Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.07.2025 – 25 U 33/25
25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.25U33.25.00
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der von einem rumänischen Gericht titulierten Vertragsstrafe in Höhe von 48.528,28 €.
Der Vollstreckungsforderung liegt ein Mietvertrag der Beklagten als Vermieterin mit der A. SRL als Mieterin über 51 Spielautomaten zugrunde. Der Vertrag vom 30.01.2019 sieht eine Miete von monatlich 340 € für jeden der gemieteten Spielautomaten vor und enthält in Ziff. 4.4 folgende Regelung: „Falls der Mieter die fällige Miete nicht zum 10. des jeweiligen Monats zahlt, hat der Vermieter das Recht, eine Vertragsstrafe von 20,00 € pro Gerät pro Tag zu verlangen.“
Hieraus hat die Beklagte den Kläger als Bürgen in Anspruch genommen. Auf die von ihr erhobene Klage hat das Amtsgericht des 2. Stadtbezirks Bukarest den Kläger mit Urteil vom 23.06.2021 (Nr. 6981, Bl. I-135 ff.) zur Zahlung rückständiger Mieten nebst Kosten für Reparaturen, Ersatzteile und Transporte sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Ziff. 4.4 des Mietvertrags in Höhe von 241.680,63 Lei verurteilt (vgl. Bl. I-152). Die zuerkannte Vertragsstrafe hat den Zeitraum vom 11.02. bis 24.05.2020 umfasst und ist gemäß Art. 1541 des rumänischen Zivilgesetzbuches als offensichtlich überhöht auf die Hälfte des vertraglichen Betrags herabgesetzt worden (vgl. Bl. I-151). Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Tribunal Bukarest mit Urteil vom 16.12.2021 (Nr. 5589 A) zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist mit Beschluss vom 26.05.2022 (Nr. 257) zurückgewiesen worden (vgl. hierzu Bl. I-49).
Mit Beschluss vom 22.05.2024 (Anl. 4, Bl. I-48 ff.) hat das Amtsgericht des 2. Stadtbezirks Bukarest auf Antrag der Beklagten festgestellt, dass das Urteil des Gerichts vom 23.06.2021 (Nr. 6981) rechtskräftig und vollstreckbar ist. Auf dieser Grundlage hat es der Beklagten die Bescheinigung gemäß Art. 53 VO (EU) 1215/2012 erteilt (Bl. I-49).
Die Beklagte betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung u.a. in Höhe der zuerkannten Vertragsstrafe von umgerechnet 48.528,28 €. Hiergegen richtet sich die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage.
Der Kläger hat gemeint, dass die Zwangsvollstreckung im angefochtenen Umfang unzulässig sei. Denn die titulierte Vertragsstrafe sei, auch im Anschluss an die gerichtlich vorgenommene Herabsetzung, derart exzessiv und missbräuchlich, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliege. Schon für einen Zeitraum von lediglich 104 Kalendertagen gehe sie über die titulierte Mietforderung erheblich hinaus. Im Vergleich mit der zuerkannten Miete von 95.434,42 Lei sei eine Vertragsstrafe von 241.680,73 Lei ersichtlich unverhältnismäßig.
Weiter hat der Kläger behauptet, dass der Rechtsstreit in Rumänien bis zum Obersten Kassations- und Gerichtshof letztinstanzlich geführt worden sei. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025 hat er hierzu das o.g. Berufungsurteil vom 16.12.2021 (Nr. 5589 A) und den o.g. Beschluss vom 26.05.2022 (Nr. 257) in Kopie vorgelegt (Anl. 6, Bl. I-190 ff.; Anl. 7, Bl. I-196 ff.).
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Gerichts des 2. Stadtbezirks Bukarest, Rumänien vom 22.05.2024, Az. 10544/300/2024, in Höhe von 48.528,28 € für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vorliege. Denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sehe auch das deutsche Recht vor. Eine erneute Sachüberprüfung der rumänischen Entscheidung sei nach Art. 52 VO (EU) 1215/2012 unzulässig. Es liege aber auch keine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe vor. Vielmehr würden auch nach deutschem Recht vergleichbar hohe Beträge durchaus anerkannt.
Außerdem habe der Kläger darlegen und beweisen müssen, dass er den Rechtsweg in Rumänien voll ausgeschöpft hat, um eine Änderung der streitgegenständlichen Entscheidung zu erreichen. Daran fehle es. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2026 sei verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei eine fehlende deutsche Übersetzung der mit dem Schriftsatz eingereichten Anlagen zu rügen. Schließlich gebe es in Rumänien nach Internetrecherche offenbar einen vierstufigen Aufbau des Gerichtsystems (vgl. Bl. I-210).
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25.03.2025 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Vollstreckungsabwehrklage könne nicht mit Erfolg auf Einwendungen gestützt werden, die schon in dem zum Vollstreckungstitel führenden Verfahren vor rumänischen Gerichten hätten vorgetragen werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Einer erneuten inhaltlichen Überprüfung stehe Art. 52 VO (EU) 1215/2012 entgegen.
