Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.04.2010 – 18 U 204/09
ECLI:DE:OLGK:2010:0416.18U204.09.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.12.2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
LG Köln
Oberlandesgericht Köln
B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlanddesgericht Dr. Gehle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und den Richter am Amtsgericht Dr. Sarhan
am 16.04.2010
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.12.2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
G r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Es steht nicht fest, dass der Kläger seine Beteiligung an der Z., die in dem als Anlage K 1 zu Akte gereichten Dokument vom 01.01.2001 beurkundet ist, von der Beklagten erworben hat. In erster Instanz hat er der Behauptung der Beklagten, dass es sich bei der in dem Dokument als „Z.A. S.“ bezeichneten Veräußerin der Beteiligungen um die Z1. A.S. gehandelt habe, nicht widersprochen. Seine in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei die in dem Dokument bezeichnete „Z.A. S.“ hat er nicht unter Beweis gestellt. Das wäre aber erforderlich gewesen, denn dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren aus diesem Komplex bekannt, dass die Beklagte in der Regel als „Z.-Holding“ auftritt, während die Z1. A.S. die Kurbezeichnung „Z.A. S.“ führt. Gerade dies ergibt sich auch aus den Firmenstempeln beider Gesellschaften auf der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Akte gereichten Vollmacht.
Unabhängig hiervon hat die Klage aber auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger durch den am 01.01.2001 erfolgten Aktienumtausch einen Schaden erlitten hat. Sein Kapital in Höhe von 50.000 DM hatte er bereits beim Erwerb der ersten Aktien, der angeblich im Jahre 2000 erfolgt ist, weggeben. Es ist aber völlig offen, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit Aktien von der Beklagten erworben hat. Nur dann käme aber deren Haftung in Betracht.
II.
Es besteht keine Veranlassung, durch Urteil über diese Berufung zu entscheiden. Der Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Dr. Gehle
Dr. Sarhan
Dr. Schmidt