Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.05.2025 – 5 Ws 83 u. 84/25

5.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.5WS83U84.25.00

Gründe

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Zudem hat der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 14.04.2025 Folgendes ausgeführt:

„Die Beschwerden sind gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1, 3 RVG zulässig. Sie sind fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingegangen (betreffend Rechtsanwalt Z.: KH/237, 215; betreffend Rechtsanwältin F.: KH/229, 215).

Der Mindestbeschwerdewert von 200 EUR ist jeweils überschritten.

Soweit das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 12.02.2025 (KH 242) die Rechtsmittel der Verteidiger jeweils als Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Einziehungsverfahren gemäß § 33 Abs. 3 RVG ausgelegt hat, ist der Rechtsmittelweg meines Erachtens derzeit nicht einschlägig.

Die Anwälte wehren sich gegen die Nichtzuerkennung der von ihnen jeweils beantragten Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV RVG i.H.v. 659 € nebst Umsatzsteuer und nicht gegen eine Wertfestsetzung.

Ihre entsprechenden Anträge gemäß § 55 RVG (KH/113, 86) wurden am 11.12.2024 (KH/150, 110) zurückgewiesen, worauf die Anwälte jeweils Erinnerung nach § 56 RVG einlegten (KH/201, 192), die mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurden. Ein Wertfestsetzungsbeschluss für die in Rede stehende Gebühr ergibt sich für den Mandanten der Anwälte nicht. Im Antragsverfahren hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Sache am 25.10.2024 (KH/159) der Kammer zur Wertfestsetzung vorgelegt, worauf in der Verfügung des Berichterstatters vom 05.11.2024 (KH/161) zur Vorlage an den Bezirksrevisor eine solche von ihm abgelehnt wurde. Einer gerichtlichen Wertfestsetzung auf 0 € würde es für eine Zurückweisung der Anträge im Festsetzungsverfahren nicht bedürfen. Es handelt sich dabei um keinen Wertfestsetzungsbeschluss, wie ihn § 33 Abs. 1 RVG fordert.

In jedem Fall hat die Kammer aber mit dem Beschluss vom 12.02.2025 (KH 242) den Beschwerden unter Bezugnahme auf den Erinnerungsbeschluss vom 28.01.2025 ausdrücklich nicht abgeholfen, was als Nichtabhilfebeschluss im Verfahren nach § 56 RVG zu werten ist (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 67. Ed. 1.3.2025, RVG § 56 Rn. 31, beck-online).

Die Beschwerden sind meines Erachtens aus den Gründen des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses unbegründet.

Wie bereits ausgeführt, wehren sich die Anwälte gegen die Nichtzuerkennung der von ihnen jeweils beantragten Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV RVG i.H.v. 659 € nebst Umsatzsteuer.

Rechtsanwältin F. hat in ihrem Vergütungsantrag (KH/94) ausgeführt, dass die Gebühr Nr. 4142 VV RVG für sie entstanden sei, und dies wie folgt begründet:

»Laut Anklageschrift richtete sich die Einziehung gesamtschuldnerisch gegen alle Angeklagten. Hierüber wurde der Mandant beraten und in der Sitzung diskutiert. Damit ist die Gebühr entstanden. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eingezogen wurde«.

Rechtsanwalt Z. hatte in seinem Vergütungsantrag (KH/113) keine weiteren Ausführungen dazu gemacht.

