Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.10.2025 – 30 U 66/25

30. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1031.30U66.25.00

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund der Entgleisung eines Güterzuges.

Die Klägerin ist, nach Verschmelzung der A. AG auf die ursprüngliche Anspruchstellerin - die B. AG - und deren Umbenennung in C. AG, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU). Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen, das sich am 00.00.2020 bei einer Rangierfahrt von D. nach E. ereignet hat.

Die Beklagte war bei der unfallbelasteten Rangierfahrt DGS 95XX4 das verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und wurde von der Streithelferin mit der Durchführung der Rangierfahrten beauftragt. Bei dieser Fahrt kam es zu einer Entgleisung von mehreren Wagen bei der Ausfahrt aus Gleis XX4 des Bahnhofs D., weil ein sog. „Hemmschuh“ vor der Abfahrt nicht entfernt worden war, wobei die Parteien über die Verantwortlichkeit für dieses Unterlassen streiten.

Die Klägerin hat behauptet, die Entgleisung des Zuges habe zur Beschädigung diverser Weichen, Schwellen und Signalanlagen geführt, die hätten ausgetauscht und instandgesetzt werden müssen, wodurch ihr Instandsetzungskosten sowie Kosten für die erforderliche Sicherungsaufsicht, Projektierung und Bauüberwachung in Höhe von insgesamt 435.802,32 € netto gemäß Rechnung vom 17.11.2021 (Anlage K2, Bl. 12ff. LG) entstanden seien.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagten hafte ihr gegenüber aus dem Trassennutzungsvertrag und § 1 HPflG. Da die beschädigten Anlageteile fest mit dem Grundstück verbunden seien und als Grundstücksbestandteil gälten, entfalle auch die in § 10 HPflG vorgesehene Haftungsbeschränkung für Sachschäden.

Sie ist der Ansicht gewesen, der Triebfahrzeugführer der Beklagten hätte sich zur Feststellung der Abfahrbereitschaft des Zuges vergewissern müssen, dass alle am Zug befindlichen Festlegemittel vor Abfahrt entfernt worden seien, was er jedoch versäumt habe. Die Beklagte müsse sich dieses Verschulden ihres Triebfahrzeugführers zurechnen lassen.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Ansprüche seien nicht nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt, da Schadensersatzansprüche aus einem Eisenbahnverkehrsunfall keine mit einem Mietvertrag konkurrierenden Ansprüche seien, was insbesondere für Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 1 Abs. 1 HPflG gelte. Verjährung sei auch deswegen nicht eingetreten, weil sie von der Beklagten die genutzte Trasse weder nach einer Beendigung des Infrastrukturvertrags zurückerhalten noch die Beklagte den Besitz an der Trasse vollständig und unzweideutig aufgegeben habe. Selbst wenn der Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten als atypischer Mietvertrag zu qualifizieren sei - was nach ihrer Auffassung nicht der Fall sei - könne sich jedenfalls die Streitverkündete nicht darauf berufen.

Die Klägerin und die Beklagte haben der F. GmbH den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 15.08.2024 (Bl. 306 LG) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 435.802,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022, zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Streithelferin habe „einen Rangierbegleiter/Arbeitszugführer“ gestellt und dieser habe als solcher die Zugvorbereitung für und im Auftrag des Triebfahrzeugführers vorgenommen. Entgegen allen Vorschriften über Rangierfahrten, über die Herstellung der Abfahrbereitschaft /Zugvorbereitung und gegen den Auftrag des Triebfahrzeugführers, die Abfahrbereitschaft herzustellen, sei der Hemmschuh vom Rangierbegleiter nicht entfernt worden. Dieser als Rangierbegleiter vom Triebfahrzeugführer eingesetzte Arbeitszugführer sei von der Streithelferin als Auftraggeberin der Beklagten „beigestellt“ worden und „außerhalb der Überwachung durch die Beklagte“ gewesen.

Die Beklagte bestreitet die klägerische Forderung der Höhe nach und hält sie für nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie meint mit Blick auf die Schadenshöhe, die Klägerin müsse jedenfalls einen Abzug „Neu für Alt“ vornehmen und sich einen Erlös aus der Verwertung ausgebauter Stahlteile anrechnen lassen. Außerdem müsse sich die Klägerin einen Anteil von einem Drittel abziehen lassen, der sich aus der eigenen Betriebsgefahr ihrer Infrastruktur ergebe. Soweit sich die Beklagte auf erbrachte Eigenleistungen berufe, seien deren Kosten schon mit den zu entrichtenden Trassenentgelten aufgrund des sogenannten Vollkostenprinzips abgegolten.

Die Streithelferin bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin ebenso wie den gesamten Unfallhergang und den Umstand, dass überhaupt ein nicht entfernter Hemmschuh unfallursächlich geworden sei und es bei diesem Vorfall zu einer erheblichen Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehender Infrastruktur gekommen ist. Die Streithelferin meint, sie treffe keinerlei Verantwortung für etwaiges Geschehen, da sie keinen Rangierbegleiter oder Arbeitszugführer „beigestellt“ habe und an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sei.

