Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 05.03.2026 – 10 U 78/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0305.10U78.25.00
Gründe
I.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage - hier auf der Auskunfts- und Wertermittlungsstufe - Pflichtteilsansprüche geltend.
Der Kläger ist der Sohn des am 30.01.2021 verstorbenen Erblassers Q. L. aus dessen erster Ehe mit der am 00.00.0000 vorverstorbenen Ehefrau H. L.. Aus dieser Ehe war neben dem Kläger auch dessen vorverstorbener Bruder V. L. hervorgegangen. Der Beklagte war mit dem Erblasser freundschaftlich verbunden. Der Erblasser führte beruflich in P. die Geschäftsstelle der R.-Versicherung, die später von dem Kläger übernommen wurde. Im Jahr 2016 heiratete der Erblasser erneut. Diese Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden.
Der Erblasser und seine erste Ehefrau ließen am 31.01.2008 ein notarielles Testament b€kunden, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Schlusserben einsetzten. Die Testierenden behielten jedoch dem Überlebenden vor, die Schlusserbeinsetzung auch nach dem Tode des Erstversterbenden noch abzuändern. Wegen der näheren Einzelheiten des notariellen Testaments wird auf Bl. 38 ff. GA I Bezug genommen. Im Jahr 2010 stellte der Erblasser Überlegungen an, seinem Sohn V. den Pflichtteil zu entziehen, weil er vermutete, dass dieser die Absicht gehabt habe, ihn zu töten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das anwaltliche Schreiben vom 04.06.2010 (Bl. 51 f. GA I) Bezug genommen.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau errichtete der Erblasser am 10.05.2016 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament. Ferner verfasste er zwei Einzeltestamente vom 29.01.2018 und ein gemeinschaftliches Testament vom 26.03.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Eröffnung der Testamente vom 10.06.2021, Bl. 41 GA I, verwiesen. Am 13.03.2019 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er unter Widerruf sämtlicher notariellen und handschriftlichen Testamente den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte (Bl. 6 GA I). Unter dem gleichen Datum ließ der Erblasser eine Generalvollmacht zugunsten des Beklagten notariell beurkunden (Bl. 35 GA I). Schließlich widerrief der Erblasser in der notariellen Urkunde vom 10.05.2019 seine Verfügungen, die er in einem notariellen Testament vom 03.07.2018 getroffen hatte.
Nach dem Tod des Erblassers am 30.01.2021 fuhr der Beklagte am 06.02.2021 zu dessen Wohnung in dem Zweiparteienhaus, in dem auch der Kläger seine Wohnung hat. Er war in Begleitung seiner Ehefrau und deren Sohn sowie dessen Lebensgefährtin und der Zeugin N., die sich in den letzten Jahren vor dessen Tod um den Erblasser gekümmert hatte. Frau N., die einen Schlüssel zur Wohnung des Erblassers besaß, seitdem dieser in ein Pflegeheim umgezogen war, hatte auf Weisung des Klägers zuvor in der Wohnung aufgeräumt und alte Kleidung des Erblassers entsorgt. Der Beklagte fand die Scheibe in der Wohnungstür zerbrochen und von innen mit einem Brett versehen vor. Die persönlichen Urkunden des Erblassers lagen in der Wohnung offen herum, seine Kleidung war in Müllsäcken verstaut.
Zum Nachlass des Erblassers gehörten Kontoguthaben bei der G.-Volksbank und der Sparkasse P.-C.. Ferner war der Erblasser Eigentümer der von ihm bewohnten Eigentumswohnung in P., J.-straße 7 und des Grundbesitzes M.-straße N03 in P.. Weiterhin gehören zum Nachlass ein Pkw Opel Meriva und ein PKW Mercedes-Benz GLC. Ein ehemals in seinem Eigentum stehendes Motorrad und ein Pferdeanhänger sind vom Erblasser zu Lebzeiten an Dritte weitergegeben worden.
Der Beklagte beantragte am 02.02.2021 die Erteilung eines Alleinerbscheins. Die vom Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind, erhobene Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 20.03.2024 (Az.: 10 W N02/23) zurückgewiesen worden.
