Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ORs 43/23

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2023:0509.1ORS43.23.00

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. März 2022 wegen Beleidigung in drei Fällen, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 13 Fällen, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen sowie Verbreitung von Gewaltdarstellungen in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 19. August 2020 verhängten Strafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 1. April 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt.

Die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat mit Urteil vom 22. November 2022 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass es die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 19. August 2020 nicht einbezogen und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt hat.

Gegen das dem Verteidiger am 30. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2022 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Januar 2023 begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 17. März 2023 beantragt, den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellung in zwei Fällen aufzuheben, den Angeklagten insoweit freizusprechen und im Übrigen die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. November 2022 (156 Ns 121 Js 1089/20 - 29/22) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1.

Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.

2.

Die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste Prüfung des Schuldspruchs hält nur hinsichtlich der Fälle 24 und 25 revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen hat die Prüfung des Schuldspruchs im noch anhängigen Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a)

Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit mit Vorlageverfügung vom 17. März 2023 Folgendes ausgeführt:

„Zu den Fällen 24 und 25 hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe per E-Mail am 18. Und 19. Oktober 2020 eine Bilddatei an zahlreiche Stellen übersandt, die den abgetrennten Kopf des in Frankreich durch einen islamistischen Angriff enthaupteten Lehrers H. C. als großformatige Fotografie abbildete. In der E-Mail habe der Angeklagte seine ablehnende Haltung zur Migration von muslimischen Flüchtenden nach Deutschland und Frankreich zum Ausdruck gebracht. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Gewaltdarstellung gemäß § 131 Abs. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt.

Die Darstellung des abgetrennten Kopfes vermag indes den Tatbestand des § 131 StGB nicht zu erfüllen, denn es handelt sich insoweit nicht um die Schilderung einer Gewalttätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, sondern um die Darstellung der aus der vorangegangenen und nicht abgebildeten Gewalttätigkeit resultierenden Folge.

§ 131 StGB setzt indes die Verbreitung eines Inhalts voraus, der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

Unter Gewalttätigkeiten gegen Menschen ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird (Sternberg-Lieben/ Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 131 Rn. 6; Feilcke in: MüKo StGB, 4. Auflage, § 131 Rn. 16, jeweils m.w.D.). Es muss die Gewalttätigkeit selbst geschildert werden, eine Darstellung, die - wie hier - lediglich die Folgen der Gewalttätigkeit zur Schau stellt, ist nicht erfasst (Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage, § 131 Rn. 5).

Dem stimmt der Senat zu. Der Senat kann ausschließen, dass in Bezug auf die Fälle 24 und 25 weitere Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten.

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat als Revisionsgericht selbst zu entscheiden, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war.

b)

Hinsichtlich Fall 1 der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten nach § 185 StGB wegen Beleidigung zum Nachteil des Leiter des Finanzamtes Z. nicht tragen.

c)

Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung in den Fällen 3, 7 und 8 der Urteilsgründe hat der Senat mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB beschränkt.

d)

Der Senat ändert den Tenor des angefertigten Urteils nach teilweisem Freispruch, Teileinstellung und Beschränkungen der Strafverfolgung entsprechend ab.

e)

Demgegenüber tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in den Fällen 2 bis 10 und 16 bis 23 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.W.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der bis zum 21. September 2021 gültigen Fassung.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Verbreitung der Fotografie, auf der die Mitglieder des Volksgerichtshofes unter Vorsitz von Roland Freisler vor einer großformatigen Hakenkreuzfahne und einer Büste Adolf Hitlers den Hitlergruß erbieten (Fälle 2 bis 10) den Tatbestand des § 86a StGB verwirklicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verbreitung der ikonographischen Fotografie Adolf Hitlers samt Hakenkreuz auf der von diesem getragenen Militärmütze (Fälle 16 bis 19) sowie der Verbreitung der Fotografie, auf der zwei an den SS-Runen am Revers und dem Hakenkreuz auf dem Helm als SS-Angehörige erkennbare Soldaten im Begriff sind, ein Kleinkind mittels eines Kopfschusses zu exekutieren (Fälle 20 bis 23).

Näherer Erörterung bedarf hier Folgendes:

aa)

Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, dass das in der beschriebenen Darstellung des Volksgerichtshofes im Hintergrund abgebildete Hakenkreuz als verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.W.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu bewerten ist, da dieses das Parteiabzeichen der NSDAP und damit einer nationalsozialistischen Organisation darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1979 - 3 StR 89/79, NJW 1979, 1555 m.w.D.; SenE v. 09.05.1984 - 3 Ss 886 - 887/83, NStZ 1984, 508; SenE v. 03.12.2019 - III-1 RVs 193/19; BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22, NStZ-RR 2023, 10 sowie Beschluss v. 15.11.2022 - 206 StRR 289/22, juris; OLG Braunschweig, Urt. v. 05.10.2022 - 1 Ss 34/22, juris).

