Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 06.12.2024 – 9 U 196/23

9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:1206.9U196.23.00

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer nach einem Brandschadensereignis vom 07.06.2019 Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin und Eigentümerin des betroffenen Gebäudes gegen die Beklagten geltend. 1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 481 ff. GA-LG = Bl. 5 ff. GA-OLG), wobei ergänzt sei, dass

Eigentümerin des hier in Rede stehenden Grundstücks, in welchem die O. KFZ GmbH eine KFZ-Werkstatt betrieb und betreibt (vgl. dazu auch Bl. 18, 95 der schon vom Landgericht beigezogenen Ermittlungsakten 400 UJs 1200/19 Staatsanwaltschaft Hagen), und Versicherungsnehmerin der Klägerin ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins (Bl. 329 GA-LG) die O. Grundstücksverwaltungsgesellschaft, Inhaber J. O., in T. ist und es sich bei der auf S. 3 des LG-Urteils genannten L. Versicherung um den Hausratsversicherer für gewerbliche Gebäude (= sog. Inhaltsversicherer; vgl. dazu Bl. 43 der vorgenannten Beiakte) handelt.

Wegen der Örtlichkeit und des Schadensbildes wird verwiesen auf die von den Parteien eingereichten Fotos - Auszüge aus dem Überwachungsvideo - Bl. 5 ff. bzw. Bl. 377 ff. = 402 ff. GA-LG (s. auch Bl. 59 ff. der o.g. Beiakte), die polizeilichen Fotos Bl. 25 ff., 46 ff. der o.g. Beiakte sowie die Anlagen zum ebenfalls mit der Klage als Anlage K 1 eingereichten Gutachten (Bl. 18 ff. GA-LG = Bl. 154 ff. der o.g. Beiakte mit dem zusammengefassten Ergebnis Bl. 48 ff. GA-LG = Bl. 184 ff. Beiakte) des Brandsachverständigen D., Bl. 52 ff. GA-LG (= Bl. 200 ff. der o.g. Beiakte).

Eine Produktbeschreibung des hier in Rede stehenden Betonreinigers Y. befindet sich Bl. 438 ff. GA-LG.

Die an die Klägerin „gemäß ihrer Beauftragung“ gerichtete Rechnung des Brandsachverständigenbüros R. & D. vom 14.11.2019 bzgl. der - gemäß der mit der L. Versicherung vereinbarten und ausweislich S. 4 des Brand-Gutachtens (Bl. 21 GA-LG) auch dem vorgenannten Sachverständigenbüro mitgeteilten Kostenteilung - nur anteiligen (konkret 50%igen) Gutachten-Kosten von 2.869,35 € befindet sich Bl. 328 GA-LG.

Die außergerichtliche Vorkorrespondenz befindet sich Bl. 196 ff. GA-LG.

2. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet.

a. Die Klägerin habe gegen die Beklagten gem. § 7 StVG i.V.m §§ 86 und 115 VVG

einen Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 338.063,23 €. aa. Die Beklagten hafteten gem. § 7 StVG (i.V.m. § 115 VVG) für den an der bei der Klägerin versicherten Werkstatthalle der Firma O. Grundstücksverwaltungsgesellschaft in T. entstandenen Schaden.

Der Schaden sei bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 1) im Sinne des § 7 StVG entstanden.

(1) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG sei, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei. Erforderlich sei aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt werde, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handele, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden solle, d.h. die Schadensfolge müsse in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, juris; Urteil vom 11. Februar 2020- VI ZR 286/19, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377-381, m. w. N; OLG Hamm Urteil vom 19.02.2019 - 9 U 192/17; OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2015 - 12 U 110/15).

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Dass zum Beispiel Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erlitten, gehöre insoweit zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. § 7 Abs. 1 StVG beschränke die Einstandspflicht dabei aber nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377-381, m. w. N).

(2) Unter Berücksichtigung der geschilderten Anforderungen sei vorliegend der Schaden an der Werkstatthalle „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden. Denn nach dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigenbüros R. & D. sei der Brand auf einen Kurzschluss in der Zentralelektrik des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierbei handele es sich um einen Defekt an einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, die für die Brandentstehung ursächlich gewesen sei. Es komme - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, worauf wiederum der technische Defekt beruhe. Ein technischer Defekt könne durch einen Unfall (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18), ein zurückliegendes Handeln Dritter oder ohne geklärte Ursache (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13) durch schicksalshafte Verläufe - wie vorliegend - verursacht werden. Entscheidend sei jedoch, dass gerade der technische Defekt zu dem Brand geführt habe. Dies sei vorliegend gegeben. Unerheblich sei auch, wie viel Zeit zwischen dem Auftreten des technischen Defektes am Fahrzeug und dem Schadensereignis vergangen sei. Eine diesbezügliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG, wie sie offenbar die Beklagten annähmen, enthalte weder die gesetzliche Bestimmung noch lasse sich diese der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen. Daher genüge es, wenn, wie vorliegend, der Kurzschluss in der Fahrzeugelektrik innerhalb eines kurzen Zeitraums von etwa einer Stunde vor dem hierdurch ausgelösten Brand entstanden sei.

