betreffenden Elternteils oder des Steifelternteils im Rahmen der Selbsteinbenennung durch ein volljähriges Kind nach § 1617e Abs. 3 BGB auf einer gesetzgeberischen Entscheidung dahingehend beruht, dass eine Selbsteinbenennung in diesen Fällen nicht ermöglicht werden soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Regelungslücke unbeabsichtigt und planwidrig ist.

cc) Es ist kein nachvollziehbarer Grund für eine abweichende gesetzgeberische Entscheidung jedenfalls im Vergleich der Regelungen in § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB einerseits und in § 1617e Abs. 3 BGB andererseits erkennbar.

Beide Vorschriften sind zum 01.05.2025 in Kraft getreten und betreffen die (zivilrechtliche) Änderung des Geburtsnamens durch volljährige Personen.

(1) § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB bezieht sich auf die Fallgestaltungen des § 1617i BGB, wonach es volljährigen Personen ermöglicht wird, eine einmalige Änderung ihres Geburtsnamens dahingehend vorzunehmen, dass ihr Geburtsname, der von einem Elternteil herrührt, durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt wird; alternativ kann einem solchen Geburtsnamen der volljährigen Person der Familienname des anderen Elternteils hinzugefügt werden (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617i beck-online Rn. 1). Für Angehörige der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit bestehen diese Änderungsmöglichkeiten - was Abs. 2 der Vorschrift klarstellt - im Grundsatz entsprechend, wobei die Fallgestaltung des Erhalts des Familiennamens nur eines Elternteils letztlich nur bei Geburtsnamen nach friesischer Tradition vorliegen kann, da nach dänischer Tradition nur die Erteilung eines Doppelnamens möglich ist, § 1617h Abs. 1 BGB (BeckOGK, aaO, Rn. 21). Die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB bedarf der Einwilligung des davon betroffenen Elternteils, d.h. des Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder im Doppelnamen mit diesem verbunden werden soll, § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Einwilligung ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB nur erforderlich, sofern der Elternteil noch lebt („es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben“). Dieser Zusatz wurde - wie in § 1617a Abs. 2 BGB und § 1617h Abs. 3 BGB - auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt, damit die Wahlmöglichkeit des Volljährigen nicht daran scheitert, dass die Einwilligung wegen Versterbens des Namensträgers nicht mehr erteilt werden kann (BT-Drucks. 20/10997, S. 35 f.; BeckOGK, aaO, Rn. 17; BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617i beck-online Rn. 9.1 - dort mit dem Verweis darauf, dass näherliegend die Annahme sei, dass der über das Erfordernis der Einwilligung gewährte Namensschutz mit dem Tod erlischt).

(2) Nach § 1617e Abs. 3 BGB kann - wie nach Abs. 1 das minderjährige Kind - auch das volljährige Kind sich selbst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt in die Stieffamilie einbenennen, d.h. sich selbst als Geburtsnamen entweder den in der Stiefehe bestimmten Ehenamen (Nr. 1) oder einen aus dem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen (Nr. 2) erteilen. Die Einbenennung des volljährigen Kindes bedarf nach § 1617e Abs. 3 BGB der Einwilligung des wiederverheirateten Elternteils und dessen Ehegatten (BeckOGK, aaO, Rn. 90). Eine familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung ist nicht vorgesehen; stimmt entweder der Elternteil oder dessen Ehegatte nicht zu, muss die Einbenennung des volljährigen Kindes nach Abs. 3 unterbleiben (BeckOGK, aaO). Wie zu verfahren ist, wenn der Elternteil oder dessen Ehegatte verstorben ist, ist - wie schon ausgeführt - nicht geregelt. Der Zusatz „es sei denn, dieser ist bereits verstorben“ fehlt hier.

(3) In § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB wie in § 1617e Abs. 3 BGB dient die Einwilligung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts sowohl des genannten Elternteils als auch des Ehegatten des Elternteils (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 65; BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617i Rn. 17, § 1617e Rn. 34 - jeweils zitiert nach beck-online). Grund der Regelung dürfte wie in § 1617a Abs. 4 BGB, § 1617d Abs. 3 BGB und § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB sein, dass das volljährige Kind nicht gegen den Willen des Elternteils und Ehegatten diesen namentlich zugeordnet werden soll (BeckOGK, aaO, § 1617d Rn. 61, § 1617a Rn. 54 - jeweils zitiert nach beck-online).