Die Beklagte und die Streithelferin haben die Einrede der Verjährung erhoben und vertreten die Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin seien binnen sechs Monaten nach dem Schadensereignis verjährt. Auf den zugrundeliegenden Vertrag über die Nutzung der klägerischen Bahninfrastruktur sei Mietrecht anzuwenden, mit der Folge, dass Ersatzansprüche der Klägerin der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterlägen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Unfallgeschehen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Trassennutzungsvertrag oder aus § 1 HPflG entstanden sind, weil diese aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls nicht mehr durchsetzbar seien, § 214 Abs. 1 BGB.

Zwar seien die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 HPflG insofern unstreitig, als sich der Unfall bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignet habe, die Beklagte als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmerin sei und die Klägerin Geschädigte im Sinne der Norm sein könne. Jedoch seien ausgehend von dem Datum des Unfallgeschehens am 00.00.2020 etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Ablauf des 09.05.2021 verjährt, §§ 194 Abs. 1, 200, 548 Abs. 1 BGB.

Die Zustellung der am 29.12.2023 bei Gericht eingegangenen Klageschrift an die Beklagte sei erst am 10.02.2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr habe der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2022 und 27.05.2022 zurückgewiesen.

Die Parteien seien durch einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Bahngleisinfrastruktur verbunden. Auf diesen seien die Vorschriften des Mietvertrages anwendbar mit der Folge, dass Ersatzansprüche der Klägerin der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterlägen.

Der Trassennutzungsvertrag sei als Mietvertrag zu qualifizieren. Wesentlicher Vertragsinhalt sei die Zurverfügungstellung der Schienen zum Befahren. Zwar seien daneben noch weitere Dienstleistungen seitens der Klägerin erforderlich wie etwa das Bedienen von Weichen und Schranken, damit die Mietsache überhaupt ohne regelmäßige Zwischenfälle genutzt werden könne. Sie seien neben der Überlassung der Mietsache notwendige, aber diese nur ergänzende Arbeiten. Entscheidender Vertragsinhalt des Trassennutzungsvertrages sei die Überlassung der Mietsache. Dieser Vertrag habe mit der Überlassung der Trasse auch ohne die Dienstleistungen einen sinnvollen Inhalt, wenngleich mit Störungen zu rechnen wäre. Ohne die Überlassung der Schienen wäre die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen dagegen völlig sinnlos.

Dabei könne dahinstehen, ob sogar eine völlige Zerstörung der Infrastruktureinrichtung vorgelegen habe. Zwar greife nach herrschender Meinung § 548 BGB bei der völligen Zerstörung der Mietsache nicht ein, indes werde von diesem Grundsatz die Ausnahme dahingehend erwogen, dass die Zerstörung auf dem Grundstück befindlicher Bestandteile allein nicht genüge, wenn auch das Grundstück zurückzugeben sei. Hierfür spreche die Überlegung, dass - anders als bei einer völlig zerstörten Mietsache, die nicht mehr herausgegeben werden kann - bei der Beschädigung von Gleisanlagen auf einem Grundstück der Vermieter nach der Beendigung des Trassennutzungsvertrags in die Lage versetzt werde, die Mietsache auf Veränderungen und Mängel zu untersuchen. Dies sei der Klägerin mit Beendigung des Trassennutzungsvertrags möglich gewesen. Sie habe die Sachherrschaft über ihr Grundstück nicht verloren und daher den Zustand der Anlagen prüfen können. In diesem Fall bestehe für die Ausnahme bei der völligen Zerstörung kein Bedarf.

Die Verjährung habe daher mit Beendigung des Trassennutzungsvertrags am 00.00.2020 zu laufen begonnen. Bereits im unmittelbaren Anschluss an den Unfall habe die Klägerin aufgrund der ihr zustehenden Sachherrschaft über das Grundstück Gelegenheit gehabt, die Anlagen zu begutachten. Der Lauf der Verjährungsfrist habe daher gemäß § 548 Abs. 1, S. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 187 BGB mit Ablauf des 09.05.2021 geendet.

Das Mietverhältnis bestehe aus einem Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, der als Rahmenvertrag für eine Jahres-Netzfahrplanperiode geschlossen werde, und einem Einzelnutzungsvertrag, der auf der Grundlage des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages für jede einzelne Trasse bzw. Zugfahrt geschlossen werde. Die Einzelnutzungsverträge regelten die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur nach Zeit und Ort konkret und begännen mit einer faktischen Übergabe der Eisenbahninfrastruktur durch die Benutzung und endeten durch eine faktische Rückgabe am Ende der Befahrung der Eisenbahninfrastruktur, was auch erforderlich sei, damit andere Zugangsberechtigte nachfolgend die Eisenbahninfrastruktur der Klägerin nutzen könnten.

