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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 12.03.2026 – 4 U 42/22

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0312.4U42.22.00

Oberlandesgericht Hamm IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2026

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.11.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 25 % und der Beklagten 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Der Kläger vertreibt im Onlinehandel über die von ihm betriebenen Internetseiten www.URL1.de und www.URL2.de unter anderem Spielwaren, Lampen für Kinder­zimmer, Projektionslampen, Kostüme und Wanddekorationsartikel. Er hat die Be­klagte, die im Onlinehandel Waren aus denselben Sortimenten für die Amazon Mar­ketplace-Verkäufer bewirbt, die ihrerseits wiederum Vertragspartner der - von der hiesigen Beklagten zu unterscheidenden - Amazon Services Europe S.à r.l. sind, in erster Instanz auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen wegen unstreitiger Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe anfallender Versandkosten in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und den von den Parteien in erster Instanz gestellten Anträgen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Darstellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien wie folgt zu ergänzen sind:

In den Jahren 2015 bis 2022 erwirtschaftete der Kläger aus der eingangs genannten Geschäftstätigkeit nach Abzug der jeweils angefallenen Betriebsausgaben folgende steuerlichen Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG:

Jahr

Gewinn

2015

49.242,43 €

2016

38.323,25 €

2017

27.332,03 €

2018

49.169,84 €

2019

36.821,26 €

2020

170.849,51 €

2021

165.265,53 €

2022

108.072,34 €

Insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 mahnte der Kläger eine Vielzahl von Mitbewerbern ab und führte eine Vielzahl sich daran anschließender Gerichtsverfahren. So sprach er in der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 jedenfalls 141 Abmahnungen aus und machte mindestens 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilten:

Jahr

Abmahnungen

Gerichtsverfahren

2015

7

3

2016

73

66

2017

22

37

2018

22

23

2019

17

23

Hierfür fielen unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an:

Jahr

Abmahnkosten

2015

7.707,00 €

2016

83.908,00 €

2017

19.332,00 €

2018

28.877,00 €

2019

24.823,00 €

Das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit (2015 bis 2019) angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €.

Im Jahr 2020 sprach der Kläger noch elf Abmahnungen aus, wodurch Abmahnkosten in Höhe von 14.852,00 € entstanden. Im Jahr 2021 sprach er nur die der vorliegenden Klage vorausgegangene Abmahnung gegen die Beklagte aus und im gesamten Jahr 2022 gar keine mehr.

Die von seinen Prozessbevollmächtigten über die vom Kläger in diesem Zusammenhang erteilten Mandate geführten Aktenkonten weisen - größtenteils bereits verjährte - Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf. Überwiegend korrespondieren diese Fehlbeträge mit den Fällen, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Hinzu kommen „Gebührenstornos“ seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 7.980,28 €.

Im Jahr 2019 hatte der Kläger gegenüber der - ebenfalls von der hiesigen Beklagten zu unterscheidenden - Amazon EU S.á r.l. wegen gleichartiger Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe anfallender Versandkosten im Onlinehandel vor dem Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung (I-13 O 126/19) erwirkt, hinsichtlich der die dortige Verfügungsbeklagte letztlich unter dem 22.01.2020 eine Abschlusserklärung abgab. Seitdem hat der Kläger in dieser Sache im Wege der Zwangsvollstreckung zahlreiche Ordnungsmittelanträge gestellt, die im ersten Rechtszug teilweise erfolgreich waren und die dem Senat zum Teil noch zur abschließenden Entscheidung im Beschwerderechtszug vorliegen.

