Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.03.2022 – 2 Ws 41/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2022:0310.2WS41.22.00

G r ü n d e:

I.

Der Angeschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die nach Anklageerhebung der Nebenklagevertreterin durch den Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer gewährte Akteneinsicht, deren Vollziehung durch Anordnung des Vorsitzenden bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren (Az. 220 Js 426/21) wegen einer am 27.11.2021 zum Nachteil von E. J. verübten Vergewaltigung.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 hat Rechtsanwältin S. aus T. im Ermittlungsverfahren die Vertretung von Frau J. angezeigt und beantragt, diese als Nebenklägerin zum Verfahren zuzulassen, sie als Beistand beizuordnen und ihr gemäß § 406e Abs. 1 StPO Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat Letzteres mit Verfügung vom 22.12.2021 von der schriftlichen anwaltlichen Versicherung abhängig gemacht, Frau J. keinen Zugang zu den Ermittlungsakten zu gewähren.

Rechtsanwältin S. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.01.2022 (Az. 51 Gs 6/22) als Beistand der zur Nebenklage berechtigten Frau J. bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Bonn, hat sie anwaltlich versichert, der Nebenklägerin keinen Zugang zu den Ermittlungsakten zu gewähren, und erneut Akteneinsicht beantragt.

Am 12.01.2022 hat die Staatsanwaltschaft Bonn Anklage zur großen Strafammer des Landgerichts Bonn (Az. 220 Js 426/21) erhoben, deren Zustellung der Vorsitzende der zuständigen 10. großen Strafkammer an den Angeschuldigten und dessen Verteidiger am 13.01.2022 verfügt hat. Zugleich ist der Verteidiger über den seitens Rechtsanwältin S. gestellten Antrag auf Akteneinsicht und die ihrerseits abgegebene anwaltliche Versicherung vom 11.01.2022 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.01.2022 hat der Angeschuldigte der Gewährung von Akteneinsicht widersprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die anwaltliche Versicherung im Hinblick auf die gemäß § 11 BORA bestehenden Informationspflichten der Nebenklagevertreterin gegenüber der Nebenklägerin ungeeignet sei, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu verhindern.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer vom 19.01.2022 (Az. 50 KLs - 220 Js 426/21 - 1/22) ist der Nebenklagevertreterin Akteneinsicht mit der Maßgabe gewährt worden, die Ermittlungsakten nicht an die Nebenklägerin weiterzugeben. Der Vollzug der Akteneinsicht ist für den Fall einer innerhalb einer Frist von einer Woche eingehenden Beschwerde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgestellt worden.

Mit am Folgetag beim Landgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.01.2022 hat der Angeschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 19.01.2022 eingelegt und die Feststellung beantragt, dass der angefochtene Beschluss betreffend die Akteneinsicht zugunsten der Nebenklagevertreterin rechtswidrig sei. Die Bewilligung der vollständigen Akteneinsicht zugunsten der Nebenklagevertreterin gefährde den Untersuchungszweck, weil durch die Aktenkenntnis der Nebenklagevertreterin eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen sei. Es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, da neben der Aussage der Nebenklägerin und dem sich schweigend verteidigenden Angeschuldigten keine weiteren belastenden Indizien vorlägen, auf die zurückgegriffen werden könne. In diesem Fall sei eine Akteneinsicht der Nebenklagevertreterin vor einer Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar und das gerichtliche Ermessen insoweit auf Null reduziert. Der Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung könne auch nicht durch die tatsächlich nicht durchsetzbare und überprüfbare und zudem rechtlich nicht bindende Verpflichtungserklärung der Nebenklagevertreterin hinreichend entgegengewirkt werden. Ihre Interessen könne die Nebenklägerin auch ohne Akteneinsicht hinreichend verfolgen. Schließlich bestehe die Möglichkeit, der Nebenklägerin später Akteneinsicht zu gewähren.

