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BGH Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. Oktober 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VIII ZR 64/09

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 278, 543

Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kos-

ten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermie-

ter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09 - LG München II

AG Weilheim i. OB

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen

Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin

Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts München II vom 10. Februar 2009 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Mit Vertrag vom 11. Mai 2007 vermietete der Kläger den Beklagten ein

Reihenhaus in W. . Bei Abschluss des Mietvertrags gaben die Beklagten

ihre Einkünfte mit 2.300 € - Nettoeinkommen des Beklagten zu 2 - sowie 500 €

Kindergeld und 350 € Erziehungsgeld an. Nach § 4 des Mietvertrages ist die

Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen und kommt

es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die

Ankunft des Geldes beim Vermieter an.

2

3

Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog

aus dem Reihenhaus aus und erklärte mit einem nur von ihm unterzeichneten

Schreiben vom 1. Januar 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses zum

31. März 2008.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 kündigte der Kläger das Mietverhält-

nis gegenüber beiden Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich. Zur Begrün-

dung führte er an, mit dem Auszug des allein verdienenden Beklagten und des-

sen Erklärung, nur bis 31. März 2008, nicht aber darüber hinaus Miete zu zah-

len, sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags entfallen.

4

Bis einschließlich März 2008 gingen die - von den Beklagten insoweit je-

weils selbst erbrachten - Mietzahlungen jeweils bis zum dritten Werktag eines

Monats ein. Seither hat das Jobcenter die Mietzahlung übernommen. Die Miete

ging beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni

2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Das Jobcenter ist nicht zu ei-

ner früheren Anweisung der Miete bereit, obwohl die Beklagte zu 1 die Abmah-

nungen des Klägers vom 7. April und 13. Mai 2008 wegen verspäteter Mietzah-

lungen vorgelegt hat.

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Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis

erneut fristlos unter Berufung auf die verspäteten Mietzahlungen. Eine weitere

fristlose Kündigung erklärte er mit Schreiben vom 15. September 2008, die er-

neut mit unpünktlicher Mietzahlung und daneben mit behauptetem Fehlverhal-

ten der Beklagten zu 1 gegenüber deren Kindern begründet wurde.

6

Der Kläger hat Räumung des Reihenhauses sowie Erstattung vorgericht-

licher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € begehrt. Das Amtsgericht hat die

Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-

sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

sein Klagebegehren weiter.

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9

10

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Die Räumungsklage sei unbegründet, weil das zwischen den Parteien

bestehende Mietverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten zu 2 vom

1. Januar 2008 noch durch die Kündigungen des Klägers vom 1. Februar und

11. Juni 2008 beendet worden sei.

Zu Recht habe das Amtsgericht die Kündigung des Beklagten zu 2 man-

gels Unterschrift der Beklagten zu 1 als unwirksam angesehen.

Für die Kündigung des Klägers vom 1. Februar fehle es an einem wichti-

gen Grund. Weder der Auszug des Beklagten zu 2 und seine Weigerung, ab

April 2008 Miete zu zahlen, noch die Änderung seiner finanziellen Verhältnisse

könnten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die bloße Wahrscheinlichkeit,

dass Mietzahlungen ausblieben, stelle noch keinen wichtigen Grund im Sinne

des § 543 BGB dar.

12

Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Weg-

falls der Geschäftsgrundlage sei unwirksam. Es sei schon nicht ersichtlich, dass

die Einkommensverhältnisse des Beklagten zu 2 Geschäftsgrundlage des Miet-

vertrages gewesen seien; aus den Angaben der Beklagten über ihre Einkom-

mensverhältnisse bei Abschluss des Mietvertrags folge dies nicht.

13

Die Kündigung des Klägers sei auch nicht wegen der verspäteten Miet-

zahlungen gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung des Vermieters sei nur bei

nachhaltigen Vertragsverletzungen möglich; hieran fehle es bei nur drei um we-

nige Tage verspäteten Mietzahlungen. Darüber hinaus berechtigten unpünktli-

che Mietzahlungen den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn ihm eine Fort-

setzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Insoweit

müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die unpünktliche

Zahlung über das Sozialamt erfolge. Den Beklagten könne die unpünktliche

Mietzahlung durch das Sozialamt ausnahmsweise nicht zugerechnet werden,

weil sie ihrerseits alles Erforderliche unternommen hätten, um auf das Sozial-

amt einzuwirken.