Entsprechendes gilt hinsichtlich des von den Mitgliedern des Volksgerichtshofes auf der Abbildung gezeigten sog. Hitlergrußes (SenE v. 10.01.2003 - Ss 530/02; BVerfG, Beschluss v. 23.03.2006 - 1 BvR 204/03, NJW 2006, 3052).

Nach einhelliger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.08.1965 - 1 StE 1/65, MDR 1965, 923; OLG Schleswig, Urt. vom 14.12.1977 - 1 Ss 706/77, MDR 1978, 333; OLG Celle, Urt. vom 03.07.1990 - 3 Ss 88/90, NJW 1991, 1497; OLG München, Beschluss v. 07.08.2006 - 4 StRR 142/06, NStZ 2007, 97; BayObLG, Beschluss v. 13.06.2022 - 204 StRR 116/22, juris), der sich der Senat anschließt, stellt auch das in den Fällen 16 bis 19 verbreitete Kopfbild Adolf Hitler ein verfassungswidriges Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.W.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Denn bereits die Person Adolf Hitlers als solche repräsentiert, ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf, den Nationalsozialismus. Allein sein Abbild stellt damit ein Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen dar (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss v. 13.06.2022 - 204 StRR 116/22, juris).

Auch die von dem Angeklagten in den Fällen 20 bis 23 verwendete Abbildung der beiden Soldaten in der SS-Uniform, versehen mit der sog. „doppelten Siegrune“ stellt die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, nämlich der nationalsozialistischen Schutzstaffel (SS) dar (vgl. SenE v. 11.05.2022 - III-1 RVs 62/22; ferner auch KG Berlin, Urt. v. 14.05.2018 - (5) 121 Ss 60/17 (36/17), juris).

bb)

Die Feststellungen belegen auch, dass der Angeklagte durch das Versenden der in die jeweiligen E-Mails eingebetteten Abbildungen an diverse Behördenpostfächer in der ganzen Bundesrepublik die verfassungswidrigen Kennzeichen einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht und damit öffentlich verwendet hat. Unter Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen - wie hier - durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht überschaubaren und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (KG Berlin, Urt. v. 14.05.2018 - (5) 121 Ss 60/17 (36/17), juris; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 86a, Rn. 15 m.w.D.).

Ein Verwenden von Kennzeichen nach § 86a StGB liegt demnach vor. Auch die subjektive Tatseite ist gegeben, da für eine vorsätzliche Begehung eine verfassungsgefährdende Absicht nicht erforderlich ist. Es genügt das willentliche Gebrauchmachen eines Kennzeichens im Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches oder ein ihm zum Verwechseln ähnliches ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urt. v. 26.07.2010 - 1 Ss 103/10, NStZ-RR 2010, 368; OLG Braunschweig, Urt. v. 05.10.2022, 1 Ss 34/22, juris). Der Täter muss lediglich den in § 86a StGB vorausgesetzten inhaltlichen Charakter der Schrift kennen, nicht aber den Inhalt selbst billigen. Ein Verwenden im Sinne der Vorschrift des § 86a StGB setzt dementsprechend auch nicht voraus, dass sich der Täter zu dem Zeichen als Symbol bekennt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die festgestellte Verwendung des Kennzeichens einen für den Nationalsozialismus werbenden Charakter aufweist. Bei § 86a StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine wie auch immer geartete konkrete Gefährdung des politischen Friedens ist zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich (KG Berlin, Urt. v. 14.05.2018 - (5) 121 Ss 60/17 (36/17), juris; OLG München, Beschluss v. 07.08.2006 - 4 StRR 142/06, NStZ 2007, 97; OLG Braunschweig, Urt. v. 05.10.2022, 1 Ss 34/22, juris).

cc)

Um eine Überdehnung des Tatbestandes des § 86a StGB zu vermeiden, sind nach der Rechtsprechung - wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat - allerdings solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand ausgenommen, die dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwiderlaufen.

Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im Einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen (BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30 = BGH NJW 1973, 106; BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602). Die Vorschrift zielt auch darauf ab, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen generell aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, um hierdurch der Gefahr einer Normalisierung der Verwendung solcher Kennzeichen entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 29.04.1979 - 3 StR 89/79, NJW 1979, 1555). Mit dieser grundsätzlich bezweckten Tabuisierung soll letztlich eine Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewehrt sowie bereits der Anschein, dass der Staat eine derartige Wiederbelebung dulde, vermieden werden (BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30; BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244; vgl. auch SenE v. 09.05.1984 - Ss 886-887/83, MDR 1984, 960; SenE v. 03.12.2019 - III-1 RVs 139/19; SenE v. 11.05.2022 - III-1 RVs 62/22).

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 86a StGB dahin eingeschränkt, dass ein Gebrauchmachen der Kennzeichen nicht tatbestandlich ist, wenn es dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft (BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30). Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (BVerfG, Beschluss v. 01.06.2006 - 1 BvR 150/03, NJW 2006, 3052; BGH, Beschluss v. 01.10.2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 = NJW 2009, 928).

(i)

Entgegen dem Revisionsvorbringen ist eine solche Tatbestandsrestriktion aber nicht schon dann geboten, weil der Täter nicht für den Nationalsozialismus werben oder sogar vor ihm warnen will. Aus dem Anwendungsbereich der Norm sind vielmehr nur solche Formen des Gebrauchmachens ausgenommen, bei denen nach dem gesamten Inhalt der Darstellung eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung erkennbar von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss v. 01.06.2006 - 1 BvR 150/03, NJW 2006, 3052; BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30; BGH, Urt. 25.05.1983 - 3 StR 67/83 (S), BGHSt 31, 383 = NJW 1983, 2268; SenE v. 09.05.1984 - 3 Ss 886-887/83; MDR 1984, 960; SenE v. 11.05.2022 - III-1 RVs 62/22). Das ist aber nur der Fall, wenn sich einem objektiven Betrachter die Gegnerschaft des Verwenders zu der nationalsozialistischen Ideologie eindeutig und offenkundig erschließt und auch ein flüchtiger Betrachter diese bereits „auf Anhieb“ zu erkennen vermag. Für diese Wertung sind die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Ist dagegen der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt (BVerfG, Beschluss v. 23.03.2006 - 1 BvR 204/03, NJW 2006, 3052; BGH, Beschluss v. 01.10.2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 = NJW 2009, 928; BayObLG, Beschluss v. 15.11.2022 - 206 StRR 289/22, juris).

(ii)

Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen einer Tatbestandbegrenzung nicht vor. Insbesondere handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend beurteilt hat, im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht um Darstellungen, welche in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zum nationalsozialistischen Regime zum Ausdruck bringen.

Die von dem Angeklagten verwendete Abbildung der Mitglieder des Volksgerichtshofes vor einer großformatiger Hakenkreuzflagge sowie der Fotokollage mit (in dieses Bild hineinmontierten) Köpfen von Richtern und Politikern sowie der ikonischen Fotographie Adolf Hitlers nebst drei weiteren Kopfbildern Heinrich Himmlers, Herman Görings und Joseph Goebbels, in die zunächst allenfalls eine Gleichstellung der auf der Fotokollage abgebildeten Richter und Politiker mit solchen der NS-Diktatur hineininterpretiert werden kann, lässt für einen unbefangenen Betrachter noch keineswegs den Schluss einer Gegnerschaft des Verwenders der streitgegenständlichen Abbildungen zum Nationalsozialismus zu. Denn eine Ablehnung der NS-Ideologie wird durch die Gleichstellung als solche noch nicht evident. Zwar kann die Verwendung der Fotographie der Mitglieder des Volksgerichtshofes vor der großformatigen Hakenkreuzflagge sowie die Verwendung des Kopfbildes Adolf Hitlers auch als Ausdruck einer Gegnerschaft zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes interpretiert werden, allerdings deutet die konkrete Gestaltung der Darstellungen für sich gesehen noch nicht auf eine Distanzierung von dem NS-Regime hin, sondern vielmehr auf eine Kritik des aktuellen Justizsystems. Für einen objektiven Betrachter ist damit jedoch (noch) nicht eindeutig erkennbar, dass die von dem Angeklagten verwendeten Darstellungen eine bloße Protestreaktion gegen die von ihm als ungerecht bzw. falsch empfundenen Entscheidungen der auf der Fotokollage abgebildeten Richter darstellen sollten.

