Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.06.2018 – 27 U 13/17

ECLI:DE:OLGK:2018:0606.27U13.17.00

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

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Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.