Ob der Kläger den ordentlichen Rechtsweg vor rumänischen Gerichten ausgeschöpft habe, könne dahinstehen. Denn es lasse sich kein Verstoß gegen den ordre public feststellen. Gemäß Art. 6 EGBGB sei eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Das Konzept einer Vertragsstrafe sei indes auch im deutschen Recht verankert. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen monatlichen Miete von 340 Euro pro Gerät verstoße die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 20 €/Tag pro vermietetem Gerät für den Fall der verspäteten Zahlung, mithin 620 Euro im Monat, nicht offensichtlich gegen wesentliche inländische Rechtsgrundsätze. Aus diesem Grund könne der Kläger seine Klage auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Vertragsstrafe von 48.528,28 € unzulässig sei. Denn im Verhältnis zur Mietforderung stelle die Vertragsstrafe in der zuerkannten Höhe einen offensichtlichen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar. Weiter meint er, dass hinsichtlich des Mietvertrags sowie des Verfahrensverlaufs in Rumänien ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten unzulässig sei, da es sich um Umstände ihrer eigenen Wahrnehmung handle.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und führt aus, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public, der zur Versagung der Anerkennung der rumänischen Entscheidung nach Art. 45 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1215/2012 führen könnte, nicht vorliege. Vertragsstrafen erkenne das deutsche materielle Recht als solche an. Auch deren Höhe sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Jedenfalls begründe allein der Umstand, dass deutsche Gerichte möglicherweise anders entschieden hätten, keinen ordre public-Verstoß. Insoweit verwehre Art. 52 VO (EU) 1215/2012 eine inhaltliche Überprüfung. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht dargelegt und bewiesen, dass er in Rumänien alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfe eingelegt und den gegebenen Rechtsweg in Rumänien vollumfänglich ausgeschöpft hat.
II.
Mit Beschluss vom 10.06.2025 (Bl. II-121 ff. d.A.) hat der Senat die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wie folgt hingewiesen:
„Zu Recht hat das Landgericht den begehrten Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der titulierten Vertragsstrafe von 48.528,28 € versagt.
1.
Die Zwangsvollstreckung findet gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 9 ZPO aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union statt, die nach der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu vollstrecken sind. Bei dem Urteil des Amtsgerichts des 2. Stadtbezirks Bukarest vom Urteil 23.06.2021 (Nr. 6981) handelt es sich um einen solchen Vollstreckungstitel. Die Verordnung kommt gemäß Art. 81 Abs. 2 EuGVVO in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung, weil das gerichtliche Verfahren nach dem 09.01.2015 eingeleitet worden ist. In sachlicher Hinsicht findet sie gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO Anwendung.
Gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 9, 795 S. 1, 1117 ZPO ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen ausländischen Titel eröffnet. Sie richtet sich, was klarzustellen ist, nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts des 2. Stadtbezirks Bukarest vom 22.05.2024 (Anl. 4, Bl. I-48 ff.), der allein die Erteilung der (Vollstreckungs-) Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO betrifft, die streitgegenständliche Vertragsstrafe indes nicht tituliert.
2.
Nach Art. 39 EuGVVO ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Die Vollstreckung der titulierten Vertragsstrafe ist hiernach grundsätzlich zulässig. Das Urteil des Amtsgerichts des 2. Stadtbezirks Bukarest vom Urteil 23.06.2021 (Nr. 6981) ist rechtskräftig und in Rumänien vollstreckbar. Auf den Beschluss des Amtsgerichts des 2. Stadtbezirks Bukarest vom 22.05.2024 (Anl. 4, Bl. I-48 ff.) ist insoweit zu verweisen. Mit dem Beschluss ist der Beklagten unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorgenannten Urteils die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO erteilt worden. Die Beklagte hat sowohl diese als auch eine Ausfertigung des Titels vorgelegt (Art. 42 Abs. 1 EuGVVO).
3.
Im Wege der Vollstreckungsabwehrklage sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch statthaft, die der Schuldner auch gegen einen deutschen Titel geltend machen könnte (vgl. Koller in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2021, § 1117 Rn. 6 mwN.).
Der Schuldner kann seine Klage nach h.M. ferner auch auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Art. 45 EuGVVO stützen. Denn nach Erwägungsgrund Nr. 30 S. 1 EuGVVO soll er so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren neben den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Einwendungen auch die der Verordnung genannten Versagungsgründen geltend zu machen. Das umfasst die gemäß Art. 46 EuGVVO auf die Vollstreckung anzuwendenden Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Art. 45 EuGVVO (vgl. MüKo/Gottwald, a.a.O., Rn. 5 mwN.).
4.
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger gegen die titulierte Vertragsstrafe einwenden kann, diese widerspreche offensichtlich der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public), Art. 45 Abs. 1 lit. a), Art. 46 EuGVVO.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZB 28/13 -, juris) steht dem nicht entgegen. Soweit dort eine ordre public-Prüfung unterblieben ist, beruht dies darauf, dass es um die Vollstreckung eines Titels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) ging. Diese sieht eine über Art. 21 Abs. 1 EuVTVO hinausgehende Überprüfung der Vollstreckbarkeit nicht vor. Sie enthält keine Vorschrift, die Art. 45 EuGVVO entsprechen würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12 ff.).
