Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.09.2001 – 2 W 176/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0907.2W176.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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1.

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Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 21. Juni 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2) eröffnet. Zugleich hat es Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) auf den 12. August 1999 bestimmt. Diesen Termin hat der Beteiligte zu 2) nicht wahrgenommen. Nach einem weiteren Prüfungstermin am 19. April 2001 hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 19. April 2001 einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Durch Beschluss vom 9. Mai 2001 hat das Amtsgericht diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Beteiligten zu 2) erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2001 zurückgewiesen.

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Gegen diesen am 26. Juli 2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 20. August 2001 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. August 2001 "Widerspruch" eingelegt, den nicht weiter begründet hat.

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2.

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. Juli 2001 berufen.

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b)

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Der als sofortige weitere Beschwerde auszulegende "Widerspruch" des Schuldners gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 2, 4 InsO i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer am 26. Juli 2001, sondern erst am 20. August 2001 bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist.

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Im übrigen wäre das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zuzulassen und somit auch aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung über einen Zulassungsantrag, daß die beabsichtigte weitere Beschwerde "darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob aus dieser Formulierung nicht sogar abgeleitet werden kann, daß der Beschwerdeführer eine konkrete Gesetzesverletzung rügen und überdies darlegen muß, aus welchen Gründen die Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (so OLG Celle, NZI 2001, 149; OLG Celle, ZInsO 2001, 418 jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls kommt eine Zulassung nicht in Betracht, wenn jegliche Begründung fehlt und die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal erkennen läßt, daß überhaupt ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts gerügt werden soll (Senat, Beschluß vom 1. Juni 2001, 2 W 110/01).

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Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Der Senat weist den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO.

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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM

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(das geschätzte Interesse)