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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.04.2026 – 6 UF 90/25

6. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0409.6UF90.25.00

Gründe:

I.

Die am 00.00.2011 geborene Antragstellerin, die bei ihrer Mutter lebt, ist die Tochter des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern ist durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.12.2024, rechtskräftig seit dem 04.02.2025, geschieden. Aus der Ehe ist eine weitere, mittlerweile volljährige Tochter, hervorgegangen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2024 forderte die Mutter der Antragstellerin den Antragsgegner auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und Kindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner erzielte seinerzeit aus einer nichtselbständigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.200,00 Euro.

Die Mutter der Antragstellerin bezieht für diese Unterhaltsvorschuss in Höhe von 343,00 Euro im Monat Juni 2024, in Höhe von 395,00 Euro im Zeitraum Juli 2024 bis Dezember 2024 und seit Januar 2025 in Höhe von 394,00 Euro. Zudem bezieht sie für die Antragstellerin seit Juli 2024 Leistungen nach dem SGB II in wechselnder Höhe, mindestens jedoch 524,48 Euro.

Vor der Trennung der Eltern machte sich der Antragsgegner im Zeitraum 2017 bis 2024 zahlreicher Sexualstraftaten insbesondere gegenüber der Schwester der Antragstellerin und auch gegenüber der Antragstellerin selbst schuldig. Seit dem 10.07.2024 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft, inzwischen ist er rechtskräftig durch das Landgericht Paderborn wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt; wegen der Einzelheiten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29.01.2025 (05 KLs-20 Js 691/24-16/24), Bl. 117ff. d.A. des Amtsgerichts, in Bezug genommen.

Die Mutter der Antragstellerin, die ursprünglich die Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht hat, hat in erster Instanz als Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, zu ihren Händen für die am 00.00.2011 geborene minderjährige A B ab September 2024 einen zu jedem Ersten eines Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit monatlich 520,00 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen monatlichen Unterhaltsbetrag ab der Fälligkeit zu zahlen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, zu ihren Händen rückständigen Kindesunterhalt für die am 00.00.2011 geborene minderjährige A B i.H.v. 1560,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,00 Euro seit dem 01.06.2024, 01.07.2024 und 01.08.2024.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat sich auf seine Leistungsunfähigkeit aufgrund der Inhaftierung berufen. Unstreitig erzielt er keine Einkünfte.

Das Familiengericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner sei aufgrund der Inhaftierung leistungsunfähig. Ein Ausnahmefall, nach dem es dem Unterhaltpflichtigen gemäß § 242 BGB verwehrt sei, sich darauf zu berufen, liege nicht vor. Die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlustes infolge des strafbaren Verhaltens sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Begründung eines unterhaltsrechtlichen Bezugs der Straftat, was sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2002, XII ZR 104/00, ergebe. Vielmehr müsse der Unterhaltschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennen und im Bewusstsein der Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handeln. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte, der Antragsgegner habe vielmehr bestritten, bei Begehung der Taten an seine Unterhaltspflichten gedacht zu haben. Soweit der BGH seinerzeit argumentiert habe, der Täter einer Sexualstraftat zu Lasten der eigenen Kinder müsse weniger Sorge vor Entdeckung haben, so dass er mit dem Verlust des Arbeitsplatzes weniger zu rechnen brauche, sei dies zwar aus der Zeit gefallen. Hier habe der Antragsgegner jedoch über sechseinhalb Jahre eine Vielzahl solcher Taten begangen, ohne entdeckt zu werden, weshalb die Annahme des BGH vorliegend jedenfalls zum Teil zuträfe. Dem OLG Stuttgart (Urteil vom 09.12.1999, 16 UF 193/99), wonach ein schutzwürdiges ethisches Prinzip nicht bestehe, das es rechtfertigen könne, den Täter aus einem solchen Missbrauch durch den Wegfall der Unterhaltspflicht mittelbar Vorteile ziehen zu lassen, sei nicht zu folgen. Die Strafhaft sei notwendige Folge der Taten. Eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung trotz tatsächlich fehlendem Einkommen sei eine über das strafrechtliche Urteil hinausgehende Bestrafung und nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts.

Gegen diesen Beschluss hat zunächst die Mutter als ursprüngliche Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Inzwischen ist die Antragstellerin in das Verfahren eingetreten und verfolgt das erstinstanzliche Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunkts weiter.