Auch die von dem Angeklagten überwiegend im Betreff bzw. als Überschrift den jeweiligen E-Mails beigefügten Textpassagen und Kommentare wie der Betreff „Attack on a NATO officer in Q. - E. T. and S. G. in danger“ und Überschrift „A criminal gang of criminal judges, prosecutors, psychiatrists, attacking NATO Officers and NATO“ (Fall 2), der Betreff „German court in 1933 and 2020, general and differences“ und Überschrift „It is better to see something once, than to hear about it a thousand times“ (Fälle 3 bis 8), der Betreff „ I to you, a lying fascist bastard, Angela Merkel an all your fascist pack, I personally declare war. I am an Englishman - Russian - Ukrainian- German S. G., a descendant of St. G., will fight this war tot he last drop of blood. The games a…“ und Überschrift „Greetings from relatives! And damnation from the rest of the world! Is it hard to be defeated?“ (Fälle 16 bis 22) vermögen keine - auch nicht in der Zusammenschau mit den jeweiligen Abbildungen der nationalsozialistischen Symbole - offensichtliche und für den objektiven Empfänger auf Anhieb erkennbare eindeutige Distanzierung des Angeklagten von der NSDAP oder dieser zugrundeliegenden nationalsozialistische Ideologie zu begründen. Unabhängig davon, dass die Texte und Kommentare überwiegend bereits in englischer Sprache verfasst sind (Fälle 2, 3 bis 8 und 16 bis 19), so dass sich deren Sinngehalt schon deshalb nicht jedem potenziellen Betrachter „auf Anhieb“ erschließt, erfordern diese Textzusätze für den von dem Angeklagten intendierten Vergleich des heutigen Justizsystems mit demjenigen in der NS-Zeit zunächst nicht nur eine gedankliche Interpretationsleistung, sondern darüber hinaus auch fundierte Kenntnisse geschichtlicher und politischer Zusammenhänge, die indes aufgrund der Vielzahl der E-Mail-Empfänger nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22, NStZ-RR 2023. 10).

Entsprechendes gilt hinsichtlich des in den Fällen 9 und 10 der Abbildung des Volksgerichtshofes als Betreff beigefügten Kommentars: „Die Antwort auf das Haupträtsel vom 2020!“ und der Überschrift „Es ist besser, etwas einmal zu sehen, als tausendmal davon zu hören!“ unter Beifügung der bereits beschrieben Fotokollage mit der Bezeichnung der genannten lebenden Personen als „Rudel treuer Merkel-Hunde des Neonazi-Regimes“. Denn auch dieser Text ist kryptisch und seine Zielrichtung objektiv unverständlich. Selbst wenn der Angeklagte damit auf ähnliches Verhalten heutiger Richter hätte hinweisen wollen, spricht das eher für deren Verächtlichmachung als für eine eindeutige Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie.

In den Fällen 20 bis 23 illustrierte der Angeklagte seine Kritik an den Handlungen der mit seinen Verfahren befassten Richter mit einer Fotografie, auf der zwei an der sog. doppelten Siegrune am Revers und dem Hakenkreuz auf dem Helm als SS-Angehörige erkennbare Soldaten im Begriff sind, ein Kleinkind mittels eines Kopfschusses zu exekutieren. Diesen E-Mails war der Betreff „Strafrichter L. J.,, Q., seit 22 Jahren Justizverbrecher. Richter VG Köln. K. O., F., seit 10 Jahren ist Justizverbrecher. Ist deutsche Justiz krank oder nicht?“ sowie die Überschrift „Vielleicht ist es Zeit, Idiotentests fur Richter durchzufuhren?“ beigefügt. In der am 20 Januar 2021 um 19:15 Uhr unter Nutzung der E-Mail-Anschrift „Richter-sind D. an die Staatsanwaltschaften Köln und Bonn versandten E-Mail (Fall 23) wurde der Text von dem Angeklagten um die folgende Textpassage ergänzt: „ […] Aber zurück zu dem komisches Q. Strafrichter L. J. und seiner herausragenden Kunststuck am Bonner Amtsgericht. Die Frage, der Preis ist, Richter J. als Richter bleiben oder nicht. Oder Richter J. in Ungnade fallen zu lassen, ohne eine richterliche Rente in den Ruhestand zu bringen. Wie lange verwendet Richter J. R. Ubersetzer, um Gerichtsdokumente zu übersetzen und Urteile zu erstellen […] Richter J. sollte nun von den Richtern ausgeschlossen werden, um Mull zu sortieren. Dort werden frische Mitarbeiter benotigt. […]“. Auch insoweit kann den ergänzenden Kommentaren keine eindeutig kritische Haltung des Angeklagten gegenüber dem durch die Siegrunen und das Hakenkreuz symbolisierten nationalsozialistischen Gedankengut entnommen werden. Die mit der beigefügten Fotografie intendierte Aussage bleibt für den objektiven Betrachter angesichts des Inhalts des Textes vielmehr gänzlich unklar. Straffrei kann die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen aber nur sein, wenn deren kritischer Gebrauch zweifelsfrei feststeht.

