Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.05.2026 – 1 Vollz 31/26

1.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0513.1VOLLZ31.26.00

Gründe

I.

Der Betroffene ist seit dem 06.03.2011 in der Sicherungsverwahrung und seit dem 25.05.2016 in der JVA Werl untergebracht. Derzeit befindet er sich seit dem 12.08.2025 aufgrund einer Verurteilung vom 12.01.2023 wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte in der Strafhaft; nach Ende der Haftstrafe ist weiter die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit Schreiben vom 31.10.2022 stellte der Betroffene gegenüber dem Leiter der JVA Werl (im Folgenden: Antragsgegner) einen „Antrag auf Aktenauskunft“ nach § 39 Abs. 1 JVollzDSG NRW in Bezug auf alle „Einträge der Fachanwendung SoPart „alle Tätigkeiten“ ohne Filter und mit den Einträgen der Fachdienste (Psychologischer Dienst, Sozialdienst, Sicherheit und Ordnung sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes)“ für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2022, „chronologisch nach Datum“. Zur Begründung führte er u. a. aus, er sei hierauf zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen angewiesen und ihm stünden diese ihn betreffenden personenbezogenen Daten (aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in Form eines gebundenen Anspruchs zu.

Hierauf teilte der Antragsgegner dem Betroffenen mit Schreiben vom 24.01.2023 u. a. mit, welche Arten von personenbezogenen Daten („Identifikationsdaten“, „Sozialdaten“, „Rechtliche Daten“) er „i. d. R.“ verarbeitet, nicht jedoch, was er konkret zu dem Betroffenen erfasst hat. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.02.2023. In der Folge hob die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) die die Auskunft im Wesentlichen ablehnende Entscheidung des Antragsgegners auf und verpflichtete den Antragsgegner - zuletzt mit Beschluss vom 28.03.2024 - über den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Nachdem der Betroffene eine Aufforderung des Antragsgegners, schriftlich darzulegen, welche konkreten rechtlichen Interessen durch die beantragte Aktenauskunft wahrgenommen werden sollen und welche Informationen hinsichtlich der personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen benötigt würden, abgelehnt hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.08.2024, dem Betroffenen ausgehändigt am selben Tag, die beantragte Auskunft erneut ab, soweit sie über die bereits erteilte Auskunft zu den Stammdaten hinausging.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.2024 wies die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2026 zurück. Nach Zustellung des Beschlusses am 03.02.2026 hat der Betroffene dagegen am 18.02.2026 zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet.

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 09.03.2026 Stellung genommen. Es hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hat hierzu mit Schreiben vom 23.03.2026 Stellung genommen.

II.

1.

Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die Justizvollzugsanstalt die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2016 zu 2 BvR 1541/15, veröffentlicht bei juris) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Kammer IV, Urteil vom 28.04.2009 zu Bsw. 32881/04, Beschwerdesache K. H. u.a. gegen die Slowakei) bestehenden Grundsätze zur Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patienten- bzw. Krankenakten verkannt hat, die auch auf die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten zu übertragen sind. Den höchstgerichtlich aufgestellten Grundsätzen hat sich der Senat - wie auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung - hinsichtlich der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen angeschlossen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 13.11.2023 - III-1 Vollz 260/23 -, juris; bereits zuvor Senat, Beschluss vom 30.11.2020, zu III-1 Vollz(Ws) 322+463-464/20 - juris; Senat, Beschluss vom 23.02.2012 zu III-1 Vollz(Ws) 653/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2015 zu 2 Ws 387/15 (Vollz) - juris). Sie gelten aber auch für Sicherungsverwahrte (Senat, Beschluss vom 13.11.2023 - III-1 Vollz 260/23 -, Rn. 8 m.w.N., juris). Wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen hat dies auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Ganzen und betrifft nicht lediglich den vorliegenden Einzelfall.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Antragsgegners vom 19.08.2024 sowie zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung insoweit.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Anschluss an die Justizvollzugsanstalt die vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patientenakten, die auch in der Rechtsprechung des Senats Niederschlag gefunden haben, sowie den daraus folgenden Anspruch auch von Sicherungsverwahrten verkannt, indem sie die Ablehnung der beantragten Aktenauskunft des Betroffenen in Bezug auf die Einträge in der Fachanwendung SoPart für den beantragten Zeitraum als rechtmäßig angesehen hat. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 19.08.2024 verhält sich ausschließlich zu einem Anspruch des Betroffenen aus § 39 Abs. 1 JVollzDSG NRW und nicht - wie erforderlich - auch zu einem davon unabhängigen, eigenen Anspruch des Betroffenen aus dem Recht auf Selbstbestimmung und personaler Würde des Patienten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2016 - 2 BvR 1541/15 -, Rn. 17, juris).

