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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.06.2026 – 2 ORs 37/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0609.2ORS37.26.00

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Angeklagten mit Urteil vom 27.05.2024 unter Freispruch im Übrigen wegen Beleidigung sowie wegen des Zuwiderhandelns gegen die Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 09.02.2026 verworfen. Hierbei hat das Landgericht - zusammengefasst - festgestellt, dass der Angeklagte neben einer am 19.03.2023 verübten Beleidigung in sechs Fällen zwischen dem 09.04.2023 und dem 29.04.2023 gegen einen am 15.03.2023 geschlossenen und am selben Tag gemäß § 214a S. 1 FamFG gerichtlich bestätigten familienrechtlichen Vergleich verstoßen habe, mit dem er sich insbesondere verpflichtet habe, sich der Geschädigten auf nicht mehr als 50 Meter zu nähern und ihr nicht aufzulauern. Im Übrigen ist in den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise zumindest vorläufig Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1.

Hinsichtlich der am 19.03.2023 begangenen Beleidigung hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war daher insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

2.

Das angefochtene Urteil konnte dagegen keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen sechs Zuwiderhandlungen gegen einen familiengerichtlichen Vergleich, also wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG verurteilt worden ist. Der Schuldspruch hält insofern der Nachprüfung auf Grund der Sachrüge nicht Stand, weil die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen unvollständig sind.

a. Eine Verurteilung nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a S. 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich erfordert insbesondere, dass das erkennende Gericht eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (vgl. so und zum Folgenden BGH, Beschluss vom 09.01.2025 - 3 StR 340/24 -, Rn. 25 ff., juris; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 4 GewSchG (Stand: 15.11.2025), Rn. 11; Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, § 4 GewSchG Rn. 4; Czimek/Schefer, NStZ 2025, 504 f.; von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 4 GewSchG Rn. 42; Neumann in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. (Stand: 12/2025), § 214a Rn. 5; Reinken in: BeckOK BGB, 78. Edition (Stand:

01.05.2026), § 4 GewSchG Rn. 3a).

Es ist somit ebenso wie vom Familiengericht im Bestätigungsverfahren nach § 214a S. 1 FamFG zu prüfen, ob die insofern relevanten Regelungen des Vergleichs im konkreten Fall als gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 GewSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG, hätten angeordnet werden können, also die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Anordnung der vergleichsweise übernommenen Verhaltenspflichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a S. 1 FamFG vorlagen. Denn die Strafbarkeit nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG soll im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch

Zuwiderhandlungen gegen solche vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche

Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können. Ferner soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers die Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zudem nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass es für eine Strafbarkeit nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG in formeller Hinsicht einer familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung nach § 214a S. 1 FamFG bedarf, sondern auch dadurch, dass die Strafbarkeit unmittelbar abhängig ist vom Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergleichsbestätigung: „Dabei ist ein weitgehender Gleichlauf zum Fall der Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vorgesehen. So hat das Strafgericht auch bei Verletzung einer vom Täter in einem Vergleich übernommenen Verpflichtung zugleich zu überprüfen, ob die gerichtliche Bestätigung (…) zu Recht erteilt worden ist. Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Verpflichtung nicht nach § 1 GewSchG hätte angeordnet werden können (beispielsweise, weil der Täter die zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat), ist auch hier wie beim bisherigen § 4 Satz 1 GewSchG der Straftatbestand nicht erfüllt“ (BT-Drucks. 18/9946, S. 16).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, insofern es sich nicht dazu verhält, ob zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung des vereinbarten

Verhaltensgebotes nach § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 2 S. 1 GewSchG gegeben waren.

b. Zudem ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwar zu entnehmen, dass der familiengerichtliche Vergleich und der familiengerichtliche Bestätigungsbeschluss nach § 214a S. 1 FamFG in Anwesenheit der Beteiligten erfolgt sein dürften, insofern also wohl keine Bedenken an der jeweiligen Wirksamkeit bestehen. Hiervon zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2024 - II-4 WF 156/23 -, Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2024 - 13 WF 72/24 -, Rn. 12, jew. zit.

n. juris) ist jedoch die Frage, ob die maßgebliche Verpflichtung aus dem Vergleich auch vollstreckbar war, wie es § 4 S. 1 GewSchG für eine Strafbarkeit verlangt, und was entsprechend § 87 Abs. 2 FamFG die Zustellung des Vergleichs an den Verpflichteten erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2026, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).

Auch hierzu sind vorliegend keine Feststellungen getroffen worden.

c. Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang - die teilweise Aufhebung im Schuldspruch entzieht auch den insofern verhängten Einzelstrafen sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage - auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Jedoch bleiben die für die Beurteilung des diesbezüglichen Schuldspruchs maßgeblichen Feststellungen aufrechterhalten, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen sind lediglich nicht ausreichend; sie können daher um weitere Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Ferner weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die in den Gründen des Urteils gesondert erfolgte Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der teilweisen Aufhebung im Strafausspruch nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - 2 StR 294/24 -, Rn. 13; Urteil vom 27.08.2009 - 3 StR 250/09 -, Rn. 6 ff., jew. zit. n. juris). Diese Feststellung weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, so dass sich die Revision - die ausdrücklich geltend macht, dass diese Feststellung unzureichend sei - auch insofern als offensichtlich unbegründet erweist.