Nach Vorlage der Urkundsbeamtin an die Kammer zur Wertfestsetzung (KH/159), hat der Berichterstatter am 05.11.2024 (KH/161) die Vorlage an den Bezirksrevisor mit der Bitte um Stellungnahme verfügt und umfangreich ausgeführt, dass die Vergütungsanträge hinsichtlich der in Rede stehenden Gebühren nach Auffassung der Kammer zurückzuweisen seien. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes komme nicht in Betracht, da eine anwaltliche Beratung des Angeklagten M. über eine Einziehung in dieser Höhe keine »notwendige« Auslage im Sinne des Kostenrechts darstelle und die Kammer eine Einziehung gegen den Angeklagten M. nicht angeordnet habe. Sie hat dabei auf die Ausführungen im Urteil Bezug genommen. Die Kammer hat sich dabei auch auf den Schlussvortrag der StA im Termin vom 10.07.2024 »Ferner beantragte sie die gesamtschuldnerische Einziehung der Taterträge« bezogen. Der Antrag sei im Licht der Anklageschrift auszulegen, wonach die StA die Einziehung in Höhe der »jeweils erlangten Tatbeute« beabsichtigt habe. Die Einziehung von Taterträgen gegen den Angeklagten M. sei damit nicht in Betracht gekommen. Denn schon nach den ihn betreffenden Anklagevorwürfen und dem Ergebnis der Ermittlungen hätte er keine Tatbeute erlangt. Die bei den Taten, an denen er beteiligt war, entwendeten E-Bikes seien sämtlich an die Geschädigten zurückgelangt. Von der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG würden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung oder eine Verwandte Maßnahme erbringt, und die zumindest auch einen Bezug zu dieser Maßnahme haben, erfasst. Dabei würde eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einziehungsverfahren nicht vorausgesetzt. Auch eine Besprechung und Beratung des Mandanten löse die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (unter Hinweis auf Kammergericht, Beschluss vom 30.06.2021, 1 Ws 16/21, beck-online). Die Vorschriften des §§ 73 ff. StGB differenzierten hinsichtlich des Einziehungsverfahren nach der Art der Beteiligung des jeweiligen Täters an der Straftat. Vorliegend handele es sich bei den Tatvorwürfen aus der Anklageschrift um verschiedene Diebstähle hochwertiger E-Bikes, an denen die unterschiedlichen Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung mitwirkten. Insoweit lasse sich eine Zurechnung einzelner Geschäfte sowie der daraus resultierenden Taterlöse auf die einzelnen Angeklagten vornehmen. Es hätte daher nicht jedem weiteren Angeklagten die Mithaft hinsichtlich aller Taterträge aus den vorangegangenen Taten der Bande um die Angeklagten K. und V. gedroht, insbesondere unter Berücksichtigung des erst späten Hinzutretens des Angeklagten M. zu der Gruppe und der Art und des Umfangs seiner Tatbeiträge als Fahrer des Transportfahrzeugs. Insoweit wäre nach Lage der Akten nach Zustellung der Anklageschrift eine Beratung des Angeklagten hinsichtlich einer Einziehung nicht geboten gewesen. Einer gerichtlichen Wertfestsetzung auf 0 € würde es für eine Zurückweisung der Anträge im Festsetzungsverfahren nicht bedürfen. Gegebenenfalls sei die Frage im Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung der Anträge zu klären.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Arnsberg erklärte daraufhin am 05.11.2024 (KH/166) gegenüber der Kammer sein Einverständnis mit der beabsichtigten Vorgehensweise (KH/166).

Es folgte die Anfrage der Urkundsbeamtin an die Anwälte vom 22.11.2024 (KH/172)

hinsichtlich einer Rücknahme der entsprechenden Anträge unter Darlegung der Ausführungen des BE.

Die Anwälte entgegneten in ihren Schreiben, Rechtsanwältin F. in ihrem Schreiben vom 23.11.2024 (KH/105) und Rechtsanwalt Z. in seinem Schreiben vom 28.11.2024 (KH/145), dass richtig sei, dass die Kammer die Einziehung bei dem Angeklagten nicht angeordnet habe. Die Anordnung der Einziehung sei aber nicht maßgeblich für die Entstehung der Gebühr. Maßgeblich sei vielmehr, ob auch über die Einziehung betreffend des Verurteilten M. bezogen auf die Einziehung eine Tätigkeit erbracht worden sei. Dies sei, wie bereits vorgetragen, der Fall. Laut Anklageschrift hätte sich der Einziehungsantrag gegen alle Angeklagten gesamtschuldnerisch gerichtet. Hierüber sei der Mandant beraten worden, und darüber sei auch in der Sitzung nachweislich diskutiert worden. Auch die Kammer habe sich daher betreffend den Angeklagten M. mit der Einziehung befassen müssen. Deshalb dürfte völlig unstreitig sein, dass die Einziehung nach Anklageschrift auch den Angeklagten M. getroffen habe und hierüber auch die Verteidigung beraten musste, es sich also um eine notwendige Auslage handeln würde. Wenn völlig klar gewesen wäre, dass gegen den Angeklagten M. nicht hätte eingezogen werden dürfen, hätte dies in der Anklageschrift ausgeführt werden müssen. Ebenfalls habe das Gericht zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt. Die Anträge würden daher nicht zurückgenommen.

