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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 05.09.2025 – 20 U 6/25
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0905.20U6.25.00
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.
Zwischen den Parteien bestand für einen Maserati mit dem amtlichen Kennzeichen AB-CD # u.a. eine Fahrzeugversicherung mit Selbstbeteiligung von 500,00 EUR für den Vollkaskobereich und in Höhe 300,00 EUR für den Teilkaskobereich (Versicherungsschein: Anlage K1, Bl. 5 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz - nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz; AKB Stand 01.07.2019: Anlage E1, Bl. 179 ff. eGA-I).
In der Nacht vom 26.06.2020 auf den 27.06.2020 parkte das klägerische Fahrzeug in E im öffentlichen Straßenraum und wurde bei einem Brandereignis erheblich beschädigt.
Der Kläger meldete den Brandschaden bei der Beklagten unter dem 04.08.2020 durch Schadensformular zur Regulierung an (Anlage E3, Bl. 210 ff. eGA-I). Nachdem die Beklagte diverse Fragen an den Kläger gerichtet hatte, ließ dieser über seinen damaligen Anwalt, den Zeugen F (nachfolgend: Zeuge), mit Schreiben vom 13.10.2020 (Anlage E8, Bl. 451 ff. eGA-I) zum Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrags über das Fahrzeug u.a. erklären:
„Ein schriftlicher Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug liegt nicht vor. Der Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Dies steht der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht im Wege.“
Auf weitere Nachfragen der Beklagten zu einem schriftlichen Kaufvertrag sowie zu weiteren Informationen zum Verkäufer erklärte der Zeuge für den Kläger mit weiterem Schreiben vom 11.11.2020 ergänzend (Bl. 454 ff. eGA-I):
„Das betreffende Fahrzeug war Herrn G aus der Vergangenheit bekannt. Final hatte er das Fahrzeug im Oktober 2019 von Herrn H I, vormals ebenfalls wohnhaft: J-Straße ~, 00000 E, erworben. Der Kaufpreis betrug 25.000 € und wurde in bar geleistet. Ein schriftlicher Kaufvertrag kann somit nicht vorgelegt werden.
[…]
Die aktuelle Anschrift des Herrn H I ist Herrn G nicht bekannt. Das gleiche gilt für die aktuelle Mobilfunknummer.“
Mit Schreiben vom 20.04.2021 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab (Anlage K3, Bl. 24 eGA-I).
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug zu Eigentum erworben, es sei durch Brandstiftung beschädigt worden. Zum Schadenszeitpunkt habe der Kilometerstand die im Schadensformular (Bl. 210 ff. eGA-I) angegebenen ca. 123.000 km betragen. Der Wiederbeschaffungswert betrage 29.411,76 EUR und der Restwert 1.020,00 EUR.
Der Kläger hat zuletzt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und gegen das er fristgerecht Einspruch eingelegt hat, beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.091,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.10.2022 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung gem. § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 WG i.V. mit Ziff. E. 1.3 i.V. mit Ziff. E.7.1, E.7.2 AKB 2019 berufen, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit gem. Ziff. E.1.3. verletzt habe. Insoweit hat sich die Beklagte zunächst darauf berufen, dass der Kläger im Schadensformular die Laufleistung mit ca. 123.000 km vorsätzlich zu niedrig angegeben habe. Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung zudem die Eigentümerstellung des Klägers bestritten und auf die Vorlage eines Kaufvertrages gedrängt hatte, hat der Kläger mit seiner Replik eine schriftliche Kaufvertragsurkunde vorgelegt (Anlage K4, Bl. 228 eGA-I). Die Beklagte hat daraufhin die „Echtheit“ des Kaufvertrags bestritten (Bl. 256 eGA-I) und des Weiteren erklärt, dass für „den Fall, dass der Kaufvertrag im Zeitpunkt der Anforderung schon existierte, […] sich der Kläger diese Obliegenheitsverletzung durch den vormaligen Rechtsanwalt [den Zeugen F] entgegenhalten lassen“ müsse (Bl. 433 eGA-I). Der Kläger hat dazu erklärt, dass ihm der Kaufvertrag bereits seit dem 04.12.2019 vorgelegen habe und dies „dem vormaligen Rechtsanwalt durchaus bekannt gewesen“ sei. Allerdings sei der Rechtsanwalt nicht Repräsentant des Klägers, mit der Folge, dass er sich dessen „etwaige Versäumnisse“ nicht zurechnen lassen müsse (Bl. 507 eGA-I).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wiederbeschaffungswert und zur Laufleistung des Fahrzeugs hat das Landgericht der Klage im Umfang von 13.380,00 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Erwägungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 649 ff. eGA-I).