Der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn hat der Beschwerde am 25.01.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.01.2022 ist die Nebenklage von Frau J. zugelassen worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 02.02.2022 beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Gewährung der Akteneinsicht mit der beschränkenden Maßgabe, Akteninhalte nicht an die Nebenklägerin weiterzugeben, einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Nebenklage auf Akteneinsicht und dem gebotenen Schutz der Interessen des Angeschuldigten und des Untersuchungszweckes schaffe. Der Verweis der Verteidigung auf § 11 BORA nehme nicht ausreichend in den Blick, dass das Landgericht Bonn im angefochtenen Beschluss ausdrücklich eine die Akteneinsicht beschränkende Maßgabe getroffen habe. Dies führe dazu, dass die Nebenklagevertreterin hieran gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BORA gebunden sei. Deshalb komme es auch nicht auf die Frage an, ob vorliegend überhaupt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Hinblick auf die zum unmittelbaren Randgeschehen zur Verfügung stehenden Zeugen vorliege.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2022 hat der Angeschuldigte hierzu Stellung genommen und seine Ansicht bekräftigt. Insbesondere liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, da keiner der in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen zur Aufklärung des eigentlichen Geschehens beitragen könne. Allenfalls zum Randgeschehen im Zusammenhang mit Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum sowie zu den Reaktionen der Beteiligten nach dem in Rede stehenden Vorfall könnten Zeugen Angaben tätigen.

Die Nebenklagevertreterin hat - nach gewährter Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 21.02.2022 Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, der Nebenklägerin mit deren Einverständnis keine Kenntnis von Akteninhalten zu verschaffen. Die Nebenklägerin sei auch mit der entsprechenden anwaltlichen Versicherung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht einverstanden gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist insbesondere statthaft.

Der Angeschuldigte wendet sich gegen die Bewilligung der Akteneinsicht an die Nebenklagevertreterin mit Beschluss des Vorsitzenden vom 19.01.2022. Nach § 406e Abs. 5 S. 4 StPO sind gerichtliche Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht an Verletzte (nur) unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass gegen solche Entscheidungen, die - wie vorliegend - nach Abschluss der Ermittlungen durch das Gericht getroffen werden, die Beschwerde statthaft ist (vgl. SenE vom 28.12.2021, 2 Ws 670/21, und vom 02.04.2020, 2 Ws 651/19; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2010, 1 Ws 44-45/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 406e Rn. 21; Weiner in BeckOK, StPO, 41. Edition, § 406e, Rn. 19).

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung eine erfolgreiche Beschwerde im Falle der - wie vorliegend - noch nicht vollzogenen Bewilligung nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung, sondern zu deren Aufhebung führen würde. Lediglich im Falle unterbliebener Gehörs- oder Rechtsschutzgewährung kann der Betroffene auch nach vollzogener Akteneinsicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung beantragen (vgl. SenE vom 28.12.2021, 2 Ws 670/21; BVerfG, Beschluss vom 31.01.2017, 1 BvR 1259/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 21).

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg

a) Zunächst wird die Verfahrensweise des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn in jeder Hinsicht den Verfahrensvoraussetzungen, die an die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte gestellt werden, gerecht.

Hierzu bedarf es der vorherigen Anhörung des Beschuldigten, weil mit dem Akteneinsichtsrecht dritter Personen regelmäßig ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden ist. Die Rechtsgrundlage dieser Anhörungspflicht ergibt sich aus § 33 Abs. 3 StPO bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gebot der Sachaufklärung (vgl. SenE vom 28.12.2021, 2 Ws 670/21, und vom 06.05.2020, 2 Ws 211/20; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2017, 20 Ws 146/17, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, a.a.O.; LG Wuppertal, Beschluss vom 23.12.2008, 22 AR 2/08, juris; LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008, 21 AR 2/08, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 18). Wird dies unterlassen, so liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2016, 1 BvR 1766/15, juris; BVerfG, Beschluss. vom 08.10.2021, 1 BvR 2192/21, juris).

