Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.06.2025 – 22 U 131/24

22. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0630.22U131.24.00

Grün­de

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2025 verwiesen.

Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 20.11.2024 zugestellt (Bl. 194 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.A.). Die am 09.12.2024 (Bl. 1 der zweitinstanzlichen Akte, im Folgenden: GA) eingegangene Berufung wurde mit am 27.12.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet (vgl. Bl. 126 GA).

In dem Hinweisbeschluss hat der Senat u.a. dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Berufung teilweise unzulässig ist.

II.

Die Berufung ist teilweise unzulässig, soweit die Klägerin den 2018 eingetretenen Wasserschaden im Hause T. S. regressiert.

Die Beklagte hat insoweit keinen zulässigen Berufungsangriff erhoben, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat mit eigenständig tragender Begründung ausgeführt, dass Ersatzansprüche schon vor Eingang der Klage verjährt waren. Gegen diese Begründung erinnert die Klägerin nichts, was der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21 -, juris Rn. 14.

Zudem wäre die Berufung auch unbegründet, vgl. insoweit die folgenden Ausführungen, die entsprechend gelten.

III.

Die Berufung ist im Übrigen (insgesamt) unbegründet.

Die Rechts­sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung und eine Ent­schei­dung ist zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung e­ben­falls nicht er­for­der­lich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 21.05.2025 (Bl. 175 der zweitinstanzlichen Akten, im Folgenden: GA). Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.06.2025 gibt nur zu folgenden Ergänzungen Anlass.

1.

Der Senat verbleibt bei seiner dargelegten Auffassung, dass das Verfahren i.S. von § 204 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten ist.

a.

Die Klägerin erinnert nichts gegen die zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach allein prozesswirtschaftliche Erwägungen nicht für einen triftigen Grund ausreichen, um § 204 Abs. 2 BGB einzuschränken.

Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 -, juris) wurde vom BGH ein nicht vergleichbarer Fall entschieden. Einschlägig ist aus Sicht des Senats neben der bereits zitierten BGH-Entscheidung das zeitlich spätere Judikat des BGH (Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 -, juris Rn. 13) in dem das Gericht betont, dass aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss. Dies liegt im Interesse des Schuldners, der durch die wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll. Deswegen sind nur nach außen erkennbare Umstände des Prozessstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muss. Es reicht nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet. Dass auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht.

b.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verantwortung der Prozessförderung vorliegend auf die Parteien übergegangen.

Ausweislich des ausdrücklichen Beschlusses des Aussetzungsbeschlusses wurde den Parteien aufgegeben, mitzuteilen, wenn das Gutachten im Verfahren 1 O 559/20 vorliegt. Deutlicher konnte die Verantwortung der Prozessförderung nicht auf die Klägerin zurückverlagert werden. Daran ändert auch die - überobligationsmäßige - Anfrage des Landgerichts vom 17.07.2023 an die Parteien, ob das Sachverständigengutachten vorliegt, nichts. Diese Anfrage führte nicht dazu, dass die Prozessförderungspflicht auf das Gericht wieder übergegangen ist. Spätestens nachdem die in dem Beschluss gesetzte Wiedervorlagepflicht abgelaufen war, oblag die Prozessförderung eindeutig den Parteien. Unerheblich ist die Anfrage des Gerichts vom 22.05.2024. Ob das Landgericht die Akte nach der Aktenordnung hätte weglegen können, ändert an dieser Sachlage nichts.

2.

Die Klägerin beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg auf den Abschluss eines sog. pactum de non petendo. Insoweit ist auch im Interesse der Rechtssicherheit der Wortlaut des Aussetzungsbeschlusses maßgeblich, durch den das pactum de non petendo von den Parteien unwidersprochen inhaltlich klargestellt wurde. Ausweislich des Gutachtens sollte die Verjährung „bis zum Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens“ in der Parallelsache gehemmt sein. Diese Fassung ist auch interessengerecht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war das erste erstattete Gutachten kein „vorläufiges“. Zutreffend ist, dass es Einwendungen insbesondere der Beklagten ausgesetzt war. Ob und inwieweit das Gutachten tauglich und ergänzungsbedürftig war, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Gerade wie der nunmehr eingereichte Hinweisbeschluss des LG Siegen (1 O 559/20, Bl. 245 GA) zeigt, ist für die Frage, ob und inwieweit nach Eingang des schriftlichen Gutachtens weiter Beweis zu erheben ist, die jeweilige prozessuale Situation entscheidend; vorliegend u.a. die Frage der Herstellereigenschaft. Anhaltspunkte für ein pactum de non petendo bis zum Abschluss der Beweiserhebung im Parallelverfahren gibt es nicht, was insbesondere die Fassung des Aussetzungsbeschlusses belegt.

Gerade weil das Sachverständigengutachten aus Sicht der Beklagten vollständig unbrauchbar war und die Beklagte sogar die Entpflichtung des Sachverständigen im Parallelverfahren beantragt hat, gibt es keine Anhaltspunkte für eine (konkludente) Verlängerung des ursprünglich abgeschlossenen pactum de non petendo.

3.

Die Klägerin hat zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Beklagte sich treuwidrig auf die Einrede der Verjährung beruft. Dass die Beklagte sich nicht auf das pactum de non petendo berufen hat, führt nicht dazu, dass § 242 BGB greift. Vielmehr sind die festgestellten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu würdigen.

Hinzu kommt, dass die Parteien unstreitig in anderen Verfahren eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung befristet verzichtet. Wenn die Beklagte im vorliegenden Verfahren gerade einen solchen Verzicht nicht abgegeben hat, ist dies im Rahmen des § 242 BGB zu würdigen. Bei der Klägerin gab es keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.