Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.05.2011 – 17 W 88/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0516.17W88.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.082,12 € (1.059,46 € + 22,66 €)
G r ü n d e :
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss vom 19. April 2011 Bezug genommen.
1.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Rechtspfleger die Rück-festsetzung vorgenommen, nachdem das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht die Kosten des Rechtsstreits nicht allein der Klägerin, sondern dieser nur zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt hat. Die gegen die Vorgehensweise des Rechtspflegers seitens der Beklagten vorgebrachten Bedenken sind nicht nachvollziehbar und liegen neben der Sache. Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass sie den von der Klägerin auf der Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gezahlten Betrag zu erstatten hat, nachdem die Kostengrundentscheidung durch das Berufungsgericht geändert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, § 91 Abs. 4 ZPO, der 2004 in die Zivilprozessordnung eingefügt wurde, nachdem die weitaus herrschende Meinung allerdings schon zuvor die Rückfestsetzung in analoger Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO bejaht hatte (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdn. 21 „Rückfestsetzung“ m.w.N.).
2.
Auch hinsichtlich der Nichtfestsetzung der Reisekosten des Dortmunder Rechtsanwalts der Beklagten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Köln ist die Entscheidung des Rechtspflegers frei von Rechtsfehlern. Weder das besondere Vertrauen der Partei in einen Rechtsanwalt (BGH vom 22. April 2008 – XI ZB 20/07 – n.v.) noch eine langjährige Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten (BGH MDR 2008, 946) stellen einen ausreichenden Grund dafür dar, dass der Prozessgegner die Mehrkosten zu erstatten hat, die dadurch entstanden sind, dass der Anwalt von einem dritten Ort zum mit der Sache befassten Gericht angereist ist.
Der Senat vermag der Beklagten auch darin nicht zu folgen, dass die Mehrkosten deshalb zu erstatten sind, weil es sich bei ihrem Prozessvertreter um einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen handelt. Denn für das in Rede stehende Rechtsgebiet wäre auch im Großraum Köln ein spezialisierter Anwalt zu finden gewesen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.