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB erstrecke sich auch auf in Betracht kommende deliktische Anspruchsgrundlagen oder Ansprüche aus Gefährdungshaftung.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie führt zur Begründung aus, ihre Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Eisenbahnunfall unterlägen entgegen der Annahme des Landgerichts der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB und nicht der kurzen 6-monatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 11 HPflG fänden auf die Verjährung der Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 1 Abs. 1 HPflG betrage somit gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Die Gefährdungshaftung der Beklagten als Betriebsunternehmer nach § 1 Abs. 1 HPflG sei kein mit einem mietvertraglichen Schadensersatzanspruch konkurrierender Schadensersatzanspruch. Im Mietrecht gebe es keine Eisenbahnunfälle. Zudem sei die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 1 Abs. 1 HPflG in § 11 HPflG ausdrücklich unter Hinweis auf die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es fehle daher an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 1 Abs. 1 HPflG sei in § 11 HPflG klar und eindeutig geregelt.

Die mietvertraglichen Regelungen des § 548 BGB zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bzw. Aufwendungsersatzansprüchen der Mietvertragsparteien seien auf Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträge nicht entsprechend anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Bei Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträgen gebe es keine Übergabe der Mietsache von dem Vermieter an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses, keine ständige Besitzüberlassung der Mietsache vom Vermieter an den Mieter zur Gebrauchsgewährung und auch keine Rückgabe der Mietsache von dem Mieter an den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Der vermeintliche „Gebrauch der Mietsache“ im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Nutzung von Schienenwegen bzw. Serviceeirichtungen durch den Zugangsberechtigten. Der Zugangsberechtigte dürfe weder Aufwendungen auf die Mietsache tätigen noch die Mietsache mit einer Einrichtung versehen. Er dürfe auch weder Signale noch Weichen der Schienenwege stellen. Er dürfe zudem weder eigenmächtig fahren noch von der Nutzung von Schienenwegen bzw. Serviceeinrichtungen ausschließen. Es gebe daher bei Infrastrukturnutzungsverträgen weder Anknüpfungstatsachen noch Anwendungsbereiche für § 548 Abs. 1 BGB.

Dass die mietvertraglichen Regelungen des § 548 Abs. 1 BGB zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bzw. Aufwendungsersatzansprüchen der Mietvertragsparteien auf Infrastrukturnutzungsverträge nicht anwendbar seien, ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Norm.

Die Regelungen sollten die rasche Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe abhingen. Der Schadensersatzanspruch des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen Beschädigung der Eisenbahninfrastruktur sei bereits kein Nebenanspruch, sondern ein Hauptanspruch. Zudem gebe es bei einem Infrastrukturnutzungsvertrag keine ständige Besitzüberlassung der Mietsache vom Vermieter an den Mieter zur Gebrauchsgewährung und auch keinen Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.

Schließlich sei bei Eisenbahnunfällen eine rasche Abwicklung innerhalb von lediglich sechs Monaten aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich. Bereits die amtliche Untersuchung eines Eisenbahnunfalls durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung dauere mehr als sechs Monate, manchmal sogar mehrere Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate nach einem Eisenbahnunfall lägen erfahrungsgemäß weder der Eisenbahn-Untersuchungsbericht der zuständigen Aufsichtsbehörde noch ein Schadensgutachten vor. Es sei somit regelmäßig gar nicht möglich, Schadenersatzansprüche des Eisenbahninfrastrukturbetreibers innerhalb von sechs Monaten nach dem Eisenbahnunfall zu prüfen und gegen den richtigen Anspruchsgegner geltend zu machen.

Nach § 548 Abs. 1 BGB verjährten nur die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Für alle Schadenspositionen, die keine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache betreffen, würde die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelten. Für die einzelnen Schadenspositionen würden dann unterschiedliche Verjährungsfristen gelten, was mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Schadenseinheit nicht in Einklang zu bringen sei.

Schließlich würde die Anwendung der mietvertraglichen sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB auf Eisenbahnunfälle das bisherige Haftungssystem bei Eisenbahnunfällen grundlegend verändern und zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen. Ob die Schadensersatzansprüche eines geschädigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen das schädigende Eisenbahnverkehrsunternehmen der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder der kurzen 6-monatigen mietvertraglichen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterliegen, hinge davon ab, ob zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger zum Unfallzeitpunkt ein Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag bestehe oder nicht. Eisenbahninfrastruk-turunternehmen, die mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträge abschlössen (zum Beispiel Anschlussbahnen) wären verjährungsrechtlich privilegiert.

Die Schadensersatzansprüche verschiedener am Eisenbahnunfall Beteiligter würden unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen: Schadenersatzansprüche eines geschädigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus einem Eisenbahnunfall würden bei Vorliegen eines Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrages zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterliegen, während die Schadensersatzansprüche eines geschädigten Eisenbahnverkehrsunternehmens aus demselben Eisenbahnunfall der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen würden. Das Bestehen eines Infrastrukturnutzungsvertrages würde die Verjährungsfrist somit nur in eine Richtung - nämlich zulasten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - verkürzen. Mehrere an einem Eisenbahnunfall beteiligte Eisenbahnverkehrsunternehmen würden untereinander drei Jahre lang haften. Gegenüber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen würden sie nur sechs Monate haften.