Mit den getrennten Beschlüssen vom 11.12.2024 (KH/110, 150) wurden die Vergütungsanträge hinsichtlich der jeweils beantragten Gebühr Nr. 4142 VV RVG zurückgewiesen, wobei in den Gründen ausgeführt wurde, dass die Sache der Kammer zur Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorgelegt worden sei, die Kammer aber eine Wertfestsetzung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Verteidigung nicht vorgenommen hätte. Die Urkundsbeamtin nahm dabei auch Bezug auf die Zwischenverfügung vom 22.11.2024 (KH/172).

In den Erinnerungen (KH/192, 201) haben die Anwälte ihre Ausführungen aus ihren vorherigen Schreiben wiederholt. Es dürfte danach völlig unstreitig sein, dass die Einziehung nach Anklageschrift auch den Angeklagten M. betroffen habe und hierüber auch die Verteidigung beraten durfte bzw. musste, es sich also um eine notwendige Auslage gehandelt habe. Weder in der Anklage, noch bei Eröffnung oder bei Verlesung der Anklageschrift wäre ein Hinweis dahingehend erfolgt, dass gegen den Angeklagten M. nicht hätte eingezogen werden dürfen. Rechtsanwalt Z. führte aus, dass die Höhe des Gegenstandswertes sich nach dem in der Anklageschrift aufgeführten Wert richten würde.

Nachdem die Urkundsbeamtin den Erinnerungen nicht abgeholfen hatte (KH/202), erging der angefochtene Beschluss vom 28.01.2025 (KH/211) mit den Zurückweisungen der Rechtsbehelfe der Anwälte. Die Kammer folgte der oben aufgeführten Auffassung des Berichterstatters vom 05.11.2024 (KH/161), die sie im Beschluss wiederholt hat.

Die Anwälte haben ihre daraufhin ergangenen Beschwerden vom 10.02.2025 im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vortrag begründet.

Rechtsanwältin F. führte dabei unter anderem aus (KH/230), dass, soweit die Kammer in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt habe, es sei eine Frage der Auslegung der Anklagevorwürfe, wie die sich gegen die Angeklagten gesamtschuldnerisch angeordnete Einziehung zum Angeklagten M. verhalte, anzumerken sei, dass bereits diese Komplexität für einen jugendlichen Angeklagten, der zudem der deutschen Sprache schon nicht mächtig sei, zu kompliziert sei, und dass es hier anwaltlicher Beratung erst recht bedurft hätte. Auch habe sich die Kammer betreffend des Angeklagten M. im Urteil mit der Einziehung befasst. Insoweit dürfte auch völlig unstreitig sein, dass die Einziehung dem Wortlaut der Anklage nach auch den Mandanten betroffen habe und hierüber auch die Verteidigung beraten durfte bzw. musste, es sich also um eine notwendige Auslage handele. Sie wiederholte, wenn nicht völlig klar gewesen wäre, das gegen den Angeklagten M. nicht hätte eingezogen werden dürfen, dies hätte in der Anklageschrift ausgeführt werden müssen. Sie verwies erneut darauf, dass das Landgericht weder bei der Öffnung noch nach Verlesung der Anklageschrift einen entsprechender Hinweis erteilt hätte. Die Höhe des Gegenstandswertes müsste sich nach dem in der Anklageschrift aufgeführten Wert richten.

Rechtsanwalt Z. führte unter Angabe von Rechtsprechung aus (KH/238), dass die Kammer übersehe, dass alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu einer Maßnahme haben, erfasst sind. Hierzu gehörten Schriftsätze, Stellungnahmen, aber auch Besprechungen und auch die Teilnahme an einem Termin. Dabei entstehe insbesondere die Verfahrensgebühr für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine Einziehung, wenn die Fragen der Einziehung naheliegen würden, weil aufgrund der Anklage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen sei oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wurde.

Meines Erachtens ist die Zurückweisung der Anträge der beiden Anwälte auf Vergütung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG (zuzüglich Umsatzsteuer) aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht erfolgt.