Sein Prozessbevollmächtigter bestätigte dem Kläger in einem Schreiben vom 05.02.2021, dass er aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes seiner Eltern Alleinerbe geworden sei und deshalb Vollmachten widerrufen könne (Bl. 76 GA I). Der Kläger wandte sich am 05.02.2021 per Email an die Volksbank und wies daraufhin, dass er der Sohn des Erblassers sei. Mit Schreiben vom 09.02.2021 wandte sich sein Prozessbevollmächtigter an die Sparkasse P.-C. und erklärte unter Hinweis auf das gemeinschaftliche Testament der Eltern des Klägers, die Vollmacht des Beklagten zu widerrufen. Die Sparkasse P.-C. wies wiederum mit Schreiben vom 10.02.2021 darauf hin, dass sie vorerst bereit sei, den Widerruf der Vollmachten zu beachten und die Konten mit einem Sperrvermerk zu versehen, obwohl de Erblegitimation des Klägers noch nicht vollständig nachgewiesen sei, und sperrte im weiteren Verlauf die drei dort vorhandenen Erblasser-Konten. Unter dem 17.02.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, die Vollmacht widerrufen und dies der Sparkasse P.-C. mitgeteilt zu haben.
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2024 zur Auskunftserteilung und Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses auf. Am 06.05.2024 teilte die Volksbank dem Beklagten mit, dass der Kläger das Konto des Erblassers bereits am 19.05.2021 abgewickelt habe. Insgesamt sei dem Kläger ein Betrag von 579,64 € ausgezahlt worden. Eine Weiterleitung an den Beklagten unterblieb. Der Beklagte übermittelte an den Kläger eine Bewertung der beiden im Nachlass befindlichen PKW sowie eine Saldenaufstellung der Sparkasse P.-C., die mit 118.032,31 € schließt. Unter dem 30.08.2024 übersandte der Kläger eine Nachlassberechnung, in der er seinen Pflichtteilsanspruch mit 125.593,50 € berechnete. Dabei ließ sich der Kläger einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € für die Eigentumswohnung anrechnen, die ihm der Erblasser zu Lebzeiten übertragen hatte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorläufige Nachlassaufstellung, Bl. 82 GA I, Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der Pflichtteil zu. Es sei unstreitig, dass er sich dabei den Wert der ihm übertragenen Eigentumswohnung anrechnen lassen müsse und sich auch anrechnen lasse. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er zu keinem Zeitpunkt Erbschaftsbesitzer gewesen. Die Tür zur Wohnung des Erblassers sei bereits am 26.05.2020 durch die Feuerwehr geöffnet worden. Schon am 03.02.2021 sei der Beklagte in Begleitung von vier Personen an der Wohnung des Erblassers erschienen, habe die Wohnung mit einem Schlüssel aufgeschlossen und sei mit seinen Begleitern in die Wohnung gegangen. Der Kläger habe nach dem Tod des Erblassers nur das Schloss der Hauseingangstür und das der Kellertür ausgewechselt, nicht aber das Schloss der Wohnungstür zu der Eigentumswohnung des Erblassers. Zur Wohnung des Erblassers habe er niemals einen Schlüssel besessen und deshalb auch zu keinem Zeitpunkt Zugang zur Wohnung gehabt. Das Schloss der Haustür habe er ausgewechselt, nachdem der Beklagte am 08.04.2021 dort erneut erschienen sei. Der Kläger habe lediglich die Zeugin N. des Grundstücks verwiesen, nicht jedoch den Beklagten. Der Beklagte habe die Post nicht abgeholt, so dass der Briefkasten übergequollen sei. Daraufhin habe der Kläger die Post in einem Karton gesammelt und diesen im April 2024 an den Beklagten übergeben. Der Kläger könne jetzt keine Auskunft mehr erteilen, weil die Wohnung des Erblassers leergeräumt sei.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 30.01.2021 in P., seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Q. L. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
- alle bei dem Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und alle sonstigen Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Belegenheit im In- oder im Ausland;
- alle Nachlassverbindlichkeiten;
- alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Wert folgender zum Nachlass gehörenden Sachen bzw. Grundbesitzungen zu ermitteln:
a) Eigentumswohnung P. (Z.) J.-straße N04, eingetragen im Grundbuch von Z. (Amtsgericht P.) Blatt ###;
b) Hausgrundstück P., M.-straße Str. N03, eingetragen im Grundbuch von Z. (Amtsgericht P.) Blatt ###;
c) Motorrad BMW R2713KW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (geschenkt an Herrn F., wahrscheinlich im Jahre 2019);
d) Pferdeanhänger der Firma I. mit fester Polyesterhaube, einer Sattelkammer, vorgesehen für den Transport von zwei Großpferden (verschenkt an Frau O. T., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in S., Y.-straße N02, im April 2014).