Die unterschiedlichen Verjährungsfristen würden im Anschluss zur gestörten Gesamtschuld bei mehreren Schädigern führen. Da es bei Eisenbahnunfällen regelmäßig mehrere Schädiger und auch mehrere Geschädigte gebe, müssten die Beteiligten frühzeitig - innerhalb von sechs Monaten seit dem Unfall - Feststellungsklagen gegen die potentiell Haftenden erheben, um Rechtsnachteile zu vermeiden, obwohl die Unfallursache, die Haftungsanteile und die kausalen Schäden noch ungeklärt seien.

Das Landgericht habe es überdies versäumt, die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB festzustellen. Diese Prüfung wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, um eine Verjährung der Klageforderung zu bejahen, denn § 548 Abs. 1 BGB erfasse ausweislich seines Wortlauts nur die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache. Schäden außerhalb der Mietsache seien nicht erfasst. Hier lägen den streitigen Schadenspositionen keine Veränderungen oder Verschlechterungen der „Mietsache“ im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB zugrunde. Die Beklagte habe von der Klägerin keine „Sache“ zur Miete erhalten, sondern Zugang zu einem (kleinen) Teil der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin. Dieses vertragliche Zugangsrecht bzw. Nutzungsrecht der Beklagten mache die gesamte Eisenbahninfrastruktur der Klägerin nicht zur „Mietsache“ im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB.

Das Landgericht habe auch nicht offenlassen dürfen, ob eine völlige Zerstörung der Mietsache vorliege. Die Anwendung des § 548 BGB werde bei untergegangener Mietsache deshalb abgelehnt, weil die Vorschrift auf den Rückerhalt der Sache als Anfangspunkt der Verjährung abstelle und eine völlig zerstörte Mietsache nicht zurückgegeben werden könne.

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Beklagte den Beginn der Verjährung weder dargelegt noch nachgewiesen habe. Der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Beklagten als Eisenbahnverkehrsunternehmen habe nicht zum Unfallzeitpunkt geendet. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe bis heute. Die Beklagte setze die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin auch nach dem streitgegenständlichen Eisenbahnunfall fort. Es sei bis heute keine „Rückgabe der Mietsache“ im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB erfolgt. Ein Eisenbahnunfall sei keine Rückgabe der Mietsache.

Letztlich verstoße die von der der Beklagten erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2024 erhobene Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben. Noch in der Klageerwiderung vom 19.07.2024 habe die Beklagte erklärt, Verjährung sei nicht eingetreten. Der Unfall habe sich im Jahr 2020 ereignet und die Verjährung trete nach § 11 HPflG, § 852 Abs. 2 S. 1 BGB erst drei Jahre ab Jahresende des schädigenden Ereignisses ein.

Die Klägerin und die Beklagte seien stets übereinstimmend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterlägen und dass die Klageforderung nicht verjährt sei. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhebe. Die Klägerin habe zudem darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte mit ihrer Erklärung am Ende ihrer Klageerwiderung vom 19.07.2024 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet habe.

Die Klägerin beantragt,

das am 29. April 2025 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 19 O 174/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 435.802,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Infrastrukturnutzungsvertrag sei lediglich ein Rahmenvertrag. Die einzelnen Trassenbestellungen stellten jeweils separate Mietverträge dar, deren Laufzeit mit dem zeitlichen Ende der zugewiesenen Trasse/dem fahrplanmäßigen Fahrtende beendet sei.

Eine Rückgabe der Mietsache sei erfolgt. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfe aufgrund des Trassennutzungsvertrages die jeweilige Strecke nur in dem Umfang benutzen, wie der Fahrplan dies ausweise. Mit der Vorbeifahrt an einem Punkt ende automatisch die mietvertragliche Nutzung, und ein weiterer Nutzer werde auf Grundlage seines Mietvertrages im Anschluss dasselbe Gleis nutzen. Der Rahmenvertrag sei dafür irrelevant, denn es sei keine dauerhafte und exklusive Vermietung erfolgt, die über die konkrete Nutzung hinaus dauere. Mit dem Ende der Fahrt und der Entgleisung sowie dem Eingleisen der Eisenbahnfahrzeuge und deren Entfernung sei die konkrete Trassennutzung und damit der Einzelmietvertrag beendet und der Vermieter habe seine (beschädigte) Mietsache zurückerhalten.

Die Mietsache bestehe in der konkreten Nutzung der Infrastruktur, bei der es zu der Entgleisung gekommen sei.

Eine vollständige Zerstörung liege nicht vor, wenn die Klägerin sich auf eine Reparatur des Gleises und der Weiche berufe.

In Fällen, in denen der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietsache gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend mache, oder in denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen Schadenersatzansprüche an seinen Fahrzeugen gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen geltend mache, bestehe immer neben mietvertraglichen Ansprüchen ein Anspruch aus dem Haftpflichtgesetz, letzteres allerdings mit einer generellen Minderung aus der Betriebsgefahr heraus, regelmäßig ein Drittel des jeweiligen Schadens. Mietvertragliche Haftung in voller Schadenshöhe mit kurzer Verjährungsfrist und deliktische verschuldensunabhängige Haftung, betragsmäßig und anteilig beschränkt, aber mit regelmäßiger Verjährungsfrist, stünden sich gegenüber.