Mit ihren wechselseitigen Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter.
Der Kläger - der sich mit der Berufungsschrift ausdrücklich in vollem Umfang auf den „erstinstanzlichen Schriftverkehr“ bezogen und diesen zum Gegenstand und Vortrag der Berufungsschrift gemacht hat (Bl. 327 eGA-II) - behauptet nach Hinweis (Bl. 331 f. eGA-II) zur Frage des Vorliegens eines schriftlichen Kaufvertrages zum Zeitpunkt der Erklärungen vom 13.10.2020 und 11.11.2020 nunmehr, es „mag zwar sein“, dass dem Rechtsanwalt der Kaufvertrag nicht vorgelegen habe, was diesen zu der Aussage „hingerissen“ habe, ein Kaufvertrag liege nicht vor. Jedoch stamme die Erklärung, dass der Kaufvertrag mündlich geschlossen worden sei, nicht vom Kläger, sondern sei ohne Absprache mit diesem von dem Zeugen getätigt worden. Bei der Mitteilung des Zeugen handele es sich um ein Missverständnis, so dass die Äußerungen nicht arglistig erfolgt seien. Zwar habe der Kläger dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorliege, nicht jedoch, dass der Vertrag mündlich geschlossen worden sei. Der Kläger habe hiermit jedoch gemeint, dass dieser „derzeit nicht vorliege, also auffindbar ist“ und nicht, dass nur ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei. Der Rechtsanwalt sei sodann davon ausgegangen, dass kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei (Bl. 343 eGA-I). Mit seiner Berufungserwiderung hat der Kläger seine Behauptungen weiter dahingehend konkretisiert, dass er dem Zeugen mitgeteilt habe, dass ein schriftlicher Kaufvertrag „derzeit nicht vorliege“, das heißt, dass er ihn nicht auffinden habe können, und nicht, dass kein schriftlicher Vertrag existierte oder gar ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei. Seine damalige Formulierung („derzeit nicht vorliegend“) sei unpräzise gewesen und vom Zeugen missverstanden worden. Ferner sei das „Vorbringen des Klägers, dass der schriftliche Kaufvertrag die ganze Zeit vorgelegen hat und dies auch seinem früheren Rechtsanwalt bekannt gewesen sein soll, eine Behauptung der Beklagten, der der Kläger widerspricht, indem er das Missverständnis des Anwalts schildert“ (Bl. 396. eGA-II = Berufungserwiderung Seite 4 unter III c). Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.091,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich ausdrücklich auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Klägers auch dahingehend, dass dieser über seinen damaligen Rechtsanwalt vorsätzlich falsche Angaben zum (Nicht-)Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrages gemacht habe. Aufgrund des Umstands, dass zwischen der Abfassung der Schreiben vom 13.10.2020 und vom 11.11.2020 eine Rücksprache zwischen dem Zeugen und dem Kläger stattgefunden haben müsse, hätte der Kläger die Auskunft des Zeugen, der Kaufvertrag sei mündlich abgeschlossen worden, richtigstellen können und müssen (Bl. 420 eGA-II). Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Das persönliche Erscheinen des - zur Zeit inhaftierten - Klägers ist angeordnet und ein Vorführersuchen an die JVA gestellt worden. Der Kläger hat erklärt, sich nicht vorführen lassen zu wollen. Zudem hat er den von ihm - gegenbeweislich benannten - Zeugen nicht von dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit betreffend den Hintergrund dessen Angaben über die Existenz des Kaufvertrages entbunden (Bl. 450 eGA-II). Das Vorführersuchen ist deshalb - nach vorherigem Hinweis, dass der Kläger allein aufgrund seines Nichterscheinens den Prozess verlieren könnte (Bl. 414 f. eGA-II) - vom Senat zurückgenommen worden.
Wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, so dass die Klage abzuweisen ist; die zulässige Berufung des Klägers bleibt demgegenüber ohne Erfolg.
I. Die Beklagte ist jedenfalls wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, so dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht besteht.