Die Anklage vom 11.12.2023 (VIII/1565) richtete sich gegen insgesamt 5 Angeklagte. Danach seien sie übereingekommen, gemeinsam und zusammen mit Dritten in wechselnder Beteiligung arbeitsteilig Diebstähle hochwertiger E-Bikes zu begehen (Seite 4 der Anklage). In der Folge sei es in Vollzug der vorstehenden Bandenabrede unter anderem zu den näher aufgeführten Taten gekommen.

Es ergeben sich nach der Anklage insgesamt 25 einzelne Taten mit wechselnder Tatbeteiligung, zumeist jeweils mit mehreren Angeklagten.

Der Angeklagte M. ist angeklagt worden, durch 5 selbstständige Handlungen fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, wobei er gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatte und den Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds beging.

Auf Seite 9 der Anklage wird nach der Darlegung aller Fälle der Anklage dann ausgeführt:

»Gegen die Angeschuldigten ist in Höhe der jeweils erlangten Tatbeute die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen«.

Die 5 den Angeklagten M. betreffenden selbstständigen Handlungen sind den Fällen

17. (Fallakte 13),

19. (Fallakte 19),

20. (Fallakte 24),

21. (Fallakte 25) und

22. (Fallakte 26)

zuzuordnen, in denen es um jeweils ein Rad (E-Bikes, Mountainbike oder Fahrrad) ging, wobei diese 5 Räder nach den wesentlichen Ermittlungsergebnissen bereits unmittelbar nach begangener Tat am 08.09.2023 bzw. bei der Fahrzeugkontrolle am 28.09.2023 aufgefunden und sichergestellt werden konnten (Seiten 17-20 der Anklage).

Von den insgesamt über 50 mutmaßlich entwendeten Rädern waren bis zur Anklageerhebung aber insgesamt nur 10 Räder sichergestellt (Seite 20 der Anklage).

Wie die Kammer im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kam nach Sicherstellung der den Mandanten betreffenden Räder eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB für den Mandanten nicht in Betracht. Ich folge der Kammer dahingehend, dass der Antrag der StA zur gesamtschuldnerischen Haftung vielmehr im Lichte der Anklageschrift auszulegen ist, wonach sie die Einziehung in Höhe der »jeweils erlangten Tatbeute« beantragt hatte. Es drohte nicht jedem Angeklagten die Mithaft hinsichtlich aller Taterträge aus den vorangegangenen Taten der Bande. Da die 5 Räder aus den Taten, die dem Mandanten nach der Anklage vorgeworfen wurden, schon frühzeitig und vor Auftreten der Anwälte sichergestellt worden waren, konnte offensichtlich keine Einziehung für den Mandanten in Betracht kommen, was nach sachgerechtem Studium der Anklage erschlossen werden konnte. Es stand damit nach der Anklage ernstlich keine Einziehung für den Mandanten im Raum.

Soweit in dem von dem Mandanten geführten Fahrzeug Räder gefunden wurden, die anderen als den 5 genannten Fällen zuzuordnen sind (Seiten 18-19 der Anklage, Fallakten 18, 20, 21 und 22), ergibt sich kein Anklagevorwurf gegen den Mandanten, denn ihm wurden mit der Anklage nur die oben genannten 5 selbstständigen Handlungen vorgeworfen.

Dementsprechend verhielt sich der Beschluss der Kammer vom 06.05.2024 (IX/2225), in dem sie die StA um weitere Ermittlungen zur Höhe der durch die angeklagten Taten erlangten Werte hinsichtlich einer Konkretisierung des Einziehungsantrages der StA in der Anklage ersucht hatte, wobei in dem Beschluss die dafür in Betracht kommenden Taten einzeln aufgeführt sind und sich daraus ein Bezug zu den dem Mandanten vorgeworfenen Taten nicht ergibt.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist auch der Schlussantrag der StA am letzten HVT hinsichtlich einer gesamtschuldnerischen Einziehung der Taterträge zu werten (PB/72, 72r).

Auch hatte der im letzten HVT anwesende Verteidiger - Rechtsanwalt Z. - keinen Antrag hinsichtlich eines etwaig so verstandenen Einziehungsantrags der StA den Mandanten betreffend gestellt.

