Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 27.06.2025 – 7 U 15/25
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0627.7U15.25.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Hinweis der Redaktion: Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.
G r ü n d e
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage teilweise – insbesondere bezüglich eines Schmerzensgeldes und der Ersatzteilkosten – abgewiesen.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 17 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-17 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Das im Hinblick auf § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB festzusetzende Schmerzensgeld ist nicht zu gering bemessen.
a) Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, r+s 2006, 345 Rn. 30; vgl. auch Senat Beschl. v. 22.1.2021 – 7 U 18/20, r+s 2021, 356 = juris Rn. 12).
b) Der Senat hält die Schmerzensgeldbemessung vorliegend für sachlich überzeugend.
aa) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.). Eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ist dabei auch ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 33 m. w. N.). Erst in einem weiteren Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1).
bb) Gemessen daran und vor allem an dem dünnen erst- wie zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ist die Schmerzensgeldbemessung treffend.
Die vom Kläger behaupteten erlittenen Verletzungen und die von ihm behaupteten wenig konkreten Beeinträchtigungen, insbesondere die äußerst schmerzhaften Prellungen, Probleme beim Stuhlgang und die mehrfachen Arztbesuche sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen im Hinblick auf die hiesige Rechtsprechung kein höheres als das gezahlte Schmerzensgeld; die angeführte Rechtsprechung ist nicht übertragbar.
Dies gilt umso mehr, als dass von der Existenz einer Sternumfraktur nicht ausgegangen werden kann. Denn der Kläger legt selbst einen Bericht vor, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass sich der Verdacht auf Sternumfraktur im Rahmen der Bildgebung nicht bewahrheitet hat (vgl. vorläufiger Entlassungsbericht vom 25.07.2022, eGA I-195, „Stemum seitlich: kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung“). Entsprechendes ergibt sich aus einem Bericht, der aufgrund seiner Schweigepflichtentbindungserklärung beigezogen wurde (vgl. radiologische Bewertung vom 26.07.2022, Bl. 8 der Beiakte Behandlungsunterlagen, „Kein Anhalt für eine Fraktur“). Welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse der Hausarzt, der einleitend auch nur von „Zeichen einer Sternumfraktur“ spricht (Anl. B1, eGA I-130), gewonnen haben soll, wird nicht näher dargelegt; eine radiologische Auswertung anhand der vom Kläger gefertigten unscharfen Fotos (eGA I-182 ff.) kommt ersichtlich nicht in Betracht. Vor allem werden trotz entsprechender Aufforderung des Landgerichts vom 03.06.2024 (eGA I-188) insoweit keine maßgeblichen (Behandlungs-)Unterlagen vorgelegt. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass es keine weitere Behandlung mehr gab (Protokoll vom 16.02.2025 Seite 1, eGA I-225). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Einzelfall mangels relevanter Anknüpfungstatsachen auch keine Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl. Senat Beschl. v. 18.3.2024 – I-7 U 120/23, BeckRS 2024, 14269 Ls. 1).
Daran ändert auch der Vortrag in der Berufungsbegründung nichts, wo anders als noch in erster Instanz, als es noch um Schmerzen im Becken ging, nun behauptet wird, die Abführmittel seien im Hinblick auf die Sternumfraktur verschrieben worden.
2. Zudem steht dem Kläger auch im Hinblick auf § 251 Abs. 1 (sowie Abs. 2 Satz 1) und § 249 Abs. 2 Satz 1 (und Satz 2) BGB kein weiterer Schadenersatz im Hinblick auf die Anschaffungskosten der Sonderausstattung des klägerischen Fahrzeugs zu.
a) Den eigenen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, es handele sich bei seinem Fahrzeug um ein Einzelstück / Unikat und die maßgeblichen Ersatzteile seien heutzutage teilweise gar nicht mehr zu beschaffen (so aufgrund der privatsachverständigen Ausführungen vom 05.02.2023 Seite 2, eGA I-60), läge ein Fall von § 251 Abs. 1 BGB vor, weil die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs damit gar nicht mehr möglich ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 144/09, r+s 2010, 258 Rn. 7 m. w. N.).
b) Selbst wenn man dies aber nicht annehmen wollte, wäre der klägerische Vortrag im Hinblick auf die Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht schlüssig.
