Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.11.2023 – 1 Vollz 260/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1113.1VOLLZ260.23.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Entscheidung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt O. vom 15. Februar 2022, durch die der Antrag auf Einsicht des Betroffenen in seine Gefangenenpersonalakte abgelehnt wurde, rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO).

Gründe

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I.

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Der Betroffene befindet sich seit dem 15. Juni 2017 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt O. (im Folgenden: Justizvollzugsanstalt), nachdem er zuvor zuletzt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verbüßt hatte.

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Mit Antrag seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 2021 begehrte der Betroffene von der Justizvollzugsanstalt die Übersendung der „SoPart-Dokumentation für den Zeitraum ab 01. Januar 2021 bis aktuell“. Mit Schreiben vom 29. November 2021, welches der Senat in Gänze jedenfalls deshalb zur Kenntnis nehmen kann, da es dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 01. März 2022 beigefügt war, den der Senat von Amts wegen nebst beigefügter Anlagen zur Kenntnis nehmen darf, wies die Justizvollzugsanstalt dieses Begehren (zunächst) zurück; unter Darstellung der §§ 39 und 40 JVollzDSG NRW bat sie (vor einer endgültigen Entscheidung) um die Darlegung des konkreten rechtlichen Interesses des Betroffenen an der Einsicht bzw. Übersendung der begehrten Dokumente. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022, ebenfalls dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt, teilte die Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen mit, dass das besondere Interesse aufgrund des strafvollstreckungsrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Arnsberg (V-1 StVK 77/21) gegeben sei, in dem es um die Beendigung der Unterbringung gehe. Zur Vorbereitung auf den Anhörungstermin, der für den 17. Februar 2022 bestimmt sei, sei Akteneinsicht erforderlich. Die Justizvollzugsanstalt teilte mit Bescheid vom 15. Februar 2022, ebenfalls als Anlage dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt, mit, dass dem Begehren (Übersendung/Akteneinsicht) nicht entsprochen werde. Die durch die Justizvollzugsanstalt im Vollstreckungsverfahren übersandte Stellungnahme enthalte alle entscheidungserheblichen Daten. Es sei daher nicht erforderlich, Einsicht in die Dokumente selbst zu nehmen. Der Bescheid ging der Verfahrensbevollmächtigten am 21. Februar 2022 zu. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01. März 2022, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg am selben Tag, verfolgte der Betroffene sein Begehren weiter. Er beantragte ursprünglich, die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 15. Februar 2022 aufzuheben und den Leiter der Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Betroffenen neu zu bescheiden. Nach Abschluss des strafvollstreckungsrechtlichen Verfahrens V-1 StVK 77/21 hat der Betroffene mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Juli 2022 sodann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 15. Februar 2022 beantragt. Im Wesentlichen ist der Betroffene der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Akteneinsicht - ggfs. durch Übersendung der Dokumente - insbesondere deshalb gehabt, weil ein Gutachten eingeholt worden sei, zu dessen Erstellung auch die Gefangenenakte herangezogen worden sei. Nach zwischenzeitlicher Ablehnung der Beendigung der Sicherungsverwahrung würden auch in Zukunft solche Überprüfungen stattfinden. Zur Begründung hat der Betroffene sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 17. Januar 2018, bestätigt durch das OLG Frankfurt/Main vom 27. September 2018, berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag des Betroffenen vom 01. März 2023 (Bl. 2-57 d. A.) und das Schreiben vom 08. Juli 2023 (Bl. 98-99 d. A.) Bezug genommen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2023 hat die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend angeführt, die Justizvollzugsanstalt habe - unter Aufrechterhaltung der zuvor geäußerten Auffassung - beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dabei habe sie darauf abgestellt, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene Rechtsprechung den (dortigen) Anspruch damit begründet habe, dass im dortigen Verfahren - anders als hier - Unregelmäßigkeiten in der Aktenführung zu besorgen gewesen seien. Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 40 Abs. 3 S. 1 JVollzDSG NRW richte. Demgemäß müsse der Betroffene sein rechtliches Interesse an einer Auskunft nebst Akteneinsicht darlegen. Dies habe der Betroffene nicht getan, auch sei ein solches Interesse nicht ersichtlich. Der strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung hätten die Unterlagen der Justizvollzugsanstalt als Grundlage gedient, welche dem Betroffenen zugänglich gemacht worden seien. Konkrete Mängel hinsichtlich dieser Unterlagen habe der Betroffene nicht vorgebracht, spezifische (fehlerhafte) Feststellungen der Justizvollzugsanstalt habe der Betroffene auch nicht gerügt. Behauptungen ins Blaue hinein hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit würden nicht zu einem Anspruch auf Einsichtnahme führen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. März 2023, Ziff. II (Bl. 107-108) Bezug genommen.

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Nach Zustellung des Beschlusses am 30. März 2023 hat der Betroffene dagegen durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03. April 2023, der am selben Tag beim Landgericht Arnsberg einging, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit Schreiben vom 20. April 2023 diese unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts näher begründet und zudem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gestellt. Der Betroffene verfolgt sein Feststellungsbegehren weiter. Ergänzend zu der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsauffassung wendet der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein, dass diese die Notwendigkeit der Überprüfung des Gutachtens im strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung übersehen habe, wofür es umfassender Akteneinsicht bedürfe. Auch habe die Strafvollstreckungskammer verkannt, dass der Auskunftsanspruch des § 40 JVollzsDSG NRW einen Anspruch nach § 39 JVollzDSG NRW sinngemäß mitenthalte, was die Justizvollzugsanstalt wie auch die Strafvollstreckungskammer hätten berücksichtigen und auf dieser Grundlage ihm Auskunft hätte erteilt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz zur Begründung der Rechtsbeschwerde vom 20. April 2023 (Bl. 121-127 d. A.) Bezug genommen.

