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BGH Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 168/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kinderwärmekissen
BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348
a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zu- widerhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missver- hältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Hö- he nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juni 2005 un-
ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Kla-
ge in Höhe von 200.000 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins
seit dem 4. September 2003 abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beklagten gehören zum T. -Konzern. Sie vertrieben im Herbst
2001 Kinderwärmekissen.
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Die Klägerin, eine GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau Gud-
run E. die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Frau E. war
Inhaberin des für Kinderwärmekissen eingetragenen Geschmacksmusters
Nr. 4 . Nachdem sie die Beklagten wegen einer behaupteten Verlet-
zung des Geschmacksmusters durch den Vertrieb von Wärmekissen in An-
spruch genommen hatte, schlossen die Beklagten und Frau E. Anfang 2002
eine als Vergleichsvertrag bezeichnete Vereinbarung. In diesem Vertrag, in
dem die Beklagten mit "T. " bezeichnet sind, heißt es auszugsweise:
1. T. erklärt gegenüber E., es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusam- menhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind:
(Es folgt die Abbildung des von den Beklagten vertriebenen Wärme- kissens.)
Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in ei- nem Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 abverkauft werden dürfen.
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Darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten, an Frau E. einen Be-
trag von 17.895 € zuzüglich Umsatzsteuer und näher bezeichnete Kosten ihres
Patentanwalts zu zahlen. Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche Korres-
pondenz vorausgegangen, die den Verkauf der als Restanten bezeichneten, bei
den Beklagten noch vorhandenen Wärmekissen zum Gegenstand hatte.
4
Die Beklagte zu 2 verkaufte 7.000 der noch vorhandenen Wärmekissen
im September 2002 in den T. -Filialen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Einbringungs-
vertrages vom 22. August 2002, durch den Frau E. ihr Unternehmen übertragen
habe, Inhaberin der gegen die Beklagten gerichteten Forderungen geworden.
Zudem seien ihr zusätzlich die Ansprüche gegen die Beklagten von Frau E. ab-
getreten worden. Sie habe die Forderungen gegen die Beklagten zur Prozessfi-
nanzierung sicherheitshalber an die J.-AG abgetreten, die sie ermächtigt habe,
die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des Verkaufs
von 7.000 Wärmekissen hat die Klägerin eine Vertragsstrafe von 53,68 Mio. €
errechnet. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend
gemacht.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin
1 Mio. € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem
4. September 2003 zu zahlen.
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Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, aus der Vereinbarung mit
Frau E. ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle
eines Vertriebs der Restanten. Eine Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt wor-
den. Die Beklagte zu 1 habe - unstreitig - keine Restanten vertrieben. Die Be-
klagte zu 2 sei bei Abschluss des Vertrages mit Frau E. nicht wirksam vertreten
worden. Die Abtretung und Geltendmachung der Forderung durch eine nur mit
dem Mindestkapital ausgestattete GmbH, wie dies bei der Klägerin der Fall sei,
sei rechtmissbräuchlich. Die Klägerin könne wegen der Abtretung der Ansprü-
che an den Prozessfinanzierer J.-AG keine Zahlung an sich beanspruchen.
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Die Beklagten haben widerklagend beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, über die bereits
geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche in Höhe von 1 Mio. €
weitere Vertragsstrafen basierend auf dem Vergleichsvertrag vom
29. Januar/8. Februar 2002 bis zu 10 Mio. € wegen des Angebots
und des Vertriebs der Wärmekissen im September 2002 zu verlan-
gen.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
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Mit der (vom Senat beschränkt auf die Klage zugelassenen) Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der
Vertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die mit der Aktivlegitimation der Klägerin zusammenhängenden Fragen
könnten im Ergebnis offenbleiben, weil auch bei Vorliegen der Aktivlegitimation
Ansprüche nicht gegeben seien. Allerdings sei der Vergleichsvertrag zwischen
Frau E. und den Beklagten wirksam zustande gekommen. Auf eine fehlende
Vollmacht des Prokuristen K. für die Beklagte zu 2 könne sich diese nach § 242
BGB nicht berufen. Der Vergleichsvertrag sei zunächst von den Vertretern der
Beklagten unterzeichnet worden. Angesichts der vorangegangenen Korrespon-
denz habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Vereinbarung von
jemandem unterzeichnet worden sei, der über die notwendige Vertretungs-
macht für die Beklagte zu 2 verfügt habe. Auf eine fehlende Vollmacht des Pro-
kuristen K. hätten sich die Beklagten vorprozessual auch nicht berufen und die
mit der Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
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Der Verkauf der Restanten vor Beginn der hierfür vereinbarten Frist stel-
le aber nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Ver-
tragsstrafeanspruch nicht auslöse. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mehrdeu-
tig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage
der Vertragsparteien ergebe sich, dass ein Verkauf vor Beginn der Abverkaufs-
frist eine Vertragsstrafe nicht habe auslösen sollen. Da der Klägerin Zahlungs-
ansprüche nicht zustünden, sei die Widerklage begründet.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur
zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage wegen eines
Betrages von 200.000 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die
Revision unbegründet. Der Klägerin steht ein 200.000 € zuzüglich Zinsen über-
steigender Vertragsstrafeanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ob die Kläge-
rin Zahlung von 200.000 € aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe von den
Beklagten beanspruchen kann, vermag der Senat auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
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1. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen gegen die Prozessfüh-
rungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung ihrer An-
sprüche an die J.-AG keine Bedenken.