Eine Einziehung für den Mandanten wurde folglich im Urteil auch nicht angeordnet (X/2487). Aus Bl. 45 des Urteils (X/2528) ergibt sich, dass die E-Bikes in den Fällen, an denen er beteiligt war, sämtlich anlässlich des Zugriffs der Polizei sichergestellt und zurückgegeben werden konnten, was m.E. auch schon aus der Anklage geschlossen werden konnte.

Soweit in dem Vermerk zu einem Erörterungsgespräch während der Unterbrechung am 22.04.2024 festgehalten ist, dass auch die Problematik der Einziehung des Wertes der Taterträge erörtert worden ist (PB/7, 13), so ist auch das im Sinne der obigen Ausführungen zu verstehen. Soweit für Mitangeklagte die Einziehung im Raum stand, wird dies erörtert worden sein. Für den Mandanten stand eine Einziehung nicht im Raume.

Etwaige anwaltliche Nachfragen zum Verständnis der Ausführungen in der Anklage zur gesamtschuldnerischen Einziehung mit dem Ziel einer richterlichen Bestätigung, dass für den Mandanten nach Rechtslage keine Einziehung in Betracht kommen kann, sowie eine entsprechende Aufklärung bzw. Beratung des Mandanten lässt die Gebühr, da eine Einziehung den Mandanten betreffend nicht ernstlich im Raume stand, meines Erachtens nicht entstehen.

Soweit nach der Anl. 6 zum Protokoll vom 10.06.2024 (PB/38, vgl. auch IX/2299) im gerichtlichen Verständigungsvorschlag bezüglich des Mandanten unter Nr. 4. ausgeführt wird,

»Den Verfahrensbeteiligten ist bewusst, dass die Kammer auch Entscheidungen zur Frage der Einziehung bzw. der Einziehung von Wertersatz zu treffen hat. Diese Punkte können nicht Gegenstand einer Verständigung sein.«, so ist damit noch nicht ausgedrückt, dass das Gericht auch für den Mandanten eine Prüfung der Einziehung in Betracht gezogen hat. Wie bereits ausgeführt, bestand kein Grund für eine entsprechende Entscheidung. Der Abschnitt ist vielmehr dem geschuldet, dass die Kammer die Verständigungsvorschläge für die Angeklagten (ab Bl. 31 PB) »formularmäßig« ausgearbeitet hat und sich dieser Abschnitt in allen Vorschlägen gleichlautend wiederfindet. Die Vorschläge verhalten sich nur zum Gegenstand einer Verständigung; in ihnen sollte die Thematisierung überhaupt einer Einziehung in jedem Fall ausgeschlossen werden.

Nach Nr. 4142 VV RVG kann der Anwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen eine Verfahrensgebühr verdienen, wobei die Gebühr nach Abs. 1 eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, entsteht. Nach Abs. 2 entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30 € ist. Nach Abs. 3 entsteht die Gebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.

Die Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt - bezogen auf die entsprechenden Maßnahmen - u.a. auch durch Beratung und Gespräche mit dem Gericht sein Geschäft betreibt (BeckOK RVG/Knaudt, 67. Ed. 1.3.2025, RVG VV 4142 Rn. 9, beck-online; Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, RVG VV 4142 Rn. 7, beck-online); Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4142 Rn. 12, beck-online). Für die Gebührenentstehung genügt jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dieser im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt. Die Maßnahme muss aber weder gerichtlich angeordnet noch beantragt sein (BeckOK RVG/Knaudt, 67. Ed. 1.3.2025, RVG VV 4142 Rn. 10, beck-online; NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG Nr.4141-4147 Rn. 38, beck-online; Gerold/Schmidt/Burhoff a.a.O.).

Eine vor- oder außergerichtliche Beratung genügt, sofern die Einziehung ernsthaft in Betracht kommt. Jedoch reicht allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, nicht aus

(Stollenwerk a.a.O. mHa KG Beschl. v. 25.10.2019 - 1 Ws 86/19, BeckRS 2019, 30045 Rn. 7, beck-online).