Es kommt hinzu, dass es sich hier auch keineswegs um eine nur flüchtige Verwendung nationalsozialistischer Symbole gehandelt hat, sondern der Angeklagte die verfassungswidrigen Kennzeichen wiederholt und über einen Zeitraum von mehreren Monaten bundesweit an eine zahlenmäßig nicht überschaubare Anzahl von E-Mailempfängern verschiedener Behörden und politischer Parteien bzw. politischer Institutionen verbreitet hat, so dass hier der oben dargestellte Schutzzweck, nationalsozialistische Kennzeichen generell aus dem politischen Leben zu verbannen, einer tatbestandlichen Restriktion entgegensteht.

dd)

Entgegen dem Revisionsvorbringen scheidet auch eine Rechtfertigung der Kennzeichenverwendung nach der sog. Sozialadäquanzklausel gemäß den §§ 86a Abs. 3 i.W.m. 86 Abs. 4 StGB (a .Köln) nach Intention und Inhalten der vom Angeklagten per E-Mail verbreiteten Abbildungen aus; insbesondere diente deren Verwendung weder der staatsbürgerlichen Aufklärung noch der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken. Dem Begriff der staatsbürgerlichen Aufklärung unterfallen Handlungen, die der Wissensvermittlung zur Anregung der politischen Willensbildung dienen (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 86 Rn. 19 m.w.D.), was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von dem Angeklagten vorgeblich mit der Verwendung der Kennzeichen beabsichtigten „Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen“, da diese ausschließlich staatlichen Organen obliegt und daher nicht als legitimer Zweck für das Handeln des Angeklagten herangezogen werden kann. Entgegen dem Revisionsvorbingen sind die Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel bei Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens nicht schon dann erfüllt, wenn die subjektive Zielrichtung des Handelnden auf einen der genannten Zwecke gerichtet ist; es kommt vielmehr ausschließlich auf die Erkennbarkeit des Ziels und auf eine objektive Zweckförderung an (BayObLG, Urt. v. 15.11.2022 - 202 StRR 289/22, juris). Dass die Verwendung eines Kennzeichens i.S.d. § 86a Abs. 1 StGB in einer - für einen Außenstehenden nicht erkennbaren - kritischen Absicht erfolgt und nicht von dem Willen getragen wird, eine verfassungswidrige Organisation zu unterstützen, kann vor diesem Hintergrund für sich genommen eine Einschränkung des Tatbestandes von § 86a Abs. 1 StGB nicht begründen (SenE v. 03.12.2019 - III-1 RVs 139/19 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss v. 23.03.2006 - 1 BvR 204/03, NJW 2006, 3052; BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30). Auf die subjektiv ablehnende Haltung des Angeklagten zum Nationalsozialismus, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese hat - wie oben beschrieben - in der Darstellung objektiv keinen Niederschlag gefunden.

ee)

Schließlich steht auch der Umstand, dass die von dem Angeklagten verwendeten Bilder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind, der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. Soweit die konkret verwendeten Bilder aus Quellen geschichtlicher Berichterstattung ohne strafbaren Inhalt entnommen worden sein sollten, kommt es für die Bewertung der Strafbarkeit allein auf den Kontext der Verwendung in ihrer konkreten Form an (BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22, NStZ-RR 2023, 10; BayObLG, Beschluss v. 15.11.2022 - 2306 StRR 289/22, juris.).

f)

Im Ergebnis tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen 23, 26 und 27 der Urteilsgründe auch den Schuldspruch wegen Beleidigung gemäß § 185 Hs. 1 StGB in der bis zum 03.04.2021 gültigen Fassung.

Im Einzelnen:

aa)