Darüber hinaus hatte der Kläger die Amazon EU S.á r.l. zunächst vor dem Landgericht München I (I-4 HK 9555/21) und sodann vor dem Oberlandesgericht München (29 U 1563/22) hinsichtlich der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren I-13 O 126/19 LG Bochum ausgesprochenen Verbote erfolglos auf Auskunft und dem Grunde nach auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Im Hinblick auf die zwischen ihnen einerseits und dem Kläger und der Amazon EU S.á r.l. andererseits schwebenden Rechtsstreitigkeiten führten die Parteien in der Zeit von Oktober 2021 bis Mai 2025 periodisch Vergleichsverhandlungen, die zu einer Vielzahl wechselseitiger, jeweils modifizierter Vergleichsvorschläge, jedoch bislang nicht zu einer Einigung der Parteien geführt haben. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere der konkreten Inhalte der wechselseitigen Vergleichsvorschläge, wird auf die von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen BK11 bis BK23 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe unlauter gehandelt, indem sie auf irreführende Weise mit der tatsächlich nicht gegebenen Möglichkeit eines versandkostenfreien Erwerbs der angebotenen Produkte geworben habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt, nunmehr allerdings im Wesentlichen gestützt auf den erstinstanzlich unerwähnt gebliebenen Aspekt des Rechtsmissbrauchs.

Dabei hat sie sich im Berufungsrechtszug zunächst auf eine an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtete Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bochum vom 09.10.2019 (Anlage BK 2, Blatt 45 ff. eA II) bezogen, der sich - so ihre Behauptung - entnehmen lasse, dass der Kläger allein vor dem Landgericht Bochum in der Zeit von Januar 2015 bis Oktober 2019 über 500 Verfahren in Wettbewerbssachen eingeleitet habe. Sie ist der Ansicht, bereits dies deute für sich genommen auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers hin, weil sich sein Abmahn- und Klageverhalten verselbständigt habe und außer Verhältnis zum Umfang seines eigentlichen Geschäfts stehe. Zudem ergebe sich aus den vom Kläger im Berufungsrechtszug hierzu vorgelegten Unterlagen, dass seine Abmahn- und Klagetätigkeit mit Blick auf die dadurch angefallenen Abmahnkosten und die eingegangenen Verfahrenskostenrisiken über Jahre hinweg hochgradig existenzgefährdend gewesen sei. Weiter belegten die vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegten Auszüge der Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten, dass er aus der Abmahntätigkeit Gewinne erwirtschafte und von seinen Prozessbevollmächtigten regelmäßig von den aus der Abmahn- und Klagetätigkeit erwachsenen Rechtsanwaltskosten freigestellt werde. Zudem spalte der Kläger an sich zusammengehörige Lebenssachverhalte willkürlich in mehrere Verfahren auf. So sei bspw. kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass er die vorliegende Klage nicht zusammen mit der gegen die Amazon EU S.à r.l. gerichteten und vor dem Landgericht München erhobenen Klage erhoben habe, der im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Auch die Ordnungsmittelverfahren gegen die Amazon EU S.à r.l. betreibe der Kläger in hochgradig willkürlicher und rechtsmissbräuchlicher Weise, indem er zahlreiche eigenständige Anträge gestellt habe, obwohl diesen Verfahren ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liege. Auffällig sei hierbei insbesondere, dass er seine Ordnungsmittelanträge derart gestaffelt stelle, dass er Werbeanzeigen aus Zeiträumen beanstande, zu denen der jeweils vorangegangene Antrag noch nicht zugestellt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Amazon EU S.à r.l. rein faktisch gar nicht die Möglichkeit habe, in Reaktion auf einen Antrag die im nachfolgenden Antrag beanstandete Werbung zu verhindern. Diese willkürliche Aufspaltung der Rechtsverfolgung führe nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast, sondern auch dazu, dass der Kläger - worauf es ihm offenbar ankomme - die Ordnungsgelder künstlich in die Höhe treibe.

Schließlich belegten die seit dem Jahr 2021 zunächst nur zwischen dem Kläger und der Amazon EU S.à r.l. und später auch unter Einbeziehung der Beklagten geführten Vergleichsverhandlungen und die im Rahmen dessen vom Kläger gestellten überzogenen Forderungen, dass es dem Kläger in erster Linie darauf ankomme, maximalen Profit aus der Auseinandersetzung mit der Beklagten und der Amazon EU S.à r.l. zu schlagen.