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er im Wege der Stufenklage auf erster Stufe beantragt,
den Kläger zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen:
über den Bestand des Nachlasses des am 30. Januar 2021 in P. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Q. U. L., geboren am 00. April 0000 in W., mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in P. durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses; dabei sind die einzelnen Nachlassgegenstände so genau (nach Marke, Farbe, Form, Größe und sonstige individuelle Beschaffenheitsmerkmale) zu bezeichnen, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden können,
welche Erbschaftsgegenstände in seinen Besitz gelangten und welche Erbschaftsgegenstände sich noch in seinem Besitz befinden,
über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände, die sich nicht mehr in seinem Besitz befinden, auch sofern nicht mehr auffindbar oder vorhanden, insbesondere mitzuteilen, was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist,
über Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, die er für nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat und welche Gegenstände oder Forderungen er durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat,
welche Nutzungen und Früchte er aus den Erbschaftsgegenständen gezogen hat,
über sämtliche unter Abkömmlingen möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die er und sein verstorbener Bruder V. L. erhalten haben, einschließlich der Art und Menge der Vorausempfänge, deren wertbildenden Faktoren, der Zuwendungszeitpunkte sowie der einschlägigen Anordnungen des Erblassers im Zusammenhang mit den Zuwendungen,
über den gesamten Brief- und Postverkehr ab dem 17. Februar 2021, insbesondere mit der R.-Versicherung, der E. Krankenversicherung und der D. Pensionsversicherung, bis zum 30. April 2024,
Auskunft über sämtliche bei der Sparkasse P.-C. und bei der G. Volksbank- bestehenden Konten inklusive Kontobewegungen, enthaltenen Auszahlungen aus Guthaben, Treuhandkonten und Schließfächern zu geben, sowie sämtliche Korrespondenz in dem Zeitraum vom 17. Februar 2021 bis 30. April 2024 vorzulegen,
Auskunft über Pflichtteilsverzichte des verstorbenen Bruders V. L., insbesondere, wann er verstorben ist und welche Kinder er hinterlassen hat, durch Benennung von Name, Vorname und Anschriften.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben. In der Sache hat er vorgetragen, der Kläger sei faktischer Erbschaftsbesitzer gewesen, da er sich ihm gegenüber und gegenüber der Sparkasse P.-C. auf eine Erbenstellung berufen habe. Er habe der Sparkasse verboten, ihm als Bevollmächtigten des Erblassers den Zugang zu Konten und Schließfächern zu gewähren. Der Kläger habe seinen verstorbenen Vater in der Wohnung gefunden, nachdem er gewaltsam die Tür geöffnet hatte. Seitdem habe er Zugang zur Wohnung gehabt. Er habe sich als Alleinerbe geriert und dem Beklagten ab dem 17.02.2021 den Zugang zur Wohnung des Erblassers verweigert, in dem er die Schlösser ausgetauscht habe. Bis zum 30.04.2024 habe er allein die Post des Erblassers entgegengenommen. Erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in der Nachlasssache habe er den Wohnungsschlüssel erhalten. Der Kläger habe die Geschäftsbeziehung des Erblassers mit der Volksbank abgewickelt, in dem er dort das widerrufene gemeinsame Testament seiner Eltern vorgelegt habe. Die Widerklage sei gerechtfertigt, weil der Beklagte nicht über weitere Informationen verfüge. Er wisse nicht, ob und wie viele Kinder der vorverstorbene Sohn des Erblassers habe. Der Auskunftsanspruch sei gemäß § 242 BGB begründet. Der Wert der Eigentumswohnung sei wegen einer fehlerhaften Teilungserklärung mit 0,00 € zu veranschlagen. Das Hausgrundstück sei nicht zu veräußern, so dass auch der Wert dieser Immobilie mit 0,00 € zu bemessen sei.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen den Beklagten durch das angefochtene Teilurteil zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und Ermittlung des Verkehrswertes der Eigentumswohnung J.-straße N04 in P. und des Hausgrundstücks M. Straße N03 in P. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt und zwar Zug-um-Zug gegen antragsgemäße Auskunftserteilung durch den Kläger. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB, da er als Sohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt sei. Aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB folge der Wertermittlungsanspruch bezüglich der Eigentumswohnung und des Wertes des Hausgrundstück in P.. Hinsichtlich des Motorrades sowie des Pferdeanhängers habe der Kläger gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Wertermittlung. Die Sachen seien nicht mehr im Nachlass vorhanden und auch nicht im Besitz des Beklagten. Ob das Motorrad und der Pferdeanhänger noch bei den Schenkungsempfängern vorhanden seien, um von einem Sachverständigen in Augenschein genommen werden zu können, sei weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Wertbestimmende Faktoren seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Zur Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2027 BGB habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger Erbschaftsbesitzer gewesen sei. Unstreitig habe der Kläger die Postsendungen des Erblassers in Besitz genommen. Er habe im Februar 2021 das Haustür- und das Kellertürschloss ausgetauscht. Hinzu komme, dass nach der Vernehmung der Zeugin N. feststehe, dass der Kläger dem Beklagten ein Hausverbot erteilt habe. Ferner habe der Kläger die Konten und Schließfächer des Erblassers bei der Sparkasse P.-C. in Besitz genommen und das dortige Konto aufgelöst. Er habe die notarielle Generalvollmacht vom 13.03.2019 widerrufen und verboten, den Zugang zu den Konten und Schließfächern zu gewähren. Daraus folge, dass der Kläger ein Bestandsverzeichnis vorzulegen habe. Er sei auch zur Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände verpflichtet. Die Parteien seien wechselseitig Zug-um-Zug zur Auskunftserteilung zu verurteilen. Der Kläger verfüge als Erbschaftsbesitzer über Informationen, die der Beklagte für die ihm nach § 2314 BGB obliegende Auskunftserteilung benötige.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Wertermittlung der nicht mehr im Nachlass vorhandenen Gegenstände ohne die Zug-um-Zug-Verurteilung sowie weiterhin die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht habe unzutreffend eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorgenommen. Unrichtig habe das Landgericht auch angenommen, dass der Kläger Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen habe. Entgegen der Annahme des Landgerichts seien auch Postsendungen nicht aus dem Nachlass entnommen worden. Der Kläger habe auch keinen Vermögensvorteil erlangt. Es sei unzutreffend, dass der Kläger dem Beklagten den Zutritt zur Wohnung des Erblassers verweigert habe. Die Feststellung, der Kläger habe die Sparkasse angehalten, dem Beklagten den Zugang zu den Konten und Schließfächern zu verweigern, sei unzutreffend. Dem Beklagten stehe daher kein Auskunftsanspruch zu, und die Widerklage sei abzuweisen. Der Kläger sei im Übrigen zu einer Auskunftserteilung verurteilt worden, die er unmöglich erfüllen könne, weil er keinen Zugang zu der Wohnung des Erblassers habe. Fehlerhaft sei, dass sich die Zug-um-Zug-Verurteilung auch auf den Wertermittlungsanspruch erstrecke. Sein Wertermittlungsanspruch umfasse auch Gegenstände, die der Erblasser innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB an Dritte verschenkt habe. Der Kläger habe nur von dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern, nicht jedoch von weiteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers gewusst. Die dem Beklagten am 13.03.2019 erteilte notarielle Generalvollmacht sei ihm bekannt gewesen. Er habe sich allein an die Banken gewandt, um sich vor einem drohenden Vollmachtsmissbrauch zu schützen. Das Guthaben bei der Volksbank sei unaufgefordert auf sein Privatkonto ausgezahlt worden. Er habe auch die Kontoauflösung nicht beauftragt. Der Beklagte habe den Wohnungsschlüssel schon seit dem 03.02.2021 gehabt. Die Zeugin N. habe die Wohnungsschlüssel bereits ab dem 18.01.2021 gehabt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und damit auch keinen Zugang. Das Briefkastenschloss sei nicht ausgewechselt worden. Es sei vielmehr von Unbekannten aufgebrochen worden. Weil der Briefkasten übergequollen sei, habe der Kläger die Post in einem Karton gelagert und später an den Beklagten übergeben. Lediglich die Briefe, die ihn und den Erblasser als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betroffen hätten, habe er geöffnet und erledigt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufrechterhaltung des Teilurteils im Übrigen den Beklagten zu verurteilen,