Verfahrensgegenständlich sind neben der bereits oben dargestellten E-Mail vom 20.01.2021 (Fall 23) die von dem Angeklagten am 08.01.2021 unter anderem an die Staatsanwaltschaften Weiden, Koblenz, Offenburg, München und Siegen, die Generalsstaatsanwaltschaft Hamm und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen versandten E-Mails mit dem Betreff „Personal invitation tot he premiere of a circus show at the Bonn City Court - How Jews went to suck German dick. And lick a german boot“. In dieser E-Mail, mit der der Angeklagte zur Teilnahme an dem auf den 01.04.2021 bestimmten Hauptverhandlungstermin in der gegen ihn gerichteten Strafsache 704 Cs 555 Js 584/19 - 136/20 vor dem Amtsgericht Bonn einlud, betitelte der Angeklagte den Richter am Amtsgericht Bonn J. in englischer Sprache als „kriminellen Richter“ und „Hauptclown der Aufführung“, der „nachmittags im Gericht sitzt und Abends CDs mit Nazi-Liedern und Symbolen der SS Gestapo verkauft, und neben der Arbeit Vorträge für Armenier hält, wie man Aserbaidschaner in Armenien zerquetschen kann“ (Fall 26). In einer weiteren E-Mail, die der Angeklagte am 28.01.2021 unter Nutzung der E-Mail-Anschriften „Y.“ mit dem Betreff „Foto des Q. Strafrichters L. J. und das Foto des Q. Psychiaters M. N. zusammen mit dem Foto der stellvertretenden Vorsitzenden des Deutschen Bundestages P. I. mit Korruptionsdokumenten auf den Titelseite…“ unter anderem an die Staatsanwaltschaften Köln und Bonn sowie an das Amtsgericht Bonn versandte, bezeichnete er den Richter am Amtsgericht L. J. unter anderem als „den am meisten verachteten Q. Strafrichter“, der dafür berüchtigt sei, „Strafakten zu fälschen, U. zur Übersetzung von Dokumenten zu verwenden, das internationale und vor allem das deutsche Recht völlig zu ignorieren und zu verletzen, die Parteien des Verfahrens zu scharfer Kritik an sich selbst und dem Gericht zu provozieren und die Angeklagten sofort zu erklären Langzeitverhaftung wegen Beleidigung des Gerichts oder Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik“. Ferner verkaufe der Richter in seiner Freizeit „CDs mit Nazi-Märschen von SS- und Gestapo-Offizieren und SS-Symbolen“.

Diese Äußerungen hat das Landgericht unter Ziffer W. 1. der Urteilsgründe (S. 17 UA) als Beleidigung gemäß § 185 StGB gewertet und dazu wie folgt ausgeführt:

[…] „Die Äußerungen gegenüber dem Richter am Amtsgericht J. waren auch nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, denn es handelte sich hierbei um Schmähkritik, die regelmäßig nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst ist. Eine Unterscheidung, ob die Äußerungen sich noch im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen oder diesen bereits verlassen haben, bietet u.a. der Umstand, ob sich die Äußerungen einzig auf die dienstliche Ebene eines Richters beziehen oder auch den Privatbereich betreffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2019, 2 Rv 34 Ss 714/19, juris). Vorliegend bezogen sich die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Richter am Amtsgericht J. nicht nur auf dessen dienstliche Tätigkeiten, indem er behauptete, dieser sei der „am meisten verachtete Q. Strafrichter“, der dafür berüchtigt sei, „Strafakten zu fälschen, U. zur Übersetzung von Dokumenten zu verwenden, das internationale und vor allem das deutsche Recht völlig zu ignorieren und zu verletzen“. Die Emails des Angeklagten bezogen sich auch auf die Privatperson des Herrn J., denn der Angeklagte schrieb in seinen Emails, dieser „verkaufe abends CDs mit Nazi-Liedern und Symbolen der SS Gestapo.“ Seine Äußerungen hatten mithin jeden Sachbezug zu dem Strafverfahren, betreffend den Angeklagten, vor dem Amtsgericht Bonn verlassen und waren einzig darauf ausgerichtet, den Richter am Amtsgericht J. als Person zu diffamieren und herabzuwürdigen.“

Im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail vom 20.01.2021 (Fall 23) mit dem Betreff: „Strafrichter L. J., Q., seit 22 Jahren ist Justizverbrecher. […] Ist deutsche Justiz krank oder nicht?“ sowie der Überschrift: „Vielleicht ist es Zeit, Idiotentests für Richter durchzufuhren“ hat das Landgericht diese Äußerungen ebenfalls als Schmähkritik gewertet, da sich auch diese Äußerungen „allein in der persönlichen und drastischen Diffamierung des Richters am Amtsgericht J. ohne jeden Sachbezug und ohne jede begleitende Aussage“ erschöpften (S. 20 UA).

bb)

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Landgerichts, bei den inkriminierten Äußerungen handele es sich um Schmähkritik, nicht beizutreten.

(i)

Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortsetzung und Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst eine grundlegende Entscheidung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen einer ehrbeeinträchtigenden Äußerungen getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622). Schon nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung galt, dass der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassung wegen eng zu verstehen und eher auf die Privatfehde beschränkt ist (BVerfG, Beschluss v. 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460; BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870). Eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Vornahme einer Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter verletzt den Verurteilten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, wenn die ehrverletzende Äußerung nicht allein auf die Diffamierung des Betroffenen, sondern auch auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274), wobei sich ein Sachbezug nicht notwendig aus der Äußerung selbst ergeben muss (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.01.09 - 15 U 174/08). Von Schmähkritik ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (so die Formulierung in der Entscheidung BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870).

