Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.07.2014 – 20 U 13/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0709.20U13.14.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

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Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 09.07.2014 (20 U 13/14) zurückgewiesen worden.

Gründe

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I.

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

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2.

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Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2014 Bezug genommen.

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Soweit der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 02.07.2014 daran festhält, dass der von seiner Zugmaschine gezogene Auflieger nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dem Fahrzeugbegriff der Ziffer A.2.3.2 AKB unterfalle, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen.

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Allein aus der Nennung sowohl von Anhängern und Aufliegern als auch von Fahrzeugen in den AKB der Beklagten lässt sich aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht darauf schließen, dass ein Auflieger kein Fahrzeug iSd der Ausschlussklausel in Ziffer A.2.3.2 AKB darstelle.

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Ziffer A.1.1.5 AKB regelt den Umfang des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung und stellt klar, dass nicht nur für die mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhänger und Auflieger, sondern für sämtliche sonstigen Fahrzeuge Haftpflichtversicherungsschutz besteht, soweit diese vom versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Demgegenüber ist in der hier streitgegenständlichen Kaskoversicherung gem. Ziffer A.2.1.1 AKB allein das versicherte Fahrzeug gegen Schäden versichert und nicht auch mit ihm verbundene Anhänger und Auflieger oder sonstige geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge. Für den Ausschlusstatbestand in Ziffer A.2.3.2 AKB kommt es vor diesem Hintergrund ersichtlich allein darauf an, dass das versicherte Fahrzeug – hier die Zugmaschine – ohne Einwirkung von außen einen Schaden „zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug“ erleidet. Maßgeblich ist so allein der Zugvorgang, d. h. das Eintreten des Schadens aus einem nur im Zuggespann wirksamen Umstand, weshalb Ziffer A.2.3.2 AKB nicht zwischen Anhängern und Aufliegern bzw. Schleppen und Abschleppen differenziert. Für das Verständnis des Versicherungsnehmers genügt es, dass hier als Oberbegriff nur das „Fahrzeug“ – und gerade nicht ein „Kraftfahrzeug“ genannt ist.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.