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Abtretung an die J.-AG wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend jedoch unschäd-
lich. Ist die Abtretung unwirksam, ist die Klägerin als materiell Berechtigte wei-
terhin prozessführungsbefugt. Für den Fall einer wirksamen Abtretung der Kla-
geforderung an die J.-AG folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus
einer gewillkürten Prozessstandschaft.
18
a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine
wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfol-
gung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges
Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein
wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242
- Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423,
425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
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20
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Die J.-AG hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 zur
Prozessführung ermächtigt. Die Beklagten haben zwar eine mangelnde Vertre-
tungsbefugnis des Mitarbeiters Dr. S., der das Schreiben für die J.-AG unter-
zeichnet hat, geltend gemacht. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon
ausgegangen, dass der Vorsitzende des Vorstands H. der J.-AG, der zu deren
alleiniger Vertretung berechtigt ist, die Ermächtigung durch Dr. S. jedenfalls ge-
nehmigt hat.
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Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Rechtsverfolgung. Die Abtretung der Ansprüche an die J.-AG ist nur siche-
rungshalber erfolgt. Die Entscheidung über die Klageforderung betrifft deshalb
auch die rechtlichen Interessen der Klägerin (vgl. BGHZ 96, 182, 185).
22
Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der
Beklagten durch die Geltendmachung der Ansprüche von Seiten der Klägerin
nicht zu besorgen. Dafür, dass die Klägerin vermögenslos ist und Kostenerstat-
tungsansprüche der Beklagten daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden
schutzwürdigen eigenen Interesse des Ermächtigten in diesem Fall BGHZ 96,
151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts
ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin gegründet worden ist, um
Frau E. - wie die Beklagten geltend gemacht haben - von den Risiken der Pro-
zessführung freizustellen, steht einem schutzwürdigen eigenen Interesse der
Klägerin an der Rechtsverfolgung nicht entgegen. Gegenteiliges macht die Re-
visionserwiderung ebenfalls nicht geltend.
23
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-
schen Frau E. und den Beklagten in dem Vergleichsvertrag wirksam eine Ver-
tragsstrafevereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem
Prokuristen K. der Beklagten zu 2, der diese allein bei Vertragsschluss vertreten
hat, nur Gesamtprokura erteilt worden war (§ 48 Abs. 2 HGB).
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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es der Beklagten zu 2 je-
denfalls nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf den Mangel der Vertretungs-
macht des Prokuristen K. zu berufen. Das hält der revisionsrechtlichen Nach-
prüfung stand. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Klägerin
habe aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Vertrages davon ausge-
hen dürfen, die Vereinbarung werde auch auf Seiten der Beklagten zu 2 von
einem hierzu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben. Weiterhin hat das Be-
rufungsgericht den Verstoß gegen Treu und Glauben darin gesehen, dass die
Beklagten sich in der vorprozessualen Korrespondenz auf eine fehlende Voll-
macht des Prokuristen K. nicht berufen haben und den Zahlungsverpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen sind. Ob danach nicht bereits die
Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht auf Seiten der Beklagten zu 2 vor-
liegen, kann im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls tragen die Feststellungen des
Berufungsgerichts seine Annahme, dass die Berufung der Beklagten zu 2 auf
eine fehlende Vollmacht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glau-
ben wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen ist
(vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.2.1997 - V ZR 312/95, WM 1997, 775, 777).
