Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 27.06.2025 – 7 U 15/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0627.7U15.25.00

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Hinweis der Redaktion: Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.

G r ü n d e

1

I.

2

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage teilweise – insbesondere bezüglich eines Schmerzensgeldes und der Ersatzteilkosten – abgewiesen.

3

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 17 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-17 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

4

1. Das im Hinblick auf § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB festzusetzende Schmerzensgeld ist nicht zu gering bemessen.

5

a) Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, r+s 2006, 345 Rn. 30; vgl. auch Senat Beschl. v. 22.1.2021 – 7 U 18/20, r+s 2021, 356 = juris Rn. 12).

6

b) Der Senat hält die Schmerzensgeldbemessung vorliegend für sachlich überzeugend.

7

aa) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.). Eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ist dabei auch ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 33 m. w. N.). Erst in einem weiteren Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1).

8

bb) Gemessen daran und vor allem an dem dünnen erst- wie zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ist die Schmerzensgeldbemessung treffend.

9

Die vom Kläger behaupteten erlittenen Verletzungen und die von ihm behaupteten wenig konkreten Beeinträchtigungen, insbesondere die äußerst schmerzhaften Prellungen, Probleme beim Stuhlgang und die mehrfachen Arztbesuche sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen im Hinblick auf die hiesige Rechtsprechung kein höheres als das gezahlte Schmerzensgeld; die angeführte Rechtsprechung ist nicht übertragbar.

10

Dies gilt umso mehr, als dass von der Existenz einer Sternumfraktur nicht ausgegangen werden kann. Denn der Kläger legt selbst einen Bericht vor, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass sich der Verdacht auf Sternumfraktur im Rahmen der Bildgebung nicht bewahrheitet hat (vgl. vorläufiger Entlassungsbericht vom 25.07.2022, eGA I-195, „Stemum seitlich: kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung“). Entsprechendes ergibt sich aus einem Bericht, der aufgrund seiner Schweigepflichtentbindungserklärung beigezogen wurde (vgl. radiologische Bewertung vom 26.07.2022, Bl. 8 der Beiakte Behandlungsunterlagen, „Kein Anhalt für eine Fraktur“). Welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse der Hausarzt, der einleitend auch nur von „Zeichen einer Sternumfraktur“ spricht (Anl. B1, eGA I-130), gewonnen haben soll, wird nicht näher dargelegt; eine radiologische Auswertung anhand der vom Kläger gefertigten unscharfen Fotos (eGA I-182 ff.) kommt ersichtlich nicht in Betracht. Vor allem werden trotz entsprechender Aufforderung des Landgerichts vom 03.06.2024 (eGA I-188) insoweit keine maßgeblichen (Behandlungs-)Unterlagen vorgelegt. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass es keine weitere Behandlung mehr gab (Protokoll vom 16.02.2025 Seite 1, eGA I-225). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Einzelfall mangels relevanter Anknüpfungstatsachen auch keine Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl. Senat Beschl. v. 18.3.2024 – I-7 U 120/23, BeckRS 2024, 14269 Ls. 1).

11

Daran ändert auch der Vortrag in der Berufungsbegründung nichts, wo anders als noch in erster Instanz, als es noch um Schmerzen im Becken ging, nun behauptet wird, die Abführmittel seien im Hinblick auf die Sternumfraktur verschrieben worden.

12

2. Zudem steht dem Kläger auch im Hinblick auf § 251 Abs. 1 (sowie Abs. 2 Satz 1) und § 249 Abs. 2 Satz 1 (und Satz 2) BGB kein weiterer Schadenersatz im Hinblick auf die Anschaffungskosten der Sonderausstattung des klägerischen Fahrzeugs zu.

13

a) Den eigenen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, es handele sich bei seinem Fahrzeug um ein Einzelstück / Unikat und die maßgeblichen Ersatzteile seien heutzutage teilweise gar nicht mehr zu beschaffen (so aufgrund der privatsachverständigen Ausführungen vom 05.02.2023 Seite 2, eGA I-60), läge ein Fall von § 251 Abs. 1 BGB vor, weil die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs damit gar nicht mehr möglich ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 144/09, r+s 2010, 258 Rn. 7 m. w. N.).

14

b) Selbst wenn man dies aber nicht annehmen wollte, wäre der klägerische Vortrag im Hinblick auf die Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht schlüssig.