(4) Soweit der Gesetzgeber das Interesse des Namensträgers im Falle seines Todes im Rahmen der Namensneubestimmung nach § 1617i BGB - wie auch bei § 1617a BGB - nicht (mehr) berücksichtigt sehen will (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 62; vgl. auch BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 8), ist kein überzeugender Grund erkennbar, weshalb das Interesse des Namensträgers - sei es der wiederverheiratete Elternteil oder sein Ehegatte - im Rahmen einer Selbsteinbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB abweichend zu bewerten sein soll.

(a) Die Beschwerdeführerin vermag insofern mit ihrem Einwand, es bestehe ein Unterschied, ob eine Zustimmung zur Namensänderung von einem rechtlichen Elternteil fehlte oder von einer dritten Person, zu der kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestehe (BB S. 2, Bl. 44 f. AG-Akte), jedenfalls im Ergebnis nicht durchzudringen.

In beiden Fällen soll mit dem Einwilligungserfordernis das Persönlichkeitsrecht gewahrt werden. Der Stiefvater hat - auch wenn zwischen ihm und der Antragstellerin kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestand - dadurch, dass er gemeinsam mit der Mutter der Antragstellerin seinen Geburtsnamen „V.“ zum Ehenamen bestimmt hat, sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, dass dieser Name in der Ehe geführt wird und etwaige gemeinsame Kinder kraft Gesetzes nach § 1616 BGB den Ehenamen als Geburtsnamen erhalten. Zwar ist die Namenseinheit der Familie als rechtspolitisches Ziel auch nach der Namensrechtsreform beibehalten worden (Grüneberg-Siede, BGB, 85. Aufl., § 1355 Rn. 2). Es ist den Ehegatten jedoch ausdrücklich freigestellt, ob sie einen Ehenamen bestimmen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Ehe weiterführen wollen (Grüneberg, aaO). Der Stiefvater der Antragstellerin hat mithin durch die gemeinsame Bestimmung des Ehenamens die Familieneinheit nach außen hin kenntlich gemacht. Auch im Fall einer Scheidung hätte die Mutter der Antragstellerin den Ehenamen weiterführen können und dürfen (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Hätte die Mutter in der Folge ein nichteheliches Kind zur Welt gebracht, hätte auch dieses Kind gemäß § 1617a Abs. 1 BGB den Ehenamen aus der geschiedenen Ehe als Geburtsnamen erhalten, sofern keine andere Bestimmung getroffen worden wäre (Abs. 3). Das Kind erhält nach § 1617a Abs. 1 BGB den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, gleich ob dies der eigene Geburtsname, ein durch Adoption oder behördliche Namensänderung erworbener Name oder der aus einer Vorehe erheiratete Ehename ist (Grüneberg-Götz, aaO, § 1617a Rn. 5).

Hiervon ausgehend vermag der Senat die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass nicht bekannt sei, ob der Ehemann der Mutter überhaupt gewollt habe, dass die Antragstellerin seinen Namen erhalte, nicht zu teilen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Stiefvater der Selbsteinbenennung widersprochen hat oder - in Kenntnis des Antragsbegehrens - widersprochen hätte. Ein vom Persönlichkeitsrecht gedecktes Interesse an der Verhinderung einer namentlichen Verbindung ist danach zwar nicht ausgeschlossen und grundsätzlich denkbar. Allerdings lassen die Regelungen der §§ 1617a Abs. 4, 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB erkennen, dass der Gesetzgeber offenkundig Interessen des Namensträgers posthum ebenso wie mögliche Interessen von Erben oder sonstigen Verwandten nicht berücksichtigt sehen will (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 62). Darüber hinaus hat ein vom Persönlichkeitsrecht gedecktes etwaiges Interesse an der Verhinderung einer namentlichen Verbindung jedenfalls gegenüber dem nach dem Willen des Gesetzgebers schutzwürdigen Interesse des volljährigen Kindes an der Herstellung der Namensverbindung zu seinem Elternteil, der denselben Ehenamen trägt, zurückzustehen.