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3. Die Ansprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung mit den Beklagten
hat Frau E. rechtswirksam auf die Klägerin übertragen. Dies folgt entweder aus
dem Vertrag zwischen Frau E. und der Klägerin vom 22. August 2002 über die
Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens der Frau E. in die Kläge-
rin oder aus dem nachfolgenden Abtretungsvertrag vom 25. September 2002
(§ 398 BGB). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das
Bestreiten der Abtretungsvereinbarung durch die Beklagten in Anbetracht des in
Ablichtung vorgelegten Abtretungsvertrages unsubstantiiert ist.
26
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagten hätten durch den Verkauf der 7.000 noch in ihrem
Besitz befindlichen Kinderwärmekissen im September 2002 in den Filialen der
Beklagten zu 2 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt.
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a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des Ver-
gleichsvertrages sei zur vereinbarten Vertragsstrafe mehrdeutig. Dieser lasse
auch die Interpretation zu, dass der Verkauf der Restanten generell zulässig
sein sollte und der vereinbarte Zeitrahmen für den Verkauf nur eine nicht straf-
bewehrte Nebenpflicht begründete, die im Falle der Verletzung keine Vertrags-
strafe, sondern nur Schadensersatzansprüche zur Folge haben sollte. Aus der
zur Auslegung heranzuziehenden Entstehungsgeschichte der Vereinbarung
und der Interessenlage der Parteien ergebe sich, dass es Frau E. nur auf das
Ende des Zeitraums eines Verkaufs der Restanten, nicht aber auf den eigentli-
chen Verkaufszeitraum angekommen sei. Der vorzeitige Verkauf der Restanten
sollte danach nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden.
28
b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht da-
von ausgegangen, der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sei zu dem hier
in Rede stehenden Punkt nicht eindeutig. Es hat zudem den Grundsatz einer
nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt.
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aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen
Vereinbarung zwar nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungs-
regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, Urt. v. 21.9.2001 - V ZR 14/01, NJW 2002, 440; Urt. v. 13.2.2003
- I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). Die Frage, ob
der Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig ist, ist allerdings in vollem Umfang
revisibel (BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932).
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bb) Nach dem Wortlaut des Vergleichsvertrages erfasste die Vertrags-
strafevereinbarung auch einen Verkauf von Restanten vor dem 27. Dezember
2002. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Nach Abschnitt 1
Satz 1 der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten strafbewehrt, es zu
unterlassen, die abgebildeten Wärmekissen herzustellen oder zu verbreiten.
Eine Ausnahme sah die Vereinbarung nach Abschnitt 1 Satz 2 nur für noch
vorhandene Restanten vor, die in einem festgelegten Zeitraum verkauft werden
durften. Anhaltspunkte dafür, dass die in Abschnitt 1 Satz 2 vorgesehene Aus-
nahme von der Vertragsstrafeverpflichtung sich allgemein auf bei den Beklag-
ten befindliche Restanten unabhängig von jedwedem Vertriebszeitraum bezie-
hen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung nicht her. Darauf, dass es
- rückschauend betrachtet - auch andere Formulierungsmöglichkeiten gegeben
hätte, um den Regelungsgehalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, kommt es
nicht an.
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cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht zudem anerkann-
ten Auslegungsgrundsätzen.
(1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass Unter-
lassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklä-
rungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art
und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-
bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage
heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61,
62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszu-
sammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932
= WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR
2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Das Beru-
fungsgericht hat jedoch keine nach beiden Seiten interessengerechte Ausle-
gung der Vereinbarung vorgenommen (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen;
BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075
- Teilunterwerfung; GRUR 2006, 878 Tz. 19 - Vertragsstrafevereinbarung).