Ferner beanstandet die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens, der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 15a Abs. 2 UWG ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das am 17.11.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 13 O 10/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, in den Jahren 2015 bis 2019 konsequent gegen solche Mitbewerber vorgegangen zu sein, die sich unter Verschleierung ihrer Unternehmereigenschaft als Privatverkäufer ausgegeben hätten (sog. „Schwarzhändler“). Dabei habe er nahezu sämtliche Verfahren vor dem Landgericht Bochum anhängig gemacht, was die Vielzahl der dort gelisteten Verfahren erkläre. Die vom Präsidenten des Landgerichts Bochum erteilte Auskunft über die dort unter seiner Beteiligung geführten Verfahren sei irreführend, weil sie - dies ist unbestritten - viele Aktenzeichen mindestens doppelt oder gar vielfach (bis zu fünfmal) aufführe. Streiche man die Mehrfachnennungen heraus, blieben lediglich noch 146 Aktenzeichen in Bezug auf 86 Verfahrensgegner (Mitbewerber) übrig, die er ausnahmslos deshalb abgemahnt habe, weil sie den gewerblichen Hintergrund ihrer Angebote verschleiert und ihre tatsächlich gewerblichen Angebote als „privat“ deklariert hätten. Um wirkungsvoll zu sein, müsse der Kampf gegen diese besondere Form des unlauteren Wettbewerbs konsequent geführt werden. Der Umstand, dass die Zahl der vor dem Landgericht Bochum geführten Verfahren die Zahl der Prozessgegner übersteigt, habe ihre Ursache darin, dass die Rechtsdurchsetzung gegenüber „Schwarzhändlern“ vielfach mehrere selbständige Verfahren erfordere. Neben das Eilverfahren trete in vielen Fällen das Hauptsacheverfahren und/oder die Kostenklage, in wenigen Fällen auch eine auf die Zahlung von Vertragsstrafe gerichtete Klage. In der vom Präsidenten des Landgerichts Bochum übersandten Liste würden zudem auch solche Aktenzeichen aufgeführt, die das Landgericht vergeben habe, wenn der Unterlassungsschuldner ein Aufhebungsverfahren angestrengt habe. Die Liste enthalte also auch Passivverfahren des Klägers.

Er habe mit keiner der von ihm ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen jemals ein Einnahmenerzielungsinteresse verfolgt. Die von ihm in den Jahren 2015 und später geführte Kampagne gegen „Schwarzhändler“ sei als selbständige Einnahmequelle auch gänzlich ungeeignet. Er habe seine Verfahren auch nicht etwa „gestreut“, sondern grundsätzlich alle Verfahren vor dem Landgericht in Bochum anhängig gemacht, so dass seine Abmahntätigkeit stets transparent und in ihrem gesamten Umfang gerichtsbekannt gewesen sei. Dies sei in Kenntnis des Umstandes geschehen, dass im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk eine besonders strenge Missbrauchskontrolle herrsche.

Er habe sich die von ihm ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch jederzeit wirtschaftlich leisten können. Die Abmahnungen seien sukzessive über mehrere Jahre ausgesprochen worden. In mehr als 90 Prozent der Fälle habe er die ihm zustehenden Kostenerstattungsansprüche beim Unterlassungsschuldner durchsetzen können. Dies entspreche auch der allgemeinen Erfahrung in vergleichbaren Fällen und habe vom Kläger mit der von ihm im Einzelfall getroffenen kaufmännischen Entscheidung für eine Abmahnung berücksichtigt werden können.

Weiter behauptet der Kläger mit näheren Ausführungen, die Beklagte habe am 11.05.2023 über die Internetseite www.URL3.com erneut für sogenannte Seller-Angebote, also für Angebote von Unternehmen, die im eigenen Namen über Amazon verkaufen, mit einem tatsächlich nicht gewährten kostenlosen Versand geworben. Er ist der Ansicht, diese Verkaufsofferten der Beklagten begründeten einen neuen und selbständigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Das in der Berufung anhängige Gerichtsverfahren zwischen den Parteien stehe seinem diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass der Unterlassungsgläubiger bei kerngleichen Verstößen allenfalls dann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen sein könne, wenn ein rechtskräftiges Endurteil gegen den Unterlassungsschuldner ergangen ist oder wenn das Urteil gegen den Unterlassungsschuldner vorläufig vollstreckbar ist. Beide Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Selbst wenn er die vom Landgericht Bochum festgesetzte Sicherheit in Höhe von 60.000,00 € leisten würde, würde eine solche Sicherheitsleistung eine rückwirkende Vollstreckung nicht erlauben. Wolle er Rechtsverlust vermeiden, müsse er deshalb seinen neuen Unterlassungsanspruch unbeschadet des laufenden Prozesses geltend machen, den er mit seiner unstreitigen Abmahnung vom 14.06.2023 verfolgt, die die Beklagte ebenso unstreitig zurückgewiesen hat.