Sowohl der Kläger als auch der Privatsachverständige lassen völlig außer Betracht, dass die verbauten Teile einem Abzug „neu für alt“ unterliegen, worauf die Beklagte bereits vorgerichtlich (Abrechnungsschreiben vom 25.07.2023, eGA I-81) und in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat.
Diesen Zeitwert der verbauten und nicht beschädigten Teile hat der Privatsachverständige des Klägers selbst in einem Restwert des Fahrzeugs (mit-samt der Teile) von 350,00 EUR zum Ausdruck gebracht (Gutachten vom 01.08.2022 Seite 1, eGA I-11, und Seite 6, eGA I-16, sowie Gutachten vom 05.02.2023 Seite 1 f., eGA I-59 f., wonach die Umrüstung den Aufkäufern zur Kenntnis gebracht worden ist), den sich der Kläger in seiner Klageschrift zu eigen gemacht hat. Es ist weder (sekundär) dargelegt noch ersichtlich, warum die zwingend einem Abzug „neu für alt“ unterliegenden Teile (vgl. BGH Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 9; BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441 Rn. 13; Senat Urt. v. 28.6.2022 – I-7 U 45/21, NJW 2023, 615 = juris Rn. 9) gleichwohl einen Zeitwert aufgewiesen haben sollten, der über den von Beklagtenseite darauf bereits zusätzlich gezahlten Betrag von 750,00 EUR hinausgeht.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Kläger als auch der Privatsachverständige außer Betracht lassen, dass die meisten der angeschafften Teile durch das Unfallgeschehen nicht beschädigt sowie ein Teil der angeschafften Teile doppelt angesetzt worden sind. Insoweit hätten die unbeschädigten Teile im Rahmen der hier geltend gemachten fiktiven Schadensberechnung auch fiktiv wiederverwendet werden können; es kommt also nicht darauf an, dass der Kläger sich mittlerweile einen Fiat zugelegt hat. Die übrigen Teile wiederum unterlägen einem ganz erheblichen Abzug „neu für alt“, den der Senat aufgrund des eigenen Privatgutachtens des Klägers und den dort ausgewiesenen Restwert gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 90 % schätzt. Zur Veranschaulichung sei auf folgende Tabelle verwiesen:
Klageforderung
Bewertung
eGA I-
RE-Datum
Gegenstand
Brutto
Anmerkung
Ja
Nein
12.04.2012
Alufelgen und Reifen
1.290,00 €
nicht beschädigt, abgen. Reifen
1.290,00 €
27 f.
09.08.2012
TÜV
95,40 €
95,40 €
09.08.2012
Tieferlegung mit Einbau
330,00 €
330,00 €
11.06.2012
Heckscheibengriff
22,00 €
nicht beschädigt
22,00 €
Scheinwerferblende
59,00 €
59,00 €
Kofferraumblende
39,00 €
nicht beschädigt
39,00 €
Einstiegsleisten
29,00 €
nicht beschädigt
29,00 €
Versand
6,00 €
6,00 €
27.11.2013
Herbstscheck
14,99 €
Relevanz?
