Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Sonstige vom 31.01.2006 – 5 U 173/05

ECLI:DE:OLGK:2006:0131.5U173.05.00

Tenor

ohne Tenor

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In Sachen F ./. B - 5 U 173/05 - beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats.

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Die Berufung hat. keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als richtig. Die Klageabweisung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Zu Recht hat die Kammer Ansprache des Klägers auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Begründung verneint, schon nach dem Vorbringen des Klägers sei eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit nicht zu erkennen. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen,. Diese entsprechen auch der Auffassung des Senats. Das Vorbringen in der Berufung vermag die dort aufgezeigten. Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage nicht   zu beseitigen.

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Zu einer so präzisen Darlegung der konkreten Tätigkeiten des Klägers in gesunden Tagen im Hinblick auf die verschiedenen von ihm betriebenen Unternehmen, dass darüber Beweis hätte erhoben werden können und insbesondere eine medizinische Beurteilung möglich geworden wäre, ist es erstinstanzlich nicht gekommen. Es ist unklar geblieben, wie genau die Struktur der klägerischen Unternehmen in gesunden Tagen aussah, und welche Tätigkeit auf welchen Betrieb im Einzelnen entfallen Ist. Dass es neben dem Dachdeckerbetrieb ursprünglich noch weitere vorn Kläger betriebene Unternehmen (Sonnenstudio, Restaurant) gab, ist überhaupt erst nach und nach vorgebracht worden. Für eine halbwegs verlässliche Beurteilung etwaiger Umorganisationsmöglichkeiten und —spielräume wären solche Angaben im Detail allerdings notwendig gewesen. Nach wie vor ist ferner unklar, was genau der Kläger an körperlichen/ handwerklichen Tätigkeiten selbst ausführte, und inwiefern er lediglich kaufmännisch bzw. organisatorisch und überwachend tätig war. Der entsprechende Vortrag war zunächst sehr allgemein und substanzarm, wurde sodann hinsichtlich des Handwerksbetriebes zwar etwas konkreter, allerdings im Weiteren (im Hinblick auf weitere Betriebe) auch widersprüchlich. Mit dem (ursprünglichen) Vorbringen, der Kläger sei bis auf 10 Wochenstunden der Bürotätigkeit vornehmlich auf den Baustellen gewesen und habe im gleichen Umfang wie die übrigen Mitarbeiter mitgearbeitet, kann nicht in Einklang gebracht werden, dass es auch weitere Unternehmen gab, um die der Kläger sich kümmerte, wie er vor der Kammer ausdrücklich eingeräumt hat. So hat er im Rahmen der mündlichen Anhörung angegeben, er habe auch diese Stätten früher nachmittags angefahren, was jetzt nach dem Unfall nicht mehr gehe. Auch ansonsten wurde die ursprüngliche Angabe von den lediglich 10 Wochenstunden Bürotätigkeit erheblich relativiert. So sagte der Kläger selbst, (nur) nachmittags komplett auf der Baustelle gewesen zu sein. Zu diesem letzten Vorbringen passt viel eher, dass auch im Antrag zum Versicherungsvertrag seine Tätigkeit als „Geschäftsführer, kaufmännische Tätigkeit" aufgeführt ist. Dass insoweit die Zeugenaussage des Sohnes des Klägers den schriftsätzlichen Vortrag vom maßgeblich selbst mitarbeitenden Handwerker ebenfalls so nicht bestätigte, sondern eher zum Bild des vor allem geschäftsführend tätigen Betriebsinhabers passt, rundet die Bedenken des Senats ab. So hat der Zeuge F ausgesagt, der Kläger habe früher „stundenlang" im Büro gesessen und den Papierkram gemacht.

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Nicht klar geworden ist ferner, warum bei der vom Kläger zuletzt (im Rahmen seiner mündlichen.Anhörung) erfolgten Darstellung zur Größe seines Betriebes (ein Meister, vierAngestellte, drei Aushilfen, eine Sekretärin, bei Bedarf zusätzliche Leiharbeiter) eine Organisation des Betriebes nicht möglich sein sollte, die ein Mitarbeiten auf dem Dach entbehrlich macht. Das Argument, dass aus Sicht der Kunden der Chef vor Ort zu sein habe, überzeugt den Senat nicht. Ein Anfahren der Baustellen und ein Aufsuchen der Kunden ist dem Kläger ausweislich der Stellungnahme des Dr. S nicht unmöglich; insoweit kann er den Eindruck eines sich um die Baustelle „kümmernden“ Chefs ohne weiteres glaubhaft übermitteln. Die repräsentativen Fähigkeiten sind dem Kläger ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nocherhalten geblieben, was insbesondere auch das Führen von Fahrzeugen einschließt. Das Vorhandensein eines Meisters (und gegebenenfalls eines „Juniorchefs") auf dem Dach reicht auch aus, um die notwendige Fachkompetenz nach außen zu demonstrieren.

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Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass die von der Rechtsprechung (insbesondere auch derjenigen des BGH VersR 1992, 1386) geforderten präzisen Schilderungen ihm nicht möglich seien. Dass es sich um keine stets gleichförmig ablaufende Arbeitswoche gehandelt haben dürfte, hätte ihn nicht gehindert, präzise eine „Musterarbeitswoche" darzustellen, bei der typische Abläufe beispielhaft, aber ganz konkret geschildert werden.

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Die Kammer hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Kläger hierauf hinzuweisen. Die Kammer hat vielmehr zweimal ausdrücklich und sogar unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu weitergehender Substantiierung aufgefordert und den Kläger dann selbst angehört. Das ist ausreichend.

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Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Klage zu Recht auch eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages entgegen gehalten werden dürfte. Die enorme Vielzahl der nicht angegebenen ärztlichen Behandlungen einerseits und die irreführenden Angaben im Antrag (nur Routineuntersuchungen ohne Befund) andererseits sind grundsätzlich starke Indizien für die Annahme arglistigen Verhaltens. Inwieweit die behaupteten beschwichtigenden Äußerungen des Versicherungsvermittlers L und die behaupteten Angaben des Klägers diesem gegenüber geeignet sind.Arglist entfallen zulassen, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung.

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Die Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieser. Verfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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Wiedervorlage nach Fristablaut

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Köln, den 31.1.2D06

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OLG, 5. Zivilsenat