Auf einen Hinweis des Senats, dass die Ansprüche teilweise übergegangen sein dürften, beantragt sie nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 28.04.2025 den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu ihren Händen ab April 2026 einen zu jedem Ersten eines Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit monatlich 523,50 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen monatlichen Unterhaltsbetrag ab der Fälligkeit zu zahlen;

ferner rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 11.992,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,00 Euro seit dem 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024 und 01.12.2024 sowie aus jeweils 521,50 Euro seit dem 01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025, 01.09.2025, 01.10.2025, 01.11.2025 und 01.12.2025 sowie aus jeweils 523,50 Euro seit dem 01.01.2026, 01.02.2026 und 01.03.2026 mit der Maßgabe, dass hiervon der Betrag von 1.040,00 Euro an das Jobcenter Kreis Paderborn, Hedwig-Dransfeld-Str. 1 bis 3, 33104 Paderborn sowie 8.311,00 Euro an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Paderborn, Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn zu zahlen sind.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines Rechtsstandpunkts.

Zu dem Vortrag der Beteiligten im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache weitgehend Erfolg.

Die Beschwerde ist innerhalb der gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt und innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG zweimonatigen Begründungsfrist begründet.

Die Antragstellerin ist darüber hinaus in wirksamer Weise anstelle ihrer Mutter im Wege eines gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren eingetreten. Die Mutter, die richtigerweise zunächst den Anspruch im Wege der Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im eigenen Namen geltend gemacht hat, hätte dies zwar auch nach der am 04.02.2025 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO so weiterverfolgen können (BGH, Beschluss vom 19.06.2013, XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378, Rn. 6). Da mit der Rechtskraft der Scheidung der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB indes nicht mehr entgegensteht, steht es dem unterhaltsberechtigten Kind frei, im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren einzutreten. Dies setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des bisherigen Verfahrensstandschafters nach wie hier bereits erfolgter mündlicher Verhandlung auch die - hier nicht ausdrücklich erteilte - Zustimmung des Antragsgegners voraus (BGH, Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rn. 25). Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 267 ZPO wird die Zustimmung allerdings unwiderlegbar vermutet, wenn der Antragsgegner sich wie hier in der mündlichen Verhandlung einlässt, ohne der im Antragstellerwechsel liegenden Antragsänderung zu widersprechen.

Zutreffend beantragt die Antragstellerin nunmehr gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Abweichung des ursprünglichen Antrags bis zur letzten mündlichen Verhandlung, mithin bis einschließlich März 2026, die Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse, soweit die Ansprüche seit der am 25.09.2024 eingetretenen Rechtshängigkeit auf diese gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind.

Soweit die Antragstellerin allerdings auch für die Zeit vor der Rechtshängigkeit teilweise Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse und an das Jobcenter begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg, so dass der Antrag insofern zurückgewiesen bleibt. Denn die Antragstellerin ist für diesen Zeitraum nicht berechtigt, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen, soweit er auf die Leistungsträger übergangen ist. Eine Rückübertragung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG oder § 33 Ab. 4 Satz 1 SGB II ist nicht erfolgt.

Im Übrigen kann die Antragstellerin gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB Unterhalt rückwirkend für die Zeit ab dem 01.06.2024 fordern, weil die Mutter der Antragstellerin den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2024 aufforderte, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und den sich daraus ergebenden Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu zahlen.

Im Einzelnen ist zu unterscheiden:

Juni und Juli 2024:

Da die minderjährige Antragstellerin nur den gesetzlichen Mindestunterhalt verlangt, bedarf es keiner näheren Darlegung dieses Bedarfs und ihrer Bedürftigkeit. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit (siehe nur Dose, in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 6 Rn. 721, 722). Umstände, die gegen seine Leistungsfähigkeit in diesem Zeitraum sprechen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Denn in diesem Zeitraum war der Antragsgegner noch nicht inhaftiert, sondern erzielte unstreitig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von gerundet 2.200,00 Euro. Diese Einkünfte sind auch für den Monat Juli 2024 zugrunde zu legen, weil gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen ist und deshalb die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sind. Bei einem zugrunde zu legenden Selbstbehalt von 1.450,00 Euro war der Antragsgegner seinerzeit daher leistungsfähig.

Allerdings sind die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin teilweise auf Dritte übergegangen. Im Monat Juni 2024 erfolgte ein Übergang des Anspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG in Höhe der Leistung von 343,00 Euro, an deren Geltendmachung sie gehindert ist. Die Differenz von 177,00 Euro zwischen dem Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (520,00 Euro) und dieser Unterhaltsvorschussleistung ist zwar an die Antragstellerin zu zahlen. Sie beantragt aber ersichtlich für den Monat Juni 2024 neben der Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse die Zahlung des vollen Betrages von 520,00 Euro an das Jobcenter, obwohl an dieses mangels Leistungserbringung ein Anspruch nicht übergegangen ist. Für den Monat Juni 2024 ist der Antragsgegner daher zu keiner Unterhaltszahlung zu verpflichten.