Bestünden vertragliche Ansprüche aus dem Mietvertrag, so träten deliktische Ansprüche dahinter zurück. Die Folge sei, dass gegenüber den deliktischen Ansprüchen die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB greife und damit die längere Verjährungsfrist nach dem Haftpflichtgesetz verdränge. Die längere deliktische Verjährungsfrist werde dadurch keinesfalls gegenstandslos, denn immer dann, wenn es kein Vertragsverhältnis zum Haftpflichtigen gebe, bleibe es allein bei einem deliktischen Anspruch.

Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, gäbe es Verjährungseinredeverzichtserklärungen oder könne Rechtshängigkeit geschaffen werden.

Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig. Es sei (allein) zugestanden worden, dass die Verjährungsfrist nach Haftpflichtgesetz bei Klageerhebung nicht abgelaufen sei. Es sei hingegen nicht von einer übereinstimmenden Auffassung hinsichtlich eines Nichteintritts der Verjährung ausgegangen worden. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass die Einrede der mietvertraglichen Verjährung erhoben werde, nachdem die Streithelferin bereits früh darauf hingewiesen habe.

Die Streithelferin hat bislang nicht weiter Stellung genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat sieht keine Veranlassung, das landgerichtliche Urteil abzuändern. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Die Klage und die Berufung sind nach Auffassung des Senates unbegründet.

Die Beklagte ist aufgrund der von ihr erhobenen Verjährungseinrede berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

Soweit Ansprüche der Klägerin aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1 HPflG, jeweils i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht kommen, sind derartige Ansprüche verjährt.

1.

Die (entgeltliche) Nutzung der Eisenbahninfrastrukturanlagen der Klägerin durch die Beklagte auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages (nachfolgend Grundsatz-INV) ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als eine solche auf mietvertraglicher Grundlage anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2025 - XII ZR 15/23 = NZM 2025, 525, Rn. 27 nach beck-online; BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 16ff. nach beck-online; OLG Karlsruhe, Hinweisverfügung vom 14.02.2022 - 1 U 139/20 = BeckRS 2022, 60697, Unterpunkt 2.5.2.)

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, wobei sich die Gebrauchsüberlassungspflicht in ihrer konkreten Ausgestaltung nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs richtet, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes. Ist dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich zum Beispiel nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung, so dass eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforderlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2002 - XII ZR 86/01 = NJW 2002, 3322 m. w. N.; BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 14).

b)

Entscheidend hängt die rechtliche Qualifizierung eines Vertrags, bei dem eine Vertragspartei neben der entgeltlichen Überlassung einer Sache, hier des Schienennetzes, weitere Leistungen zu erbringen hat, von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1996 - X ZR 100/94 = NJW-RR 1996, 1203 m. w. N.). Die daneben geschuldeten Planungs- und Koordinationsleistungen haben lediglich dienende Funktion (vgl. Kammergericht, Urteil vom 09.04.2009 - 19 U 21/08 = BeckRS 2010, 8307). Auch wenn sie als Dienstleistungen zu qualifizieren wären, sollen sie als bloße Nebenpflichten nur die vertraglich geschuldete Nutzungsüberlassung sicherstellen, weshalb sie eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 17).

c)

§ 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Grundsatz-INV stellen auf den Begriff der „Nutzung“ ab und geben dem Vertrag das entsprechende mietvertragliche Gepräge.

Der Grundsatz-INV verweist in § 1 Abs. 2 auf die jeweils abzuschließenden Einzelnutzungsverträge (im Folgenden: ENV). In diesen sind die jeweiligen Zeiten, zu denen der in diesem Vertrag genannte Zug zu verkehren hat, genannt.

Danach war die Beklagte nach den eingegangenen Vertragsbeziehungen verpflichtet, der Klägerin zu den in den Einzelnutzungsverträgen jeweils genannten Zeitpunkten bzw. Zeiträumen die Zugtrassen zur Nutzung zu überlassen.

2.

Mit der Einordnung des Grundsatz-INV als Mietvertrag ist auch die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften des Mietrechtes aus § 548 Abs. 1 BGB gegeben.

a)

Nach § 548 Abs. 1 BGB unterliegen Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung und Verschlechterung der vermieteten Sache der Verjährung binnen einer Frist von sechs Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter die Sache zurückerhält.

Diese Regelung ist Ausprägung des gesetzgeberischen Willens, zwischen den Parteien eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses eine rasche Auseinandersetzung zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen. Verstreicht erst längere Zeit nach Rückgabe der Sache, wird es umso schwerer, den Zustand zu ermitteln. Zudem kann als Folge der Neuvermietung oder einer sonstigen Weitergabe die Feststellung der konkreten Verantwortlichkeit des Mieters für eine Verschlechterung der vermieteten Sache zweifelhaft werden.