Davon abgesehen ergebe sich die Verbindung mit dem Betrieb des Fahrzeugs vorliegend auch aus der Eigenschaft des Kanisters mit Betonreiniger als Ladung im Sinne von § 22 StVO (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2010 - 3 RBs 7/10, für das Mitführen einer Werkzeugkiste). Das Fahrzeug habe insoweit dem Transport des Betonreinigers gedient, der für die Reinigung des transportablen Betonmischers geeignet gewesen sei. Verstöße gegen § 22 StVO im Zusammenhang mit der mitgeführten Ladung fielen unproblematisch unter § 7 StVG. Werde ein Schaden durch das Zusammenwirken der Ladung und der Fahrzeugelektrik verursacht, sei der Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs hinreichend gegeben.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit von dem von den Beklagten zitierten „Heizlüfterfall“ (BGH, Urteil vom 13.12.2006 - IV ZR 120/05, in Kopie Bl. 384 ff. = 409 ff. GA-LG). Denn dort sei der Heizlüfter selbst im Auto in Brand geraten. Einen technischen Defekt am Fahrzeug habe es dabei nicht gegeben. Vorliegend habe der (auslaufende) Reiniger aber nicht selbst gebrannt und sei damit nicht alleiniger Auslöser des Brandes gewesen. Er sei vielmehr die Ursache des technischen Defekts, der wiederum den Brand ausgelöst habe. Ohne den technischen Defekt wäre es nicht zu dem Brand gekommen.

Es könne im Übrigen daher offenbleiben, wie und wann der Reiniger ausgelaufen sei. Selbst wenn es darauf ankäme, wann die Ursache für den technischen Defekt gesetzt worden sei, so sei das Auslaufen des Reinigers hier jedenfalls noch zurechenbar. Insoweit sei es ausreichend, wenn die einmal geschaffene Gefahrenlage noch fort- und nachwirke (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18). Die Ursache könne danach auch Tage zurückliegen. Ebenfalls sei es unschädlich, dass der Betonmischer bereits seit einigen Stunden in der Werkstatt abgestellt gewesen sei; denn auch danach sei der zeitliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs noch gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, juris; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 -VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377-381, m. w. N; ferner OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2019 - 9 U 192/17; OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2015 -12 U 110/15).

bb. Der Klägerin sei ein mögliches Mitverschulden der Mitarbeiter der Werkstatt nicht zuzurechnen.

Ein Verschulden wäre in dem Fall zwar gem. § 9 StVG iVm § 254 BGB zu berücksichtigen. Es dürfte dabei aber schon Bedenken begegnen, dass die Mitarbeiter einer Werkstatt sich vor ihrer Arbeit vergewissern müssten, dass beim Abkippen des Führerhauses keine (ätzenden) Flüssigkeiten auslaufen würden. Jedenfalls aber fehle es an einer Zurechnungsnorm; denn die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin als Eigentümerin des Gebäudes müssten sich ein Handeln der nicht mit ihr identischen Betreiberin der Kraftfahrzeugwerkstatt, erst recht von deren Mitarbeitern, nicht zurechnen lassen. Aus welcher rechtlichen Verbindung eine solche Zurechnung erfolgen solle, trügen die Beklagten nicht vor. Ob die Werkstatt bzw. ihre Mitarbeiter ein Mitverschulden treffe, sei für die Rechtsbeziehung der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin zu den Beklagten nicht relevant. cc. Der Klägerin sei infolge des Brandes ein Gesamtschaden in Höhe von 338.063,23 € entstanden, wobei der Anspruch auf Ersatz des Gebäudeschadens in Höhe von 335.193,88 € nach der Regulierung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin gem. § 86 VVG auf sie übergegangen sei. Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 2.869,35 € seien der Klägerin selbst aufgrund der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.11.2019 entstanden. Das Gutachten sei ohne Zweifel zu Geltendmachung der Ansprüche erforderlich gewesen.

b. Die Klägerin habe einen Anspruch gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.05.2021. Nachdem die Beklagte mit

Schreiben vom 30.04.2021 (Anlage K 6, Bl. 200 GA-LG) ihre Einstandspflicht abgelehnt habe, sei Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB ab dem 01.05.2021 eingetreten.

2. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie in erster Linie eine Klageabweisung unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils, hilfsweise eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehren sowie eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragen. Zur Begründung tragen die Beklagten - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. a. In tatsächlicher Hinsicht sei Folgendes vorauszuschicken: Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der den Schaden verursachende Brand durch das Auslaufen von Betonreiniger aus einem in der Fußraummulde auf der Beifahrerseite des Beklagten-Lkw befindlichen Kanisters, das zu Fehlerströmen in der Fahrzeugelektrik geführt habe, verursacht worden sei. Streitig sei indes zwischen den Parteien, ob der Kanister schon während des Fahrbetriebes des Lkw - möglicherweise auf der Fahrt zur Werkstatt - umgekippt sei und dadurch das Auslaufen des Betonreinigers verursacht worden sei oder ob das Auslaufen dadurch verursacht worden sei, dass ein Mitarbeiter der Werkstatt das Führerhaus des Lkw zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Inspektionsarbeiten nach vorne gekippt habe. Dass der Fahrbetrieb des Lkw - auch im Hinblick auf eine Haftung aus § 22 StVO - zum Umkippen des Kanisters und dem Auslaufen des Betonreinigers geführt habe, wäre von der Klägerin zu beweisen. Sie habe dies allerdings nur als eine Alternative vorgetragen und dafür keinen Beweis angetreten; die Beklagten seien dem unter Beweisantritt entgegengetreten. b. Dies vorausgeschickt, könne der Ansicht des Landgerichts, der Schadenfall habe sich beim Betrieb des Lkw im Sinne des § 7 StVG ereignet, nicht gefolgt werden. aa. Das Landgericht zitiere die Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und meine, ein Schaden sei - unter Berücksichtigung der notwendigen wertenden Betrachtung - auch dann „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeuges entstanden, wenn der den Brand auslösende Defekt an einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges auf ein Handeln Dritter oder auf eine ungeklärte Ursache zurückzuführen sei. Damit überschreite das Landgericht allerdings selbst die weitgesetzten Grenzen der Haftungsnorm (§ 7 Abs. 1 StVG). Es sei falsch, anzunehmen, es komme nicht darauf an, wodurch der Schaden an der Elektrik des Beklagten-Lkw entstanden sei. Mangels substantiierten, unter Beweis gestellten Sachvortrags der Klägerin sei zu unterstellen, dass es zu dem Auslaufen des Betonreinigers erst durch das Abkippen des Führerhauses des Lkw gekommen sei. Dann aber bestehe bei wertender Betrachtung kein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, vor dessen Gefahren die Haftungsnorm des § 7 StVG den Verkehr schützen wolle. Das Abkippen des Führerhauses zu Inspektionszwecken stelle keinen Betriebsvorgang dar, der eine spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges begründe. § 7 StVG solle den Verkehr vor den Gefahren schützen, die im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit eines motorbetriebenen Fahrzeugs stünden. Dieses Haftungsmerkmal erfülle das Abkippen eines Lkw-Führerhauses jedoch nicht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, auch ein Sekundärdefekt an der Fahrzeugelektrik in Folge des ausgelaufenen Betonreinigers falle unter die Haftungsnorm des § 7 StVG und es komme nicht auf die Primärursache an, eine Haftung bestehe also auch dann, wenn eine unbekannt gebliebene Einwirkung auf die Betriebseinrichtung des Fahrzeugs wie das Handeln eines Dritten erst zu dem Defekt an der Betriebseinrichtung führe, sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Dazu könne beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2019 (NJW 2019, 2227) verwiesen werden. Dort sei der Brand des in einer Werkstatt untergebrachten Fahrzeugs durch einen Kurzschluss an einem durch einen Unfall beschädigten Leitungssatz eines Fahrzeuges ausgelöst worden. Der Bundesgerichtshof habe dort nachvollziehbarerweise den Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges angenommen, auch wenn es erst 1 ½ Tage nach dem Unfall zu dem Kurzschluss gekommen ist, weil durch den Unfall und damit den Fahrbetrieb des Fahrzeuges der Schaden angelegt worden sei. Gerade diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes belegten aber, dass die Primärursache für den Sekundärdefekt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gleichgültig sei, sondern auch insoweit ein Zusammenhang mit der besonderen Gefährlichkeit eines Fahrzeugs bestehen müsse. Käme es aus Sicht des Bundesgerichtshofes darauf, dass der den Brand auslösende Defekt an der Betriebseinrichtung des Fahrzeuges bei einem Unfall entstanden sei, nicht an, hätte der Bundesgerichtshof nicht darauf seine Entscheidung gestützt, sondern dies dahinstehen lassen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014 (NJW 2014, 1182) ergebe sich nichts anderes; denn dort sei der Bundesgerichtshof ersichtlich von einem Primärdefekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ausgegangen.

bb. Schließlich bestehe auch keine Haftung der Beklagten aus § 22 Abs. 1StVO. Nach der vorgenannten Vorschrift seien die Ladung eines Fahrzeuges einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen könnten. Es ergebe sich damit aus dem Wortlaut der Norm und auch aus dem Regelungskontext, dass auch dort ein Betrieb des Fahrzeugs, der hier allerdings nicht gegeben gewesen sei, Haftungsvoraussetzung sei. Es spreche aus Sicht der Beklagten sogar viel dafür, dass aufgrund des Wortlautes („Vollbremsung“ oder „plötzliche Ausweichbewegung“) tatsächlich eine Fahrbewegung des Fahrzeuges Haftungsvoraussetzung sei. Damit in Einklang stehe, dass die Ladung nach der Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO „verkehrssicher“ verstaut werden müsse. Der Beklagten-Lkw habe sich indes zum Schadenzeitpunkt weder im Verkehr noch in Betrieb befunden.

c.

