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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.02.2026 – 4 UF 120/25

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0209.4UF120.25.00

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten um einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1615 l BGB, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der Zeitraum ab Januar 2024 ist.

Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes M. P. K., die im Haushalt der Antragstellerin lebt. Umgang zwischen Vater und Tochter findet nicht statt.

Die Antragstellerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie war seit dem 01.11.2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der B. als Erzieherin an einer Grundschule beschäftigt. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter bezog die Antragstellerin zunächst Elterngeld. Seit dessen Beendigung im Laufe des Jahres 2023 muss sie ihren Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 282,94 Euro monatlich ab Oktober 2023 selbst tragen.

Seit dem 01.11.2024 ist die Antragstellerin bei der Firma F. GmbH im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Betreuungskraft für Senioren beschäftigt und erzielt bei einer Stundenvergütung von 17,84 Euro brutto ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.226,78 Euro. Tatsächlich hat sie zwischenzeitig ihre Stunden reduziert. Sie lässt sich aber weiter das Einkommen aus der 20-Stunden-Tätigkeit anrechnen.

Der Antragsgegner steht in einem Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen und ist als Lehrer an einem Gymnasium beschäftigt. Daneben erzielte er im Jahr 2024 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von umgelegt 249,50 Euro monatlich. Im Jahr 2024 erhielt der Antragsgegner eine Steuererstattung für das Jahr 2022 in Höhe von 7.270,77 € sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2023 in Höhe von 9.805,56 €. Der Steuerbescheid für das Jahr 2024 liegt noch nicht vor, nachdem der Antragsgegner seine Steuererklärung erst Ende 2025 fertigte.

Der Antragsgegner heiratete im Jahr 2024 und wurde im Juni 2024 Vater des Sohnes A.. Seine Ehefrau bezieht seit November 2024 Elterngeld in Höhe von zunächst einmalig 1.027,18 € und seit Dezember 2024 in Höhe von 612,36 €.

M. besuchte ab September 2024 einen Kindergarten mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden, in dem sie allerdings nie richtig ankam. Im August 2025 wechselte sie in eine Universitäts-Kita des Studierendenwerks, in die sie inzwischen gerne geht. Aufgrund ihrer Auffälligkeiten wurde das Mädchen bei der Dipl. Psych. T. auf Hochbegabung getestet. Danach liegt ihr Gesamt IQ zwischen 125 - 138.

Der Antragsgegner zahlt Unterhalt für M. in Höhe von 120 % der Düsseldorfer Tabelle. Daneben zahlte er in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt für die Antragstellerin in wechselnder Höhe. Diesbezüglich wird auf die Übersicht im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Ende Juli 2024 stellte er die Unterhaltszahlungen in Hinblick auf den dritten Geburtstag der Tochter ein.

Die Antragstellerin war mit der Höhe der an sie geleisteten Unterhaltszahlungen nicht einverstanden, weshalb sie dieses Verfahren anhängig gemacht hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 15.05.2025 verpflichtet, rückständigen Elementarunterhalt für die Zeit von März 2022 bis Juli 2024 in Höhe von 236,27 € sowie rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar bis März 2024 in Höhe von 145,35 Euro zu zahlen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von August 2024 bis einschließlich Oktober 2024 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 1.515,00 Euro, insgesamt mithin also einen Betrag in Höhe von 4.926,62 € zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Auf Seiten der Antragstellerin hat es dabei ein vorgeburtliches Einkommen in Höhe von 1.515,47 €, auf Seiten des Antragsgegners im Jahr 2024 ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.163,92 € zu Grunde gelegt. Für die Zeit ab November 2024 sei die Antragstellerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf aus eigener Berufstätigkeit zu decken. Insofern sei zu berücksichtigen, dass schon eine Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden zu einem Nettogehalt von rund 1.514,00 € führen würde. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, wobei sie hinsichtlich des Elementarunterhalts Abänderung ab dem 01.01.2024 begehrt. In Bezug auf den Krankenvorsorgeunterhalt hat sie zunächst den Zeitraum Januar bis Oktober 2024 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 hat sie ihren Antrag dahin reduziert, dass sie Krankenvorsorgeunterhalt nur für die Monate Januar bis März 2024 begehrt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Amtsgericht auf ihrer Seite ein zu niedriges vorgeburtliches und auf Seiten des Antragsgegners ein zu niedriges berücksichtigungsfähiges Einkommen für 2024 zu Grunde gelegt habe.