Aus diesem Sinn und Zweck des § 548 Abs.1 BGB hat die Rechtsprechung hergeleitet, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches weit auszulegen ist (vgl. zu der in ihrem Regelungsgehalt identischen Vorgängervorschrift des § 558 BGB a. F. (BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung) BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 = NJW 1987, 187; so auch schon BGH, Urteil vom 18.12.1963 - VIII ZR 193/62 = NJW 1964, 545; BGH, Urteil vom 11.11.1964 - VIII ZR 149/63 = NJW 1965, 151; BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1997 - V ZR 217/95 = NJW 1997, 1983).

b)

Diese Intention und die maßgebliche Erwägung der Erschwerung der Feststellung des Zustandes mit zunehmendem zeitlichen Abstand ist auch auf die vorliegende Situation der Überlassung von Eisenbahninfrastruktur in Gestalt eines individuellen Fahrweges über Teilstrecken des Gesamtnetzes übertragbar, denn schon aufgrund des Umfangs der Gesamtnutzung des Schienennetzes der Klägerin und der damit einhergehenden Erforderlichkeit einer zeitnahen Instandsetzung - die auch die Klägerin behauptet - wie auch wegen der weiteren Nutzung durch eine Vielzahl von anderen Schienenfahrzeugen wird mit zunehmendem Zeitablauf seit der konkreten Nutzung die Zustandsfeststellung und die Feststellung von Verantwortlichkeiten immer schwieriger (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 07.08.2025 - 7 O 407/21 = BeckRS 2025, 19647, Rn. 36).

c)

Die Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB greifen nicht durch.

aa)

Soweit die Klägerin vorbringt, sie werde bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB dazu gezwungen, kostenintensive verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, obwohl die Ansprüche innerhalb der kurzen Frist in der Regel nicht geprüft und reguliert werden könnten und notwendige Untersuchungen in aller Regel noch nicht abgeschlossen seien, steht dies eine Anwendung von § 548 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

(1)

§ 548 Abs. 1 BGB setzt keine Regulierungsmöglichkeit innerhalb der Frist voraus.

(2)

Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Situation der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise von derjenigen anderer Vermieter abweicht, denen eine Schadensbezifferung - etwa aufgrund noch nicht abgeschlossener Schadensermittlungen - innerhalb von sechs Monaten noch nicht abschließend möglich ist.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird in derartigen Fällen einer drohenden Verjährung eine Feststellungsklage als statthaft angesehen (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 826), diese in der Gestalt einer reinen Feststellungsklage ohne teilbezifferten Schaden auch dann, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Geschädigte deshalb seinen Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 = NJW, 1984, 1554 m. w. N.).

Weiterhin hat ein Vermieter, sollte die Haftung auch dem Grunde nach noch aufzuklären sein, auch die Möglichkeit des selbständigen Beweisverfahrens, um gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB eine Verjährungshemmung herbeizuführen.

Letztlich stehen die gesetzlichen Verjährungsfristen - innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit - grundsätzlich auch zur Disposition der Parteien, so dass es ihnen freisteht, durch eine weder formbedürftige noch in sonstiger Weise kostenauslösende Vereinbarung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten oder die Verjährungsfrist jedenfalls zu verlängern (vgl. Guhling/Günter/Guhling, 3. Aufl. 2024, BGB § 548 Rn. 70, 71; BeckOGK/Reuschle, 1.7.2025, BGB § 548 Rn. 45, 46).

bb)

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Mietsache vorliegend feststellen.

Die Mietsache ist vorliegend die jeweils zur Nutzung im Einzelfall überlassene Teilstrecke des Gesamtnetzes der Klägerin (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 07.08.2025 - 7 O 407/21 = BeckRS 2025, 19647, Rn. 50).

cc)

Auch der Einwand der Klägerin, es gebe weder eine Übergabe der Mietsache, noch eine ständige Besitzüberlassung und auch keine Rückgabe bei Beendigung, greift nicht durch.

Wie bereits ausgeführt, ist die Besitzveränderung und die ständige Besitzüberlassung für die Zuordnung des Vertrages unter das Mietvertragsrecht bei einer gelegentlichen, dem jeweiligen Bedarf angepassten Nutzung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2002 - XII ZR 86/01 = NJW 2002, 3322).

Entscheidend für die Bejahung eines „Zurückerhaltens“ der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich eine unmittelbare Sachherrschaft und eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters. Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache erlangen muss, damit er in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Zum anderen ist erforderlich, dass der Mieter den Besitz vollständig und eindeutig aufgibt, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muss. Die Besitzaufgabe muss aber nicht endgültig sein. Für den Verjährungsbeginn genügt etwa ausnahmsweise, wenn der Vermieter das Mietobjekt (oder Teile davon) bei fortbestehendem Mietverhältnis zeitweise zwecks Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen zurückerhält und sich so unter Ausschluss des Mieters ein ungestörtes Bild von Beschädigungen am Mietobjekt machen kann, um dann nach Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen das Mietverhältnis unter erneuter Besitzeinräumung fortzusetzen (vgl. Guhling/Günter/Guhling, 3. Aufl. 2024, BGB § 548 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14.05.1986 - VIII ZR 99/85 juris-Rn 12 m. w. N.).

Wegen der hier vorliegenden gelegentlichen, dem jeweiligen Bedarf angepassten Nutzung war eine ständige Besitzüberlassung nicht erforderlich.