Hinsichtlich der vom Landgericht (auch) zuerkannten Sachverständigenkosten sei Folgendes einzuwenden: Die Klägerin habe mit der Klage vorgetragen, sie mache Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend (vgl. dazu Bl. 4 GA-LG). Das Landgericht meine nun, die Klägerin könne nicht nur die auf sie infolge der Regulierung gemäß § 86 VVG übergegangenen Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin wegen der Schäden an dem Gebäude erstattet verlangen, sondern auch die Kosten des von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens. Insoweit werde allerdings übersehen, dass es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Klägerin selbst stünden nämlich keine originären Ansprüche gegen die Beklagten zu. Daher wäre die Klage jedenfalls in Höhe des insoweit geforderten Betrages von 2.869,35 € abzuweisen gewesen. Entgegen ihrem Vorbringen mache die Klägerin diesbezüglich gerade keinen Anspruch aus übergegangenem Recht geltend.

3. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt dabei ergänzend - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Seine Entscheidung sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Angriffe der Berufung gingen fehl.

a.

Das Landgericht sei zunächst völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Brandschaden sich i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet habe. aa. Die Beklagten übersähen bei ihrer Argumentation, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schadensursache entweder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19). Unter Randnummer 9 dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof ausgeführt:

„Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen … durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.“

bb.

Zudem sei vorliegend auch ein Zusammenhang mit Betriebsvorgängen zu bejahen und zwar unabhängig davon, ob der Kanister bereits während der Fahrt Flüssigkeit verloren habe und diese an die Elektrik gelangt sei oder aber erst das Ankippen des Führerhauses zu einem Austritt von Betonreiniger (und dessen Eindringen in die Fahrzeugelektrik) geführt habe. Betriebsvorgang sei bereits der Transport des Reinigers in einem Nutzfahrzeug gewesen. Dieser Transport sei mit Abgabe des Fahrzeugs in der Werkstatt auch nicht beendet gewesen. Vielmehr habe der Fahrzeugführer sich dazu entschlossen, den Reiniger im Fahrzeug zu belassen und das Fahrzeug weiterhin für den Transport des Reinigers zu verwenden.