Nach Ziff. E.1.3 AKB 2019 ist der Kläger verpflichtet gewesen, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann, insbesondere die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht führt nach Ziff. E.7.1 Satz 1 AKB 2019 zur Leistungsfreiheit. Nach Ziff. E.7.2 Satz 2 AKB 2019 ist - in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage - im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auch der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten.
Die Beklagte hat sich auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung u.a. auch deshalb berufen, weil der Kläger auf ihre Nachfrage mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 und vom 11.11.2020 wahrheitswidrig habe erklären lassen, dass ein schriftlicher Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug nicht existiere. Diese Einwendung greift durch:
1. Die Angabe, es existiere kein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug, erfolgte in dem Kläger zurechenbarer Weise arglistig wahrheitswidrig. Entweder informierte der Kläger den Zeugen falsch, was sich, wie ganz offenkundig ist, nur durch Arglist erklären lässt, oder der Zeuge informierte die Beklagte arglistig falsch.
Im Einzelnen dazu:
a) Die Beklagte behauptet, der Zeuge habe von dem schriftlichen Kaufvertrag gewusst, als er dessen Existenz mit den vorgenannten Schreiben - die allein so verstanden werden können - in Abrede gestellt habe.
Dieser Vortrag ist zulässig. Er ist zunächst - unabhängig von der Frage, ob der Kläger ihn überhaupt wirksam bestritten hat (siehe dazu sogleich) - nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte vorrangig die Eigentümerstellung bestritten und hierzu vorgetragen, der vorgelegte Kaufvertrag sei nicht echt (dokumentiere also keinen wahren Erwerb), ferner aber auch geltend gemacht, jedenfalls begründe die Existenz der nunmehr vorgelegten Kaufvertragsurkunde eine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger dann über seinen damaligen Rechtsanwalt vorsätzlich falsche Angaben zum (Nicht-)Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrags gemacht habe.
Bei diesem Vortrag handelt es sich nicht um mit dem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht unvereinbares Hilfsvorbringen, das unbeachtlich wäre (vgl. BGH NZG 2019, 1181 Rn. 27). Denn das Hauptvorbringen (der Kaufvertrag sei „unecht“, dokumentiere also keinen wahren Erwerb) ist mit dem Hilfsvorbringen, die Kaufvertragsurkunde habe dem Kläger tatsächlich vorgelegen, in tatsächlicher Hinsicht vereinbar.
b) Der Kläger hat nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Erklärungen vom 13.10.2020 und vom 11.11.2020 ein schriftlicher Kaufvertrag tatsächlich existierte. Damit war die Erklärung, einen schriftlichen Kaufvertrag gebe es nicht, objektiv wahrheitswidrig.
c) Der Senat muss auch als unstreitig zu Grunde legen, dass die Falschangaben betreffend die Existenz des Kaufvertrages - wie vom Beklagten geltend gemacht - vorsätzlich erfolgt sind.
aa) Der Kläger hat dies erstinstanzlich nicht bestritten, sondern vielmehr geltend gemacht, dem Zeugen sei die Existenz eines schriftlichen Kaufvertrages bewusst gewesen. Denn der Kläger hat - ausdrücklich - erklärt, ihm selbst habe der Kaufvertrag bereits seit dem behaupteten Erwerb am 04.12.2019 vorgelegen und dies sei dem Zeugen auch „durchaus bekannt“ gewesen (Bl. 507 eGA-I). Damit hat der Kläger bewusst unwahre Angaben durch den Zeugen eingeräumt (und sich lediglich - unzutreffend - auf den Standpunkt gestellt, er müsse sich dessen Angaben mangels Repräsentantenstellung nicht zurechnen lassen - siehe dazu sogleich).
bb) Ein wirksames Bestreiten ist auch nicht in der Berufungsinstanz erfolgt:
(1) In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch nicht einmal wirksam in Abrede gestellt, dass dem Zeugen der Kaufvertrag bei Abgabe seiner (objektiv wahrheitswidrigen) Erklärungen vorgelegen hat, sondern dies der Sache nach lediglich unzulässig mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO), indem er es (lediglich) für möglich gehalten hat, dass dem Zeugen der Kaufvertrag bei seiner Erklärung nicht vorgelegen habe („mag […] sein, dass dem Rechtsanwalt der Kaufvertrag nicht vorgelegen hat“ - Bl. 343 eGA-II = Schriftsatz vom 16.05.2025; dann kann aber auch das Gegenteil der Fall sein). Unzulässig ist ein solches Bestreiten mit Nichtwissen, weil es dem Kläger - selbst wenn er aus eigener Kenntnis nichts mehr dazu sagen könnte, ob er dem Zeugen den Kaufvertrag übermittelt hatte - hierzu Erkundigen beim Zeugen hätte einholen müssen (vgl. BGH, Urteil v. 22.4.2016 - V ZR 256/14, BeckRS 2016, 12559 Rn. 20). Auf die Unzulässigkeit seines Bestreitens ist der Kläger im Senatstermin hingewiesen worden.