den Verkehrswert des Motorrades BMW R27, 13KW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (geschenkt an Herrn F., wahrscheinlich im Jahre 2019) sowie des Pferdeanhängers der Firma I. mit fester Polyesterhaube, einer Sattelkammer, vorgesehen für den Transport von zwei Großpferden (verschenkt an Frau O. T., geb. am 00.00.0000, wohnhaft S., Y.-straße N02, geschenkt im April 2014) zu ermitteln;
die Zug-um-Zug-Verurteilung aufzuheben;
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, ein Fehler bei der Beweiswürdigung sei vom Kläger nicht vorgetragen worden. Es sei unstreitig, dass der Kläger sowohl gegenüber der Sparkasse als auch gegenüber der Volksbank das widerrufene notarielle Testament seines Vaters vorgelegt und wahrheitswidrig seinen Status als „Alleinerbe“ suggeriert habe. Ihm seien von den Banken Unterlagen ausgehändigt worden. Die Volksbank habe unstreitig Auszahlungen vorgenommen. Insofern sei der Kläger verpflichtet, dem Erben entsprechende Auskunft zu geben. Der Kläger sei Erbschaftsbesitzer und habe auch einen Vermögensvorteil erlangt. Mithin seien die Vorschriften der §§ 273, 274 BGB anzuwenden. Dies gelte auch dann, wenn sich gegenseitige Ansprüche von Erben und Pflichtteilsberechtigten gegenüberstünden. Der Wertermittlungsanspruch bezüglich der vom Erblasser zu Lebzeiten an Dritte verschenkten Gegenstände bestehe nur, wenn bewiesen sei, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung tatsächlich vorliege. Dafür sei der Kläger beweisbelastet. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 hat der Beklagte vorgetragen, es sei ihm nicht bekannt, ob es sich um Schenkungen gehandelt habe. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sei interessengerecht. Das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, weil über die Widerklage nicht entschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Die erforderliche Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 ZPO a.F. in Höhe von 600,00 € ist erreicht. Der Kläger wehrt sich nicht nur gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an den Beklagten, zu der er Zug-um-Zug verurteilt worden ist, sondern begehrt auch die Abänderung des Urteils, soweit seine Klage gemäß Klageerweiterung vom N02.10.2024 im Hinblick auf die Wertermittlung eines Motorrades und eines Pferdeanhängers abgewiesen wurde. Beide Begehren rechtfertigen zusammen die Annahme einer Berufungsbeschwer von bis zu 1.500,00 €.
2. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
a) Zu Unrecht hat das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Ermittlung des Wertes eines vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkten Motorrades und eines Pferdeanhängers abgewiesen.
Der Anspruch auf Ermittlung des Wertes der beiden streitgegenständlichen Sachen folgt aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist auf Einholung und Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet.
aa) Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Anspruch auf Wertermittlung voraussetzt, dass die Gegenstände, deren Wert ermittelt werden soll, unstreitig zum (realen oder fiktiven) Nachlass gehören, der Bestand des Nachlasses insoweit also bereits feststeht. Richtig ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn dies bestritten wird.
Indessen steht nach den für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (S. 13 des Urteils) fest, dass der Erblasser das Motorrad im Jahr 2019 an einen Herrn F. und den Pferdeanhänger im April 2014 an Frau O. T. verschenkt hat. Diese Behauptungen des Klägers hat der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 29.10.2024 lediglich vorgetragen, dass sich sowohl das Motorrad als auch der Pferdeanhänger nicht in seinem Besitz und damit auch nicht im Nachlass befänden.
Das schließt aber ihre Zugehörigkeit zum fiktiven Nachlass gerade nicht aus. Die Schenkungen sind nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgt und können somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB auslösen.