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Die weitere nach dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erklärte frist-

lose Kündigung vom 15. September 2008 könne bei der Beurteilung der Be-

gründetheit der Berufung nicht berücksichtigt werden, da den Beklagten sonst

eine Instanz verloren ginge; im Übrigen sei eine Klageerweiterung in der Beru-

fungsinstanz auch nicht sachdienlich.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-

sion zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungs-

anspruch nicht zu, weil das Mietverhältnis durch die Kündigungen nicht beendet

worden ist und die Beklagten daher weiterhin zur Nutzung des Reihenhauses

aufgrund des Mietvertrags vom 11. Mai 2007 berechtigt sind.

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1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-

richt die Kündigung des Beklagten zu 2 vom 1. Januar 2008 als unwirksam an-

gesehen. Da beide Beklagte Mieter sind, muss eine Kündigung auch von bei-

den erklärt werden und ist die allein vom Beklagten zu 2 ausgesprochene Kün-

digung unwirksam.

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2. Auch die Kündigung des Klägers vom 1. Februar 2008 hat das Miet-

verhältnis nicht beendet.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Auszug des Beklagten zu 2,

die Verschlechterung seiner finanziellen Situation und seine Erklärung, nur bis

31. März 2008 die Miete zu entrichten, nicht als wichtigen Grund für eine au-

ßerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) angesehen.

19

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berück-

sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens

der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die

Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis

zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann

(§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbar-

keit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung.

Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur

daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen voll-

ständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maß-

stäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteile vom 9. März 2005

- VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538, unter II 3, sowie vom 11. Januar 2006

- VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338, Tz. 12). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die

Revision nicht auf.

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aa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bereits

die Erklärung des Mieters, er sei zur Zahlung der Miete künftig und auf unbe-

stimmte Zeit nicht bereit, die fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen

kann, weil der Mieter damit für die Zukunft die Erfüllung seiner primären Leis-

tungspflicht, die Zahlung des Entgelts für die Nutzung des gemieteten Gegen-

stands, verweigert (Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO). In einem solchen Fall

kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, das bereits angekündigte Aus-

bleiben weiterer Mietzahlungen abzuwarten, bis die Voraussetzungen einer

Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind.

21

bb) Eine vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Die am Miet-

vertrag festhaltende Beklagte zu 1 hat eine derartige Erklärung nicht abgege-

ben. Lediglich der Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit seinem Auszug und

der von ihm zum 31. März 2008 - wenn auch unwirksam - ausgesprochenen

Kündigung geäußert, dass er über den 31. März 2008 keine Miete mehr zahlen

werde.

22

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die fristlose Kündigung des

Klägers vom 1. Februar 2008 auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrund-

lage begründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraus-

setzungen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Kündigungsrecht des

Vermieters aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 oder § 313 Abs. 3 BGB in

Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vom

Kläger angeführten Umstände - der Fortbestand der bei Abschluss des Mietver-

trages von den Beklagten angegebenen finanziellen Verhältnisse sowie die

dauerhafte Nutzung der Wohnung durch beide Beklagte - nicht zur Geschäfts-

grundlage des Mietvertrages geworden. Einen revisionsrechtlich beachtlichen

Fehler dieser nahe liegenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts

zeigt die Revision nicht auf.

23

b) Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Klägers vom 1. Feb-

ruar 2008 ist ebenfalls unbegründet. Aus dem Auszug des bisherigen Alleinver-

dieners ergibt sich für sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des

Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

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3. Auch die fristlose Kündigung des Klägers vom 11. Juni 2008 hat das

Mietverhältnis nicht beendet. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-

richts, dass dem Kläger trotz der nach den getroffenen Feststellungen beste-

henden Praxis des Sozialamtes (Jobcenters), die Mietzahlungen für die Beklag-

ten jeweils um einige Tage zu spät anzuweisen, eine Fortsetzung des Mietver-

hältnisses mit den Beklagten zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf.

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a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass bereits diese unpünktli-

chen Mietzahlungen für sich genommen die fristlose Kündigung nach § 543

Abs. 1 BGB rechtfertigten, weil die Beklagten als Schuldner grundsätzlich das

Risiko unverschuldeten Geldmangels zu tragen hätten (§ 276 Abs. 1 Satz 1

BGB) und auch in Zukunft mit unpünktlichen Zahlungen durch das Jobcenter zu

rechnen sei.