Ausgehend hiervon beantragt er im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Haft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im Onlinehandel mit Spielwaren damit zu werben, der Versand der Ware sei gratis, wenn der beworbene Artikel tatsächlich nicht kostenlos versandt wird,

wie geschehen mit der Werbung auf der Suchmaschine Google in Verbindung mit dem jeweils verlinkten Angebot für die Artikel „A Nr. 1 B Digital, Mehrfarbig, 31.8 L x 8,6 H x 18,6 W (cm)“ und für eine Puppe „C Nr. 2 - D und der Bär Weichkörperpuppe, 40cm, im klassischen Outfit, ab 3 Jahren“ und wie dokumentiert durch die Bildschirmausdrucke in der Abmahnung vom 14.06.2023 (Anlage BBK 11),

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 23.06.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übermittlung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung des Klägers.

Hilfsweise stützt er die Anschlussberufung auf weitere behauptete, jedoch unstreitig nicht abgemahnte und andere Produkte betreffende Versandangabenverstöße der Beklagten vom 01., 02. und 08.10.2024 (vgl. Blatt 1105 ff., 1169 ff. eA II).

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie bestreitet die weiteren vom Kläger behaupteten Preis- bzw. Versandkostenangabenverstöße und führt hierzu aus, eine eigene Recherche unter den vom Kläger hierzu mitgeteilten URL habe lediglich solche Verkaufsofferten/Suchmaschinentreffer zutage gefördert, in denen die anfallenden Versandkosten zutreffend aufgeführt seien. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Anschlussberufung sei schon unzulässig. Zum einen stehe der Anschlussberufung entgegen, dass ihr Streitgegenstand mit der vorliegenden Klage jedenfalls hinsichtlich des Unterlassungsantrags bereits rechtshängig sei. Zum anderen fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil die nunmehr im Wege der Anschlussberufung begehrte Unterlassung bereits von dem - von ihr angefochtenen - erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bochum abgedeckt sei. Unabhängig davon sei dem Kläger auch insoweit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wobei ergänzend zu berücksichtigen sei, dass der Kläger die Beklagte unter Verstoß gegen das aus § 12 BORA folgende Umgehungsverbot abgemahnt habe. Schließlich sei auch insoweit ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die von den Prozessparteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Protokollniederschriften der vor dem Senat am 10.10.2024 und 12.03.2026 stattgefunden Verhandlungstermine ergänzend Bezug genommen.

B.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers ist wie erkannt zu entscheiden.

I.

Die zulässige - insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, weil die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1.

Die Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs durch den Kläger ist gemäß § 8c Abs. 1, Abs. 2 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls missbräuchlich ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 20 f. mwN. [noch zu § 8 Abs. 4 UWG a. F.] - Abmahnaktion II).

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8c UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, Rn. 9, juris).

Ausgehend hiervon stellt sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger aufgrund der Vielzahl der hierfür sprechenden Indizien als rechtsmissbräuchlich dar.

a.

Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).

b.

Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.

aa.

Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:

2015

49.242,43 €

2016

38.323,25 €

2017

27.332,03 €

2018

49.169,84 €

2019

36.821,26 €

2020

170.849,51 €

2021

165.265,53 €

2022

108.072,34 €

bb.

Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:

Jahr

Abmahnungen

Gerichtsverfahren

2015

7

3

2016

73

66

2017

22

37

2018

22

23

2019

17

23

Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.

Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.

Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).

Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.

Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.

cc.

Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.

Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.

Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.

dd.

Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.

Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.

Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.

Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).

Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.

ee.

Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).

Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.

c.

Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.

Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).

d.

Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.

e.

Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.

f.

Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.

Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.

Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.

g.

Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.

Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.

Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.

2.

Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).