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erstmals vorgetragen hat, er vermöge nicht zu beurteilen, ob es sich bei der Weggabe des Motorrades und des Pferdeanhängers um ergänzungspflichtige Schenkungen gehandelt habe, da ihm der Rechtsgrund der Übertragungen nicht bekannt sei, kann darauf keine andere rechtliche Beurteilung gestützt werden. Das Bestreiten des Beklagten ist im Hinblick auf § 138 Abs. 1, 2 ZPO zu pauschal und als eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte möglicherweise aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnisse über die schenkungsweise Überlassung der beiden Gegenstände hat. Auch wenn der Beklagte selbst keine Kenntnis von der Überlassung des Motorrades an Herrn F. und des Pferdeanhängers an Frau T. gehabt haben mag, hätte ihm diesbezüglich als Erbe nach § 138 ZPO nicht nur eine Erkundigungspflicht oblegen. Vielmehr geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auch die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers auf den Erben über, so dass es weder auf die eigene Kenntnis noch auf die eigenen Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten ankommt, sondern nur auf diejenigen des Erblassers (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/N02 -, BGHZ 241, 127-149).
Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB darf der Erbe hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht bessergestellt werden als der Erblasser gestanden hätte, wenn ein Anspruch noch unmittelbar gegenüber diesem erhoben worden wäre (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18 -, juris). Der Erblasser, der selbst die Verfügungen über die zu seinem Eigentum gehörenden Gegenstände bewirkt hat, hätte sich aber gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht darauf berufen können, nicht beurteilen zu können, „ob es sich bei der Weggabe des Motorrades und des Pferdeanhängers um ergänzungspflichtige Schenkungen gehandelt habe, da ihm der Rechtsgrund der Übertragungen nicht bekannt sei“.
bb) Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung des Landgerichts, die Wertermittlung sei dem Beklagten weder möglich noch zumutbar, weil das Motorrad und der Pferdeanhänger nicht mehr im Nachlass vorhanden seien und nicht ersichtlich sei, wo sich die Gegenstände gegenwärtig befinden.
Grundsätzlich hat der Erbe die Erstellung des Wertgutachtens durch den beauftragten Sachverständigen nicht lediglich zu dulden, sondern die Begutachtung zu ermöglichen und daran mitzuwirken, z.B. durch Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen für den Sachverständigen. Ist ein Gegenstand zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt worden, hat der Erbe dafür zu sorgen, dass der aktuelle Besitzer oder Eigentümer die Begutachtung durch den Sachverständigen duldet. Falls dieser sich weigert, muss der Erbe ihn verklagen bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung gegen ihn vorgehen (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314 Rn. 267; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB (Stand: 26.11.2024) Rn. 133).
Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Gegenstände noch bei den ursprünglich Beschenkten vorhanden sind. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es die Personen, die die Geschenke des Erblassers empfangen haben, nicht gibt oder, dass
diese nicht auffindbar sind. Deshalb ist er dazu verpflichtet, eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen und dazu ggf. eigene Ermittlungen, z.B. durch Befragung der Schenkungsempfänger, anzustellen, um herauszufinden, wo sich die Gegenstände befinden.
b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Landgericht dem Anspruch des Klägers nur Zug-um-Zug gegen eine eigene Auskunftserteilung an den Beklagten stattgegeben.
Selbst wenn dem Beklagten ein eigener Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB mit der Begründung zusteht, der Kläger habe sich bis zu Entscheidung des Senats über den Erbscheinsantrag des Beklagten am 20.03.2024 ein ihm nicht zustehendes Erbrecht angemaßt, kann sich der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht mit Erfolg gegenüber diesem Auskunftsanspruch selbst auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen.
Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung unterliegen grundsätzlich keinem Zurückbehaltungsrecht, da ansonsten der Zweck dieser Ansprüche vereitelt würde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 10 WF 9/00 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. August 2007 - 20 W 104/07 -, juris; MüKoBGB/Krüger, 10. Auflage 2025, BGB § 273 Rn. 50). Insbesondere dann, wenn der den Auskunftsanspruch geltend machende Pflichtteilsberechtigte selbst Auskunft gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Auskunftspflichtigen schuldet, steht daher weder diesem noch dem Pflichtteilsberechtigten ein Zurückbehaltungsrecht zu (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314 Rn. 229; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB, Stand: 26.11.2024, Rn. 172; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2020 - I-7 U 62/19 -, juris). Für ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung besteht in der Regel auch kein Anlass, denn der Berechtigte kann dieses noch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Anspruch einwenden, der sich aus der erfolgten Auskunft ergibt (BeckOGK/Krafka, 1.10.2025, BGB § 273 Rn. 70.4; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB (Stand: 26.11.2024) Rn. 172). Der vereinzelt vertretenen Gegenansicht, die § 273 BGB im Pflichtteilsrecht für anwendbar hält (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314 Rn. 228), folgt der Senat daher im Einklang mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung ausdrücklich nicht.
c) Eine Entscheidung über die Widerklage ist nicht zu treffen.
aa) Grundsätzlich darf in der Berufungsinstanz über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden, wenn sie zu- oder aberkannt worden sind, also soweit sie Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren (BeckOGK/Stackmann, 1.1.2026, ZPO § 528 Rn. 10).