Im Monat Juli 2024 hat die Antragstellerin neben Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 395,00 Euro Leistungen nach dem ALG II in Höhe von 622,34 Euro bezogen. Auch hier liegen die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. Insbesondere greift der Ausschluss des Übergangs nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II hier nicht, weil der Antragsgegner noch über hinreichendes Einkommen verfügte. Für den Monat Juli 2024 ist der Unterhaltsanspruch daher vollständig auf die Leistungsträger übergegangen, so dass die Antragstellerin insofern keine Rückstände geltend machen kann.

Ab August 2024

Nach seiner erfolgten Inhaftierung erzielt der Antragsgegner nunmehr zwar unstreitig keine Einkünfte mehr. Gleichwohl ist es dem Antragsgegner gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen.

Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit auch dann zu beachten, wenn der Unterhaltsschuldner sie wie hier selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Nur schwerwiegende Gründe, die sich aus einem verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen und unterhaltsbezogenen Verhalten ergeben, verwehren dem Schuldner nach Treu und Glauben die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit. Leichtfertiges Verhalten setzt dabei im Sinne einer bewussten Fahrlässigkeit voraus, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsunfähigkeit hinwegsetzt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 20.02.2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813, Juris Rn. 13). Nach einer Auffassung soll sich der Unterhaltsschuldner nach diesen Maßstäben auch dann auf seine Leistungsunfähigkeit berufen können, wenn er aufgrund schwerster Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahen Familienangehörigen inhaftiert ist, weil sich das Fehlverhalten nicht auf die Unterhaltspflicht beziehe (BGH, Urteil vom 20.02.2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813, Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2014, 7 UF 844/13, Juris Rn. 25; OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2009, 4 UF 24/08, FamRZ 2010, 572, Rn. 13; Maier, in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1603 BGB Rn. 5; widersprüchlich Langeheine, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Rn. 118: Sexualstraftat gegen den Berechtigten oder gesetzlichen Vertreter soll Leistungsfähigkeit ausschließen, anders aber bei Vergewaltigung von Geschwistern). Nach anderer Auffassung soll sich der Unterhaltspflichtige auch dann nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen können, wenn er sich schwerster Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten (OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.1997, 13 UF 121/96, FamRZ 1998, 44, Rn. 13) oder naher Angehöriger schuldig gemacht hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1999, 16 UF 193/99, FamRZ 2000, 1247, Rn. 26, 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.1999, 13 WF 211/99, Juris Rn. 5; im Ergebnis auch AG Heilbronn, Beschluss vom 14.01.2019, 3 F 1726/17, Juris Rn. 43; Klinkhammer, in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 2 Rn. 243; Klinkhammer, in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2022, § 1603 BGB, Rn. 163).

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die Erwägungen, der Sexualstraftäter mache sich insbesondere bei Taten gegenüber den eigenen Kindern regelmäßig keine Vorstellungen darüber, dass er aufgrund dieser Taten seinen Arbeitsplatz verlieren und seine Leistungsunfähigkeit einbüßen werde (so BGH, Urteil vom 20.02.2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813, Juris Rn. 14), sind nicht nachvollziehbar, worauf zutreffend bereits das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Der inhaltliche Maßstab des Begriffs von Treu und Glauben ergibt sich aus sozialen Geboten und ethischen Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, auch wenn sie im Recht nicht oder nur partiell positiviert sind (Schubert, in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 1603 BGB, Rn. 10). Insbesondere gegenüber den eigenen minderjährigen Kindern ist es, was der BGH selbst stets betont, die den Eltern zuvörderst zukommende Pflicht, diese zu pflegen und zu erziehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, Rn. 15). Im Falle schwerer Sexualdelikte ist es deshalb untragbar, wenn der Unterhaltspflichtige einerseits massiv gegen diese Schutzpflichten verstößt, andererseits sich dadurch zudem seiner Unterhaltspflicht entzieht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1999, 16 UF 193/99, FamRZ 2000, 1247, Rn. 29). So hat auch der BGH bereits darauf hingewiesen, dass auch ohne unmittelbaren Bezug zur Unterhaltspflicht im Falle besonders schwerer Verfehlungen es dem Unterhaltspflichtigen verwehrt sein kann, sich auf seine Leistungsunfähigkeit zu berufen (BGH, Urteil vom 09.06.1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913, Juris Rn. 20). Hat sich der Unterhaltspflichtige daher etwa eines Tötungs- oder Sexualdelikts gegenüber einem seiner Kinder schuldig gemacht, so ist er als leistungsfähig zu behandeln. Es muss in diesem Fall ausreichen, dass er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass seine Straftat Sanktionen nach sich zieht und gravierende Folgen für seine Familie haben wird (Klinkhammer, in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 2 Rn. 243; Klinkhammer, in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2022, § 1603 BGB, Rn. 163).