15

Sowohl der Kläger als auch der Privatsachverständige lassen völlig außer Betracht, dass die verbauten Teile einem Abzug „neu für alt“ unterliegen, worauf die Beklagte bereits vorgerichtlich (Abrechnungsschreiben vom 25.07.2023, eGA I-81) und in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat.

16

Diesen Zeitwert der verbauten und nicht beschädigten Teile hat der Privatsachverständige des Klägers selbst in einem Restwert des Fahrzeugs (mit-samt der Teile) von 350,00 EUR zum Ausdruck gebracht (Gutachten vom 01.08.2022 Seite 1, eGA I-11, und Seite 6, eGA I-16, sowie Gutachten vom 05.02.2023 Seite 1 f., eGA I-59 f., wonach die Umrüstung den Aufkäufern zur Kenntnis gebracht worden ist), den sich der Kläger in seiner Klageschrift zu eigen gemacht hat. Es ist weder (sekundär) dargelegt noch ersichtlich, warum die zwingend einem Abzug „neu für alt“ unterliegenden Teile (vgl. BGH Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 9; BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441 Rn. 13; Senat Urt. v. 28.6.2022 – I-7 U 45/21, NJW 2023, 615 = juris Rn. 9) gleichwohl einen Zeitwert aufgewiesen haben sollten, der über den von Beklagtenseite darauf bereits zusätzlich gezahlten Betrag von 750,00 EUR hinausgeht.

17

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Kläger als auch der Privatsachverständige außer Betracht lassen, dass die meisten der angeschafften Teile durch das Unfallgeschehen nicht beschädigt sowie ein Teil der angeschafften Teile doppelt angesetzt worden sind. Insoweit hätten die unbeschädigten Teile im Rahmen der hier geltend gemachten fiktiven Schadensberechnung auch fiktiv wiederverwendet werden können; es kommt also nicht darauf an, dass der Kläger sich mittlerweile einen Fiat zugelegt hat. Die übrigen Teile wiederum unterlägen einem ganz erheblichen Abzug „neu für alt“, den der Senat aufgrund des eigenen Privatgutachtens des Klägers und den dort ausgewiesenen Restwert gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 90 % schätzt. Zur Veranschaulichung sei auf folgende Tabelle verwiesen:

18

Klageforderung

Bewertung

eGA I-

RE-Datum

Gegenstand

Brutto

Anmerkung

Ja

Nein

26

12.04.2012

Alufelgen und Reifen

1.290,00 €

nicht beschädigt, abgen. Reifen

1.290,00 €

27 f.

09.08.2012

TÜV

95,40 €

95,40 €

29

09.08.2012

Tieferlegung mit Einbau

330,00 €

330,00 €

30

11.06.2012

Heckscheibengriff

22,00 €

nicht beschädigt

22,00 €

Scheinwerferblende

59,00 €

59,00 €

Kofferraumblende

39,00 €

nicht beschädigt

39,00 €

Einstiegsleisten

29,00 €

nicht beschädigt

29,00 €

Versand

6,00 €

6,00 €

31

27.11.2013

Herbstscheck

14,99 €

Relevanz?