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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 26. Mai 2023 Stellung genommen. Es hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

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Der Betroffene hat sich dazu mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Juni 2023 geäußert.

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II.

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1.

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Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

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Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die Justizvollzugsanstalt die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2016 zu 2 BvR 1541/15, veröffentlicht bei juris) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Kammer IV, Urteil vom 28. April 2009 zu Bsw. 32881/04, Beschwerdesache K. H. u.a. gegen die Slowakei) bestehenden Grundsätze zur Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patienten- bzw. Krankenakten verkannt hat, die auch auf die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten zu übertragen sind. Den höchstgerichtlich aufgestellten Grundsätzen hat sich der Senat wie auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen angeschlossen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 30. November 2020, zu III-1 Vollz(Ws) 322+463-464/20 - juris; bereits zuvor Senat, Beschluss vom 23. Februar 2012 zu III-1 Vollz(Ws) 653/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 zu 2 Ws 387/15 (Vollz) - juris). Sie gelten aber auch für Sicherungsverwahrte (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2021, 2 Ws 60/21 - beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. September 2018, 3 Ws 239/18 (StVollz) - beck-online für Strafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung). Wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen hat dies auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Ganzen und betrifft nicht lediglich den vorliegenden Einzelfall.

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2.

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Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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a.

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Die Strafvollstreckungskammer hat im Anschluss an die Justizvollzugsanstalt die vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patientenakten, die auch in der Rechtsprechung des Senats Niederschlag gefunden haben, sowie den daraus folgenden Anspruch auch von Sicherungsverwahrten (vgl. KG, a.a.O.) - jedenfalls bei Gutachtenerstellung unter Auswertung von Gefangenenpersonalakten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) - verkannt, indem sie insbesondere die Übersendung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als ausreichend angesehen hat und eine weitergehende Akteneinsicht bzw. Übersendung der Ausdrucke aus SoPart als nicht ausreichend begründet seitens des Betroffenen erachtet hat.

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Grundsätzlich gebieten bereits das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus einen Anspruch auf vollständige Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien bzw. Ausdrucke (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 17 ff. m.w.N.). Dies gilt angesichts des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Straf- bzw. Maßregelvollzug oder wie hier in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19; Senat, Beschluss vom 30. November 2020, a.a.O.; KG, a.a.O.). Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch des Patienten wird durch die Wertungen des Art. 8 EMRK und auch des Art. 6 EMRK unterstrichen. Denn die effektive Ausübung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu Informationen über den eigenen Gesundheitszustand gebietet die positive Verpflichtung des Besitzers der Akten, den betroffenen Personen auch (vollständige) Kopien bzw. Ausdrucke ihrer Akten zur Verfügung zu stellen, zumal (nur vollständige) Kopien/Ausdrucke den Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. Art. 6 EMRK) und gerade auch der Absicherung für den Fall der Vernichtung der Originalakten dienen (vgl. EGMR, a.a.O.). Dabei besteht keine Verpflichtung der betroffenen Personen, einen Antrag auf Anfertigung von Kopien/Ausdrucken besonders begründen zu müssen, sondern es ist Sache des Besitzers der Akten darzulegen, warum gegebenenfalls zwingende Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, a.a.O.). Dabei gelten die Erwägungen hinsichtlich der Einsichtnahme erst recht für Strafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung bzw. bei bereits in der Sicherungsverwahrung befindlichen Untergebrachten, hinsichtlich derer die Gefangenenpersonalakte mit der Dokumentation des Behandlungs- und Betreuungsverlaufs der Krankenakte im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entspricht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 6). Dies gilt für Sicherungsverwahrte insbesondere in vollstreckungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung gem. § 119a StVollzG (so der Fall des OLG Frankfurt, a.a.O.). Nichts anderes kann - wie hier - im Fall von Verfahren gem. 67e Abs. 1 StGB gelten, in denen ebenso regelmäßig Prognosegutachten eingeholt werden, die anhand der Gefangenenpersonalakte und den SoPart-Einträgen erstellt werden, und hinsichtlich deren Überprüfung Verteidiger/innen noch vor Vorlage des Gutachtens zur Vorbereitung und Ermöglichung sachgerechter Mitwirkung Einsicht in die vollständigen Akten erhalten müssen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 Ws 456/11 - beck-online). Diesem vollumfänglichen Einsichtsrechts können allenfalls noch gewichtige Interessen der behandelnden Ärzte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2020, a.a.O.) bzw. Dritter entgegenstehen, wobei es (zur Gewährung) der positiven Feststellung bedarf, dass berechtigte Interessen Dritter einer Akteneinsicht nicht entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 558/19).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichte der Verweis auf die im strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren übersandten Unterlagen der Justizvollzugsanstalt nicht aus, um dem grundrechtlich geschützten Begehren des Betroffenen nachzukommen, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit Erfolg hat und der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war, § 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG.

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b.

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Die Rechtsbeschwerde führt im Ergebnis über die aus dem hiesigen Beschlusstenor ersichtliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinaus zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 15. Februar 2022. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, mit der sie die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte bzw. SoPart versagt hat, feststellen (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG). Ausweislich der dem Antrag des Betroffenen beigefügten Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 15. Februar 2022, die der Senat als Anlage zu dem Antrag nach § 109 StVollzG zur Kenntnis nehmen kann, ist ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt sich gerade nicht mit etwaigen (nicht) entgegenstehenden Interessen Dritter befasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 558/19), die dem grundsätzlich bestehenden vollumfänglichen Einsichtsrecht des Betroffenen hätten entgegenstehen können. Die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht war - jedenfalls mit der gegebenen Begründung - mithin rechtswidrig.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.