II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Anschlussberufung des Klägers vom 04.07.2023 hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung einen weiteren Unterlassungsanspruch sowie einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten geltend macht und diese ebenfalls auf - von der Beklagten bestrittene - Versandkostenangabenverstöße vom 11.05.2023 sowie hilfsweise auf solche vom 01., 02. Und 08.10.2024 stützt, ist die Anschlussberufung zwar nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil es sich insoweit um einen anderen als den im vorliegenden Berufungsverfahren bereits zuvor rechtshängigen Streitgegenstand handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, GRUR 2013, 401 Rn. 18, beck-online mwN). Zudem ist in Fällen, in denen sich die Klage - wie hier - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20 - Influencer I, GRUR 2021, 1400 Rn. 21, beck-online mwN).

Hinzu kommt Folgendes: Da der Gegenstand eines Unterlassungsurteils grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund - die konkret benannte(n) Verletzungshandlung(en) - gestützt ist, auch für den Umfang der materiellen Rechtskraft eines Unterlassungsurteils entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst demnach der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher in Rechtskraft, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). Daher haben unterschiedliche Klageverfahren auch im Falle gleichartiger (bzw. kerngleicher) Verletzungshandlungen schon dann verschiedene Streitgegenstände, wenn die später erhobene Unterlassungsklage - wie hier - auf eine neue (gleichartige) Verletzungshandlung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 - Markenparfumverkäufe, GRUR 2006, 421, beck-online Rn. 29 mwN; Senatsurteil vom 02.08.2018 - 4 U 18/18, BeckRS 2018, 26872 Rn. 37, beck-online). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht für einen nachfolgenden Prozess, der eine andere aber kerngleiche Verletzungshandlung zum Gegenstand hat, wegen der verschiedenen Streitgegenstände keine Rechtshängigkeitssperre (vgl. Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 284, beck-online).

2.

In den mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen liegt jedoch eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung.

Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn (1.) der Gegner ein-willigt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

a.

Zunächst einmal handelt es sich bei der Geltendmachung der mit der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO.

Eine Klageänderung nach § 533 ZPO liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von demjenigen in der ersten Instanz abweicht. Dies kann etwa durch den Austausch des bisherigen Streitgegenstands, das Hinzutreten eines neuen Streitgegenstands (nachträgliche Klagehäufung), eine Änderung des Umfangs der Klage (Klageerweiterung) oder durch Anpassung der Klage an veränderte Umstände geschehen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 533 Rn. 4, beck-online).

Hier ist ein Fall der nachträglichen Klagehäufung gegeben, da der Kläger mit den durch die Anschlussberufung anhängig gemachten Ansprüchen auf (weitere) Unterlassung und Zahlung von (weiteren) Abmahnkosten nach den zu § 263 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 -, NJW 2004, 2152, beck-online; BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 533 Rn. 4, beck-online) einen gänzlich neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführt, ohne dass ein Fall der privilegierten Klageänderung nach § 264 ZPO vorliegt, bei deren Vorliegen § 533 ZPO nicht zur Anwendung gelangen würde.

b.

Ob die Klageerweiterung, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 Var. 1 ZPO), als sachdienlich angesehen werden kann (§ 533 Nr. 1 Var. 2 ZPO), kann offenbleiben.

c.

Denn die Zulässigkeit der Klageänderung scheitert im Streitfall daran, dass die mit ihr verfolgten Ansprüche nicht allein auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

Durch diese Anforderungen hat der Gesetzgeber die Funktion der Berufungsinstanz unterstrichen, die - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (BGBl. I S. 1887) am 01.01.2022 - keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr, sondern in erster Linie Kontrollinstanz zur Fehlerfeststellung und -beseitigung ist. Das Berufungsgericht soll deshalb auch über eine „Flucht in die Klageänderung“ nicht mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der nach der § 529 ZPO i. V. m. § 531 ZPO ausgeschlossen ist. Die Vorschrift stellt deshalb zum einen klar, dass mittels derartiger Prozesshandlungen kein ansonsten unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt werden kann. Zum anderen bewahrt die Regelung eine Klageänderung, Aufrechnungserklärung oder Widerklage anbringende Partei davor, dass das Berufungsgericht diese Prozesshandlung aufgrund von Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Gegners zwar zulassen müsste, aufgrund der Beschränkung des Tatsachenstoffs aber an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die Klageänderung, Aufrechnungserklärung oder Widerklage gehindert sein könnte (vgl. BT-Drs. 14/4722, Seite 102).

