Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.01.1994 – 6 U 99/93
ECLI:DE:OLGK:1994:0126.6U99.93.00
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entspro-chen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich mit unrichtigen Angaben in fremde Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.
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Zwar ist unstreitig der Vertrag der Antrag-stellerin mit der Firma W. R. K. GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 zum 20. April 1992 beendet worden. Wie aber bereits in dem Urteil des Senats vom 19. November 1993 in dem Verfah-ren 6 U 151/93 (81 O 125/92 LG Köln) ausgeführt, werden die von der Antragstellerin bzw. von den "Franchisenehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge da-von nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH deutlich.
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Entgegen den Angaben des beanstandeten Schrei-bens kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und bzw. oder die Firma W. R. K. GmbH "ab sofort" für die Werbung in dem Schrei-ben angeführten Märkten zuständig und "alleiniger Vertragspartner und Zahlungsempfänger" für das von den Werbekunden für die Werbung auf Einkaufswagen zu entrichtende Entgelt ist. Daß aber ein Einwir-ken auf die Vertragspartner der Antragstellerin bzw. ihrer "Franchisenehmer" mit derartigen Fehl-informationen grob wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist, bedarf keiner Darlegung.
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Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ih-res Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre "Franchi-senehmer" geschieht. Die beanstandete Wettbewerbs-maßnahme des Antragsgegners wendet sich jedenfalls auch gegen die "Franchisenehmer" der Antragstelle-rin, die an die Antragstellerin neben einer "Ein-trittsgebühr" unstreitig laufende Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist schon deshalb unmittelbar durch die streitgegen-ständliche Werbeaktion des Antragsgegners betrof-fen. Der Antragsgegner wiederum ist als Handelnder passivlegitimiert. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W. R. K. GmbH tätig geworden ist. Dies berührt nicht sei-ne Verantwortlichkeit als - zumindest - Mit-Störer (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 2 ff. m.w.N.).
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Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der An-tragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig wie-derholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die ge-eignet wären, das streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung der danach erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.