Gemessen hieran ist die Verfahrensweise des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer nicht zu beanstanden. Der Angeschuldigte ist vor der Bewilligung der Akteneinsicht an die Nebenklagevertreterin mit Verfügung vom 13.01.2022 - zugleich mit der Übersendung der Anklageschrift - über seinen Verteidiger angehört worden. Er hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Verteidigerschriftsatz vom 17.01.2022 wahrgenommen.

b) Die Gewährung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken.

Der Nebenklägerin steht über ihre Rechtsanwältin gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses (vgl. § 406e Abs. 1 S. 2 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht zu, das sich dem Umfang nach grundsätzlich auf den gesamten Akteninhalt erstreckt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 5 m.w.N.).

Auch die Voraussetzungen einer der in § 406e Abs. 2 StPO aufgeführten Einschränkungen des der Nebenklägerin zustehenden Akteneinsichtsrechts, wonach die Akteneinsicht aus überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zwingend zu versagen ist (Abs. 2 S. 1) bzw. aufgrund einer Gefährdung des Untersuchungszwecks (Abs. 2 S. 2) oder drohender erheblicher Verfahrensverzögerung (Abs. 2 S. 3) versagt werden kann, sind vorliegend nicht erfüllt.

aa) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des einzig ernsthaft zu prüfenden fakultativen Versagungsgrundes gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO nicht vor.

Hiernach kann die Akteneinsicht - auch noch nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2010, 1  Ws 44-45, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11) - nach pflichtgemäßem Ermessen versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, der sich als Erforschung der Wahrheit mit den von der Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Mitteln definieren lässt, kann dann vorliegen, wenn die Sachaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere dann, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 406e Rn. 7; Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 8; Grau in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 406e Rn. 14).

Dabei wird - wie der Wortlaut der Norm „erscheint“ verdeutlicht - eine konkrete Gefahr für den Untersuchungszweck nicht vorausgesetzt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.) und dem erkennenden Gericht insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2005, 1 StR 498/04, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11). Allein die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhaltes präparierten Zeugenaussage reicht nach der übereinstimmenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen, vielmehr ist stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. SenE vom 06.05.2020, 2 Ws 211/20; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.).

bb) Hieran gemessen ist die Entscheidung des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin nicht als gegeben zu erachten, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Besondere Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall angenommen werden könnte, durch die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin über ihre Nebenklagevertreterin sei eine Beeinträchtigung der Sachaufklärung zu besorgen, liegen nicht vor und werden auch von der Verteidigung nicht aufgezeigt, zumal nach Ansicht des Senats hiervon selbst in den Fällen des Vorliegens einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.

(1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, auch wenn sich -  wie vorliegend - dem angefochtenen Beschluss fallbezogene Einzelheiten der Ermessenserwägungen des Vorsitzenden nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 2 Ws 378/18, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1  Ws 309/15, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 518/14, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000, 1 Ws 13/00, juris; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015, 3 Ws 465/15, juris). Soweit der Senat mit Beschlüssen vom 06.11.2017 (2 Ws 720/17) und vom 06.05.2020 (Az. 2 Ws 211/20) unter ausdrücklicher Bestätigung der vorgenannten Rechtsprechung ausnahmsweise die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und an das jeweilige Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Akteneinsicht zurückverwiesen hat, war dies den Besonderheiten des Falles geschuldet, die jeweils in der besonderen Eilbedürftigkeit und der dem Senat nur unvollständig vorgelegten Akten begründet waren.

(2) Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass in Fallgestaltungen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei mit der Folge, dass dem Verletztenbeistand regelmäßig die Einsicht in die Akten wegen der Besorgnis der Gefährdung des Untersuchungszwecks vor einer Einvernahme des Nebenklägers als Zeugen zu versagen sei (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, a.a.O., Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, juris, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, juris, und Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2021, 1 Ws 106-107, 112-113/21, und Beschluss vom 26.05.2014, 1 Ws 196/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2019, 3 Ws 243/19, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.02.2016, 1  Ws 59/16, juris; Landgericht Kiel, Beschluss vom 02.08.2021, 10 Qs 45/21, Burhoff online; LG Köln, Beschluss vom 29.01.2021, 120 Qs 3-4/21, juris, und Beschluss vom 29.09.2020, 113 Qs 35/20, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2018, 606 Qs 8/18, juris) verbietet sich nach der Auffassung des Senats eine schematische Versagung der Akteneinsicht bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, vielmehr kann auch in solchen Fällen dem Nebenkläger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Akteneinsicht gewährt werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 27/21, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.01.2021, 1 Ws 4/21, juris, und Beschluss vom 21.07.2020, 1 Ws 116/20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O., und Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; so wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2021, 4 Ws 153/21, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 12; Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 8 ff.; Zabeck in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 406e Rn. 7).