In der o.g. Entscheidung vom 19. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht diese Grundsätze wie folgt bestätigt und konkretisiert (a.a.O., Rn. 18-20):

„Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -' Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls unter dem eigenen Gesichtspunkt der Formalbeleidigung eine Abwägung entbehrlich machen (dazu sogleich [b]).

Die Antwort auf die Frage, wann es sich um Schmähkritik in diesem Sinne handelt, ergibt sich danach nicht aus einer Abwägung im Vorgriff auf die nach den allgemeinen Regeln erforderliche Abwägungsentscheidung, resultiert also nicht aus einer Abwägung vor der Abwägung. Sie folgt vielmehr einem eigenen, sachlich zu bestimmenden Gesichtspunkt: Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst - insbesondere im Internet - bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.“

(ii)

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Landgericht verkannt. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für den Streitfall zu sehen, dass der Verwendungskontext der inkriminierten Äußerungen hier jedenfalls auch in der Auseinandersetzung um das von dem Angeklagten als ungerecht empfundene Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn stand. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht lediglich darauf abstellt, dass die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Richter am Amtsgericht J. nicht nur auf dessen dienstliche Tätigkeiten, sondern auch auf „die Privatperson des Herrn J.“ Bezug nahmen. Es hätte insoweit näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem gegen den Angeklagten zum Tatzeitpunkt noch anhängigen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um den Richter am Amtsgericht J. als solchen zu diffamieren. Auch wenn das Tatgericht es im Übrigen unterlässt, den gesamten Kontext, in dem die Äußerung gefallen ist, mitzuteilen (vgl. zu diesem Erfordernis SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03; SenE v. 07.07.2020 - III-1 RVs 128/20), lassen die getroffenen Feststellungen indes jedoch einen (noch) hinreichenden Sachbezug erkennen, der der Einordnung der Äußerung als Schmähkritik entgegensteht.

cc)

Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit und dem in Art 2 GG verankerten Ehrschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 - III- 1RVs 110/17; SenE v. 13.12.2017 - III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 - III- 1 RVs 150/18; SenE v.10.12.2019 - III 1 Rvs 180/19; SenE v. 06.03.2020 - III-1 RVs 128/20; SenE v. 24.11.2020 - III- 1 RVs 204/20).

Im Ansatz zutreffend macht die Revision geltend, dass das Landgericht es versäumt hat, im Hinblick auf die tatgegenständlichen ehrverletzenden Äußerungen die gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht des Geschädigten Richters L. J. vorzunehmen.

Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im Schuldspruch wegen Beleidigung nötigt dieser Befund aber deswegen nicht, weil der Senat die gebotene Abwägung selbst vornehmen kann, da es um die Beurteilung der Frage geht, ob der ihr zugrunde liegende rechtliche Maßstab bei seiner Anwendung auf einen eindeutig festgestellten Sachverhalt eingehalten ist. Damit handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Entscheidung dem Revisionsgericht aufgegeben ist (SenE v. 24.11.2020 - III-1 RVs 204/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17, AnwBl 2017, 783).

Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Erfordernissen einer solchen Abwägung konkretisierend Folgendes ausgeführt (a.a.O., Rn. 26 f):

„Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).“

Nach der hiernach vom Senat selbst vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Geschädigten L. J. der Vorrang.

