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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.09.2025 – 10 W 95/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0926.10W95.25.00

Gründe

I.

Die am 00.00.0000 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit dem am 00.00.0000 vorverstorbenen G. M. R.. Aus dieser Ehe sind die drei Beteiligten als die Söhne der Eheleute R. hervorgegangen.

Der Beteiligte zu 3) beantragte mit Vollmacht des Beteiligten zu 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nachdem das Amtsgericht - Nachlassgericht - Witten am 27.06.2023 einen Erbschein erlassen hatte, der die drei Beteiligten als Miterben zu je 1/3 Anteil auswies, wurde im Nachlass der Erblasserin ein privatschriftliches, auf den 16.10.2017 datierendes Testament aufgefunden. Darin heißt es:

„Meinen Besitz, von dem ein Gutachten 2011 erstellt wurde, möchte ich zu gleichen Wertteilen an meine drei Söhne weitergeben. Mein Sohn A. hat als vorgezogenes Erbe ein Baugrundstück erhalten. Er hat gebaut und konnte das Haus bis zum heutigen Tag benutzen. Meine Söhne B. und C. sollen nach meinem Ableben das Grundstück von ca. 1.600 m² mit meinem Haus bekommen. Sollte ein Sohn seinen halben Anteil verkaufen wollen, so kann er das nur, wenn sein Bruder als Miteigentümer von seinem Vorkaufsrecht, das ich hiermit beiden Söhnen auferlege, keinen Gebrauch machen will. Über mein Bargeld an der Bank sollen alle drei Söhne zu gleichen Teilen verfügen. Ich beantrage einen Erbschein.“

Das Testament wurde am 16.10.2014 durch das Nachlassgericht eröffnet.

Der Beteiligte zu 3) hat die Einziehung des erteilten Erbscheins angeregt und zur Begründung ausgeführt, der Erbschein sei unrichtig, er sei allenfalls mit einem geringeren Anteil als 1/3 an dem Nachlass beteiligt, weil nach dem aufgefundenen Testament die beiden anderen Beteiligten die Immobilie erben sollten. Das Testament könne aber auch so ausgelegt werden, dass nur die beiden anderen Beteiligten zu Miterben berufen seien. Die Zuwendung des Bargeldes stelle ein Vermächtnis dar. Zu Beginn des Testaments habe die Erblasserin lediglich darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 3) - was insoweit unstreitig ist - bereits zu Lebzeiten der Erblasserin eine Immobilie geschenkt erhalten habe. Eine letztwillige Verfügung sei in dem ersten Satz nicht enthalten. Der erteilte Erbschein sei daher durch das Testament überholt.

Dagegen hat der Beteiligte zu 2) eingewandt, eine Einziehung sei nicht erforderlich, denn das Testament sei im Sinne einer Erbeinsetzung aller drei Beteiligten zu je 1/3 auszulegen. Die Zuwendung der Immobilie stelle ein Vorausvermächtnis an die Beteiligten zu 1) und 2) dar. Die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins obliege gemäß § 19 Abs. 2 RPflG dem Richter, da Einwände vorgebracht worden seien.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger den Erbschein eingezogen und zur Begründung ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach der letztwilligen Verfügung der Erblasserin.

Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2).

Der Beteiligte zu 1) trägt vor, die Einziehung sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Erbfolge auf dem aufgefundenen Testament beruhe, wenn sowohl die gesetzliche als auch die gewillkürte Erbfolge zu demselben Ergebnis führten. Die inhaltliche Richtigkeit des Erbscheins stehe jedoch außer Zweifel. Das Testament sei im Sinne einer Erbeinsetzung aller drei Söhne zu je 1/3 auszulegen.

Der Beteiligte zu 2) trägt vor, der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil er durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden sei. Das Testament sei so auszulegen, dass die Beteiligten zu Miterben zu je 1/3 berufen seien. Bei der Zuwendung der Immobilie an die Beteiligten zu 1) und 2) handele es sich um ein Vorausvermächtnis.

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Der Rechtspfleger hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 21.05.2025 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins gerichteten, nach § 58 FamFG statthaften und gemäß §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) haben in der Sache vorläufig Erfolg.