14,99 €
Spoiler Frontmodul einbauen
57,12 €
57,12 €
Frontmodul ein- / ausbauen
52,36 €
52,36 €
11.03.2014
Bremsscheibenattrappe
68,90 €
68,90 €
11.03.2014
Scheinwerferblende
87,91 €
doppelt
87,91 €
17.03.2014
Seitenschweller
299,00 €
nicht beschädigt
299,00 €
Kofferraumblende
39,00 €
doppelt
39,00 €
Airscoop
99,00 €
nicht beschädigt
99,00 €
Versand
10,00 €
wie vor
10,00 €
25.03.2014
Radschrauben
24,00 €
nicht beschädigt
24,00 €
Abdeckkappen Radschrauben
9,00 €
nicht beschädigt
9,00 €
Bremssattel Cover
89,00 €
nicht beschädigt
89,00 €
Versand
6,00 €
wie vor
6,00 €
14.04.2014
Pedale
60,45 €
nicht beschädigt
60,45 €
14.04.2014
Interiorset
399,00 €
nicht beschädigt
399,00 €
Aluringe Bedienereinheit
28,00 €
nicht beschädigt
28,00 €
Sprint Booster
180,00 €
180,00 €
Bremsleuchte schwarz
75,00 €
nicht beschädigt
75,00 €
Versand
6,00 €
6,00 €
22.04.2014
Motor Lüftungsgitter
59,00 €
nicht beschädigt
59,00 €
Mittelarmlehne Leder
189,00 €
nicht beschädigt
189,00 €
Interieur Set Tacho
179,00 €
nicht beschädigt
179,00 €
Rahmenset Lüftungsdüsen
40,00 €
nicht beschädigt
40,00 €
Abdeckklappe Blinkerhebel
18,00 €
nicht beschädigt
18,00 €
Sprühfolie Felge
20,00 €
nicht beschädigt
20,00 €
Versand
6,00 €
wie vor
6,00 €
22.04.2014
Tankkappe
46,01 €
nicht beschädigt
46,01 €
05.05.2014
Handbremsgriff
105,01 €
nicht beschädigt
105,01 €
05.05.2014
Schalthebelgriff
105,01 €
nicht beschädigt
105,01 €
07.05.2014
Spiegelkappen
54,90 €
nicht beschädigt
54,90 €
08.05.2014
CD-Ablagebox
35,00 €
nicht beschädigt
35,00 €
44 f.
25.05.2014
Frontblenden
353,12 €
353,12 €
27.05.2014
Dachspoiler
192,00 €
nicht beschädigt
192,00 €
04.06.2014
Seitenteil Heckschürze
152,10 €
nicht beschädigt
152,10 €
Lackierung
80,00 €
nicht beschädigt
80,00 €
04.08.2014
Sitzbezüge
178,00 €
nicht beschädigt
178,00 €
19.07.2018
Sportlenkrad
699,00 €
nicht beschädigt
699,00 €
Kofferraumblende
39,00 €
doppelt
39,00 €
Schaltwippe
139,00 €
nicht beschädigt / doppelt
139,00 €
Abbeckkappe Radschrauben
9,00 €
nicht beschädigt / doppelt
9,00 €
Versandkosten
22,00 €
wie vor
22,00 €
12.08.2014
Inspektion
374,59
Relevanz? / Seite fehlt
374,59 €
19.10.2018
Frontspoiler
293,57 €
293,57 €
08.03.2017
Kofferraumblende
43,88 €
doppelt
43,88 €
14.11.2017
Kombiintrument
180,80 €
nicht beschädigt
180,80 €
19.02.2018
Bremssattel Cover
59,00 €
doppelt
59,00 €
Radlaufecken
24,00 €
nicht beschädigt
24,00 €
Abdeckkappen Radschrauben
15,00 €
doppelt
15,00 €
Versand
6,00 €
wie vor
6,00 €
30.04.2018
Gurtpolster
27,79 €
nicht beschädigt
27,79 €
7.219,90 €
1.449,11 €
5.770,79 €
Abzug Neu für Alt
90%
144,91 €
c) Selbst wenn man all dies außer Betracht ließe und von den klägerischen Werten ausginge, läge aber ein Fall von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, da die Wiederherstellung in diesem Fall nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. dazu schon Senat Urt. v. 24.6.2022 – I-7 U 30/21, r+s 2022, 717 = juris Rn. 51 ff. unter Anwendung der Vorgaben des BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441 Rn. 13). Denn es ist im Hinblick auch auf die eigenen Privatgutachten weder (sekundär) vorgetragen noch ersichtlich, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls einen Verkehrswert von mehr als den von Beklagtenseite regulierten 3.300,00 EUR (2.900,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerte von 350,00 EUR zuzüglich 750,00 EUR pauschale Ersatzteilkosten; vgl. Abrechnungsschreiben vom 25.07.2023, eGA I-81) aufwies, der den vom Kläger geltend gemachten Restitutionsaufwand von insgesamt 8.682,55 EUR (2.900,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerte von 350,00 EUR zuzüglich 6.132,55 EUR Ersatzteilkosten) nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Das sind rund 260 % und damit das Doppelte der allseits bekannten 130 %-Grenze (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 251 Rn. 6 m. w. N.).
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.