(2) Hiervon unabhängig macht der Kläger seinem erstinstanzlichen Vortrag sowie dem vorstehenden Berufungsvortrag widersprechend in der Berufung daneben auch geltend, er habe den Kaufvertrag zunächst verlegt, der Zeuge habe seine Angabe, der Kaufvertrag liege „derzeit“ nicht vor, missverstanden und habe hieraus (unzutreffend) gefolgert, ein schriftlicher Kaufvertrag existiere überhaupt nicht.
Dies steht zum vorstehend unter (1) referierten Vortrag in Widerspruch. Wenn der Kaufvertrag - so der erstinstanzliche Vortrag - dem Kläger vorlag und dies dem Zeugen auch die ganze Zeit „durchaus bekannt“ gewesen sei, dann hatte der Kläger den Kaufvertrag nicht verlegt und der Zeuge hätte dann auch nichts „missverstanden“. Auch kann es der Kläger nicht (nur) für möglich halten, dass der Kaufvertrag dem Zeugen nicht vorgelegen habe, wenn er ihn doch verlegt haben will.
(3) Eine weitere Aufklärung bzw. Auflösung des Verhältnisses zwischen erst- und zweitinstanzlichem Vortrag sowie des Widerspruchs innerhalb des zweitinstanzlichen Vortrags war - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - nicht im Wege einer Parteianhörung möglich, weil der Kläger - der zur Aufklärung des Sachverhalts aus der Haft hätte vorgeführt werden sollen - seiner Vorführung widersprochen hat. Der Senat, der die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer inhaftierten Partei ebenso wenig zwangsweise im Wege der Vorführung durchzusetzen befugt ist, wie bei einer nicht-inhaftierten Partei, hat daraufhin das Vorführersuchen zurückgenommen, nachdem der Kläger zuvor darüber belehrt wurde, dass ihm allein aufgrund seiner Weigerung, sich der persönlichen Anhörung zu stellen, der Prozessverlust drohen könnte (Bl. 414 f. eGA-II; Bl. 460 eGA-II). Triftige Gründe, die den Kläger an einer Verhandlungsteilnahme objektiv gehindert hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Auch mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten war eine Aufklärung des widersprüchlichen Sachvortrags nicht möglich. Der Hauptbevollmächtigte war im Termin nicht anwesend, der ihn vertretende Unterbevollmächtigte hat angegeben, zur Sachaufklärung nichts beitragen zu können.
(4) Vorsorglich sei hinzugefügt:
Wollte man den klägerischen Vortrag so verstehen, dass der Kläger nun unter Fallenlassen seines vorherigen Vortrags einzig geltend machen will, er habe den Kaufvertrag verlegt gehabt und deshalb dem Zeugen mitgeteilt, der Kaufvertrag liege „derzeit“ nicht vor (was dieser im beschriebenen Sinne missverstanden habe), wäre dieser letztgültige Vortrag zwar nicht mehr in sich widersprüchlich und deshalb unbeachtlich, wohl aber „neu“ im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, weil - offensichtlich - zum erstinstanzlichen Vortrag (schriftlicher Kaufvertrag existierte, was dem Zeugen auch „durchaus“ bekannt gewesen sei), in Widerspruch stehend. Bei dieser Lesart hätte der Kläger den Vorsatz des Zeugen mithin erstmals in der Berufungsinstanz bestritten.
Dass ein solches erstmaliges Bestreiten nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich keine Zulassungsfähigkeit nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil es sich nicht um einen Gesichtspunkt handelt, den das Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten vorzutragen (BGH, Beschluss v. 11.7.2024 - V ZR 164/23, BeckRS 2024, 17741 Rn. 8 m.w.N.). Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen - etwa auf Grund entsprechenden Parteivorbringens - zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. Diesbezügliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist. Maßgeblich ist insoweit die Überlegung, dass die Unzulänglichkeiten im Parteivortrag in dieser Konstellation nicht von dem Erstgericht (mit) zu verantworten sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1292 Rn. 18).