Eine Entscheidung über die Widerklage lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil aber nicht entnehmen. Da der Beklagte die Widerklage in der Hauptsache erhoben und das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 ZPO nur hilfsweise geltend gemacht hatte (s. Seite 5 des Schriftsatzes vom 26.08.2024), durfte das Landgericht über das Zurückbehaltungsrecht nur dann entscheiden, wenn es die Widerklage abgewiesen hätte. Der Urteilstenor enthält aber keinen Ausspruch zur Widerklage. In den Entscheidungsgründen sind die Ausführungen zu II. zwar mit „Widerklage“ überschrieben, gleichwohl ist das Landgericht im Ergebnis nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung gekommen (s. III. der Urteilsgründe).
Hat das Erstgericht über Teile des Streitgegenstands nicht entschieden, fehlt es insoweit an einer anfechtbaren Entscheidung und gelangt der Rechtsstreit nicht in die Berufungsinstanz, weil dieser insoweit mangels einer Entscheidung noch in der ersten Instanz anhängig ist (BeckOGK/Stackmann, 1.1.2026, ZPO § 528 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20.1.2015 - VI ZR 209/14 - NJW 2015, 1826; BGH, Versäumnisurteil vom 16. 2. 2005 - VIII ZR 133/04 - NJW-RR 2005, 790).
Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte Entscheidung kann sich jedoch nur die beschwerte Partei - hier also der Beklagte - mit dem zulässigen Rechtsmittel wehren (BGH, Beschluss vom 5.3.2019 - VIII ZR 190/18 - NJW 2019, 1950; BeckOGK/Stackmann, 1.1.2026, ZPO § 528 Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63 -, BGHZ 41, 38-42). Legt demgegenüber allein der Gegner - hier also der Kläger - das Rechtsmittel ein, so fällt auch nur der zuerkannte Anspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts an (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 528 ZPO, Rd-Nr. 21), hier also der durch das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bedingte Auskunftsanspruch des Klägers.
bb) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Bielefeld gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO liegen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor. Danach sind Aufhebung und Zurückverweisung nur möglich, wenn es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein entgegen § 301 ZPO erlassenes, mithin unzulässiges Teilurteil handelt.
Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Diese - ungeschriebene - Voraussetzung des Teilurteils fehlt, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren noch einmal stellen wird und dann aufgrund neuen Vortrags oder geänderter Rechtsauffassung möglicherweise anders beantwortet wird. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Demnach ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn in dem Teilurteil eine Rechtsfrage entschieden wird, die für die weitere Entscheidung durch Schlussurteil neu zu entscheiden sein wird (BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. November 2015 - 5 U 779/15 -, juris). Es genügt auch schon, dass sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB (Stand: 03.01.2024) Rn. 182). Auch bei Klage und Widerklage kann ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn eine davon selbstständig zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über die andere Klage unabhängig ist, also die allgemeinen Voraussetzungen für ein Teilurteil vorliegen (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 301 ZPO, Rd-Nr. 9 m.w.Nw.).
Widersprüchliche Entscheidungen sind jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Das hat seinen Grund darin, dass im anhängigen Verfahren über die Widerklage auch vom Landgericht nicht mehr zu entscheiden ist. Denn die Rechtshängigkeit der Widerklage ist entfallen, nachdem nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ein Antrag auf Urteilsergänzung gestellt worden ist (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage 2025, ZPO § 321 Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2005 - VIII ZR 133/04 - NJW-RR 2005, 790; BGH, Urteil vom 20.1.2015 - VI ZR 209/14 - NJW 2015, 1826).
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Landgericht die Widerklage hat abweisen wollen und dies lediglich im Urteilstenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht hat, wäre - nachdem der Beklagte kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat - aufgrund der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils eine erneute Entscheidung über die Widerklage ausgeschlossen.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.