Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19.11.1993 – 6 U 151/93
ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U151.93.00
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entsprochen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich in fremde Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.
Zwar ist der Vertrag der Antragstellerin mit der Firma W.R.K. GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 unstreitig zum 20. April 1992 beendet worden. Die von den Lizenznehmern bzw. "F.nehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge werden jedoch davon nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W.R.K. GmbH deutlich.
Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und bzw. oder die Firma W.R.K. GmbH "alleiniger Zahlungsempfänger" für das von den Werbekunden der "F.nehmern" der Antragstellerin zu entrichtende Entgelt für die Werbung auf Einkaufswagen ist, wie es in dem beanstandeten Schreiben des Antragsgegners verlautbart wird. Daß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der "F.nehmerin " der Antragstellerin mit derartigen unrichtigen Angaben - noch verstärkt mit "eindringlichen" Hinweisen auf sonst mögliche "Schäden und Doppelzahlungen" -, um diese zu veranlassen, mit dem Antragsgegner bzw. mit der Firma W.R.K. GmbH Verträge abzuschließen, nicht mehr lauterem Wettbewerbsgebaren entspricht, sondern den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, bedarf keiner Darlegung. Erschwerend kommt noch der herabsetzende Ton des beanstandeten Schreibens des Antragsgegners hinzu, in dem das Vorgehen einer "F. enehmerin" der Antragstellerin als "pseudojuristische Mätzchen" bezeichnet wird. Das Landgericht hat zu Recht diese diskriminierende Äußerung als Schmähkritik gewertet, die ebenfalls die Untersagung des beanstandeten Schreibens gemäß § 1 UWG rechtfertigt.
Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin auch selbst Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" geschieht. Die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich gegen die Lizenznehmer bzw. "F.nehmer" der Antragstellerin, die an die Antragstellerin neben einer "Eintrittsgebühr" unstreitig laufende Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist damit selbst unmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des Antragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als Handelnder passivlegitimiert. Ob der Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W.R.K. GmbH tätig geworden ist, ist unerheblich, denn dies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als - zumindest - Mit-Störer (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 14 Rn. 2 ff. m.w.N.).
Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der Antragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig wiederholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die geeignet wären, das streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung der danach insgesamt erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.