Außerdem ist sie der Ansicht, dass der Antragsgegner auch über Oktober 2024 hinaus ihr gegenüber zu Unterhaltszahlung verpflichtet sei.

Über ein Einkommen aus einer 20 Stundentätigkeit hinaus sei ihr kein Einkommen zuzurechnen. Zunächst habe sie faktisch nicht die Möglichkeit gehabt in größerem Umfang tätig zu werden, weil sie auf ihre zahlreichen Bewerbungen nur Absagen erhalten habe. Inzwischen sei es zudem so, dass sich herausgestellt habe, dass die gemeinsame Tochter aufgrund einer diagnostizierten Hochbegabung einen besonderen Förderbedarf habe. Diesen könne die Antragstellerin nur leisten, wenn sie über die 20 Stunden hinaus keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, da sie nur so ihre Tochter angemessen fördern könne. Sie habe musikalische Früherziehung bei der G., Reiten beim Reiterhof H. in J., einen Kurs in der Kunsthalle und Turnen in der Uni vereinbart. Donnerstags habe sie ab September einen festen Termin im Ballett bekommen und Hockey bei der C. Turngemeinde. Tatsächlich habe sie ihre Stunden aufgrund dieser Aktivitäten sogar noch weiter reduziert. Sie lasse sich aber ein Einkommen aus einer Tätigkeit im Umfang von 20 Stunden zurechnen.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg zu verpflichten, an sie weitere 7.130,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über den Betrag 3.791,78 € ab Oktober 2024 und über den Betrag 3.339,00 € seit dem 03.07.2025 zu zahlen;

2.) den Antragsgegner darüber hinaus zu verpflichten, beginnend mit August 2025 monatlich 371,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zum 03. eines Monats zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 hat sie den Antrag zu Ziffer 1) dahin geändert, dass nur noch 5.150,02 € geltend gemacht werden.

Nach entsprechender Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt die Antragstellerin zuletzt,

1) den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg zu verpflichten, an sie über die bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere 4.582,41 € für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich Juli 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

2.) den Antragsgegner darüber hinaus zu verpflichten, beginnend mit August 2025 monatlich 355,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zum 03. eines Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Dabei wendet er sich nicht gegen die von der Antragstellerin beanstandete Einkommensberechnung beider Beteiligten, sondern vor allem dagegen, über Oktober 2024 hinaus länger Unterhalt zu zahlen. Er bezweifelt, dass bei seiner Tochter eine Hochbegabung vorliegt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies die Antragstellerin seiner Ansicht nach nicht an einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25/30 Stunden hindern. Eine Hochbegabung sei schließlich keine Behinderung. Die zahlreichen Aktivitäten der Kindesmutter seien nicht erforderlich.

Sofern der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach über Oktober 2024 hinaus bestehe, sei zu berücksichtigen, dass er ab November 2024 auch seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei. Zudem seien in dem Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 Therapiekosten für seinen Sohn in Höhe von 1.632,24 € und damit verbundene Fahrtkosten in Höhe von 529,20 € angefallen, die weder von der Beihilfe noch der Krankenversicherung übernommen worden seien.

Hinsichtlich des weiteren wechselseitigen Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.

II.

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.

Der Antragstellerin steht für die Vergangenheit und fortlaufend ein Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Antragsgegner zu.

1. Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2024 steht die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung vom Antragsgegner nicht angegriffen wurde. Der zugesprochene Unterhalt war jedoch der Höhe nach zu korrigieren.

a. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu niedrig angesetzt. Das Maß des nach § 1615 l BGB zu leistenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Berechtigten, hier also der Antragstellerin.