Danach kommt eine Zulassungsfähigkeit hier nicht in Betracht. Die Beklagte hatte sich bereits - wie ausgeführt - erstinstanzlich auf eine Obliegenheitsverletzung wegen unwahrer Angaben zum Kaufvertrag berufen, so dass diese Obliegenheitsverletzung sowie der zu Grunde liegende Sachvortrag zum erstinstanzlichen Prozessstoff gehörte. Der Kläger hätte hierzu nicht nur Stellung nehmen können, sondern hat hierzu auch Stellung genommen, indem er bewusst unwahre Angaben des Zeugen nicht bestritten, sondern aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Der Umstand, dass offensichtlich auch das Landgericht die nach dem unstreitigen Vortrag vom Zeugen gemachten unwahren Angaben für unerheblich gehalten hat und deswegen die Beweisaufnahme auf die Schadenshöhe erstreckt hat, hat den Kläger ersichtlich nicht davon abhalten können, bereits in erster Instanz den nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz angebrachten Vortrag zu einem Missverständnis zu halten.
Der Klägervertreter ist im Senatstermin vorsorglich auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Unzulässigkeit eines (etwaigen) zweitinstanzlichen Bestreitens hingewiesen worden, ohne dass Ausführungen zu einer Zulassungsfähigkeit gemacht worden wären.
cc) Der Kläger muss sich die vorsätzlich unwahren Angaben des Zeugen, die dieser nach dem damit als unstreitig zu Grunde zu legenden Sachverhalt abgegeben haben soll, auch wie eigene zurechnen lassen:
Dies ergibt sich freilich nicht schon aus der Stellung des Zeugen als anwaltlicher Vertreter des Klägers. Der Zeuge war aber im Streitfall als beauftragter Anwalt Wissenserklärungsvertreter des Klägers; dessen unrichtige Angaben muss sich der Kläger zurechnen lassen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 163; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Juli 2022 - 5 U 92/21 -, juris Rn. 34; OLG München, r+s 2021, 151 Rn. 46; OLG Köln, VersR 1997, 1394). Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Versicherer betraut ist (BGHZ 122, 388 (389); OLG Köln, Urteil vom 6. November 2012 - I-9 U 66/12 -, juris Rn. 68). Der Bundesgerichtshof hat eine Zurechnung des anwaltlichen Verhaltens ausdrücklich für möglich erklärt, wenn es - wie hier - um die Zurechnung von Erklärungen über bestimmte Sachverhalte (hier: die Frage nach dem Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrags) geht (BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 -, BGHZ 223, 57 Rn. 28).
Hier war der Zeuge Wissenserklärungsvertreter des Klägers, weil letzterer ersteren damit betraut hatte, die Fragen der Beklagten zum Schadensfall zu beantworten. In der Übertragung bestimmter Aufgaben - wenn zu ihnen die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Versicherer gehört - liegt der Grund, der es rechtfertigt, diese Erklärungen analog § 166 BGB dem Versicherungsnehmer zuzurechnen (BGHZ 122, 388 (389); OLG Köln, Urteil vom 6. November 2012 - I-9 U 66/12 -, juris Rn. 68).
d) Im Übrigen gilt, wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist:
Die Zulässigkeit des klägerischen Bestreitens einmal unterstellt, ist der Senat nach Würdigung aller Umstände mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugt, dass entweder der Zeuge den ihm bekannten schriftlichen Kaufvertrag gegenüber der Beklagten bewusst verschwiegen hatte oder der Kläger selbst vorsätzlich gegenüber dem gutgläubigen Zeugen wahrheitswidrig die Existenz des Kaufvertrages geleugnet hat (§ 166 Abs. 2 BGB).
Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht verlegt hatte.
Erstinstanzlich hat der Kläger von einem „Verlegen“ nichts berichtet. Der Zeuge hat die Existenz in zwei anwaltlichen Schriftsätzen in Abrede gestellt und von einem nur mündlichen Kaufvertrag berichtet. Zwischen diesen muss, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, eine erneute Rücksprache mit dem Kläger stattgefunden haben.
Die Erklärung des Klägers, es handele sich um ein Kommunikationsversehen, hält der Senat angesichts des widersprüchlichen und wechselhaften Vortrags und des Prozessverhaltens des Klägers und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für unglaubhaft und widerlegt.