Entscheidungsgrundlage sind daher zum einen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, die den Prozessstoff der Berufungsinstanz im Hinblick auf das ursprüngliche Klagebegehren bilden einschließlich der bindenden Feststellungen des Eingangsgerichts und des vom Eingangsgericht nicht beurteilten Vorbringens. Dazu kann zum anderen neues, auf den ursprünglichen Klagegrund bezogenes Vorbringen kommen, das nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen oder unstreitig ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 533 Rn. 14, beck-online). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung stützt, sind daher nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die (ursprüngliche) Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. Eine Änderung oder Erweiterung des nach § 533 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die eigentliche Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt sich hingegen auch nicht über § 531 Abs. 2 ZPO erreichen (vgl. BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, BeckRS 2009, 86439 Rn. 32, beck-online; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 204/18, BeckRS 2019, 15043 Rn. 48, beck-online; OLG Stuttgart Urteil vom 21.03.2019 - 2 U 29/18, BeckRS 2019, 24327 Rn. 39, beck-online; OLG München Beschluss vom 02.10.2019 - 25 U 4144/18, BeckRS 2019, 24473 Rn. 7, beck-online; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 533 Rn. 22, beck-online; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 533 Rn. 12, beck-online; MüKoZPO/Rimmelspacher, a.a.O.).

Nach diesen Maßgaben kann der Kläger mit seinem Vorbringen zur Begründung der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche im Berufungsverfahren nicht gehört werden, weil er sich insoweit auf einen völlig anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten und von der Beklagten bestrittenen Lebenssachverhalt - behauptete (weitere) Verletzungshandlungen der Beklagten, die diese nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung begangen haben soll - und damit nicht auf Tatsachen stützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (vgl. BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, BeckRS 2009, 86439 Rn. 32, beck-online).

C.

Soweit die Kostenentscheidung des schriftlich abgefassten Urteils von derjenigen des bereits am 12.03.2026 verkündeten Urteilstenors abweicht, beruht dies auf einer vom Senat nach Anhörung der Parteien vorgenommenen Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO.

Während die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs aus § 91 ZPO folgt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO, wie nunmehr - d. h. nach Berichtigung der Entscheidung - geschehen, auf den Kläger und die Beklagte zu verteilen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO den auf seine unzulässige Anschlussberufung mit einem Streitwert von 20.000,00 Euro entfallenden Anteil und die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die restlichen Kosten nach einem Streitwert von 60.000,00 Euro zu tragen, weil die von ihr eingelegte Berufung nur aufgrund des in erster Instanz nicht erfolgten Vorbringens zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnpraxis des Klägers Erfolg hat. Folglich enthielt der am 12.03.2026 verkündete Urteilstenor eine gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit in Gestalt einer schlichten Falschbezeichnung der Parteien, soweit danach von den Kosten des Berufungsverfahrens 75 Prozent dem Kläger und 25 Prozent der Beklagten auferlegt worden sind.

Die im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten Berichtigung Stellungnahme der Klägerin vom 08.04.2026 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen findet eine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit der vom Senat getroffenen Kostenentscheidung nach deren Verkündung nicht mehr statt. Gleichwohl möchte der Senat an dieser Stelle anmerken, dass es gemäß § 97 Abs. 2 ZPO selbstverständlich zu Lasten der Beklagten geht, dass diese nicht bereits in der ersten Instanz diejenigen ihr bekannten Umstände mitgeteilt hat, die auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers hindeuteten, so dass das Instanzgericht schon keine Veranlassung hatte, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Zum anderen handelt es sich bei der versehentlichen Falschbezeichnung der Parteien in der am 12.03.2026 verkündeten Kostengrundentscheidung entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die sich eindeutig aus einer Zusammenschau von Kostentenor, Urteilsbegründung und den für die eingelegten Rechtsmittel festgesetzten Streitwerten ergibt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gegen das Urteil vom 12.03.2026 wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.