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BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 460/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

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am 18. September 2003

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. B.

beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September

2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an

das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe für

eine Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung. Das Landgericht hat

ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinrei-

chend vorgetragen, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Auf-

bringung der Kosten veranlaßt zu haben. Die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwar habe er über-

zeugend dargelegt, daß von ihm nicht verlangt werden könne, Insolvenz- oder

Massegläubiger zur Vorschußzahlung aufzufordern. Da die Masse aber unzu-

länglich sei, solle der beabsichtigte Rechtsstreit ausschließlich dazu dienen,

die Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbe-

sondere die Verwaltervergütung zu realisieren. In einem solchen Falle, in dem

die Rechtsverfolgung des Verwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen

diene, könne eine Prozeßführung auf Kosten der Staatskasse aber nicht über

§ 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzver-

walter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsan-

spruchs diene, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei, in der Rechtsprechung der

Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet werde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1998

- IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297 die Frage, ob der Verwalter an Prozessen, die er

im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" und ob es ihm zuzumuten

ist, unter Umständen die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, aus-

drücklich auch für den Fall verneint, daß der Verwalter mit seinem Vergütungs-

anspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist.

Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß der Verwalter die im öf-

fentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Ge-

samtvollstreckungsverfahrens wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch

einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (aaO S. 298; vgl.

ferner BGHZ 116, 233, 238 f). Um eine solche Einschränkung handelte es sich

auch dann, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, daß der Ver-

walter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen

hätte.

2. An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum allge-

mein Zustimmung gefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf NZI 1999, 455, 456; OLG

Jena ZIP 2001, 579, 580; OLG Köln OLGR 2000, 450 = NZI 2000, 540, 541;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 116 Rn. 10; Kreft in HK-

InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 100; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 89; MünchKomm-

ZPO/Wax, 2. Aufl. § 116 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80

Rn. 61; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 80; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl.

§ 116 Rn. 10a), hält der Senat fest. Der Insolvenzverwalter nimmt mit der An-

fechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine

ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Selbst

wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu be-

friedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbind-

lichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das

Amt des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange

die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (vgl. § 208 Abs. 3 InsO). Erst wenn

sich herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des

Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Die

Pflicht des Verwalters, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich gel-

tend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist (vgl. Münch-

Komm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 13), entfällt auch nicht, wenn wegen Mas-

seunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende

Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht mehr erreicht

werden kann. Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, ist die Anzeige

der Masseunzulänglichkeit für die Anfechtung grundsätzlich ohne Bedeutung

(BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780).

III.

Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben und die Sache zur er-

neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577

Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit es nach Prüfung der Erfolgsaussichten der beab-

sichtigten Klage (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbs. ZPO) abschließend

über das Prozeßkostenhilfegesuch entscheiden kann. Dem Antragsteller ist

gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die beantragte Prozeßkostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren.

Kreft Ganter Kayser

Bergmann

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