Dabei ende ein Transport nicht mit dem vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs. Andernfalls wäre die Transportfunktion eines Lkws auch in solchen Zeiten zu verneinen, wo ein Lkw während Fahrtpausen - vom Fahrer verlassen oder mit einem in der Kabine schlafenden Fahrer - auf einem Rastplatz abgestellt sei. Aber auch das Ankippen des Führerhauses stelle einen Betriebsvorgang dar. An Fahrzeugen ließen sich diverse Fahrzeugteile bewegen. Dies gelte nicht nur für kippbare Führerhäuser, sondern beispielsweise auch für Fahrzeugtüren und - bei Kraftfahrzeugen, die an der Hinterseite geöffnet werden könnten - für das Öffnen von Heckklappen oder bei Lkws für das Öffnen von heckseitigen Schwingtüren zum Be- und Entladen. Komme es durch bestimmungsgemäße Bewegung solcher Fahrzeugteile zu einem Schaden, so entstehe dieser zweifellos beim Betrieb des Fahrzeugs. Andernfalls wäre eine Haftung aus § 7 StVG auch dann zu verneinen, wenn durch eine unachtsam geöffnete Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde oder ein LKW-Fahrer ein Führerhaus nach vorn kippe und hierbei beispielsweise das Heck eines vor ihm - beispielsweise auf einem Standstreifen oder während eines Staus - stehenden Fahrzeuges beschädige. Die Möglichkeit, das Führerhaus nach vorn zu kippen, begründe eine besondere Gefährlichkeit von Fahrzeugen. Man stelle sich nur vor, dass die Mechanik des Fahrzeuges anlässlich eines solchen Vorgangs versage, das Führerhaus vollständig nach vorn überschlage und dabei eine Person schwer verletzt oder sogar getötet würde. Für diesen Fall könne ein Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs und mit der besonderen Gefährlichkeit eines Fahrzeugs kaum verneint werden. cc. Unterstellt, der Kanister hätte erst anlässlich des Kippvorgangs Flüssigkeit verloren, die vorangegangenen Fahrbewegungen wären also derart träge gewesen, dass noch kein Flüssigkeitsaustritt erfolgt sei, so würde das Schadensereignis belegen, dass der Kanister jedenfalls nicht derart verstaut und gesichert gewesen sei, dass er selbst bei einer Vollbremsung nicht habe verrutschen, umfallen oder hin- und her rollen können. Insoweit behaupteten nicht einmal die Beklagten, dass bei einem Ankippen des Führerhauses höhere Kräfte entstünden als bei einer Vollbremsung. Dies werde zudem vorsorglich bereits jetzt unter Sachverständigenbeweisantritt bestritten. b. Das Landgericht habe ferner der Klage auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu Recht stattgegeben. Anspruchsgrundlage sei auch insoweit § 7 StVG. Es mache keinen gravierenden Unterschied, ob der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger verfolge und wer zu diesem Zweck Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenursache aufwende. Die Beklagten wollten wohl darauf abstellen, dass die Klägerin bei Beauftragung des Sachverständigen noch nicht Rechtsnachfolgerin gewesen sei. Es sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn der künftige Anspruchsinhaber - wie hier - zu einem Zeitpunkt, in dem sich noch hinreichende tatsächliche Feststellungen treffen ließen, einen Sachverständigen mit der Brandursachenermittlung zwecks Durchsetzung der künftig übergehenden Ansprüche beauftrage. Ein Ersatzanspruch gehe mit denjenigen Rechten auf den Rechtsnachfolger über, wie sie vor Übergang bestanden hätten. Unzweifelhaft hätte die geschädigte Versicherungsnehmerin der Klägerin Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Brandursache aufwenden und von den Beklagten ersetzt verlangen dürfen. Dieses Recht müsse man vor dem Hintergrund von § 86 VVG auch einem Sachversicherer zusprechen; dass die Klägerin aufgrund dieser Vorschrift Anspruchsinhaberin werden würde, habe aufgrund ihrer Regulierungsverpflichtung schon festgestanden. Angesichts der bei der Klägerin bestehenden Gebäudeversicherung habe die Geschädigte auch kein Interesse gehabt, Rechtsverfolgungskosten für einen Regress gegen die Beklagten (selbst) aufzuwenden. Da der Geschädigten als weiterer Anspruchsgegner wegen des Schadenfalls die Klägerin zur Verfügung gestanden habe und dort sogar Neuwertersatz zu erlangen gewesen sei, begegne es keinen Bedenken, dass sich die Geschädigte mit ihren Ersatzforderungen ausschließlich an die Klägerin gehalten und daher auch davon abgesehen habe, sachverständige Feststellungen für einen Regress gegen einen weiteren Schuldner zu beauftragen. Gleichzeitig entspreche es ständiger Übung von Sachversicherern, bei sich abzeichnendem Regress gegen einen Schadenverursacher externe Brandsachverständige frühzeitig mit der Ermittlung und Dokumentation der Brandursache zu beauftragen. Regelmäßig dauerten versicherungsvertragliche Schadenregulierungen derart lange, dass erst daran anschließende Feststellungen zur Schadenursache entweder gar nicht oder nur noch mit Einschränkungen möglich wären. Es wäre Sachversicherern daher in aller Regel unzumutbar, mit der Beauftragung eines Gutachtens zur Ermittlung der Schadensursache abzuwarten, bis ein Anspruchsübergang stattgefunden habe. Würde man dies anders sehen, so würden daraus auch nachteilige Konsequenzen für Schädiger entstehen. So sei beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13, Rn. 44 bei juris) keine Beweisvereitelung anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis vor Vernichtung oder Veräußerung des Beweismittels durch den Schädiger zu sichern. Würde man Versicherern jedoch ein berechtigtes Interesse absprechen, Beweise schon vor Anspruchsübergang zu sichern, so müssten Schädiger zerstörte Fahrzeuge und dergleichen so lange aufbewahren, bis nach teils monatelangen Ermittlungen die Schadenregulierung durch den Versicherer erfolgen könne und ein Anspruchsübergang stattfinde.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Sachverständigenkosten auf die Ausführungen auf den Seiten 14 ff. der Klageschrift vom 20.03.2023 (Bl. 15 ff. GA-LG) verwiesen. 4. Die Beklagte repliziert im Wesentlichen noch wie folgt:

a. Es bleibe dabei, dass der streitgegenständliche Schaden nicht dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen sei. aa. Die Auffassung, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Brand und einem Betriebsvorgang des Beklagten-Lkw, sei aus den in der Berufungsbegründung angeführten Gründen unzutreffend. Es bestehe insoweit hinsichtlich des Abkippens des Führerhauses in der Werkstatt kein Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion. Nach der zuletzt vom Bundesgerichtshof auch noch einmal in seinem Urteil vom 24.01.2023 (VersR 2023, 538) bestätigten Rechtsauffassung komme es zwar nicht entscheidend darauf an, dass sich das Kraftfahrzeug - im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Elektroroller - bzw. die dort den Brand auslösende, zum Schadenzeitpunkt ausgebaute Batterie in einer Werkstatt befunden habe; denn bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei auch ein durch einen Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ausgelöster Brand der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen (siehe dazu auch beispielsweise BGH DAR 2021, 87, zu einem durch einen in einer Werkstatt abgestellten Lkw ausgelösten Brand).