(a) Zutreffend weist das Oberlandesgericht Hamburg zwar darauf hin, dass der inhaltlichen Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen desselben Zeugen als einem von zahlreichen Realitätskriterien wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, juris). Der weiteren Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg, dass die Aussagekraft der Aussagekonstanz durch die Gewährung vorheriger Akteneinsicht zwangsläufig entwertet werde und anhand der Aussage eine sichere Unterscheidung zwischen der Wiedergabe real erlebten Geschehens und Referierens der zuvor im Wege der Einsicht in die Verfahrensakten zur Kenntnis genommenen Inhalte früherer Vernehmungen nicht mehr möglich sein soll, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, denn mit der Wahrnehmung eines gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2016, 5 StR 52/16, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; zu der Bedeutung der Aussagekonstanz als einem von mehreren Realkennzeichen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage grundlegend: BGH, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98, juris).

(b) Der durch das Oberlandesgericht Hamburg aufgezeigten abstrakten Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Nebenklagevertreter kann nach Ansicht des Senats - entgegen einer in dem Beschluss vom 06.11.2017, 2 Ws 720/17 angedeuteten Rechtsauffassung - durch die Zusicherung des Nebenklagevertreters, dem Nebenkläger keine Akteninhalte zur Verfügung zu stellen, weiter begegnet werden.

Zwar ist dem Oberlandesgericht Hamburg zuzustimmen, dass eine derartige freiwillige Versicherung rechtlich nicht bindend ist und in einem Spannungsverhältnis zu § 11 Abs. 1 BORA steht, dessen Norminhalt den Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats findet die in § 11 Abs. 1 BORA enthaltene Verpflichtung zur umfassenden Informationen jedoch dort ihre Grenze, wo dies den Interessen des Mandanten zuwiderlaufen würde. Dies ist bei einer Gefährdung der Aussagequalität, von Nebenklagezielen und ggf. des Erfolgs eines parallel geführten Adhäsionsverfahrens bzw. zivilrechtlicher Ansprüche oder solchen nach dem Opferentschädigungsgesetz der Fall. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Nebenklagevertreter, der mit den erhöhten Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen auch in Bezug auf die Bedeutung der Konstanzanalyse vertraut ist, bemüht sein wird, den Beweiswert der Aussage des Nebenklägers nicht zu reduzieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Weiner in BeckOK, a.a.O., §  406e Rn. 13).

Dies zeigt sich aus Sicht des Senats auch darin, dass die meisten Rechtsbeistände dem Rat folgen, der Nebenkläger möge auf sein Anwesenheitsrecht bei der seiner Vernehmung vorausgehenden Entgegennahme der Einlassung des Angeklagten verzichten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Nebenkläger dieser Empfehlung nicht folgt, dürfte sich erheblich reduzieren, wenn er nicht darauf vertrauen könnte, dass sein anwaltlicher Beistand im Vorfeld der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, sich durch eine umfassende Akteneinsicht mit dem Verfahrensstoff ausreichend vertraut zu machen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte ihre Aufgabe als vertrauenswürdiges Organ der Rechtspflege wahrnehmen und der Rechtsverkehr in der Regel auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit vertrauen darf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.).

