Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.12.2011 – I-5 U 73/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1212.I5U73.11.00
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 01.12.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe Der nach Festsetzung des Streitwerts auf 125.000,- € eingegangene Schriftsatz der Klägerseite vom 01.12.2011 war als Gegenvorstellung auszulegen, die jedoch in der Sache keinen Erfolg hat. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages oder eines Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW-RR 2006, 1146 m.w.N.). Anhand dieses Maßstabes beträgt der Streitwert für die Berufungsinstanz 125.000,- €, denn hierbei handelt es sich um den Nennbetrag der Sicherungsgrundschuld. Sowohl der ursprüngliche Klageantrag als auch der Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz enthalten keinerlei Begrenzungen auf einen Teilbetrag. Soweit teilweise eine konkludente Beschränkung des Gegenstandes der Vollstreckungsgegenklage bereits in der Angabe des Streitwertes gesehen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2003, Az. 13 W 54/03), ergibt sich eine solche Begrenzung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Zwar hat die Klägerin hier den Streitwert mit 32.072,68 € angegeben. Im Rahmen der Klagebegründung hat die Klägerin jedoch formuliert, die E-Bank habe gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Ausfallbürgschaft von zunächst (Hervorhebung durch den Senat) 32.072,68 € reklamiert. Wegen der sich aus dieser Formulierung ergebenden Vorläufigkeit der Forderungshöhe und der uneingeschränkten Antragstellung kann hier in der Angabe des Streitwertes keine konkludente Begrenzung des Streitgegenstandes der Vollstreckungsgegenklage gesehen werden. Die Gegenvorstellung war danach zurückzuweisen.