Daran fehle es aber im vorliegenden Fall, weil ein durch einen anderen, nicht im Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung oder einem Betriebsvorgang des Fahrzeuges stehenden Umstand ausgelöster Brand bei wertender Betrachtung nicht mehr dem Betrieb im Sinne des § 7 StVG zugerechnet werden könne. bb. Der Brand stehe auch nicht deshalb im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkw, weil der Betonreiniger damit transportiert worden sei; denn dies habe nicht den Schaden verursacht. Dieser sei vielmehr durch das nicht im Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung stehende Abkippen des Führerhauses verursacht worden; für den von der Klägerin ersichtlich fiktiv in den Raum gestellten Hergang des Umkippens des Kanisters bereits während der Fahrt wäre sie darlegungs- und beweisbelastet. Das Abkippen des Führerhauses (in der Werkstatt) habe nichts mit der zur Haftungsbegründung notwendig gegebenen Transport- oder Fortbewegungsfunktion des Lkw zu tun. Die insoweit von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle, in denen nach ihrer Darstellung ansonsten ebenfalls die Haftung zu verneinen wäre, seien gerade nicht vergleichbar, weil beispielsweise das Öffnen der Fahrzeugtür natürlich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehe. cc. Zur vermeintlichen Haftung der Beklagten wegen mangelnder Ladungssicherung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung verwiesen. b. Einigermaßen erstaunlich sei das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Grundlage der geltenden Rechtsordnung sei, dass es für die Berechtigung geltend gemachter Forderungen einer Anspruchsgrundlage bedürfe, die nun einmal in der Person der Klägerin insoweit jedenfalls nicht gegeben sei. Natürlich habe die Klägerin, wenn sie das denn gewollt habe, einen Sachverständigen zur Ermittlung des Umfangs ihrer Eintrittspflicht beauftragen dürfen; daraus erwachse aber nun einmal kein Ersatzanspruch hinsichtlich der Schadenermittlungskosten, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Kosten unstreitig nicht Inhaber eines Ersatzanspruchs gegen die Beklagten gewesen sei. Die Beklagten teilten auch nicht die Ansicht der Klägerin, § 86 VVG sei dahingehend auszulegen, dass auch schon vor Anspruchsübergang in der Person des Zessionars Ansprüche entstehen könnten. Das vermeintliche Dilemma der Klägerin oder anderer Sachversicherer sei auch tatsächlich keines, denn die Beauftragung notwendiger Schadenfeststellungen könne ohne Weiteres durch den Versicherungsnehmer als Geschädigten erfolgen. 5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel war dementsprechend zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat zunächst zu Recht bzgl. des von der Klägerin als Gebäudeversicherer gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin - der O. Grundstücksverwaltungsgesellschaft, Inhaber J. O. - unstreitig regulierten und auch der Höhe nach (mit 335.193,88 €; vgl. dazu Bl. 211 GA-LG) unstreitigen eigentlichen Brandschadens die geltend gemachte Ersatzforderung gegen die Beklagten aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG bejaht. a. Aus Sicht des Senats ist mit dem Landgericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall in der Tat davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Brandschaden i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist. Die diesbezüglichen sorgfältigen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf die vorab verwiesen wird, sind entgegen der Auffassung der Berufung zutreffend. Ergänzt sei lediglich noch Folgendes: aa. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23, NJW 2024, 1037 ff., die allgemeinen Grundsätze nochmals wie folgt dargestellt:

„Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NJW 2023, 2109 Rn. 8 f.; vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 8; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 10; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 Rn. 5; jeweils mwN). Im Falle eines Fahrzeugbrandes reicht allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, NJW-RR 2008, 764 Rn. 12 [Brandstiftung]; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6 [technischer Defekt einer Betriebseinrichtung]). .... Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß zum Parken abgestellten Kraftfahrzeugs - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 9; - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 45, der es zum Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG bei einem durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursachten Brand als nicht notwendig angesehen hat, jenes Teil eines Fahrzeugs ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktion zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt).“

Konkret zu Werkstattbrandfällen hat der Bundesgerichtshof ferner ausgeführt: (1) In seiner Entscheidung vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 f.:

„Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN). Für das Eingreifen der Halterhaftung ist hier auch nicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung fahrtüchtig war (vgl. für den Fall des liegengebliebenen Fahrzeugs Senatsurteil vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163 ff.). Die in den vom Berufungsgericht angeführten "Abschleppfällen" aufgeworfene Frage, ob von dem abgeschleppten Fahrzeug eine eigenständige Betriebsgefahr ausgeht oder eine Betriebseinheit mit dem Abschleppfahrzeug besteht (vgl. dazu OLG München, DAR 2016, 87, 88 f.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573), stellt sich im Streitfall nicht.