5.
Prüfungsmaßstab im hier zu entscheidenden Fall ist ein „offensichtlicher“ ordre public-Verstoß i.S.d. Art. 45 Abs. 1 lit. a) EuGVVO.
In diesem Zusammenhang ist Art. 52 EuGVVO zu beachten, der eine sachliche Überprüfung der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedsstaat untersagt. Aus dem darin normierten Verbot der révision au fond ergibt sich, dass die an sich statthaften Einwendungen nicht auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache hinauslaufen dürfen (Koller, a.a.O.; MüKo/Gottwald, ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1117 Rn. 3) und auch die Versagungsgründe des Art. 45 EuGVVO (insbesondere der ordre public-Verstoß) nicht so auszulegen sind, dass unter ihrem Deckmantel eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung erfolgt (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, 56. Ed. 01.01.2024, Brüssel Ia-VO Art. 52)
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen und hat zutreffend ausgeführt, dass eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erforderlich ist, indem die zu vollstreckende Entscheidung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung steht (so auch Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, EuGVVO Art 45 Rn. 3 ff. mwN.).
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint.
a.
Die Parteien des Mietvertrags vom 30.01.2019 haben in Ziff. 4.4 eine Vereinbarung getroffen, die für den Fall einer nicht fristgerechten Mietzahlung eine vom Mieter zu leistende Geldsumme als Vertragsstrafe vorsieht.
Das ist als solches nicht zu beanstanden. Auch das deutsche materielle Recht erkennt u.a. in den §§ 339 ff. BGB ein sog. Strafversprechen an, mit dem der Schuldner für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verwirkt.
b.
Das Amtsgericht des 2. Stadtbezirks Bukarest hat mit Urteil vom 23.06.2021 eine Inhaltskontrolle dieser Vereinbarung vorgenommen. Es hat sich mit der Höhe der Strafe auseinandergesetzt und diese als offensichtlich überhöht auf die Hälfte herabgesetzt. Die angewendete Vorschrift - Art. 1541 des rumänischen Zivilgesetzbuchs - lässt eine gerichtliche Herabsetzung u.a. dann zu, wenn die Strafe ist im Verhältnis zu dem Schaden, den die Parteien bei Vertragsabschluss vorhersehen konnten, offensichtlich überhöht ist.
Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch das deutsche Recht stellt die als Geldsumme geschuldete Strafe nicht uneingeschränkt in das Belieben der Vertragsparteien. Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie gemäß § 343 Abs. 1 S. 1 BGB und in besonders gelagerten Fällen auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 -, juris Rn. 41). Bei der Bemessung kommt es, wie im rumänischen Recht, auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und ihre Funktion als pauschalierten Schadensersatz an (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 -, juris Rn. 42).
c.
Für die Beurteilung einer angemessenen Höhe der Vertragsstrafe ist ferner nicht auf einen abstrakt berechneten Zinssatz abzustellen. Dieser würde bei einer herabgesetzten Strafe von 10,00 €/Tag je Spielautomat bei einer Miete von 340,00 €/mtl. rechnerisch einer „Strafverzinsung“ von rund 2,9 % am Tag entsprechen.
Eine Verzinsung offener Mieten haben die Vertragsparteien aber gerade nicht vereinbart. Die nach Ziff. 4.4 des Vertrags vorgesehene Strafe lässt sich dem auch nicht etwa gleichsetzen, denn eine Vertragsstrafe hat eine weitergehende Funktion. Ihr kommt einerseits ein Sanktionscharakter zu. Sie soll vertragskonformes Verhalten sichern und den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auch für die Zukunft anhalten. Zum anderen sichert sie dem Gläubiger den Ausgleich seines Schadens. Insoweit hat sie die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes und bietet dem Gläubiger den Vorteil, dass er bei einer Vertragsverletzung den ihm entstandenen Schaden nicht im Einzelnen nachzuweisen braucht (Schulze/Fries, BGB, 12. Aufl. 2024, § 339 Rn. 1 ff. mwN.). Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 20.10.2010 - 11 Sch 4/09 -, juris) hier nicht einschlägig; sie betrifft einen schiedsgerichtlich zuerkannten Tageszinssatz. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Kammergerichts vom 07.02.2019 (12 Sch 5/18).
Die aus diesen Gründen in den Blick zu nehmende Geldsumme als Strafe beläuft sich in der herabgesetzten Höhe von 10,00 €/Tag auf 300,00 € im Monat und geht über die vertragliche monatliche Miete von 340 Euro pro Gerät nicht hinaus.
6.
Nach alledem lässt sich nicht erkennen, dass die Vollstreckung der titulierten Vertragsstrafe mit den Grundgedanken des deutschen Rechts und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.“
Eine Stellungnahme des Klägers ist binnen der ihm gewährten Frist unterblieben.
III.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
1.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.06.2025 Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Sachprüfung festhält. Der Kläger ist den ihm erteilten Hinweisen nicht entgegengetreten.
2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung getroffen. Die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen kann der Senat zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 522 Abs. 3, 544, 708 Nr. 10, 711 ZPO.