Der Senat hebt den Beschluss des Nachlassgerichts auf und gibt die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an den Nachlassrichter des Amtsgerichts zurück. Über die Einziehung des Erbscheins hat der funktionell unzuständige Rechtspfleger entschieden.

Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, so ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - aufzuheben (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 287/03 -; Sternal/Sternal, FamFG, Einl. Rn. 114). Dieses gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger gegen den im Landesrecht geregelten Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG verstößt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2020 - 3 W 92/20 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2018 - 2 W 31/16 -). Da in einem solchen Fall keine wirksame Sachentscheidung vorliegt, ist die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2024 - I-10 W 115/23 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 - 15 W 398/12; Beschluss vom 25.05.2016 - 15 W 210/16 -).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen ist gemäß § 3 Abs. 2 c) RPflG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b RPflG aufgeführten Ausnahmen dem Rechtspfleger übertragen. Etwas anderes gilt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG für die Einziehung von Erbscheinen, die dem Richter vorbehalten bleibt, wenn die Einziehung wegen einer Verfügung von Todes wegen erfolgt.

Allerdings ist der in § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG geregelte Richtervorbehalt durch § 1 Abs. 1 Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle NRW vom 25. November 2021 (RichtVorAufhebV NW) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG aufgehoben worden, so dass nunmehr grundsätzlich der Rechtspfleger für die Einziehung von Erbscheinen auch dann zuständig ist, wenn diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erfolgt. Der somit grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache wiederum dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Die seit dem 01.01.2022 geltende Norm ist hier anwendbar, weil das Verfahren vor dem 31.12.2021 noch nicht anhängig war (vgl. § 1 Abs. 2 RichtVorAufhebV NW).

Danach bestand hier eine Pflicht zur Vorlage an den Richter, denn der Beteiligte zu 2) hatte bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses am 27.03.2025 mit seinem Schriftsatz vom 04.11.2024 Einwände erhoben und darauf hingewiesen, dass die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins nicht gerechtfertigt sei, weil die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erbschein richtig sei.

Darüber hinaus haben die Beteiligten zu 1) und 2) auch Einwände mit ihren Beschwerdebegründungen vom 01.04.2025 und 09.04.2025 vorgetragen. Spätestens aufgrund dieser Einwände war nach § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 RichtVorAufhbV das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2022, 2 Wx 175/22, FGPrax 2022, 277, beck-online). Denn die Zuständigkeit des Rechtspflegers soll auf nichtstreitige Fälle beschränkt und so dem Rechtsprechungsvorbehalt nach Art. 92 GG Rechnung getragen werden (vgl. Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG, 9. Auflage 2022, § 19, Rnr. 13.1). Liegt ein Fall des § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 RichtVorAufhebV NW vor, ist auch eine (Rück-)Übertragung durch den Nachlassrichter auf den Rechtspfleger ausgeschlossen (vgl. Rellermeyer in: Arnold/ Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG, 9. Auflage 2022, § 19, Rn. 13.1), so dass § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG eingreift (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2024, 15 W 345/23).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat - ohne Bindungswirkung - vorsorglich auf Folgendes hin:

Nach Auffassung des Senats dürfte das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 16.10.2017 in dem Sinne auszulegen sein, dass eine Erbeinsetzung der drei Söhne zu je 1/3 gewollt war. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung legt es nahe, dass der Satz

„Meinen Besitz, von dem ein Gutachten 2011 erstellt wurde, möchte ich zu gleichen Wertteilen an meine drei Söhne weitergeben“,

nicht im Sinne einer Zuwendung gemeint ist. Im Zusammenhang mit dem Zusatz

„Mein Sohn A. hat als vorgezogenes Erbe ein Baugrundstück erhalten. Er hat gebaut und konnte das Haus bis zum heutigen Tag benutzen“,

ist davon auszugehen, dass die Erblasserin mit dem ersten Satz in dem Testament lediglich an die Schenkung des Baugrundstücks an den Beteiligten zu 3) anknüpfen wollte. Die Erbeinsetzung der drei Beteiligten zu jeweils 1/3 findet eine hinreichende Andeutung in der Bestimmung, dass

„über das Bargeld an der Bank alle drei Söhne zu gleichen Teilen verfügen“ sollen.