Diese hat mit der Beschwerde dar- und belegt, dass sie im Juli 2021 nicht nur die vom Amtsgericht berücksichtigten 641,57 €, sondern daneben weitere 805,67 € bezogen hat. Das durchschnittliche Einkommen der Antragstellerin vor der Geburt belief sich damit auf (19.387,30 € ./. 12 =) 1.615,60 €. Hiervon hat das Amtsgericht mit überzeugender Begründung einen Betrag in Höhe von 33,00 € wegen ersparter Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz in Abzug gebracht. Damit verbleibt ein Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in Höhe von 1.582,60 €.

Im Rahmen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB ist zudem zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 -, Rn. 39). Hinzu kommt deshalb in den Monaten Januar bis März 2024 ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 282,94 €.

b. In dieser Höhe war der Antragsgegner leistungsfähig.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Amtsgericht das Einkommen des Antragsgegners aus dessen nichtselbständiger Tätigkeit richtig berechnet hat. Denn auch unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht errechneten Nettoeinkommens und der vorgenommenen Abzüge verbleibt eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Insofern war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner neben seinen laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und seinen Kapitaleinkünften auch Einkünfte aus Steuererstattungen hatte.

Wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Steuerbescheiden vom 28.02.2024 und vom 26.09.2024 ergibt, hat der Antragsgegner eine Steuererstattung für das Jahr 2022 in Höhe von 7.270,77 € sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2023 in Höhe von 9.805,56 € erhalten. Steuererstattungen sind nach dem In-Prinzip zu berücksichtigen. Insofern erhöhen sich die monatlichen Einkünfte des Antragsgegners im Jahr um 1.423,03 €.

Selbst unter Zugrundelegung der amtsgerichtlichen Berechnung im Übrigen verbleibt so auf Seiten des Antragsgegners ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 4.586,61 €. Er war deshalb ohne weiteres in der Lage, in dem Zeitraum Januar bis Oktober 2024 sowohl den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 1.582,60 € als auch die Krankenversicherung in Höhe von 282,94 € für die Monate Januar bis März 2024 zu zahlen.

Der Umstand, dass der Antragsgegner zwischenzeitig einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig wurde, ändert hieran nichts. Wenn auch für dieses Kind Unterhalt in Höhe von 120 % der DT berücksichtigt wird, ist das ein Betrag in Höhe von 451,00 €, so dass dem Antragsgegner immer noch ein Einkommen von 4.135,61 € verbleibt und seine Leistungsfähigkeit mithin nicht tangiert ist.

c. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Zeit Januar bis einschließlich Oktober 2024 unter Berücksichtigung der freiwilligen Zahlungen des Antragsgegners sowie der bereits vom Amtsgericht ausgeurteilten weiteren Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 4.926,62 € ein offener Anspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.380,07 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die im Termin überreichte Excel-Tabelle verwiesen.

2. Auch über Oktober 2024 hinaus und fortlaufend steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Antragsgegner zu, weil von ihr wegen der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine über 20 Stunden hinausgehende Tätigkeit nicht erwartet werden kann, § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen, ob bei der Tochter tatsächlich bereits eine Hochbegabung sicher diagnostiziert wurde, und welche Auswirkungen die Diagnose einer Hochbegabung letztlich hat, kommt es dabei derzeit noch nicht an.

a. Bei der Frage, ob dem betreuenden Elternteil über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung zusteht, handelt es sich um eine Billigkeitserwägung, bei der insbesondere die Belange des Kindes und bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind (§ 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB). Daneben können auch elternbezogene Gründe, die eine Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes nach § 1570 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, für den Anspruch des nichtehelichen Elternteils nach § 1615 l BGB herangezogen werden (vgl. grundlegend: BGH, FamRZ 2008, 1739 Rn. 100 ff.). Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder - darum geht es vorliegend - dass eine persönliche Betreuung erforderlich ist bzw. dass elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 -, juris Rn. 26).