(b) Es wird nicht verkannt, dass zu der Vorgängervorschrift des § 1618 BGB in der bis zum 30.04.2025 gültigen Fassung (aF), nach der bis dahin lediglich die Einbenennung des minderjährigen Kindes möglich war, vertreten worden ist, dass eine Namenserteilung nach dem Tod des Stiefelternteils nicht mehr möglich sei, weil der Zweck des § 1618 BGB aF - die Integration des Kindes in eine neue Familie, in der es lebe - nicht mehr erreicht werden könne (so bspw. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 UF 180/03, juris Rn. 12; vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., V-836). In erster Linie scheiterte die Einbenennung im Falle des Todes des Stiefelternteils danach jedoch - unabhängig vom Einwilligungserfordernis - bereits daran, dass die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt nicht mehr möglich war (vgl. OLG Zweibrücken, aaO). Aus demselben Grunde scheide auch eine Ersetzung der Einwilligung des Stiefelternteiles nach dessen Tod aus (OLG Zweibrücken, aaO). § 1618 Satz 4 BGB aF sah nur die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligungserklärung des anderen Elternteils vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, weil § 1618 Satz 4 BGB aF dazu diene, den Konflikt zwischen dem Interesse des nicht betreuenden Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind und einer Lage, in der eine Einbenennung zum Wohl des Kindes unabdingbar notwendig sei, zu lösen (Hepting/Dutta, aaO; vgl. OLG Zweibrücken, aaO, Rn. 9). Im Verhältnis zum Stiefelternteil, dessen Namen das Kind erhalten soll, bestehe eine solche Konfliktlage nicht; dieser habe als Träger des Namens, den das Kind erhalten solle (und wolle), ein freies Entscheidungsrecht darüber, ob er dem Stiefkind seinen Namen geben wolle oder nicht (OLG Zweibrücken, aaO, Rn. 10). Dies kann jedoch im Streitfall dahingestellt bleiben, da es vorliegend nicht um die Einbenennung des minderjährigen Kindes geht und von daher auch die Frage der Ersetzung der Einwilligung unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht zur Disposition steht. Zwar gilt im Ausgangspunkt auch für die Selbsteinbenennung des volljährigen Kindes, dass der Stiefelternteil als Namensträger frei darüber befinden kann, ob er dem Stiefkind seinen Namen geben wolle oder nicht. Wie schon dargelegt, hätte ein vom Persönlichkeitsrecht gedecktes Interesse an der Verhinderung einer namentlichen Verbindung gegenüber dem nach dem Willen des Gesetzgebers schutzwürdigen Interesse des volljährigen Kindes an der Herstellung der Namensverbindung zu seinem Elternteil, der denselben (Ehe-) Namen trägt, jedenfalls dann zurückzustehen, wenn der Stiefelternteil verstorben ist. Der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt - mit den Regelungen der §§ 1617a Abs. 4, 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB zu erkennen gegeben, dass er Interessen des Namensträgers posthum ebenso wie mögliche Interessen von Erben oder sonstigen Verwandten nicht berücksichtigt sehen will (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 62).

(c) Es handelt sich daher um im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte bzw. Fallkonstellationen.

In beiden Fällen betrifft das Einwilligungserfordernis das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. In beiden Fällen betrifft die Einwilligung die Änderung des Geburtsnamens in den Familiennamen des grundsätzlich einwilligungspflichtigen Namensträgers durch ein volljähriges Kind. In beiden Fällen geht es um die Frage, wie das Persönlichkeitsrecht nach dem Tod des Namensträgers zu bewerten ist. In beiden Fällen ist die Einwilligung nicht (mehr) Ausfluss der elterlichen Sorge, da diese aufgrund der Volljährigkeit des Kindes, dessen Geburtsname neu bestimmt werden soll, nicht mehr besteht (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern des Persönlichkeitsrechts. Für eine hinreichende Vergleichbarkeit spricht zudem der Wortlaut des § 1617e Abs. 3 BGB, der in Bezug auf die Einwilligung des Elternteils des volljährigen Kindes einerseits und des Ehegatten dieses Elternteils keine Unterscheidung trifft und einheitlich „deren Einwilligung“ voraussetzt.

