BGH Versäumnisurteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 133/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 321
Verkündet am: 16. Februar 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergän- zung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwo- chenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Be- rufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen An- trags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.
b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klage- erweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit we- gen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - LG Berlin
AG Spandau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64
des Landgerichts Berlin vom 30. März 2004 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom
29. Mai 2001 - Az.: 5 C 165/01 - wirkungslos ist.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem
Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 (fortan: der Beklagte) und dessen Ehefrau, die frühere
Beklagte zu 1, waren Mieter einer Wohnung in Berlin, G. straße , die
ihnen der Kläger mit Vertrag vom 30. März 1996 vermietet hatte. Die Beklagten
minderten zeitweise die Miete wegen behaupteter Mängel; der Beklagte vertrat
außerdem die Auffassung, der Mietzins sei wucherisch überhöht.
Wegen dieser Meinungsverschiedenheiten kam es zu zwei Zahlungspro-
zessen beim Amtsgericht Spandau. In dem Verfahren 5 C 647/00 nahm der
Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Miete in
Höhe von 3.608,90 DM nebst Zinsen für die Zeit bis einschließlich August 2000
in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Beklagten mit Teil-
urteil vom 23. Januar 2001 stattgegeben und die Kostenentscheidung dem
Schlußurteil vorbehalten. Nach Rücknahme der gegen die ursprüngliche Be-
klagte zu 1 gerichteten Klage hat das Amtsgericht dem Beklagten durch
Schlußurteil vom 27. März 2001 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die von
dem Beklagten gegen beide Urteile eingelegten Berufungen wurden beim
Landgericht unter den Aktenzeichen 64 S 127/01 und 64 S 141/01 geführt.
In dem zweiten Verfahren vor dem Amtsgericht Spandau mit dem Akten-
zeichen 5 C 165/01 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer Miet-
rückstände in Höhe von 5.105,06 DM für die Monate September 2000 bis März
2001 in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das Amtsgericht mit Urteil vom
29. Mai 2001 stattgegeben. Die von dem Beklagten auch insoweit eingelegte
Berufung wurde bei dem Landgericht unter dem Az. 64 S 249/01 geführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2001 hat das Landge-
richt die drei Berufungsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entschei-
dung verbunden und das Verfahren 64 S 127/01 als führend bestimmt. Nach
streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme hat es sodann mit Urteil vom
23. August 2002 "das am 23. Januar 2001 verkündete Teilurteil und das am
27. März 2001 verkündete Schlußurteil des Amtsgerichts Spandau - 5 C
647/00 - geändert", den Beklagten zur Zahlung von 413,58 € (808,90 DM) nebst
Zinsen verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und über die Kosten des
Rechtsstreits erster und zweiter Instanz entschieden. Einen Tatbestand enthält
das Urteil nicht. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen
zu den im Verfahren 5 C 165/01 (64 S 249/01) geltend gemachten Mietzinsan-
sprüchen.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. September 2002 zugestellt
worden. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003 hat er die Berichtigung des Beru-
fungsurteils nach § 319 ZPO und in der daraufhin anberaumten mündlichen
Verhandlung vom 5. Dezember 2003 nach entsprechendem Hinweis hilfsweise
die Ergänzung des Urteils beantragt. Das Berufungsgericht hat beide Anträge
mit Urteil vom 5. Dezember 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, bei
Übergehung eines Anspruchs komme keine Berichtigung nach § 319 ZPO,
sondern allein eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO in Betracht; diese
scheitere indessen daran, daß die zweiwöchige Antragsfrist nach § 321 Abs. 2
ZPO nicht gewahrt sei.
Am 20. Januar 2004 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts Ver-
handlungstermin zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts Spandau zum Aktenzeichen 5 C 165/01 anberaumt und den Par-
teien aufgegeben, zu dem Urteil abschließend Stellung zu nehmen. Die Kam-
mer hat mit Urteil vom 30. März 2004 die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Mai 2001 zurückgewiesen und über
die Kosten des Rechtsstreits "unter Aufhebung der Kostenentscheidung" ihres
vorausgegangenen Urteils vom 23. August 2002 anderweit entschieden. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die ersatz-
lose Aufhebung des Berufungsurteils und die Feststellung, daß das Urteil des
Amtsgerichts vom 29. Mai 2001 wirkungslos ist.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Klä-
ger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung
nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf ei-
ner Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und
Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau
vom 29. Mai 2001 sei unbegründet. Der Kläger habe Anspruch auf die ihm für
die Monate September 2000 bis März 2001 erstinstanzlich zuerkannte Miete.
Durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten sei erwiesen,
daß die vereinbarte Miete nicht wucherisch überhöht sei.
Das Urteil der Kammer vom 23. August 2002 stehe der Entscheidung
über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 29. Mai 2001 nicht
entgegen. Zwar habe die Kammer versehentlich ein Schlußurteil mit abschlie-
ßender Kostenentscheidung gefällt, dessen Ergänzung mangels Einhaltung der
Antragsfrist des § 321 ZPO nicht mehr möglich sei. Auch eine Korrektur jener
Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs komme nach Ablauf
dieser Frist, die der Rechtssicherheit diene, nicht mehr in Betracht. Die Kammer
halte aber dafür, daß in dem "verdeckten Teilurteil" vom 23. August 2002 keine
Entscheidung über den Streitgegenstand des Verfahrens 5 C 165/01 getroffen
worden sei, so daß insoweit keine Rechtskraft eingetreten sei. Daher sei der
Rechtsstreit nicht beendet, und die alte abschließende Kostenentscheidung
über einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit gehe ins Leere.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, dem Berufungsurteil
vom 30. März 2004 stehe die Rechtskraft des vorausgegangenen Berufungsur-
teils vom 23. August 2002 entgegen. Denn mit diesem Urteil hat das Beru-
fungsgericht, wie sich aus dem Tenor seiner Entscheidung zweifelsfrei ergibt,
nicht über den gesamten Streitgegenstand der zuvor zu gemeinsamer Verhand-
lung und Entscheidung verbundenen Berufungsverfahren entschieden. Gegen-
stand der Abänderung sind nach dem Eingangssatz der Urteilsformel allein das
Teilurteil vom 23. Januar 2001 und das anschließende Schlußurteil vom
27. März 2001, die das Amtsgericht in dem Verfahren 5 C 647/00 erlassen hat-
te. Allein auf den in jenem Verfahren eingeklagten Mietrückstand von
3.608,90 DM bezieht sich auch die Abweisung der weitergehenden Klage unter
Ziffer 1 der Entscheidungsformel. Bestätigt wird dies durch die unter Ziffer 2
getroffene Kostenentscheidung, denn diese entspricht dem Verhältnis des bei-
derseitigen Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der Klageforderung des
Verfahrens 5 C 647/00.
An diesem Ergebnis vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß das Be-
rufungsgericht, nachdem es zuvor durch Verbindung der drei zwischen den Par-
teien anhängigen Berufungsverfahren auch den in dem Verfahren 5 C 165/01
des Amtsgerichts Spandau eingeklagten Mietzinsbetrag von 5.105,06 DM für
die Monate September 2000 bis März 2001 in das als führend bestimmte Beru-
fungsverfahren 64 S 127/01 einbezogen hatte und die Parteien dementspre-
chend in der dem damaligen Berufungsurteil vorausgegangenen mündlichen
Verhandlung auch über die Berufung gegen das dort ergangene amtsgerichtli-
che Urteil streitig verhandelt hatten, ein Teilurteil über die unter dem Az. 5 C
647/00 verfolgte Klage weder erlassen durfte - wegen der Gefahr einander wi-
dersprechender Entscheidungen - noch erlassen wollte. Denn weder das eine
noch das andere wirkt sich auf den - objektiv zu bestimmenden - Umfang der
materiellen Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils aus. Nichts anderes gilt
für die Tatsache, daß mit einem Teilurteil keine, jedenfalls keine abschließende
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hätte getroffen werden dürfen.
2. Einer Entscheidung über die Berufung gegen das in dem Verfahren
5 C 165/01 ergangene Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Mai 2001
steht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, entgegen, daß im Zeit-
punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die Rechtshängigkeit des dort
eingeklagten Anspruchs bereits entfallen und das Urteil der ersten Instanz da-
mit wirkungslos geworden war.
Der Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war Gegenstand der zu ge-
meinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Be-
klagten, über die die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober
2001 mündlich verhandelt haben. Den Berufungsantrag des Beklagten, auch
das in dem Verfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil vom 29. Mai 2001 zu ändern
und die dort erhobene Klage abzuweisen, hat das Berufungsgericht in seinem
Urteil vom 23. August 2002 versehentlich übergangen. Zur Behebung dieses
Fehlers kam, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allein eine Urteils-
ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht.
