Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.12.2025 – 8 W 42/25

8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1215.8W42.25.00

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mutwillig i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO.

1. Zwar ist das Landgericht im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass eine erkennbare Aussichtslosigkeit der Vollstreckung eines Titels die Betreibung des auf dessen Erlangung gerichteten Klagverfahrens als „mutwillig“ erscheinen lassen kann. Die Staatskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, erkennbar sinnlose Prozesse zu finanzieren. Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil der Erfolg einer Zwangsvollstreckung aus dem erstrebten Titel ungewiss oder eine Beitreibung zurzeit sogar unmöglich sei. Die Rechtsverfolgung kann nur als mutwillig angesehen werden, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Ein bloß mögliches Vollstreckungsrisiko reicht allein nicht aus, um Prozesskostenhilfe zu verweigern. Mutwillen kann vielmehr nur angenommen werden, wenn feststeht, dass ein erwirktes Urteil dauerhaft nicht vollstreckt werden kann. An die insoweit zu treffende Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02.12.2005, 8 W 47/05, juris Rn. 11; vom 28.12.2004, 8 W 64/04, juris Rn. 4; vom 07.01.1997, 8 W 43/96, ZIP 1997, 248; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2006, 5 W 2/06, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2014, 9 W 133/14, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011, 9 W 13/11, juris Rn. 33).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Von Mutwilligkeit kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere fehlt es an tragfähigen Erkenntnissen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Zwar hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.05.2021 (Az.: 515 IK 6/21) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.06.2025 (Az.: 25 T 253/25) die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 05.09.2025 auch vorgetragen, dass die Gläubiger Forderungen in Höhe von über 42 Millionen Euro gegen ihn hätten, er eine Regelaltersrente von nur 1.040 € beziehe und 00 Jahre alt sei, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er die Forderungen bedienen könne. Der Stellungnahme ist ein Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2020 beigefügt, in dem mitgeteilt wird, dass der Beklagte über kein pfändbares Vermögen verfüge. Allerdings hat der Beklagte darin auch seine Bereitschaft erklärt, sämtliche pfändbaren Beträge, die er in den nächsten Jahren erwirtschafte, und die Hälfte seines durch etwaige Erbschaften bzw. Erbrechte erhaltenen Vermögens abzutreten. Zudem hat er in dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass er bei mehr als 40 deutschen und niederländischen Gesellschaften in Organstellung tätig (gewesen) sei. Außerdem hat der Beklagte nach der Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Insolvenzverfahren Vermögenswerte in Form von Kryptowährung bei der A. GmbH und von Guthaben bei der M.-Bank verschwiegen bzw. nur teilweise angegeben. Der Senat kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte über unbekannte Einkünfte und Vermögenswerte verfügt. Diese Sachlage lässt damit nicht den Schluss zu, es stehe fest, dass der Antragsgegner in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, die Klageforderung zumindest teilweise zu erfüllen.

Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist. Der Insolvenzverwalter nimmt bei der Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens auch eine öffentliche Aufgabe wahr, so dass für die Durchsetzung der ihm kraft Amtes zugewiesenen Rechte Prozesskostenhilfe nicht allein wegen zweifelhafter Einbringlichkeit verweigert werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2003, IX ZB 460/02, juris Ls.; Senat, Beschluss vom 02.12.2005, 8 W 47/05, juris Rn. 12; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2006, 5 W 2/06, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2014, 9 W 133/14, juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2005, 11 W 93/04, juris Rn. 6).

II.

Da das Landgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bisher nicht geprüft hat, hat der Senat nicht selbst in der Sache entschieden, sondern von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.