Soweit sich die Regelungen dadurch unterscheiden, dass es einerseits um die Einwilligung eines rechtlichen Elternteils und andererseits um die Einwilligung eines Stiefelternteils geht, steht dies der hinreichenden Vergleichbarkeit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch volljährigen Kindern eine namensrechtliche Integration in eine Stieffamilie ermöglicht werden soll (BT-Drucks. 20/10997, S. 36). Andererseits hat er durch die Regelungen der §§ 1617i Abs. 1 Satz 3, 1617a Abs. 4 Satz 1, 1617h Abs. 3 Satz 1 BGB zum Ausdruck gebracht, dass er das Interesse des Namensträgers im Falle seines Todes im Rahmen der Namensneubestimmung nicht (mehr) berücksichtigt sehen will. Soweit der Stiefelternteil im Fall des § 1617e Abs. 3 BGB den betroffenen Namen gemeinsam mit dem Elternteil zum Ehenamen bestimmt hat, vermag der Senat erhebliche Unterschiede nicht zu erkennen, zumal sich der Stiefelternteil in diesem Fall aus den dargelegten Gründen nicht (mehr) darauf berufen kann, er sei uneingeschränkt frei in seiner Entscheidung, ob das volljährige (Stief-) Kind „seinen“ Namen tragen dürfe. Es ist aufgrund der Bestimmung zum gemeinsamen Ehenamen nicht (nur) „sein“ Name. Er hat - wie ausgeführt - durch die gemeinsame Bestimmung des Ehenamens die Familieneinheit nach außen hin kenntlich gemacht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass des § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB oder des § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass hierfür insbesondere spricht, dass das volljährige Kind auf andere Weise eine Namenseinheit mit dem Elternteil und dem verstorbenen Stiefelternteil im Wege familienrechtlicher Vorschriften nicht herbeiführen kann und somit der gesetzgeberische Zweck, auch dem volljährigen Kind die Möglichkeit einzuräumen, die Namensverbindung zu dem Elternteil herzustellen, vereitelt würde (BT-Drucks. 20/10997, S. 36). Die Option, den durch die nachfolgende Eheschließung der Mutter erworbenen Namen nach § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BGB anzunehmen, ist der Antragstellerin - worauf das Amtsgericht zu Recht verweist - verwehrt, weil sie bei Geburt nicht den Familiennamen eines Elternteils erworben hat, sondern gemäß § 1616 BGB den Ehenamen ihrer Eltern. Dem schließt sich der Senat an.

(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum bisherigen § 1617a Abs. 2 Satz 2 Fall 1 BGB aF (nunmehr § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB) überwiegend vertreten wurde, dass der andere Elternteil, dessen Namen herangezogen werde und dessen Einwilligung daher erforderlich ist, noch leben müsse und nach dem Tod dieses Elternteils eine Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen sei (vgl. hierzu Staudinger-BGB-Lugani, Neubearb. 2020, § 1617a juris Rn. 32 mwN; Dutta in FamRZ 2025, 77, 80 - dort Fußnote 16). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur sozialen Familiengruppe als Namensfunktion in den Vordergrund trete, das Bestimmungsrecht allein dem (über-) lebenden Elternteil zustehe und inhaltlich auf dessen Namen beschränkt sei, weil Pietätsgesichtspunkte hinter dem Interesse des Kindes an Namenseinheit in der gelebten Familiengemeinschaft und an potenzieller Namensfolge nach dem sorgeberechtigten Elternteil zurückzutreten hätten (vgl. Staudinger, aaO, § 1617 juris Rn. 21 mwN). Zum einen ist die Vorschrift des § 1617a BGB maßgeblich geprägt durch die Zielsetzung, die Namenseinheit des Kindes jedenfalls mit einem Teil des familiären Umfeldes sicherzustellen, in dem es lebt (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617a beck-online Rn. 2). Wenn der insoweit namensgebende Elternteil bereits verstorben ist, könnte die Namenseinheit mit einem lebenden Elternteil auf diese Weise nicht hergestellt werden. Diese Zielsetzung liegt der Vorschrift zur Selbsteinbenennung volljähriger Personen nicht - jedenfalls nicht mehr in vergleichbarem Maße - zugrunde. Zum anderen und insbesondere hat der Gesetzgeber aber - selbst für diese Fallkonstellation - nunmehr in Abs. 4 Satz 1 Fall 2 BGB ausdrücklich bestimmt, dass es der Einwilligung nicht bedarf, wenn der andere Elternteil bereits verstorben ist. Für die im Streitfall gegebene Fallkonstellation kann nach alldem nichts anderes gelten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PStG, § 84 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist als Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Es entspricht angesichts der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht billigem Ermessen, die Gerichtskosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen. Es entspricht billigem Ermessen, dass die außergerichtlichen Kosten von der Beschwerdeführerin getragen werden. Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hatte von Anfang an aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Weil keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist auch im Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Es liegen - soweit ersichtlich - bislang keine die streitige Rechtsfrage abweichend beantwortende Entscheidungen vor. Auch eine grundsätzliche Bedeutung kann angesichts dieses Umstands nicht angenommen werden.