Grundsätzlich gebieten bereits das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus einen Anspruch auf vollständige Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien bzw. Ausdrucke (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 17 ff. m.w.N.). Dies gilt angesichts des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Straf- bzw. Maßregelvollzug oder wie hier in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19; Senat, a.a.O., m.w.N.). Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch des Patienten wird durch die Wertungen des Art. 8 EMRK und auch des Art. 6 EMRK unterstrichen. Denn die effektive Ausübung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu Informationen über den eigenen Gesundheitszustand gebietet die positive Verpflichtung des Besitzers der Akten, den betroffenen Personen auch (vollständige) Kopien bzw. Ausdrucke ihrer Akten zur Verfügung zu stellen, zumal (nur vollständige) Kopien/Ausdrucke den Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. Art. 6 EMRK) und gerade auch der Absicherung für den Fall der Vernichtung der Originalakten dienen (vgl. EGMR, a.a.O.). Dabei besteht keine Verpflichtung der betroffenen Personen, einen Antrag auf Akteneinsicht besonders begründen zu müssen, sondern es ist Sache des Besitzers der Akten darzulegen, warum gegebenenfalls zwingende Gründe („compelling reasons") entgegenstehen (vgl. EGMR, a.a.O.), wobei auch die Möglichkeit der Aussonderung oder Schwärzung von Aktenteilen in Betracht zu ziehen ist (BVerfG, a.a.O., Ls. und Rn. 17, 23). Dabei gelten die Erwägungen hinsichtlich der Einsichtnahme erst recht für Strafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung bzw. bei bereits in der Sicherungsverwahrung befindlichen Untergebrachten, hinsichtlich derer die Gefangenenpersonalakte mit der Dokumentation des Behandlungs- und Betreuungsverlaufs der Krankenakte im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018, 3 Ws 239/18 (StVollz), Rn. 6, beck-online). Dies gilt für Sicherungsverwahrte insbesondere in vollstreckungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung gem. § 119a StVollzG (so der Fall des OLG Frankfurt, a.a.O.) oder im Fall von Verfahren gem. 67e Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2023 - III-1 Vollz 260/23 -, Rn. 11 m.w.N., juris; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 27.10.2011 - 2 Ws 456/11 - beck-online). Diesem vollumfänglichen Einsichtsrechts können allenfalls noch gewichtige Interessen der behandelnden Ärzte bzw. Dritter entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 13.11.2023 - III-1 Vollz 260/23 -, Rn. 11 m.w.N.), wobei hier solche der Mutter des Betroffenen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ersichtlich sind, wie der Senat vorsorglich anmerkt.

3.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer im Umfang der Aufhebung war nicht zu erkennen, da die Sache in Ansehung der von ihr zu treffenden Entscheidung gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 19.08.2024 ist aus den aufgezeigten Gründen fehlerhaft, weshalb sie insoweit aufzuheben war. Gleichzeitig war der Antragsgegner diesbezüglich zur Neubescheidung anzuweisen. Eine Entscheidung des Senats an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) war mangels Spruchreife nicht möglich. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt, eigene Feststellungen zu treffen. Der Antragsgegner hat sich in seiner Entscheidung vom 19.08.2024 allein mit einem Auskunftsanspruch des Betroffenen aus § 39 Abs. 1 JVollzGDSG NRW und nicht mit den Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen aus dem Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde eines jeden Patienten/Untergebrachten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auseinandergesetzt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es dem Betroffenen mit seinem Antrag um die Aushändigung der SoPart-Dokumentationen für den entsprechenden Zeitraum und damit nicht um einen Auskunftsanspruch aus § 39 Abs. 1 JVollzDSG NRW, sondern um einen Anspruch auf Akteneinsicht geht, der sich - jedenfalls bezogen auf das JVollzDSG - nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 JVollzDSG NRW und nicht alleine nach denen des § 39 Abs. 1, Abs. 4 iVm § 38 Abs. 2 und Abs. 3 JVollzDSG NRW richtet.