Jedenfalls mit Abschluss der Trassennutzung durch die Beklagte hat die Klägerin rein faktisch die Sachherrschaft über ihre Eisenbahninfrastruktur und damit die volle Prüfungsmöglichkeit wiedererlangt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Klägerin fortan ungestört ein umfassendes Bild vom Zustand der Mietsache machen, ohne dass die Beklagte den Zustand der Mietsache noch zum Nachteil der Klägerin verändern konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1994 - IX ZR 236/93 = NJW 1994, 1858).

Sie hat dies nach ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der von ihr zum Beweis hierfür zu den Akten gereichten Bautagesberichte (Anlage K 2, Bl. 16ff. LG) auch getan. So hat sie demnach bereits am 00.00.2020, also dem Tag der Entgleisung, mit Schadensbeseitigungsmaßnahmen begonnen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Entgleisung des Zuges am 00.00.2020 den Abschluss der Nutzung darstellt oder erst die Freiräumung der Strecke. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 29.12.2023 war die sechsmonatige Frist in jedem Fall abgelaufen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin endet das Mietverhältnis jedenfalls nicht erst mit Beendigung des Rahmenvertrages, sondern mit dem Ende des jeweiligen Einzelnutzungsvertrages.

dd)

Soweit das Landgericht die Frage offengelassen hat, ob eine völlige Zerstörung der Mietsache vorliegt, so verhilft die dagegen erhobene Rüge der Klägerin der Berufung nicht zum Erfolg.

Die Klägerin geht ausweislich ihres Vortrags in der Klageschrift (Bl. 3 LG) selbst lediglich von einer „Beschädigung diverser Weichen, Schwellen und Signalanlagen, die ausgetauscht (Schwellen) und instandgesetzt werden mussten“, aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es zu einer vollständigen Zerstörung der Gleisanlage in der Weise gekommen sein soll, dass eine Rückgabe dieser als Mietsache überhaupt nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem dürfte die Mietsache die gesamte (Teil-)Strecke gewesen sein, auf der die Beklagte ihre Fahrt durchführen wollte. Dass diese in ihrer Gesamtheit geschädigt worden ist, macht aber auch die Klägerin nicht geltend.

d)

Die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf etwaige deliktische Ansprüche sowie auf die klägerseits zur Begründung der Klage angeführte Haftung der Beklagten wegen Gefährdungshaftung, hier aus § 1 HPflG.

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 259/04 = NJW 2006, 2399, Rn. 14 nach beck-online zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung; BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 = NJW 1987, 187 (188) zu Ansprüchen nach WHG; BGH, Urteil vom 19.09.1973 -VIII ZR 175/72 = NJW 1973, 2059, wonach die kurze Verjährung des § 558 BGB, als Vorgängernorm des § 548 BGB, sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache umfasse, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1992 - 9 U 292/90 zu Ansprüchen nach dem HPflG).

Die Anwendbarkeit des § 548 BGB erstreckt sich dabei ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.1986 - III ZR 227/84, die sich zu § 22 Abs. 2 WHG a. F. (nunmehr § 89 Abs. 2 WHG) verhält, der ebenfalls einen Tatbestand der Gefährdungshaftung darstellt (vgl. BeckOGK/Gude, 1.5.2025, WHG § 89 Rn. 1; BeckOK UmweltR/Hilf, 75. Ed. 1.7.2025, WHG § 89 Rn. 1) auch auf konkurrierende Normen, die eine Gefährdungshaftung begründen. Der Bundesgerichtshof hat dabei wörtlich ausgeführt, dass nach § 558 BGB (a. F., nunmehr § 548 BGB) „neben den mietvertraglichen Ansprüchen, für die § 558 BGB unmittelbar gilt, […] in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch alle mit ihm konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt [verjähren].“

Mit Urteil vom 19.09.1973 - VIII ZR 175/72 - hatte der Bundesgerichtshof dies bereits für die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG bei der Beschädigung der Mietsache durch ein auf der Mietsache vertragsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug angenommen.

bb)

Es ist auch kein Grund ersichtlich, die vorliegende Situation der Gefährdungshaftung im Bereich des Bahnbetriebs im Hinblick auf die anzuwendende Verjährungsfrist zwischen der Klägerin als Eisenbahnstrukturunternehmen einerseits und der Beklagten als Eisenbahnverkehrsunternehmen andererseits von den vorzitierten Entscheidungen divergierend zu bewerten.

(1)

Das Argument der Klägerin, § 548 BGB erfasse nur Veränderungen der Mietsache, nicht etwaige Ansprüche aufgrund der Beschädigung weiterer, nicht mitvermieteter Gegenstände, so dass dort eine längere Verjährungsfrist greife, ist unzutreffend.

Es reicht für die kurze Verjährung aus, dass die Beschädigung der gemieteten Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat. Der Schaden muss lediglich - was vorliegend ersichtlich der Fall ist - in diesem Fall einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt haben (vgl. MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023, BGB § 548 Rn. 9; BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 259/04 juris-Rn 15 dazu, dass der Mieter eines Hausgrundstücks sowohl die von ihm gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile als auch solche beschädigt, die nicht Gegenstand des Mietvertrags sind).