Daher erscheint die freiwillig abgegebene Verpflichtungserklärung eines Nebenklagevertreters trotz des Fehlens der Möglichkeit, ihn zu ihrer Einhaltung zu zwingen oder im Falle eines Verstoßes dies mit den Mitteln der Strafprozessordnung zu sanktionieren, geeignet, einer Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begegnen. Eine Verletzung anwaltlicher Pflichten durch die Abgabe einer solchen Verzichtserklärung vermag der Senat in Anbetracht der Alternative, die in einer Ablehnung der beantragten Akteneinsicht bestünde, daher nicht zu erkennen.

Der Senat muss aufgrund der von der Nebenklagevertreterin abgegebenen Zusicherung auch nicht entscheiden, ob es sich bei der Anordnung des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgericht Bonn, „die Ermittlungsakten nicht an die Zeugin J. weiterzugeben“, um eine - insbesondere zulässige - Anordnung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BORA, den Akteninhalt nicht an die Nebenklägerin zu vermitteln, handelt (vgl. hierzu ausführlich Reimann-Uwer, StraFO 2021, 414 ff., auch zur rechtlichen Durchsetzbarkeit der Anordnung über anwaltsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 113 BRAO, sowie Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Auflage, §  19 BORA Rn. 30, wonach der Informationsanspruch des Mandanten gemäß § 11 BORA bei einer zulässigen Anordnung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BORA zurücktritt).

Darüber hinaus ist die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungserklärung entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg auch überprüfbar. Dem Richter, der den Nebenkläger als Zeugen zu vernehmen hat, wird eine Präparation des Nebenklägers durch seinen Beistand anhand der Akte nicht verborgen bleiben; anders als der Angeklagte ist der Nebenkläger im Rahmen seiner Zeugenvernehmung strafbewehrt zur Wahrheit verpflichtet (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.). Zudem ist diese Situation mit der Sachlage vergleichbar, in der einem Zeugen Surrogate (z.B. eigene Notizen, Presseartikel) zur Verfügung stehen, auf die er statt eines in der Akte enthaltenen Vernehmungsprotokolls zurückgreifen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.). Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass vorliegend gemäß § 201 Abs. 1 S. 2 StPO der Nebenklagvertreterin mit Verfügung vom 13.01.2022 die Anklageschrift übermittelt worden ist, der sich insbesondere das Einlassungsverhalten des Angeschuldigten und die wesentlichen Angaben der Nebenklägerin entnehmen lassen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.).

(c) Es ist aus Sicht des Senats weiter zu bedenken, dass durch die generalisierende Annahme, mit der Akteneinsicht durch den Nebenklagevertreter sei die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen, dessen freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16, a.a.O.); gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden durch eine Ermessensreduzierung auf Null die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, a.a.O.). Beispielhaft weist der Senat insoweit auf die Gefährdung der Durchsetzung von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren hin, da der Antrag im Regelfall nicht ohne umfassende Akteneinsicht in der erforderlichen zulässigen und begründeten Form gestellt werden kann und hierfür regelmäßig die Einsicht in ärztliche Berichte oder rechtsmedizinische Gutachten notwendig ist (vgl. Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 8 ff. m.w.N.).

(d) Letztlich dient die Aktenkenntnis des Nebenklagevertreters zugleich dem Schutz vor Vernehmungsfehlern. Protokollierte Missverständnisse, unvollständige Vorhalte oder mangelnde Dolmetscherleistungen könnten ansonsten frühestens in der Hauptverhandlung auffallen. Die pauschale Verweigerung könnte in Einzelfällen sogar den Untersuchungszweck gefährden, wenn z. B. Vernehmungen von Vernehmungspersonen, die nicht über die notwendigen Fähigkeiten oder Erfahrungen verfügen, zu irreführenden Vernehmungsprotokollen führen, aufgrund derer dann unzutreffende Rückschlüsse gezogen werden könnten (vgl. Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 10). Dem Nebenklagevertreter würde es auch verborgen bleiben, wenn die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung von derjenigen, die er im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, abweicht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom, 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.). Auch die mitunter problematische Überprüfung, ob das Gericht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgeht, kann der Nebenklagevertreter mangels Aktenkenntnis nicht vornehmen.