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(2) Die Beklagten hatten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu-
nächst mit Schreiben vom 12. November 2001 auf die Notwendigkeit eines wei-
teren Abverkaufs hingewiesen. Nachdem die Bevollmächtigten von Frau E.
hierauf in ihrem Entwurf nicht eingegangen waren und die Beklagten auf der
Aufnahme einer Aufbrauchsfrist bestanden (Schreiben v. 10.12.2001), schlugen
die Rechtsanwälte von Frau E. mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den
28. Februar 2002 als Ende der Aufbrauchsfrist vor. Dass in diesem Schreiben
kein Anfangstermin für den Verkauf der Restanten vorgesehen war, lässt - an-
ders als vom Berufungsgericht angenommen - keinen Rückschluss auf die Be-
deutungslosigkeit eines Anfangstermins für die Verwirkung der Vertragsstrafe
zu. Zur Aufnahme eines entsprechenden Termins bestand am 14. Dezember
2001 im Hinblick auf das vorgeschlagene Fristende (28. Februar 2002) kein
Anlass. Nachdem die Beklagten wegen der in ihrem Geschäftsbetrieb erforder-
lichen Vorlauffristen eine Aufbrauchsfrist bis 28. Februar 2002 abgelehnt hatten,
regte die Gegenseite mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an, dass die Beklagten
einen konkreten Zeitraum bezeichnen sollten, zu welchem die noch vorhande-
nen Restanten abverkauft werden sollten. Dieser Wunsch zeigte den Beklagten,
dass es Frau E. auf die Angabe eines festen Zeitraums für den Abverkauf an-
kam. Dass Frau E. dabei nicht einen konkreten Zeitraum im Blick hatte, lässt
nicht den Schluss zu, dass ein Verkauf außerhalb des vereinbarten Zeitrah-
mens nicht strafbewehrt sein sollte. Die gegenteilige Folgerung, die das Beru-
fungsgericht gezogen hat, lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass
Frau E. nicht von sich aus einen Zeitraum außerhalb des Weihnachtsgeschäfts
vorschlug, sondern diese Anregung von den Beklagten kam. Die Beklagten
schlugen auf das Schreiben von Frau. E. vom 7. Januar 2002 eine Verkaufsak-
tion in der Zeit vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 vor, was zu der
Formulierung des Abschnitts 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung führte. Ent-
gegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich den Vertragsverhandlun-
gen danach nichts dafür entnehmen, dass der Zeitraum vom 27. Dezember
2002 bis 27. März 2003 für den Verkauf der Restanten nicht verbindlich und
strafbewehrt vereinbart war.
34
Eine verbindliche strafbewehrte Vereinbarung der Aufbrauchsfrist ent-
sprach auch den bei den Vertragsverhandlungen zutage getretenen Interessen
der Frau E. Die Beklagten verfügten seinerzeit noch über 42.000 Wärmekissen.
Bei einer derart großen Zahl musste Frau E. ohne verbindliche Festlegung einer
Aufbrauchsfrist mit wiederholten Störungen ihres eigenen Absatzgeschäftes
rechnen. Dagegen kam es den Beklagten ersichtlich nur darauf an, mit einem
entsprechend langen Vorlauf eine Verkaufsaktion durchzuführen.
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c) Die Beklagte zu 2 trifft an den festgestellten Verstößen gegen die Un-
terlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339
Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die Beklagte
zu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00,
GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts
vorgetragen. Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass der Verkauf der Re-
stanten außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums auf einem Versehen
beruht.
36
d) Für die verwirkte Vertragsstrafe haften die Beklagten als Gesamt-
schuldner. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die
auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe
haften, grundsätzlich nebeneinanderstehen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-
che Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall
haben die Beklagten sich jedoch nicht nur einheitlich strafbewehrt zur Unterlas-
sung verpflichtet. Sie sind vielmehr nach Aufzählung der Vertragsschließenden
nur noch als eine Partei bezeichnet worden ("… nachfolgend T. genannt").
Daraus hatte bereits das Landgericht zu Recht gefolgert, dass eine Differenzie-
rung nach dem Konzernunternehmen, das den Verstoß vorgenommen hat, ver-
traglich ausgeschlossen ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Ver-
tragsstrafe haften.
5. Die Beklagten haben die Vertragsstrafe aber nicht in einer 200.000 €
übersteigenden Höhe verwirkt.
a) Allerdings ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht
von einem einzigen Verstoß der Beklagten auszugehen. Auch wenn der Ver-
trieb der 7.000 Restanten in den Verkaufsstellen auf einem einmaligen Verse-
hen der Beklagten zu 2 beruhen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur ein
einziger Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorliegt. Zwar können auch
eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht zu einer natürli-
chen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden
(vgl. BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag). Entscheidend für die Frage, ob
mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder
jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummie-
rung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertrags-
37
38
strafevereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, GRUR 1961, 307,
310 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; Urt. v.