Ausreichend ist es nach Burhoff, wenn die Einziehung in Betracht kommt. Teilweise formuliere die Rechtsprechung mit „nach Aktenlage geboten“; insoweit werde es darauf ankommen, ob im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts die Beratung „geboten war“, es komme nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass eine Einziehung nicht in Betracht kam. Davon werde man immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen, weil aufgrund der Aktenlage (ggf. Dealgeld) z.B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wird; auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft komme es aber nicht an. Er führt aus, dass unzutreffend sei, dass die Gebühr für den nach Anklageerhebung mandatierten Rechtsanwalt nicht entstehen soll, wenn die Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsverfahren verfügt hat, von der Einziehung abzusehen (§ 421 Abs. 3 StPO) und das Gericht später keine Wiedereinbeziehung anordnet (§ 421 Abs. 2 StPO), da auch in dem Fall Beratungsbedarf des Mandanten bestehe (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4142 Rn. 12, beck-online).

In der von Stollenwerk (a.a.O.) genannten Entscheidung des KG (Beschl. v. 25.10.2019 - 1 Ws 86/19, ebenfalls nach § 56 RVG, in der von der Kammer genannten Entscheidung des KG vom 30.06.2021 - 1 Ws 16/21 - auch zitiert) hatte der Anwalt vorgetragen, den Mandanten darauf hingewiesen und entsprechend beraten zu haben, dass im Falle einer Verurteilung eine Einziehung des Wertersatzes gemäß § 73c StGB in Höhe der vermeintlichen Tatbeute (bestimmter Geldbetrag) in Betracht komme. Das KG sah diese Beratung allerdings nach Aktenlage nicht für geboten an. Allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, reiche für die Entstehung der Gebühr nicht aus. Weder habe die StA einen Antrag nach § 73c StGB gestellt, noch habe das Gericht zu irgendeinem Zeitpunkt den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB Betracht komme. Das Gericht wäre aber, wenn es eine Maßnahme nach § 73c StGB in Betracht gezogen hätte, verpflichtet gewesen, einen derartigen rechtlichen Hinweis zu erteilen, so dass der Angeklagte seine Verteidigung darauf hätte einrichten und sein Verteidiger ihn entsprechend hätte beraten können. Tatsächlich wäre eine Maßnahme nach § 73c StGB zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, so dass eine entsprechende Beratung nicht geboten gewesen wäre.

Ich halte die Meinung der KG im Vergleich zu der Auffassung von Burhoff für überzeugender.

In dem vorliegenden Verfahren kam eine Einziehung nach Anklage aber auch schon gar nicht mehr ernsthaft in Betracht, da die fünf Räder schon vor der Festnahme des Mandanten (V/833) und vor Mandatsaufnahmen der Anwälte (V/833, IX/1912) an die Geschädigten wieder zurückgelangt waren. Wie bereits ausgeführt, lassen etwaige anwaltliche Nachfragen zum Verständnis der Ausführungen in der Anklage zur gesamtschuldnerischen Einziehung mit dem Ziel einer richterlichen Bestätigung, dass für den Mandanten nach Rechtslage keine Einziehung in Betracht kommen kann, sowie eine entsprechende Aufklärung bzw. Beratung des Mandanten die Gebühr meines Erachtens nicht entstehen, denn eine Einziehung den Mandanten betreffend kam wegen der frühzeitigen Rückgabe der Räder nicht mehr ernsthaft in Betracht.

Der Arrestbeschluss vom 10.10.2023 (410_Js_212_23_Sonderband_Beschlüsse.pdf Bl. 153) war nach Akten- und Darstellungslage nicht Thema der Beratungen und Besprechungen und blieb offensichtlich auch folgenlos. Die Anwälte hatten auch erst nach Anklageeingang umfassende Akteneinsicht (betreffend Rechtsanwalt Z.: V/856, VIII/1618, 1625, IX/1768; betreffend Rechtsanwältin F.: IX/1918) und insoweit auch erst Kenntnis davon.

Im Ergebnis sind die Vergütungsanträge hinsichtlich der Gebühr Nr. 4142 VV RVG nebst entsprechender Umsatzsteuer meines Erachtens zu Recht zurückgewiesen worden, so dass ich anrege, die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Die Erwägungen in dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 2) vom 25.04.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §§ 33 Abs. 9, 56 Abs. 2 RVG.