26

Wie dargelegt, setzt § 543 Abs. 1 BGB eine Würdigung aller Umstände

des Einzelfalls voraus. Die Wirksamkeit einer hierauf gestützten Kündigung

hängt mithin davon ab, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter

bei umfassender Interessenabwägung nicht mehr zugemutet werden kann. Zu

Recht hat das Berufungsgericht deshalb nicht isoliert auf die unpünktlichen

Mietzahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung zu Gunsten der

Beklagten berücksichtigt, dass diese wegen der eingetretenen Änderungen ih-

rer persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit April 2008 auf Leistungen

des Jobcenters angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungs-

verzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter

trotz Kenntnis von den Abmahnungen des Klägers nicht zu einer rechtzeitigen

Zahlungsanweisung bereit ist.

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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich die Be-

klagten im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Ver-

schulden des Jobcenters nicht anrechnen lassen müssen. Entgegen der Auf-

fassung der Revision handelt das Jobcenter bei der Überweisung der Miete

nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter.

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aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird

allerdings überwiegend vertreten, dass sich der Mieter das Verschulden einer

staatlichen Stelle, derer er sich zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflicht bedient,

nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse (LG Mönchengladbach, ZMR 1993,

571; LG Karlsruhe, WuM 1989, 629; LG Berlin (64. ZK), GE 1991, 95 und

(63. ZK), MM 1993, 394; AG Köln, NZM 2000, 380; Schmidt-Futterer/Blank,

Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 95; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl.,

§ 543 Rdnr. 26; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 543 Rdnr. 27a; offen

gelassen in KG, NJW 1998, 2455, 2456; aA LG Mainz, WuM 2003, 629; Franke

in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Juni

2009, § 543 BGB Anm. 7.3); teilweise wird eine fristlose Kündigung des Vermie-

ters in derartigen Fällen gleichwohl als unwirksam erachtet, weil ihr der Ein-

wand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe (BerlVerfGH, GE

2003, 385, 386; LG Mönchengladbach, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO,

Rdnr. 127).

29

bb) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des

Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegen-

den Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 62,

119, 124, st.Rspr.). Auch ein Amtsträger kann als Erfüllungsgehilfe anzusehen

sein. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise für

einen Notar im Bereich rechtsbetreuender Tätigkeit angenommen worden

(BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, unter II 2 b

aa; vgl. auch BGHZ 62, aaO). Der Grund dafür, dass der Schuldner für das

Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Ge-

schäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im

Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGHZ 62, aaO, sowie

BGH, Urteil vom 13. Januar 1984, aaO).

30

Diese Voraussetzungen sind indes bei einer Behörde, die - wie hier das

Jobcenter - im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an

einen Bürger erbringt, nicht erfüllt. Der Anspruchsberechtigte schaltet das Job-

center insoweit nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtun-

gen gegenüber seinem Vermieter ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche

Stelle, um selbst die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt zu

erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Kosten der

Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter

überweist (vgl. SGB II § 22 Abs. 4). In beiden Fällen nimmt das Jobcenter ho-

heitliche Aufgaben wahr, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu ge-

währleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leis-

tungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine

Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar.

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4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe

Verfahrensrechte des Klägers verletzt, indem es eine in der Begründung des

Räumungsanspruchs mit der unter dem 15. September 2009 erklärten weiteren

Kündigung liegende Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht

zugelassen habe.

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Zwar kann die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (Klageerweiterung)

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon mit der Erwägung

verneint werden, dass den Parteien sonst eine Instanz verloren ginge (BGH,

Urteile vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, unter A VI, sowie

vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, unter 4 b). Auf die Frage

der Sachdienlichkeit kam es aber letztlich nicht an, weil die Voraussetzungen

des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht vor-

lagen und das Berufungsgericht die Klageänderung deshalb im Ergebnis zu

Recht als unzulässig angesehen hat. Wie die Revisionserwiderung zutreffend

ausführt, ist die Kündigung vom 15. September 2008 (auch) mit einem völlig

anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt

- behauptete Verfehlungen der Beklagten gegenüber ihren Kindern - begründet

und insoweit nicht auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Ver-

handlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO

zugrunde zu legen hatte.

Ball

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 19.08.2008 - 1 C 214/08 - LG München II, Entscheidung vom 10.02.2009 - 12 S 4884/08 -