13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto).
39
Die Parteien haben im Streitfall eine Vertragsstrafe für jedes angebote-
ne, verkaufte oder verbreitete Produkt in Höhe von 7.669,38 € vereinbart. Diese
ausdrückliche Vereinbarung schließt eine Zusammenfassung mehrerer oder
aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der
natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei
7.000 verkauften Wärmekissen ist die Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 mal
verwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. €.
40
b) Die Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € ist gemäß § 242 BGB we-
gen unverhältnismäßiger Höhe auf einen Betrag herabzusetzen, der jedenfalls
200.000 € nicht übersteigt.
41
aa) Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger
Höhe nach § 343 BGB ist zwar gemäß § 348 HGB vorliegend ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herab-
gesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ver-
sprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den Beklagten im Streitfall vor
(§§ 1, 5, 343 HGB). Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht
aus, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe
eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v.
1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für
versuchte Vertreterabwerbung; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998,
471, 474 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Davon ist vorlie-
gend auszugehen. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € steht in einem
solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhand-
lung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsle-
ben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Die von den
Beklagten verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Maß zu reduzieren, das
ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
Eine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen
Betrag kommt dagegen nach § 242 BGB nicht in Betracht. Die Herabsetzung
der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß durch das Gericht sieht § 343
BGB vor, dessen Anwendung vorliegend gemäß § 348 HGB gerade ausge-
schlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf nicht durch die Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB umgangen werden. Viel-
mehr ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter Wür-
digung aller Umstände im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
noch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt für die Bestimmung des Betra-
ges kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertrags-
strafe sein.
42
bb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf
den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwi-
derhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung
und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers
und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an
(vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994,
37 - Vertragsstrafebemessung). Feststellungen für eine nähere Prüfung anhand
dieser Bemessungskriterien hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt
folgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungs-
rechtszug nachzuholen haben.
43
Aufgrund der im Revisionsverfahren feststehenden Tatsachen ist aber
bereits jetzt davon auszugehen, dass eine 200.000 € übersteigende Vertrags-
strafe auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unangemes-
sen hoch ist. Die Beklagten haben mit dem Verkauf der 7.000 Restanten einen
Nettoumsatz von 48.215,52 € erzielt. Der Verkauf der Restanten war den Be-
klagten für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Die Zuwiderhandlung der Be-
klagten besteht daher nicht in einem Verstoß gegen ein generelles Unterlas-
sungsgebot, sondern in der Verkaufsaktion außerhalb des vereinbarten Zeit-
raums. Im Hinblick auf die vereinbarte Aufbrauchsfrist war zudem die Frau E.
zugesagte Vergleichssumme nochmals um 5.112,92 € erhöht worden. Die ab-
solute Zahl der verkauften Wärmekissen war zwar nicht gering. Es handelte
sich aber um eine einzige Verkaufsaktion der zentralen Verkaufsorganisation
für sämtliche Filialen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine 200.000 € über-
steigende Vertragsstrafe jedenfalls unangemessen hoch. Wegen des 200.000 €
übersteigenden Betrages ist die Klage bereits jetzt abzuweisen.
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6. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt ebenfalls konse-
quent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin Leistung der Ver-
tragsstrafe an sich beanspruchen kann. Die Klägerin hat zwar in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass die J.-AG sie
nicht nur zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt
hat, sondern die Ermächtigung sich auch darauf bezieht, Zahlung an sich zu
verlangen. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten. Nach Offenlegung der
Sicherungsabtretung muss der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zur
Prozessführung ermächtigte Sicherungsgeber ohne zusätzliche Ermächtigung
zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen auf Leistung an den Siche-
rungsnehmer klagen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 51 Rdn. 28; Rosen-
berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 46 Rdn. 38; weitergehend
Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rdn. 86). Darüber, ob
die Klägerin von der J.-AG tatsächlich ermächtigt worden ist, auch nach Offen-
legung der Sicherungsabtretung Leistung an sich zu verlangen, geben die
schriftlichen Ermächtigungen der J.-AG keine Auskunft. Die Klägerin wird daher
im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, hierzu vorzutra-
gen und gegebenenfalls Beweis anzubieten.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 416 O 270/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 U 75/04 -