Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.08.2012 – 4 UF 6/12
ECLI:DE:OLGK:2012:0831.4UF6.12.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.06.2012 - 409 F 238/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten gemäß Beschluss des Senates vom 27.06.2012 – 4 UF 6/12 – (Blatt 152 – 153 R GA) gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen worden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 13.08.2012 (Bl. 159, 160 GA) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat zunächst auf seinen o.g. Hinweisbeschluss, dem aufgrund des weiteren Vorbringens im o.g. Schriftsatz nur Folgendes hinzuzufügen ist:
Es bleibt dabei, dass der Antragsgegner schon bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht leistungsfähig war, den beantragten Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss setzt voraus, dass einerseits der Berechtigte außer Stande ist, die Kosten selbst zu tragen, andererseits der Verpflichtete entsprechend leistungsfähig ist, diese Kosten zu übernehmen. Ferner muss die Zubilligung eines Kostenvorschusses, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, der Billigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erkennbar.
Auf der Grundlage der vom Senat in dem Verfahren 4 UF 236/11 in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 getroffenen Feststellungen verbleiben dem Antragsgegner nach Abzug des Kindesunterhalts sowie des Erwerbssiebtels rd. 2.500,00 €. Hiervon sind 924,00 € ausgeurteilter Trennungsunterhalt in Abzug zu bringen, so dass ihm noch rd. 1.575,00 € verbleiben. Dem stehen die Einkünfte der Antragstellerin, seiner Ehefrau, mit rd. 840,00 € aus Erwerbstätigkeit (nach Abzug des Erwerbssiebtels) und 924,00 € als Trennungsunterhalt gegenüber. Dies ergibt ihrerseits Einkünfte in Höhe von über 1.700,00 €. Schon hier zeigt sich, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes von dem Antragsgegner neben der Zahlung des laufenden Trennungsunterhalts nicht zusätzlich auch noch die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verlangt werden kann.
So entsprechen sich die bereinigten monatlichen Einkünfte der Beteiligten in etwa, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss ebenfalls hingewiesen hat. Das für einen Kostenvorschussanspruch erforderliche Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der Beteiligten liegt also nicht vor. Die Zubilligung eines solchen Anspruchs widerspricht deshalb der Billigkeit.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bei der Auffassung des Senats bleibt und die Beschwerde zurückzuweisen war. Der gestellte Sachantrag war von Anfang an unbegründet, da die Antragsschrift in vorliegendem Verfahren am 03.06.2011 bei Gericht eingegangen ist und damit zu einem Zeitpunkt, als der Trennungsunterhalt bereits ausgeurteilt war. Ein erledigendes Ereignis im Verlaufe dieses Rechtsstreits liegt nicht vor, so dass auch die Feststellung der Erledigung nicht begründet ist unabhängig von der Frage, ob der Erledigungsantrag in zulässiger Weise hilfsweise zum Hauptantrag gestellt werden kann.
Der Beschwerdewert beträgt 1.945,65 €.