(3) Verbietet sich aus Sicht des Senats eine schematische Versagung der Akteneinsicht bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, erscheint dem Senat nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens unter Berücksichtigung der von der Nebenklagevertreterin abgegebenen Zusicherung, der Nebenklägerin keinen Zugang zu den Ermittlungsakten zu gewähren und ihr keine Kenntnis von dem Akteninhalt zu verschaffen, sowie der vorliegenden konkreten Aussagekonstellation und der weiter zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Gefährdung des Untersuchungszwecks als denkbar gering.

Im Rahmen der Abwägung ist - über die von der Nebenklagevertreterin erteilte Zusicherung hinaus - insbesondere zu berücksichtigen, dass die vorliegende Aussagekonstellation einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zwar nahe kommt, aber auch Umstände vorliegen, die bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Angaben der Nebenklägerin im Hinblick auf das Kerngeschehen zu berücksichtigen sein dürften.

Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der Aussage des Beschuldigten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbare tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien, wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder, zurückgegriffen werden kann (vgl. Ott in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 261 Rn. 100 m.w.N, auch zu den Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob überhaupt von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist).

Im Rahmen der Prüfung, ob möglicherweise ein weiteres unmittelbar tatbezogenes Beweismittel vorliegt, ist nach Ansicht des Senats der Inhalt der zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin H. geführten Telefongespräche in den Blick zu nehmen, die nach derzeitigem Ermittlungsstand zwischen beiden geführt wurden, als der Angeschuldigte in dem mit einer Tür verschlossenen Durchgang gegenüber der Nebenklägerin übergriffig geworden sein soll. Die Zeugin H. hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie die Nebenklägerin gegen 4 Uhr morgens in der Diskothek gesucht habe. Da sie sie nicht gefunden habe, habe sie sie „permanent“ auf dem Mobiltelefon angerufen. Sie habe die Nebenklägerin dann zunächst zweimal erreichen können. Diese habe auf die Frage, wo sie sei, geantwortet, dass sie dies nicht wisse, aber dort weg wolle. Die Zeugin H. habe dann die Mitarbeiter der Security, von diesen im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt, und auch die Freunde des Angeschuldigten nach dem Aufenthaltsort der Nebenklägerin befragt. Sie habe weiter versucht, die Nebenklägerin zu erreichen. Nach mehrfachen Versuchen sei diese an ihr Handy gegangen und habe zu ihr gesagt: „Hilf mir. Ich muss hier weg“. Ihre Angaben werden durch die Bekundung der Nebenklägerin bestätigt. Diese hat angegeben, dass der Angeschuldigte sie in dem Durchgangsraum festgehalten habe und es ihr zunächst nicht gelungen sei, den Raum zu verlassen. Daher habe sie versucht, die Zeugin H. anzurufen. Sie hätten mal kurz telefoniert und mehrfach versucht, sich gegenseitig anzurufen. Aufgrund des schlechten Empfangs habe man jedoch nur kurz miteinander sprechen können. Sie habe der Zeugin H. aber gesagt, dass sie Hilfe brauche.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weiter berücksichtigt, dass nach Aktenklage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die bisher von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Nebenklägerin hat insgesamt viermal Angaben gegenüber Ermittlungsbeamten und einmal gegenüber der sie untersuchenden Gynäkologin gemacht und dabei im Wesentlichen - nach dem Umfang der jeweiligen Befragung - den Tathergang konstant geschildert und dabei keinen den Angeschuldigten unbotmäßigen Belastungseifer erkennen lassen. Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin oder für eine auffallende Detailarmut ihrer Aussage (vgl. hierzu u. a.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2021, 4 Ws 153/21, juris) oder dafür, dass die Nebenklägerin in wesentlichen Punkten wechselnde Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht hat, mithin Umstände, die es im Einzelfall erforderlich machen könnten, der Nebenklägervertreterin umfassend die Akteneinsicht zu versagen, sind aus Sicht des Senats nicht ersichtlich.

Im Ergebnis begegnet die Entscheidung des Vorsitzenden, der Nebenklagevertreterin Akteneinsicht zu gewähren, mithin keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.