Für eine weitergehende Aufklärung hat sich der Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Auch dies kann im Rahmen des § 286 ZPO zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 141 Rn. 15 m.w.N.). Es liegt nahe, dass es der Kläger vermeiden wollte, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung in (weitere) Widersprüche zu verstricken und er sich auch nicht im Stande gesehen hat, die bereits zu Tage getretenen Widersprüche in seinem Prozessvortrag im Rahmen einer Anhörung plausibel zu erklären.
Zuletzt hat der Senat es nach § 286 ZPO zu würdigen, dass der Kläger den von ihm selbst gegenbeweislich benannten Zeugen nicht nach § 385 Abs. 2 ZPO von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1534). Hierfür drängt sich als Erklärung auf, dass der Kläger besorgt hat, dass eine Vernehmung des Zeugen für ihn schädlich gewesen wäre, weil entweder - sollte dem Zeugen die Existenz des Kaufvertrages bekannt gewesen sein - zu erwarten gewesen wäre, dass der Zeuge dies einräumt oder sein Zeugnis aufgrund seiner dann bewusst unwahren Angaben gegenüber der Beklagten nach § 384 Nr. 2 ZPO verweigert hätte (und auch aus der Weigerung des Zeugen, bestimmte Fragen zu beantworten, hätte der Senat dem Kläger nachteilige Schlüsse ziehen können: BGH NZI 2023, 940 Rn. 18) oder aber, dass die Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte für ein Missverständnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen hervorbringen würde, sondern sich vielmehr herausgestellt hätte, dass der Zeuge vom Kläger so informiert wurde, wie gegenüber der Beklagten mitgeteilt. In diesem Fall hätte aber der Kläger selbst (dann über den gutgläubigen Zeugen) wahrheitswidrige Angaben gemacht. Andere Erklärungsansätze für das Prozessverhalten des Klägers sind nicht ersichtlich; einer persönlichen Anhörung hat er sich - siehe oben - entzogen.
Der Umstand, dass die Beklagte für die vorsätzlichen Falschangaben die Darlegungs- und Beweislast trägt, hindert den Senat nicht, sämtliche der vorgenannten, im Rahmen des Rechtsstreits hervorgetretenen Umstände wie geschehen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (siehe Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rn. 2 m.w.N.).
e) Der Kläger bzw. - diesem nach dem Vorgesagten zuzurechnen - der Zeuge handelte auch arglistig, so dass der Kläger keinen Kausalitätsgegenbeweis führen kann:
aa) Arglist verlangt über das Wollen der Täuschung hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen. Eine Bereicherungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 174/09 -, juris Rn. 29; Prölss/Martin/Armbrüster aaO § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Vielmehr genügt es als vom Versicherungsnehmer gewollter Nachteil, wenn Beweisschwierigkeiten überwunden werden sollen (BGH, Urteil vom 22.06. 2011 - IV ZR 174/09-, juris Rn. 29) oder wenn der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2010 - 12 U 86/10 - juris Rn. 21; Prölss/Martin/Armbrüster aaO § 28 VVG Rn. 198 m.w.N). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil v. 22.06.2011 - IV ZR 174/09 -, juris Rn. 29 m.w.N.; zum Ganzen OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2020 - 9 U 111/20 -, juris Rn. 10).
Der Versicherer trägt für die Arglist des Versicherungsnehmers oder Wissenserklärungsvertreters die Beweislast. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05. 2009 - IV ZR 62/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
bb) Hiernach ist Arglist - entweder des Klägers oder, ihm zuzurechnen, des Zeugen - gegeben. Vorsätzliche Falschangaben stehen (siehe oben) fest. Die Nichtvorlage des - tatsächlich existenten - schriftlichen Kaufvertrages war offensichtlich geeignet, die Beklagte von hierauf aufbauenden Ermittlungen zur Person des Verkäufers oder zu den in der Kaufvertragsurkunde erwähnten wertbildenden Faktoren abzuhalten oder solche zu erschweren. Ein Missverständnis ist nach dem Vorgesagten mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit auszuschließen. Ein anderer Erklärungsansatz als das Vorhaben, solche Ermittlungen zu verhindern, ist nach alledem nicht ersichtlich.
2. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist im Falle von Arglist entbehrlich (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 28 Rn. 261 m.w.N.).
II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat hat auf Grundlage gesicherter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.