Schon dem Wortlaut der Regelung des § 1615 l BGB ist dabei nicht zu entnehmen, dass von dem betreuenden Elternteil mit dem dritten Geburtstag eine Vollzeittätigkeit zu erwarten ist. Das Gesetz sagt lediglich, dass der Unterhaltsanspruch „mindestens“ in den ersten drei Jahren be- und damit in diesem Zeitraum nicht zur Diskussion steht - unabhängig von möglichen Betreuungseinrichtungen. Hieraus folgt im Umkehrschluss nicht, dass mit Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre sofort eine Vollzeittätigkeit vom betreuenden Elternteil verlangt werden kann. Das war auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Der betreuende Elternteil muss sich nach dessen Willen vielmehr nur dann auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit verweisen lassen, wenn dies mit den Kindesbelangen vereinbar ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).

Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 251/14 -, juris Rn. 13). Auch elternbezogene Gründe können einen gestuften Übergang begründen (vgl. Erman/Hammermann, BGB 17. Aufl. 2023, § 1615 l Rn. 16).

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des betreuenden Elternteils dürfen dabei nicht überspannt werden. Auch wenn der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof auf eine statische Festlegung (etwa zwischen dem 3 und 5.ten Lebensjahr 20 Stunden, zwischen dem 6. und 9.-ten Lebensjahr 30 Stunden, dann Vollzeit) verzichtet haben, damit die Gerichte der Situation im Einzelfall gerecht werden können, bedeutet dies nicht, dass das Alter des Kindes bei der Frage der Billigkeit keine Rolle spielt. Insofern entspricht es nicht der Billigkeit, ein Kind, das in den ersten drei Lebensjahren ausschließlich von seiner Mutter betreut wurde, übergangslos in eine 45-Stunden-Gruppen-Betreuung zu geben, um auf diese Weise der Mutter eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Dies gilt in der heutigen Zeit, in der es immer häufiger zu Gruppenschließungen bzw. Vertretungen und damit verbundenen Betreuerwechseln in den Einrichtungen kommt, umso mehr. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass auch völlig unbeeinträchtigte Kinder auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch voll betreuungsbedürftig und regelmäßig noch nicht in der Lage sind, sich alleine zu beschäftigen. Das bedeutet, dass außerhalb der Fremdbetreuungszeiten in der jeweiligen Einrichtung noch intensive Betreuungsarbeit für den betreuenden Elternteil anfällt. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn ein Kind, wie vorliegend, über die eigentliche Arbeitszeit der betreuenden Mutter hinaus fremdbetreut wird. Denn da die Mutter im Anschluss an ihre Erwerbstätigkeit ihrer Betreuungstätigkeit bis in die Abendstunden und bei kleinen Kindern gelegentlich auch nachts nachkommen muss, darf sie die Zeit der Fremdbetreuung jedenfalls teilweise auch für die eigene Regeneration nutzen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind, wie die Mutter im Termin anschaulich, glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, aufgrund seines Naturells anstrengend ist und der Vater, wie vorliegend, keinen Umgang mit dem Kind pflegt, so dass die Mutter auch an den Wochenenden keine Entlastung erfährt. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls entspricht es deshalb vorliegend der Billigkeit, wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden nachgeht.

Auf Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte, hier etwa ihre Mutter oder erwachsene Tochter, muss sich der betreuende Elternteil nicht verweisen lassen, weil es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die unterhaltsrechtlich nur dann beachtlich sind, wenn und soweit der Dritte - auch - den Pflichtigen von der Unterhaltspflicht entlasten will (Erman/Hammermann, aaO., Rn. 16 c). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Der offene Bedarf der Antragstellerin hat sich seit dem 01.11.2024 deutlich reduziert. Seit dieser Zeit ist die Antragstellerin in Teilzeit im Umfang von 20 Wochenstunden berufstätig. Sie erzielt aus dieser Tätigkeit ein (inzwischen teilweise fiktives) Nettoeinkommen in Höhe von 1.226,78 Euro. Da ihr eine Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden zuzumuten ist, ist dieses Einkommen in vollem Umfang auf ihren Bedarf anzurechnen, so dass sie ab dieser Zeit nur noch einen offenen Bedarf in Höhe von 355,82 € hat.

c. In dieser Höhe ist der Antragsgegner weiterhin und auch unter Berücksichtigung des Familienunterhaltsanspruchs seiner Ehefrau leistungsfähig.

