Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.03.2003 – 17 W 7/03
ECLI:DE:OLGK:2003:0326.17W7.03.00
Tenor
Die nach einem Gegenstandswert von 8,00 EUR entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.
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G r ü n d e :
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Der Senatbeschluss war - wie geschehen - im Kostenausspruch nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil bezüglich der mit den Kosten zu belastenden Parteien eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner erfolgte.
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Aus dem Beschluss vom 19.3.2003 ergibt sich im einzelnen, dass die überwiegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen waren.