14,99 €

Spoiler Frontmodul einbauen

57,12 €

57,12 €

Frontmodul ein- / ausbauen

52,36 €

52,36 €

32

11.03.2014

Bremsscheibenattrappe

68,90 €

68,90 €

33

11.03.2014

Scheinwerferblende

87,91 €

doppelt

87,91 €

34

17.03.2014

Seitenschweller

299,00 €

nicht beschädigt

299,00 €

Kofferraumblende

39,00 €

doppelt

39,00 €

Airscoop

99,00 €

nicht beschädigt

99,00 €

Versand

10,00 €

wie vor

10,00 €

35

25.03.2014

Radschrauben

24,00 €

nicht beschädigt

24,00 €

Abdeckkappen Radschrauben

9,00 €

nicht beschädigt

9,00 €

Bremssattel Cover

89,00 €

nicht beschädigt

89,00 €

Versand

6,00 €

wie vor

6,00 €

36

14.04.2014

Pedale

60,45 €

nicht beschädigt

60,45 €

37

14.04.2014

Interiorset

399,00 €

nicht beschädigt

399,00 €

Aluringe Bedienereinheit

28,00 €

nicht beschädigt

28,00 €

Sprint Booster

180,00 €

180,00 €

Bremsleuchte schwarz

75,00 €

nicht beschädigt

75,00 €

Versand

6,00 €

6,00 €

38

22.04.2014

Motor Lüftungsgitter

59,00 €

nicht beschädigt

59,00 €

Mittelarmlehne Leder

189,00 €

nicht beschädigt

189,00 €

Interieur Set Tacho

179,00 €

nicht beschädigt

179,00 €

Rahmenset Lüftungsdüsen

40,00 €

nicht beschädigt

40,00 €

Abdeckklappe Blinkerhebel

18,00 €

nicht beschädigt

18,00 €

Sprühfolie Felge

20,00 €

nicht beschädigt

20,00 €

Versand

6,00 €

wie vor

6,00 €

39

22.04.2014

Tankkappe

46,01 €

nicht beschädigt

46,01 €

40

05.05.2014

Handbremsgriff

105,01 €

nicht beschädigt

105,01 €

41

05.05.2014

Schalthebelgriff

105,01 €

nicht beschädigt

105,01 €

42

07.05.2014

Spiegelkappen

54,90 €

nicht beschädigt

54,90 €

43

08.05.2014

CD-Ablagebox

35,00 €

nicht beschädigt

35,00 €

44 f.

25.05.2014

Frontblenden

353,12 €

353,12 €

46

27.05.2014

Dachspoiler

192,00 €

nicht beschädigt

192,00 €

47

04.06.2014

Seitenteil Heckschürze

152,10 €

nicht beschädigt

152,10 €

Lackierung

80,00 €

nicht beschädigt

80,00 €

48

04.08.2014

Sitzbezüge

178,00 €

nicht beschädigt

178,00 €

49

19.07.2018

Sportlenkrad

699,00 €

nicht beschädigt

699,00 €

Kofferraumblende

39,00 €

doppelt

39,00 €

Schaltwippe

139,00 €

nicht beschädigt / doppelt

139,00 €

Abbeckkappe Radschrauben

9,00 €

nicht beschädigt / doppelt

9,00 €

Versandkosten

22,00 €

wie vor

22,00 €

50

12.08.2014

Inspektion

374,59

Relevanz? / Seite fehlt

374,59 €

51

19.10.2018

Frontspoiler

293,57 €

293,57 €

52

08.03.2017

Kofferraumblende

43,88 €

doppelt

43,88 €

53

14.11.2017

Kombiintrument

180,80 €

nicht beschädigt

180,80 €

54

19.02.2018

Bremssattel Cover

59,00 €

doppelt

59,00 €

Radlaufecken

24,00 €

nicht beschädigt

24,00 €

Abdeckkappen Radschrauben

15,00 €

doppelt

15,00 €

Versand

6,00 €

wie vor

6,00 €

55

30.04.2018

Gurtpolster

27,79 €

nicht beschädigt

27,79 €

7.219,90 €

1.449,11 €

5.770,79 €

Abzug Neu für Alt

90%

144,91 €

19

c) Selbst wenn man all dies außer Betracht ließe und von den klägerischen Werten ausginge, läge aber ein Fall von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, da die Wiederherstellung in diesem Fall nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. dazu schon Senat Urt. v. 24.6.2022 – I-7 U 30/21, r+s 2022, 717 = juris Rn. 51 ff. unter Anwendung der Vorgaben des BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441 Rn. 13). Denn es ist im Hinblick auch auf die eigenen Privatgutachten weder (sekundär) vorgetragen noch ersichtlich, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls einen Verkehrswert von mehr als den von Beklagtenseite regulierten 3.300,00 EUR (2.900,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerte von 350,00 EUR zuzüglich 750,00 EUR pauschale Ersatzteilkosten; vgl. Abrechnungsschreiben vom 25.07.2023, eGA I-81) aufwies, der den vom Kläger geltend gemachten Restitutionsaufwand von insgesamt 8.682,55 EUR (2.900,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerte von 350,00 EUR zuzüglich 6.132,55 EUR Ersatzteilkosten) nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Das sind rund 260 % und damit das Doppelte der allseits bekannten 130 %-Grenze (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 251 Rn. 6 m. w. N.).

20

II.

21

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

22

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

23

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.