Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.03.2026 – 2 ORs 13/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0326.2ORS13.26.00
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 09.10.2025 wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.
Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.10.2025, welcher per beA am selben Tag bei dem Amtsgericht Schwelm eingegangen ist, Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 19.11.2025 an den Angeklagten und am 20.11.2025 an den Verteidiger hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 05.12.2025, welcher per beA 16.12.2025 bei dem Amtsgericht Schwelm eingegangen ist, sein Rechtsmittel als Revision bezeichnet und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückzuverweisen. In seiner Begründung hat der Verteidiger die Revision auf die Überprüfung des Vorwurfs vom 01.07.2024 (Vorwurf der Bedrohung) beschränkt und insoweit mit näheren Ausführungen die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 04.03.2026 beantragt, die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Angeklagte der Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung schuldig ist.
Diese Antragsschrift ist dem Verteidiger des Angeklagten am 06.03.2026 zugestellt worden.
Der Vorsitzende des Senats hat dem Verteidiger mit Schreiben vom 09.03.2026 Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO mitzuteilen, ob eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO vorliegt sowie den Widerspruch zwischen Revisionsbegründung und Revisionsantrag aufzuklären.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 hat der Verteidiger ausgeführt, dass eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO vorliege; dies werde anwaltlich versichert.
Eine Beschränkung der Revision auf die Überprüfung der Tat vom 01.07.2024 sei gewollt. Der Revisionsantrag beziehe sich nach der Beschränkung nur noch auf den verbliebenen Teil.
II.
Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte, form- und fristgemäß begründete (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Soweit der Angeklagte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 05.12.2025 und 25.03.2026 seine Revision auf die Überprüfung der ihm vorgeworfenen Tat vom 01.07.2024 (Bedrohung) beschränkt hat, ist diese Revisionsbeschränkung nach der nunmehr seitens des Verteidigers erfolgten Klarstellung mit Schriftsatz vom 25.03.2026 sowie der anwaltlichen Versicherung des Vorliegens einer besonderen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO wirksam.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung, so dass der Schuldspruch insoweit sowie die diesbezüglich festgesetzte Einzelstrafe damit rechtkräftig sind.
Im Hinblick auf die vom Revisionsgericht demnach nur noch zu prüfende Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Tat vom 01.07.2024) weist das angefochtene Urteil durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, auf denen es beruht.
1)
Der Schuldspruch hält der Nachprüfung auf Grund der Sachrüge nicht Stand, weil die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen der vom Amtsgericht angenommenen Bedrohung nicht tragen und die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs - sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
a)
Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StPO macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ausgenommen von dem Deliktsbereich sind all die Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Von der Drohung mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat sind zudem situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden (vgl. Valerius in BeckOK, 68. Edition, Stand 01.02.2026, § 241 StGB Rz 4; Sinn in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2025, § 241 StGB Rz 7).
Hiervon ausgehend stellt die von dem Amtsgericht festgestellte „sinngemäße“ Äußerung des Angeklagten „Weißt du wer ich bin? Ich finde deine Familie“ jedenfalls für sich genommen keine Bedrohung im Sinne von § 241 Abs. 1 StPO dar. Zum einen bleibt schon angesichts der nur sinngemäßen Erklärung der genaue Wortlaut der Äußerungen des Angeklagten unklar. Unabhängig davon, ergibt sich aber auch aus der sinngemäßen Äußerung nicht hinreichend konkret, ob der Angeklagte damit überhaupt eine und wenn ja, welche konkrete rechtswidrige Tat er nach dem „Finden der Familie“ des Zeugen K. in Aussicht stellt. Die sinngemäße Äußerung des Angeklagten lässt verschiedene Deutungsvarianten über das reine Auffinden der Familie bis hin zu Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu.
Auch die Feststellungen des Amtsgerichts zu dem weiteren Verhalten des Angeklagten - dichtes Auffahren - in Verbindung mit der sinngemäßen Äußerung des Angeklagten sind nicht hinreichend, um den Straftatbestand der Bedrohung annehmen zu können. Das weitere Fahrverhalten des Angeklagten erzeugte zwar eine Drucksituation bei dem Zeugen K. sowie dessen Einschüchterung; auch in einer Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten ist hierin aber ohne weitere Feststellungen kein Inaussichtstellen der Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat zu sehen.
Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen zudem insgesamt.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen auch keine Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB. Zwar kann unter Umständen ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Für dessen Annahme ist jedoch die Intensität der Einwirkung im Einzelfall entscheidend. Notwendig für die Annahme einer - versuchten - Nötigung ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005, NZV 2006, 388; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2013, NZV 2013, 454). Hier fehlen jedoch hinreichende Feststellungen über die Dauer und die Strecke des dichten Auffahrens. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß die Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025, NStZ 2025, 616).
Hierzu sowie auch zum subjektiven Tatbestand fehlen hingegen hinreichende Feststellungen.
b)
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts bietet - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs - keine tragfähige Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
aa)
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Dessen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2020 - 2 StR 587/19 -, beck online). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - 3 StR 322/20 -, beck online). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich mithin allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - 5 StR 14/20 -, beck online). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.2008 - 2 StR 150/08 -, beck online).
bb)
Nach diesen Maßstäben erweist sich die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung als lückenhaft und ist somit rechtsfehlerhaft.
Das Amtsgericht hat zum einen die offenbar von der Aussage des Zeugen K. abweichende Einlassung des Angeklagten nicht wiedergegeben.
Zum anderen ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Zeugen K. lückenhaft. So wird schon der genaue zeitliche Ablauf des Hupens durch den Zeugen, der konkreten Äußerungen des Angeklagten an einer Kreuzung sowie des Hinterherfahrens nicht deutlich.
Die Feststellung, der Angeklagte habe sinngemäß geäußert „Weißt du wer ich bin? Ich finde deine Familie“ ist beweiswürdig nicht belegt. So hat der Zeuge ausweislich der Urteilsgründe zum einen bekundet, er wisse nicht, was genau der Angeklagte gesagt habe. Andererseits soll er sich auch dahingehend geäußert haben, der Angeklagte habe ihm gedroht, dass er seine Familie finde und dass dieser gesagt habe, ob er wisse, wer er sei. Letztlich hat der Zeuge dann aber auch ausgesagt, der Angeklagte habe „etwas wegen seiner Familie gesagt“.
Diese teilweise ungenauen und widersprüchlichen Angaben des Zeugen K. hat das Amtsgericht nicht einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten unterzogen und hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie zu den getroffenen Feststellungen gekommen ist.
Sollte vorliegend zudem - die Einlassung des Angeklagten ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen - eine „Aussage gegen Aussage“ Konstellation vorliegen, so muss die Beweiswürdigung zudem den bei dieser Sachlage geltenden besonderen Anforderungen entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2025, NStZ-RR 2026, 89); auch insoweit wären die Beweiserwägungen des Amtsgerichts dann lückenhaft.
2.
Aufgrund der aufgezeigten durchgreifenden Mängel bei den Feststellungen und der Beweiswürdigung unterlag das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedrohung (Tat vom 01.07.2024) der Aufhebung im Schuldspruch. Diese Aufhebung zieht die Aufhebung der für die Bedrohung festgesetzten Einzelstrafe sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Ebenso war die Anordnung des Fahrverbots gemäß § 44 StGB aufzuheben, da das Amtsgericht seiner Anordnung zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte wegen zweier Taten schuldig ist.
Im Übrigen weist die Anordnung eines Fahrverbots aber auch durchgreifende Rechtsfehler auf.
Bei der Anordnung eines Fahrverbots muss sich der Tatrichter stets bewusst sein, dass Haupt - und Nebenstrafe in einer Wechselbeziehung zueinanderstehen, wobei das gesamte Strafübel das Maß der Tatschuld nicht überschreiten darf. Er muss deshalb auch prüfen und im Urteil darlegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der (gegebenenfalls strengeren, aber noch innerhalb der Tatschuld liegenden) Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat (vgl. von Heintschel-Heinegg in BeckOK, a.a.O, § 44 StGB Rz 8,11)
3.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat zudem vorsorglich darauf hin, dass im Falle eines erneuten Schuldspruchs der Tatrichter die Prüfung der Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB in den Blick zu nehmen haben wird.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufgrund der aufgezeigten durchgreifenden Mängel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Schwelm zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).