Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.10.2003 – 13 W 54/03

ECLI:DE:OLGK:2003:1017.13W54.03.00

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtsstreit auf

10.000 EUR

festgesetzt.

1

G r ü n d e

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Die Beschwerde der Beklagten führt im Hinblick auf die vom Landgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassene Hilfsaufrechnung des Klägers zur Verdoppelung des im angefochtenen Beschluss auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwerts; im Übrigen bleibt die Beschwerde, mit der die Beklagte nach erfolgter Abweisung der Vollstreckungsgegenklage eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 504.760,84 EUR erstrebt, erfolglos.

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Das Landgericht ist mit Recht von einer konkludenten Beschränkung des Gegenstands der Vollstreckungsgegenklage auf 5.000 EUR ausgegangen. Zwar enthält der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung der Vollstreckungsgegenklage auf den Teilbetrag, für den die Beklagte Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Der Kläger hat jedoch auf die gerichtliche Aufforderung um Angaben zur Streitwerthöhe den Gegenstandswert auf den Betrag der von der Beklagten vollstreckten Teilforderung (in Höhe von 5.000 EUR) beziffert und damit eine entsprechende Beschränkung zum Ausdruck gebracht. Anerkanntermaßen kommt gerade bei der Ermittlung des Gegenstandswertes einer nicht ausdrücklich auf einen Teil beschränkten Vollstreckungsgegenklage der Streitwertangabe des Klägers wesentliche Bedeutung zu (OLG Köln, Rpfl. 1976, 138; OLG Bamberg, JurBüro 1981, 1571; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1237). Dass es sich hierbei im vorliegenden Fall etwa um eine offensichtlich unrichtige Wertangabe handelte (wie in dem vom OLG Hamm, a.a.O., entschiedenen Fall angenommen), ist nicht festzustellen. Weder hat das Gericht auf einen Widerspruch zwischen der Wertangabe des Klägers und der Formulierung des Klageantrages hingewiesen noch hat die Beklagte die Wertangabe des Klägers während des Rechtsstreits beanstandet. Es hat daher - unabhängig davon, ob eine nachträgliche Heraufsetzung des Gegenstandswerts der Vollstreckungsgegenklage nicht in unzulässiger Weise den Umfang der Klageabweisung verändern würde - insoweit bei der angefochtenen Festsetzung zu verbleiben.

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Streitwerterhöhend hat sich jedoch die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung ausgewirkt, über die das Landgericht im Umfang der Vollstreckungsgegenklage rechtskraftfähig mitentschieden hat (zur entsprechenden Anwendung des § 19 Abs.3 GKG auf eine im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung siehe OLG Karlsruhe, MDR 1995, 643; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1092 = OLGR 1999, 477; LG Marburg, JurBüro 2002, 533). Die Streitwertfestsetzung ist daher auf 10.000 EUR abzuändern.

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Beschwerdewert: bis 500.000 EUR.