Allein der Umstand, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung in der Obhut des Geschädigten befand, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Ausschluss der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht. Die vom Berufungsgericht angesprochenen Möglichkeiten des Werkunternehmers, die von dem in seiner Obhut befindlichen Fahrzeug ausgehenden Gefahren zu minimieren, wären hier nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen eines Mitverschuldens nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB erfüllt wären (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 14).“

(2) In seiner Entscheidung vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 410 ff.:

„3. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wurde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Dazwischentreten des Zeugen J. unterbrochen, der es in sorgfaltswidriger Weise unterlassen hat, die Batterien des Pkw G. vor dem Verbringen in seine Werkstatt abzuklemmen.

a) Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96, NJW 1997, 865, 866; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162, 165 ff.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883 f.). Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 181 f.). Insbesondere werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947, 948; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f. mwN). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669).

b) Nach dieser Maßgabe ist der Streitfall nach wie vor durch den Verkehrsunfall vom 7. April 2015 geprägt; es besteht ein auch innerer Zusammenhang zwischen diesem Unfall und dem geltend gemachten Schaden. Die Gefahr eines Kurzschlusses wurde durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Pkw G. angelegt, der Pkw G. im Auftrag des erstgeschädigten Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 zur Begutachtung und anschließenden Reparatur des Unfallschadens in die Werkstatt des Zeugen J. verbracht. Durch den kurzschlussbedingten Brand zunächst des Pkw G. und später der Werkstatt und der umgebenden Gebäude hat sich das fortwirkende Risiko der Erstschädigung verwirklicht. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des vom Erstgeschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Zeugen J. ist auch nicht so ungewöhnlich grob, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen wäre. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. erfolgte im Zusammenhang mit der vom Erstgeschädigten in Auftrag gegebenen Schadensbehebung und erschöpfte sich darin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben.“

c) Der Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. wird daher, wie vom Landgericht zutreffend gesehen, erst auf der Ebene des Mitverschuldens (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) zu berücksichtigen sein.“

bb.

Bei Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze ist auch im vorliegenden konkreten Einzelfall der Brandschaden dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. Unstreitig hat letztlich ein Kurzschluss in der Zentralelektrik des Beklagtenfahrzeugs, mithin ein Fehler in einer Betriebseinrichtung des Beklagtenfahrzeugs zu dem Brand geführt. Dass dieser Kurzschluss wiederum durch das Auslaufen eines im Führerhaus befindlichen Betonreinigers ausgelöst worden ist, vermag aus Sicht des Senats bei wertender Gesamtbetrachtung nichts daran zu ändern, dass das Brandgeschehen hier von den vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt ist. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um einen LKW mit Betonmischeraufbau geht, bei welchem das Mitführen von Betonreiniger im Fahrzeug gerade mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs zusammenhing. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es zum Auslaufen des Betonreinigers erst aufgrund des durch Mitarbeiter der Werkstatt erfolgten Vorkippens des Führerhauses ohne vorherige Überprüfung auf dort etwa befindliche gefährliche Substanzen gekommen ist, führte dies auch nicht etwa zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zum Betrieb des Beklagtenfahrzeugs. Mit einer vorsätzlichen Inbrandsetzung, welche nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Zurechnung zum Fahrzeugbetrieb entgegenstehen würde, ist dies sicherlich nicht vergleichbar. Ein sonstiger vorsätzlicher Sorgfaltspflichtverstoß von Werkstattmitarbeitern ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kommt allenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Werkstattmitarbeiter in Betracht. Selbst ein grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß Dritter - der hier zudem aus Sicht des Senats ohnehin kaum in Betracht kommen dürfte - reicht nach der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht aus, um den Zurechnungszusammenhang zum Fahrzeugbetrieb zu verneinen, sondern kann grundsätzlich allenfalls auf der Ebene eines Mitverschuldens gem. §§ 9 StVG, 254 BGB Berücksichtigung finden. Dass hier ein so ungewöhnlich grober Sorgfaltsverstoß der Werkstattmitarbeiter vorläge, dass ausnahmsweise der Zurechnungszusammenhang entfallen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Berufung für ihre Bewertung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2019 im Verfahren VI ZR 236/18 (NJW 2019, 2227). Aus dieser Entscheidung können die Beklagten nichts für sich herleiten. Die Entscheidung spricht vielmehr im Gegenteil (zumindest eher) für die Sichtweise des Landgerichts und des Senats. Denn dort hat der Bundesgerichtshof nicht nur eine Haftung des Versicherers des Fahrzeugführers/-halters, der den vorausgegangenen Verkehrsunfall allein verschuldet hatte, bejaht, sondern auch eine Haftung des Versicherers des Halters des an dem vorgenannten Unfall ohne anzurechnendes Verschulden beteiligten, später in der Werkstatt aufgrund Kurzschlusses in Brand geratenen (weiteren) Unfallfahrzeugs. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof den Umstand, dass Ursache des zum Brand führenden Kurzschlusses im letztgenannten Fahrzeug letztlich das schuldhafte Verhalten eines Dritten - nämlich des Fahrzeugführers/-Halters des den vorausgegangenen Unfall und damit die besondere Kurzschluss-Gefahr allein schuldhaft verursachenden Unfalles - war, nicht etwa als den Zurechnungszusammenhang gem. § 7 Abs. 1 StVG bzgl. des in der Werkstatt in Brand geratenen Unfallfahrzeugs unterbrechend angesehen oder dies auch nur diskutiert.