Nach diesen Maßstäben ist es dem Antragsgegner daher verwehrt, sich auf seine Leistungsunfähigkeit aufgrund der Inhaftierung zu berufen. Denn unstreitig hat er über Jahre schwere Sexualdelikte gegenüber der Antragstellerin und deren Schwester begangen.

Maßstab sind daher seine zuvor erzielten Einkünfte, nach denen er - wie bereits ausgeführt - leistungsfähig war.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist weiterhin teilweise auf die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangen. Dem steht auch für die Zeit bis zum 31.12.2024 der zum 01.01.2025 aufgehobene § 7a UVG nicht entgegen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm liegen deren Voraussetzungen bereits nicht vor. Denn § 7a UVG verlangte, dass der Unterhaltspflichtige zum einen über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, zum anderen aber auch Leistungen nach dem SGB II bezieht (BGH, Beschluss vom 21.05.2025, XII ZB 486/24, FamRZ 2025, 1190, Rn. 23). Vorliegend bezog der Antragsgegner indes keine Leistungen nach dem SGB II. Zum anderen schloss § 7a UVG den Anspruchsübergang gerade nicht aus, sondern setzte diesen vielmehr voraus (BGH, Beschluss vom 31.05.2023, XII ZB 190/22, FamRZ 2023, 1287, Rn. 11). Die Vorschrift führte vielmehr dazu, dass der Leistungsträger auf ihn übergegangene Ansprüche nicht gerichtlich geltend machen konnte. Hier aber macht die Antragstellerin selbst den Anspruch geltend.

Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Jobcenter erfolgte dagegen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht mehr. Denn das Einkommen und Vermögen des Antragsgegners übersteigt nunmehr nicht mehr das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen, weil der Antragsgegner unstreitig kein Einkommen mehr erzielt. Insofern zutreffend beantragt die Antragstellerin daher für die Zeit ab August 2024 keine teilweise Zahlung an das Jobcenter.

August und September 2024:

Für diesen Zeitraum vor der Rechtshängigkeit ist die Antragstellerin weiterhin nicht berechtigt, den auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Anspruch geltend zu machen. Es verbleibt daher nur der an sie zu zahlende Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem Zahlbetrag (520,00 Euro) und der Unterhaltsvorschussleistung (395,00 Euro), mithin monatlich 125,00 € und insgesamt 250,00 Euro.

Ab Oktober 2024:

Wie bereits ausgeführt, verlangt die Antragstellerin zutreffend bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin bis einschließlich März 2026, Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse, soweit die Ansprüche auf diese übergegangen sind, im Übrigen an sich selbst.

Auf die Unterhaltsvorschusskasse sind im Zeitraum bis Dezember 2024 monatlich 395,00 Euro und ab Januar 2025 bis einschließlich März 2026 monatlich 394,00 Euro übergegangen. Insgesamt ergibt sich daher ein an die Unterhaltsvorschusskasse zu zahlender Rückstand von 7.095,00 Euro.

Es verbleibt an die Antragstellerin zu zahlen die Differenz zwischen dem Zahlbetrag und der Unterhaltsvorschussleistung, das sind im Einzelnen:

Oktober bis Dezember 2024: 520,00 Euro - 395,00 Euro = 125,00 Euro

Januar bis Dezember 2025: 521,50 Euro - 394,00 Euro = 127,50 Euro

Januar bis März 2026 523,50 Euro - 394,00 Euro = 129,50 Euro

Das ergibt insgesamt 2.293,50 Euro.

Hinzu kommt der an die Antragstellerin für die Zeit bis September 2024 zu zahlende Rückstand von 250,00 Euro, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.543,50 Euro errechnet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Für den laufenden Unterhalt ab April 2026 bleibt der Antrag indes zurückgewiesen. Mangels Fälligkeit kann ein Zinsanspruch nicht ausgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Dabei hat der Senat sich an den jeweiligen Unterliegensanteilen der Beteiligten orientiert und insbesondere berücksichtigt, dass der Unterhaltsanspruch unbefristet besteht. Bezogen auf den Verfahrenswert beläuft sich das Unterliegen der Antragstellerin auf gerundet 20 %. Weil für den laufenden Unterhalt dabei nur ein Zeitraum von einem Jahr zu berücksichtigen ist und die Antragstellerin nur hinsichtlich der Rückstände teilweise unterliegt, ist eine Korrektur dieses rechnerischen Werts zu Gunsten der Antragstellerin angemessen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Denn der Senat weicht hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen es einem Unterhaltspflichtigen verwehrt sein kann, sich auf seine selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit zu berufen, von der bisher veröffentlichten Rechtsprechung des BGH ab.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.