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BGH Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Park-

platz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im

Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraft-

fahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in

einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder

einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - OLG Rostock

LG Rostock

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.

Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen

bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Park-

platz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennen-

de Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1

versicherten LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.

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Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem

Recht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Ur-

teil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zah-

lung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen

die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatz-

pflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil

der LKW der Klägerin zu 2 "bei dem Betrieb" des PKW des Beklagten zu 1 be-

schädigt worden sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Ge-

fahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil

explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in

Brand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkun-

gen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern

gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme

es nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zu-

dem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stel-

le lediglich eine andere typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich

entweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typi-

schen Gefahren verwirklichen könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht

nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Ge-

walt verursacht worden sei. Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf

den PKW um ein Ereignis, welches nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen

des Straßenverkehrs zusammenhänge, sondern räumlich von außen in den

Verkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht so außergewöhnlich, dass der

Halter mit ihm nicht rechnen müsse. Dabei habe sich ein typisches Risiko des

Straßenverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar

sei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen, in Tiefgaragen

oder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle.

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II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in

dem Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungs-

gemäß auf einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im

Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht.

1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung

des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit

auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den

KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von

dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in

dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ

105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 -

VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005,

992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb

eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG

und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ

- erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demge-

mäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn

sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl.

Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).

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Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungs-

norm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile

BGHZ 71, 212, 214; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - und

vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - jeweils aaO). An einem auch im Rahmen

der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es,

wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Ge-

fahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl.

Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April

2005 - VI ZR 168/04 - aaO).

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Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich

darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzu-

sammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten

Betriebseinrichtung des KFZ steht (vgl. Senat BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162,

165; und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist, dass

die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls

beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO

m.w.N).

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2. Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-

stand haben.

Nach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisi-

onsrechtlich zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des

PKW durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die

aufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1

Meter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf

den LKW ohnehin keine Bedeutung hatte.

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Bei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem LKW der

Klägerin zu 2 weder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-

hang mit einem bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Be-

triebseinrichtung des KFZ, sondern beruhte ausschließlich darauf, dass ein un-

bekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW des Beklagten zu 1

vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen

der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die

Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist,

für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG Müns-

ter NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe VRS 83, 34; OLG Saarbrücken NZV 1998,

327; Grüneberg NZV 2001, 109, 112; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht,

39. Aufl., § 7 Rn. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19.

Aufl., § 7 StVG Rn. 13). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der

mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen,

reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzu-

kommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächli-

chen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer be-

stimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (z. B. In-Brand-geraten durch Betä-

tigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbrücken VRS 99, 104 oder Selbst-

entzündung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001,

382). Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem

Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte

Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Ge-

genstände übergreift (OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV

1996, 113).

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3. Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem

für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklag-

ten - unter Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Auf-

hebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen

Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzu-

holen haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht

um einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen

im Übrigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 O 324/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - 8 U 49/05 -