b. Liegen danach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG hier - unabhängig davon, wann und wie es konkret zum Auslaufen des Betonreinigers gekommen ist - vor, ist im Verhältnis der Parteien auch von einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten auszugehen. Für ein zurechenbares haftungsminderndes Mitverschulden ist vorliegend von vornherein kein Raum. Denn - wie vom Landgericht zutreffend und von der Berufung auch unbeanstandet ausgeführt - fehlt es vorliegend schon an einer Zurechnungsnorm, aufgrund derer die Klägerin bzw. die Gebäudeeigentümerin und Versicherungsnehmerin der Klägerin, sich ein etwaiges Mitverschulden der Mitarbeiter der gegenüber der Gebäudeeigentümerin personenverschiedenen O. KFZ GmbH zurechnen lassen müsste. Dementsprechend bedurfte und bedarf es unter diesem Aspekt keiner weiteren Sachaufklärung dazu, wann und warum es zum Auslaufen des Betonreinigers gekommen und inwieweit insoweit etwa Sorgfaltsverstöße von Werkstattmitarbeitern vorliegen (etwaige Versäumnisse des eigenen Fahrpersonals müsste die Erstbeklagte sich ohnehin selbst zurechnen lassen). c. Schließlich kann die Klägerin über § 115 VVG auch die Beklagte zu 2) als KFZ-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen (vgl. dazu allgemein nur BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157, dort Rn. 16 f. bei juris; BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 f., dort Rn. 15, jeweils m. w. Nachw.).

d. Nach alledem hat das Landgericht der Klägerin den Anspruch auf Ersatz des eigentlichen Brandschadens aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG) völlig zu Recht zugesprochen. 2. Hinsichtlich der von der Klägerin unmittelbar selbst aufgewendeten anteiligen Kosten des von ihr gemeinsam mit der L. Versicherung AG (Inhaltsversicherer = Hausratsversicherer für Gewerbegebäude) veranlassten Gutachtens zur Brandursache gem. Rechnung vom 14.11.2019 über 2.869,35 € (vgl. Bl. 328 GA-LG) wird man einen Erstattungsanspruch zwar - dies ist der Berufung zuzugeben - in der Tat nicht aus eigenem Recht der Klägerin gegenüber der Beklagten und auch nicht, wie offenbar das Landgericht, schlicht und ohne nähere Begründung aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht der geschädigten Versicherungsnehmerin und Grundstückseigentümerin herleiten können, da diese die Gutachterkosten weder selbst beglichen hat noch - mangels Auftragserteilung durch sie selbst oder in ihrem Namen - hierzu gegenüber dem Sachverständigenbüro verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu allgemein nur BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17, NJW 2019, 150 ff., dort Rn. 10 f. bei juris). Allerdings betraf die Klärung der Brandursache im Hinblick auf etwaige Ersatzansprüche gegen die Beklagten - anders als die ebenfalls erfolgte Begutachtung zur Schadenshöhe (vgl. dazu die vorgenannte Entscheidung des BGH vom 18.10.2018, dort Rn. 13 ff. bei juris) - durchaus die Interessen der Versicherungsnehmerin, die nämlich nach § 14 Abs. 2 AFB 2010 übergangsfähige Ersatzansprüche „zu wahren“ hatte. Dass die Ermittlung der Brandursache insoweit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich etwaiger übergangsfähiger Ersatzansprüche gegen die Beklagten entsprach, liegt auf der Hand und wird nach dem Verständnis des Senats auch von der Berufung der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats bzgl. der hier in Rede stehenden Sachverständigenkosten - sei es über die Konstruktion der Drittschadensliquidation, sei es über die Konstruktion eines zum Schaden der Versicherungsnehmerin führenden Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin aus § 670 BGB aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu allgemein nur die vorgenannte Entscheidung des BGH vom 18.10.2018, dort Rn. 19 ff. bei juris) - hier sehr wohl ein gem. § 86 VVG übergegangener Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu bejahen. Ein anderes Ergebnis erschiene dem Senat auch kaum tragbar und würde zu einer § 86 VVG zuwiderlaufenden ungerechtfertigten Begünstigung und Besserstellung des Schädigers führen (vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH im vorgenannten Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17, dort Rn. 18 bei juris, der eine Unbilligkeit lediglich bzgl. der als Aufwendungen in eigener Angelegenheit des Gebäudeversicherers anzusehenden Schadensermittlungskosten verneint hat).

3. Die vom Landgericht zuerkannte Verzugszinsforderung als solche ist unproblematisch.

4.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht. Die maßgebenden, vom Senat nach den Grundsätzen der bereits ergangenen, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilten Fragen sind vielmehr solche des Einzelfalles.