Bei dieser Abwägung ist für den Senat bestimmend, dass die Bezeichnung des Geschädigten als „Justizverbrecher“ sowie als „Idiot“, der zum „Idiotentest“ muss (Fall 23 der Urteilsgründe) sowie als „kriminellen Richter“ und „Hauptclown der Aufführung“ (Fall 26 der Urteilsgründe) besonders scharf und drastisch sind und daher Ehrkränkungen von erheblichem Gewicht darstellen; dies gilt nicht nur mit Blick auf den Sinngehalt der jeweiligen Äußerungen, sondern mit Blick auf den in Fall 23 der Urteilsgründe verwendeten Begriff des „Justizverbrechers“ im Kontext mit der in die E-Mail integrierten Fotografie, auf der zwei an der sog. doppelten Siegrune am Revers und dem Hakenkreuz auf dem Helm als SS-Angehörige erkennbare Soldaten zu erkennen sind, umso mehr, als der Geschädigte durch diesen situativen Zusammenhang persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt wird. Der so Bezeichnete wird durch die verfahrensgegenständliche Äußerung in persona im Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe genannt, wodurch der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen massiv infrage gestellt wird (vgl. dazu SenE v. 22.11.2020 - III-1 RVs 204/20). Hierbei verkennt der Senat nicht, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim sog. „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Justizverbrecher“ bzw. „kriminellen Richter“ und als „den am meisten verachteten Q. Strafrichter“, der dafür berüchtigt sei, „Strafakten zu fälschen“ (Fall 27 der Urteilsgründe), ist die Grenze zu einer unter Umständen von der Meinungsfreiheit noch gedeckten polemischen Zuspitzung geäußerter Kritik staatlichen Handelns jedoch überschritten. Denn hierdurch bringt der Angeklagte nicht nur seine Missachtung der fachlichen Kompetenz des Geschädigten zum Ausdruck, sondern unterstellt dem Geschädigten strafbare Handlungen im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit, welches mit einer erheblichen Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswertes des Geschädigten verbunden ist. Situative Gründe, die diese Ehrverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Dies insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Äußerungen durch den Angeklagten nicht aufgrund einer spontanen Erregung sondern vielmehr im Gegenteil mit längerem Vorbedacht an eine unüberschaubare Anzahl von Empfängern verbreitet wurden, womit eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Geschädigten einhergeht. Hinzukommt, dass die Äußerungen des Angeklagten, die die berufliche Integrität des Geschädigten grundsätzlich in Frage stellen, unter vollständiger Namensnennung und in einer besonders anprangernden Form erfolgt sind, welches den Äußerungen eine gesteigerte ehrverletzende Wirkung verlieh, wobei hingegen der Sachzusammenhang zu dem anlassgebenden Strafverfahren nur noch vage erkennbar war, so dass die Funktion der von dem Angeklagten versandten E-Mails eher in der öffentlichen Verächtlichmachung des Richters am Amtsgericht J. als in einer inhaltlichen Kritik des von ihm bei dem Amtsgericht Bonn geführten Strafverfahrens oder in einer Aufklärung über den aus Sicht des Angeklagten ungerechtfertigten Tatvorwurf bestand. Sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen waren vorliegend derart gravierend, dass im Ergebnis das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiegt.

g)

Das auf den Schuldspruch noch gegenständlichen bezogene Rechtsmittel war daher mit Ausnahme der Verurteilung wegen Gewaltdarstellung in zwei Fällen (Fall 24 und 25) - insofern in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.März 2023 - als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.

Demgegenüber hält der Rechtsfolgenausspruch teilweise einer re­visionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a)

Der Strafausspruch betreffend die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB in den Fällen 26 und 27 der Urteilsgründe weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, da das Landgericht insofern von einer unzutreffenden Strafobergrenze ausgegangen ist.

Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den unzutreffenden Strafrahmen aus § 185 Hs. 2 StGB in der Fassung vom 30. März 2021, gültig ab dem 3. April 2021, zugrunde gelegt, der für den Fall, dass eine Beleidigung „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird“, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Demgegenüber sah die zum Tatzeitraum Januar 2021 (Fälle 26 und 27) noch gültige Fassung des § 185 StGB vom 13.11.1998 lediglich für die „mittels einer Tätlichkeit“ begangene Beleidigung eine Strafrahmenobergrenze von Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor, wohingegen für die „einfache“ Beleidigung lediglich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe eröffnet war.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da der Senat letztlich nicht auszuschließen vermag, dass die in den Fällen 26 und 27 der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht sich dieses Strafrahmens bewusst gewesen wäre. Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der in den Fällen 26 und 27 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unterliegt daher der Aufhebung.

b)

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in den Fällen 3, 7 und 8 der Urteilsgründe, in denen der Senat mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschränkt hat. Da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er in diesen Fällen „zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt“ verwirklicht habe, ist auch insoweit nicht auszuschließen, dass das Landgericht in den Fällen 3, 7 und 8 jeweils geringere Einzelstrafen als 90 Tagessätze verhängt hätte, so dass der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit der Aufhebung unterliegt.

c)

Der Rechtsfolgenausspruchs betreffend Fall 23 der Urteilsgründe unterliegt ebenfalls der Aufhebung, weil das Landgericht insofern nicht ausschließbar von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist und um dem Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.

4.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 24 und 25 sowie im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Fälle 3, 7, 8, 23, 26 und 27 entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedurfte es hingegen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Das neue Tatgericht wird zusätzliche Feststellungen treffen können, die den bisherigen freilich nicht widersprechen dürfen.

III.

Der teilweise Freispruch zieht die Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach sich. Hinsichtlich der (Teil-) Einstellung (Fall 1 der Urteilsgründe) beruht die Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 4 StPO.