BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 460/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 18. September 2003
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. B.
beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September
2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe für
eine Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung. Das Landgericht hat
ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinrei-
chend vorgetragen, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Auf-
bringung der Kosten veranlaßt zu haben. Die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwar habe er über-
zeugend dargelegt, daß von ihm nicht verlangt werden könne, Insolvenz- oder
Massegläubiger zur Vorschußzahlung aufzufordern. Da die Masse aber unzu-
länglich sei, solle der beabsichtigte Rechtsstreit ausschließlich dazu dienen,
die Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbe-
sondere die Verwaltervergütung zu realisieren. In einem solchen Falle, in dem
die Rechtsverfolgung des Verwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen
diene, könne eine Prozeßführung auf Kosten der Staatskasse aber nicht über
§ 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-
schwerde zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzver-
walter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsan-
spruchs diene, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei, in der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet werde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1998
- IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297 die Frage, ob der Verwalter an Prozessen, die er
im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" und ob es ihm zuzumuten
ist, unter Umständen die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, aus-
drücklich auch für den Fall verneint, daß der Verwalter mit seinem Vergütungs-
anspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist.
Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß der Verwalter die im öf-
fentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Ge-
samtvollstreckungsverfahrens wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch
einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (aaO S. 298; vgl.
ferner BGHZ 116, 233, 238 f). Um eine solche Einschränkung handelte es sich
auch dann, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, daß der Ver-
walter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen
hätte.
2. An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum allge-
mein Zustimmung gefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf NZI 1999, 455, 456; OLG
Jena ZIP 2001, 579, 580; OLG Köln OLGR 2000, 450 = NZI 2000, 540, 541;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 116 Rn. 10; Kreft in HK-
InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 100; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 89; MünchKomm-
Rn. 61; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 80; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl.
§ 116 Rn. 10a), hält der Senat fest. Der Insolvenzverwalter nimmt mit der An-
fechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine
ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Selbst
wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu be-
friedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbind-
lichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das
Amt des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange
die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (vgl. § 208 Abs. 3 InsO). Erst wenn
sich herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des
Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Die
Pflicht des Verwalters, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich gel-
tend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist (vgl. Münch-
Komm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 13), entfällt auch nicht, wenn wegen Mas-
seunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende
Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht mehr erreicht
werden kann. Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, ist die Anzeige
der Masseunzulänglichkeit für die Anfechtung grundsätzlich ohne Bedeutung
(BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780).
III.
Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit es nach Prüfung der Erfolgsaussichten der beab-
sichtigten Klage (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbs. ZPO) abschließend
über das Prozeßkostenhilfegesuch entscheiden kann. Dem Antragsteller ist
gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die beantragte Prozeßkostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
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