Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 22.04.2008 – XI ZB 20/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richte-

rin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

am 22. April 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2007 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt bis zu 300 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine in K. ansässige Bank, hat den Beklagten vor

dem Landgericht K. auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung in An-

spruch genommen. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewie-

sen, dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Kosten des Rechts-

streits zu 56% der Klägerin sowie zu 44% dem Beklagten auferlegt. Die

Klägerin ist von in H. ansässigen Rechtsanwälten vertreten wor-

den, die sie mangels eigener Rechtsabteilung ständig mit der Bearbei-

tung sämtlicher Rechtsangelegenheiten beauftragt. Sie hat zum Kosten-

ausgleich u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbe-

vollmächtigten in Höhe von 407,86 € angemeldet.

2

Das Landgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten abge-

lehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der

- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die

Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen

wie folgt begründet:

Die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte sei zur zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

nicht erforderlich gewesen. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die

am eigenen Sitz klagen wolle, beauftrage einen beim Prozessgericht zu-

gelassenen Rechtsanwalt. Dieser könne das Prozessgericht leicht errei-

chen und jederzeit problemlos persönlichen Kontakt zu seiner Partei hal-

ten. Diese Gesichtspunkte hätten das gleiche Gewicht wie ein besonde-

res Vertrauensverhältnis, das aus einer ständigen Zusammenarbeit einer

Partei mit einem auswärtigen Rechtsanwalt erwachsen sei.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Prozessbevoll-

mächtigten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweck-

entsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Beauftragung eines auswärti-

gen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort

aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem

eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird (BGH, Beschlüsse vom

12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 und vom

22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 10;

Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 139; MünchKomm/Giebel,

ZPO 3. Aufl. § 91 Rdn. 54 f.; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl.

§ 91 Rdn. 22; Karczewski MDR 2005, 481, 484 f.).

8

Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, die Klägerin

lasse sich ständig in allen Rechtsangelegenheiten von ihren in H.

ansässigen Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten, und meint,

die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kos-

ten unterlaufe den Grundsatz der freien Rechtsanwaltswahl, dem durch

den Wegfall des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung der Be-

rufungsanwälte Geltung verschafft worden sei. Dieser Einwand greift

nicht durch. Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrau-

ens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtli-

che Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen

Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei

von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist.

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Prozessbevoll-

mächtigten, die aus einem - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Aus-

einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz

einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschlüsse vom 11. März

2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858, 859 und vom 22. Februar 2007

- VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 11). Die Bedeutung, die

das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für

die Regelung der Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den

Oberlandesgerichten hatte (vgl. BVerfGE 103, 1, 16), rechtfertigt ebenso

wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass eine Partei sich

gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei ei-

nem Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten

lassen kann (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06,

NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 12).

9

b) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung ihrer auswärti-

gen Prozessbevollmächtigten erforderlich machten, etwa die Erforder-

lichkeit einer Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet, hat die Klägerin

nicht vorgetragen. Allein ihre ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit

mit den beauftragten Rechtsanwälten, ihren Hausanwälten, reicht nicht

aus, deren kostenträchtige Mandatierung als notwendig erscheinen

zu lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02,

NJW 2003, 901, 902 f. und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06,

NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 13).

10

3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurück-

zuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 O 455/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 9 W 51/07 -