Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.06.2001 – 2 W 110/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0601.2W110.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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I.)

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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 stellte das Finanzamt I. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nach den Angaben der Antragsschrift besteht eine Forderung auf Zahlung rückständiger Umsatzsteuern in Höhe von 79.128,20 DM sowie auf Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2.373,00 DM. Ein Vollstreckungsversuch ist erfolglos geblieben. Der Geschäftsführer der Schuldnerin soll hierbei erklärt haben, die Schuldnerin könne keine Zahlung leisten. Ein vorhandenes Grundstück ist erheblich belastet.

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Mit Beschluß vom 12. Dezember 2000 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner unter dem 14. Dezember 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, seiner Auffassung nach bestände keine Steuerforderung in der angegebenen Höhe.

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Das Landgericht hat dem Antragsteller aufgegeben, die Höhe der Forderung näher darzulegen, den Schuldner nach Eingang einer ergänzenden Darstellung erneut gehört und das Rechtsmittel sodann durch den angefochtenen Beschluß vom 11. April 2001 zurückgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 3. Mai 2001. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Begründung, sondern nur die Bitte um Akteneinsicht, damit eine solche noch erfolgen könne. Nach erhaltener Einsicht hat der Verfahrensbevollmächtigte auf telefonische Anfrage des Senats mitgeteilt, weitere Ausführungen seien nicht mehr beabsichtigt.

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II.)

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1.)

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 11. April 2001 berufen.

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2.)

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Der Senat läßt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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Der Antrag des Schuldners auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene weitere Beschwerde selbst sind zwar an sich statthaft. Der Schuldner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen Eröffnungsbeschluß, gegen den für den Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Der Antrag ist auch fristgemäß angebracht worden.

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Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung über einen Zulassungsantrag, daß die beabsichtigte weitere Beschwerde "darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht" (§ 7 Abs.1 S.1 InsO). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob aus dieser Formulierung nicht sogar abgeleitet werden kann, daß der Beschwerdeführer eine konkrete Gesetzesverletzung rügen und überdies darlegen muß, aus welchen Gründen die Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (so OLG Celle NZI 2001, 149; OLG Celle ZinsO 2001, 418 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls kommt eine Zulassung nicht in Betracht, wenn jegliche Begründung fehlt und die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal erkennen läßt, daß überhaupt ein Rechtsfehler gerügt werden soll.

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Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO.

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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 5.000,00 DM (geschätzt nach §§ 38 S.2, 37 Abs. 2 GKG)