(2)

Soweit die Klägerin vorbringt, die Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB führe zu einer gestörten Gesamtschuld, da der Anspruch eines etwaigen haftenden Dritten in der dreijährigen Regelverjährung verjähre, so berücksichtigt dies die Besonderheiten des Gesamtschuldnerausgleichs nicht hinreichend.

§ 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbstständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbstständigen Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) und ist von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 109/08 unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/7052, S. 195).

Auch der im Verhältnis zum Geschädigten aufgrund der kürzeren Verjährungsfrist privilegiert Haftende, sieht sich regelmäßig im Innenverhältnis längeren Verjährungsfristen ausgesetzt.

(3)

Soweit die Klägerin auf eine vermeintlich einheitliche Verjährung der Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz neben anderen Ansprüchen abstellt, ist eine solche schon im System der dortigen Ansprüche nicht gegeben, denn bereits im Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche aus Unfällen von Eisenbahnfahrgästen verdrängen die vorrangigen Regelungen des CIV die nach § 11 HPflG geltenden Verjährungsvorschriften und ordnen in Art. 60 CIV von der Ultimoverjährung abweichende Verjährungsbeginne und -dauern an. Bereits diese Regelung weicht von den in § 11 HPflG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB relevant ab, da sowohl abweichende Höchstfristen als auch ein jeweils abweichender Verjährungsbeginn und eine von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abweichende Frage bzgl. der Kenntnis gegeben sind. Damit besteht bereits das durch die Klägerin ins Feld geführte einheitliche Verjährungsregime nicht (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 07.08.2025 - 7 O 407/21 = BeckRS 2025, 19647, Rn. 63, 64).

e)

Wie bereits ausgeführt, kann der Senat vorliegend offenlassen, ob die Frist des § 548 Abs. 1 BGB noch am 00.00.2020 oder erst einige Tage später oder gar erst mit Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen durch die Versicherung der Beklagten im Jahre 2022 zu laufen begonnen hat. Denn bei Zustellung der Klageschrift am 10.02.2024 war diese auch unter Berücksichtigung der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 167 ZPO) am 29.12.2023 sicher abgelaufen.

f)

Etwaige verjährungshemmende Umstände im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor dem Ablauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB trägt die Klägerin weder vor noch sind diese sonst ersichtlich. Sollte die Klägerin mit der Beklagten oder deren Versicherung Verhandlungen über eine Schadensersatzpflicht geführt haben, so wäre eine etwaige hierdurch begründete Hemmung der Verjährung, zu der ohnehin nichts vorgetragen ist, jedenfalls mit der endgültigen Zurückweisung der Ansprüche im Jahr 2022 beendet. Auch dann war am 29.12.2023 bereits Verjährung etwaiger klägerischer Ansprüche eingetreten.

g)

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 24.09.2024 (Bl. 335 LG) bzw. nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 (Protokoll Bl. 443 LG) erhoben.

h)

Die Beklagte hat auch nicht wirksam auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

Zwar kann der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ein solcher Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13 = NJW 2015, 351, Rn. 42 nach beck-online).

Gemessen hieran kann in der Klageerwiderung vom 19.07.2024 kein wirksamer Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung entnommen werden.

Dort hat die Beklagte ausgeführt:

„Vorsorglich: Verjährung ist nicht eingetreten. Der Unfall erfolgte im Jahr 2020. Die Verjährung nach § 11 HaftPflG, § 852 Abs. 2 S. 1 BGB tritt erst drei Jahre ab Jahresende des schädigenden Ereignisses ein.“

Dass die Beklagte wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und Verjährung eingetreten war, lässt sich daraus nicht feststellen. Die Erklärung deutet vielmehr im Gegenteil darauf hin, dass die Beklagte gerade nicht davon ausging, Verjährung sei bereits eingetreten.

i)

Der Verjährungseinrede der Beklagten steht ferner nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen.

Der Beklagten steht es grundsätzlich frei, ob und wann sie die Verjährungseinrede erhebt. Daher kann allein darin, dass die Einrede zu einem späten Zeitpunkt erhoben wird, noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1988 - IV a ZR 14/87 = NJW-RR 1988, 1195).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie in der Klageerwiderung - wie erörtert - ausgeführt hat, Verjährung sei nicht eingetreten.

Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits erhoben, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Erklärung der Beklagten die Klägerin von der Erhebung einer rechtzeitigen Klage abgehalten oder sie zu der Annahme veranlasst hätte, die Klägerin werde von ihr ohne einen erforderlichen Rechtsstreit vollständig befriedigt werden.

III.

Der Senat kann hiernach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.

Da weiterhin die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, kommt gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege in Betracht. Alle wesentlichen Streitfragen, insbesondere, ob § 548 Abs. 1 BGB auf Ansprüche aus Gefährdungshaftung Anwendung findet und dass mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag ein Mietvertrag vorliegt, sind durch den Bundesgerichtshof geklärt, so dass der Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu erkennen vermag.

Die Berufung der Beklagten ist anschließend mit Beschluss vom 23.04.2026 zurückgewiesen worden.