Dies ergibt aus folgender Tabelle:

11 bis 12.2024

01 bis 12.2025

Bedarf Ast`in

1.582,60 €

1.582,60 €

gedeckt durch nsT

1.226,78 €

1.226,78 €

Krankenvorsorge

offener Bedarf

355,82 €

355,82 €

Einkünfte AG

nsT (Überweisung)

4.214,69 €

4.749,49 €

Steuererstattung

1.423,03 €

700,00 €

5.637,72 €

5.449,49 €

abzgl.

bbA

146,00 €

146,00 €

Berufsverband

32,00 €

32,00 €

PKV

367,24 €

367,24 €

sek. AV

240,08 €

240,08 €

sonst. Vors. Aufw.

63,95 €

63,95 €

KU M.

451,00 €

451,50 €

KU A.

451,00 €

451,50 €

Therapie und FK

180,00 €

gesamt

1.751,27 €

1.932,27 €

verbleibend

3.886,45 €

3.517,22 €

Kapitaleinkünfte

249,50 €

150,00 €

gesamt

4.135,95 €

3.667,22 €

angemessener SB

1.600,00 €

1.600,00 €

LF

2.535,95 €

2.067,22 €

Anspruch Ehefrau

Einkommen AG

nsT + Steuer

3.886,45 €

3.517,22 €

abzgl. ETB 1/10

3.497,81 €

3.165,50 €

zzgl. Kapital

249,50 €

150,00 €

gesamt

3.747,31 €

3.315,50 €

Einkünfte Ehefrau

819,77 €

612,00 €

Einkünfte gem.

4.567,08 €

3.927,50 €

Bedarf Ehefrau

2.283,54 €

1.963,75 €

Offener Bedarf

1.463,77 €

1.351,75 €

Anspr. Ehef./Ast zus.

1.819,59 €

1.707,57 €

Anspruch Ast`in

711,64 €

4.269,84 €

gezahlt/ausgeurteilt

0,00 €

0,00 €

offen

711,64 €

4.269,84 €

4.981,48 €

Insofern ist zunächst zu beachten, dass sich aus den vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Gehaltsüberweisungen ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 4.749,49 € ergibt. Soweit der Antragsgegner im Jahr 2025 keine Steuererstattung erhalten hat, ist ihm eine solche jedenfalls in Höhe von 700,00 € fiktiv zuzurechnen. Denn die ausgebliebene Steuererstattung ist nur dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner seine Steuererklärung für 2024 erst Ende 2025 abgegeben hat. Da der Antragsgegner aber für das Jahr die Steuerklasse 4 gewählt hat und innerhalb der Ehe deutlich mehr verdient hat als seine Ehefrau, schätzt der Senat, dass er mindestens in Höhe von 700,00 € eine Steuererstattung zu erwarten hat bzw. bei anderer steuerlicher Veranlagung ein mindestens um 700,00 € netto höheres Einkommen erzielt hätte.

Soweit der Antragsgegner erstmals im Termin geltend gemacht hat, im Jahr 2025 keine Kapitaleinkünfte in Höhe von 249,00 € erzielt zu haben, war dieses Zusatzeinkommen für das Jahr 2024 unstreitig. Für das Jahr 2025 hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt bzw. belegt, in welcher Höhe er denn Kapitaleinkünfte gehabt haben will. Der Senat erkennt insofern nicht, warum die Einkünfte nicht entsprechend fortgeschrieben werden sollten. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners diese Einkünfte auf 150,00 € reduzieren würde, hätte dies keine Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit. Gleiches gilt, wenn man die geltend gemachten Therapie- und Fahrtkosten in Bezug auf seinen Sohn vollumfänglich berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten; der Wertfestsetzung liegt § 51 FamGKG zu Grunde.