Die Bestimmung setzt ihrem Wortlaut nach allerdings voraus, daß ein
nach dem Tatbestand geltend gemachter Anspruch übergangen ist. Mit dieser
Formulierung soll indessen ersichtlich eine Urteilsergänzung nicht für die Fälle
ausgeschlossen werden, in denen das Gericht - wie hier - von der Darstellung
des Tatbestands absieht, weil ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft
nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Formulierung dient vielmehr
allein der Abgrenzung der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO von der Tatbe-
standsberichtigung nach § 320 ZPO. Hat nämlich das Gericht den übergange-
nen Antrag versehentlich auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen
Urteils aufgenommen, dann muß einer Urteilsergänzung eine Berichtigung des
Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl.,
§ 321 Rdnr. 7; vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82,
NJW 1982, 1821). Daß dies hier nicht geschehen ist, hätte einer Ergänzung des
Urteils vom 23. August 2002 nicht entgegengestanden. Denn eine vorrangig zu
beantragende Tatbestandsberichtigung kommt naturgemäß dort nicht in Be-
tracht, wo das ergänzungsbedürftige Urteil - wie hier - keinen Tatbestand ent-
hält.
Die Ergänzung des versehentlich unvollständigen Urteils des Berufungs-
gerichts hätte aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, gemäß § 321
Abs. 2 ZPO binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Urteils beantragt
werden müssen. Daran fehlt es. Das Urteil ist dem Kläger am 20. September
2002 zugestellt worden. Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils kann frühestens
dem schriftsätzlichen Berichtigungsbegehren des Klägers vom 11. Juli 2003
entnommen werden, bei dessen Eingang die zweiwöchige Antragsfrist des
§ 321 Abs. 2 ZPO längst abgelaufen war.
Mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO ist indessen, was
das Berufungsgericht offenbar übersehen hat, die Rechtshängigkeit der Klage
entfallen, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist (BGH,
Urteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63, LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; Urteil
vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683 unter I
2 a; Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01, WM 2002, 816 = NJW 2002,
1115 unter II 1; MünchKommZPO/Musielak, aaO Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., § 321 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl.,
Rdnr. 5, § 261 Rdnr. 9). Die Klage, über die das Berufungsgericht mit seinem
- hier angefochtenen - Urteil vom 30. März 2004 vermeintlich entschieden hat,
war folglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig. Zwar kann ein in er-
ster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der
Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageer-
weiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit we-
gen anderer Teile des Prozeßstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist
(BGH, Urteil vom 29. November 1990 aaO; Zöller/Vollkommer, aaO Rdnr. 8).
Das war hier indessen nicht der Fall. Über die Berufungen des Beklagten gegen
das Teilurteil vom 21. Januar 2001 und das Schlußurteil vom 27. März 2001 hat
die Berufungskammer mit ihrem ersten Berufungsurteil vom 23. August 2002
vollständig und abschließend entschieden. Offengeblieben ist danach allein die
Entscheidung über die weitere Berufung des Beklagten gegen das in dem Ver-
fahren 5 C 165/01 ergangene Urteil des Amtsgerichts vom 29. Mai 2001. Die
Anhängigkeit dieser Berufung ist ebenso wie die Rechtshängigkeit der in dem
Verfahren 5 C 165/01 erhobenen Klage mit Ablauf der Antragsfrist des § 321
Abs. 2 ZPO entfallen. Damit war das Verfahren über die zu gemeinsamer Ver-
handlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Beklagten vollstän-
dig beendet. Eine Wiedereinführung des übergangenen Antrags durch Klage-
erweiterung in zweiter Instanz war danach nicht mehr möglich. Eine Klageer-
weiterung in der Berufungsinstanz setzt eine zulässige, noch anhängige Beru-
fung voraus; sie kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (Senatsurteil
vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 = NJW 2001, 226 unter II
1 m.w.Nachw.; st.Rspr.).
III.
Das Berufungsurteil, das über eine nicht mehr existente Berufung ent-
schieden hat, kann daher keinen Bestand haben. Da es außerhalb eines
rechtshängigen Zivilprozesses ergangen ist, ist es auf die Revision des Beklag-
ten ersatzlos aufzuheben. Der Senat hält es darüber hinaus für angebracht,
entsprechend der Anregung der Revision deklaratorisch klarzustellen, daß das
in dem Verfahren 5 C 165/01 des Amtsgerichts Spandau ergangene Urteil er-
ster Instanz wirkungslos ist.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erheben, weil sie
bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstan-
den wären (§ 8 GKG a.F., der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG noch anzuwenden
ist). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfah-
rens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Wolst Hermanns