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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.06.2024 – 7 U 38/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0606.7U38.23.00

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlgeleiteter Schwefelwasserstoffgase aus einem Abwasserkanal.

Der Beklagte betreibt einen Hauptsammler/Abwasserkanal, der u.a. über die S.-straße zur Kläranlage L. verläuft. Der Kläger bewohnt das unter der Anschrift S.-straße N01 in seinem Eigentum stehende Haus. Der Kanal ist aufgrund ebenfalls einleitender Papierindustriebetriebe ständig befüllt und führt daher stark sulfidhaltiges Abwasser ab. Bis mindestens Mai 2018 wurden die in der S.-straße gelegenen Hausabwässer direkt in den Hauptsammler eingeleitet. Der Abwasserkanal brach am 04.05.2018 nahe des klägerischen Wohnhauses ein. Es wurden zunächst Notfallmaßnahmen u.a. zum Schutz des Grundwassers eingeleitet und eine sog. Holländische Heberleitung eingesetzt. Nach der Installation des Hebers wurden zwei Vakuumpumpen und zwei Anlagen zur Beseitigung bzw. Vermeidung von Geruchsbelästigungen für den Zeitraum der Baumaßnahme angebracht. Im Rahmen der folgenden Grundsanierung wurden zwei Hausanschlusssammler errichtet, in die die Abwässer aus den Hausanschlüssen fortan zunächst eingeleitet und sodann erst später dem Hauptsammler zugeleitet werden. Im November 2020 wurde ein neuer Kanal errichtet. Jedenfalls seitdem bestanden weitgehend keine Geruchsproblematiken in der Kanalumgebung mehr.

Der Kanal wurde von dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger über ca. 50 Jahre betrieben. Nach der 1995 in Kraft getretenen Selbstüberwachungsverordnung Kanal - heute Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO AbwV) - wurde die zur Überprüfung übliche Kamerabefahrung - wegen der Dauerbespannung des Hauptsammlers - nur in einem Kanalteilstück oberhalb der Ortslage Q. durchgeführt.

Eine Begutachtung 2009/2019 auf Grundlage der einsehbaren Schächte des Kanalisationssystems ließ einen Sanierungsbedarf erkennen, es konnten jedoch wiederum nicht alle Teile untersucht werden, sodass begonnen wurde, an einer Gesamtlösung zu arbeiten. Hierbei wurden erhebliche Kosten ermittelt. Untersuchungsergebnisse im Jahr 2016 zeigten eine weitere Verschlechterung, sodass neben Undichtigkeit eine Standsicherheit der Schächte zu besorgen war. Es wurde sodann an einem Notfallkonzept gearbeitet (vgl. hierzu insgesamt Anlage B1, Bl. 112 ff. LGA).

Durch die hohe Belastung mit Schwefelwasserstoffgasen in dem streitgegenständlichen Kanal wurden die aus Grauguss (Gusseisen) bestehende Kanalleitung des klägerischen Gebäudes im Bereich der Gebäudeeinführung (Hausanschluss) und weitere Messingleitungen innerhalb des Gebäudes beschädigt.

Der Kläger macht für den „Neuanschluss seines Abwasserhausanschlusses“ gemäß Rechnung vom 31.05.2019 (Anlage K 4, Bl. 57 ff. LGA) einen Betrag von 455,56 € (brutto) geltend. Ferner verlangt er für die „Instandsetzung der korrodierten Guß Entwässerungsleitung im Keller“ gemäß Angebot vom 14.04.2021 (Anlage K 5, Bl. 52 ff. LGA) einen Betrag von 825,24 € (netto).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines materiellen Schadensersatzanspruchs stattgegeben und die Klage im Übrigen hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs sowie des Feststellungsantrages abgewiesen. Bezüglich des Vortrages der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge bis zum Urteil des Landgerichts Aachen sowie ergänzend der Urteilsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil vom 21.02.2023 (Bl. 309 ff. LGA) Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle das Feststellungsinteresse, weil durch die Erneuerung des streitgegenständlichen Abwasserkanals keine zukünftigen Schäden an dem Hausgrundstück des Klägers mehr zu erwarten seien. Eine Gefahr, dass der Beklagte die noch anfallende Mehrwertsteuer nicht zahlen werde, bestehe nicht. Ein Schadensersatzanspruch bestehe, weil der Beklagte die öffentlichen Entwässerungsleitungen unzureichend gesichert und unterhalten habe, da der eigentlich aus Steinzeug (und nicht aus dem hier verwendeten deutlich korrosionsanfälligeren Beton) zu errichtende Kanal nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Durch einen Rückstau aus der streitgegenständlichen Abwasserleitung seien sowohl der Hausanschluss, als auch im Wohnhaus liegende Messingleitungen durch Schwefelwasserstoffgase erheblich beschädigt worden. Der Rückstau sei hierbei auf den Zusammenbruch des Kanals vom 04.05.2018 zurückzuführen. Ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der vor Erneuerung des Kanals aufgetretenen Geruchsbelästigungen bestehe hingegen nicht. Der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass er durch die aus dem Abwasserkanal ausgetretenen Gase eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten habe. Ein solcher Krankheitswert sei weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der Akte ersichtlich.

Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, es seien - seit 2015 - Fäulnisgerüche in sein Gebäude eingedrungen und hätten ständig und immer stärker zu Übelkeit, Kopfschmerzen, Brechreiz und häufigem nächtlichen Erwachen bei ihm geführt. Ferner habe dies eine Erhöhung des Blutdrucks verursacht (Beweis: Zeugenvernehmung, Bl. 246 LGA). Die Belastung sei nicht erst im Jahr 2018 aufgetreten, der Zusammenbruch des Kanals habe am Ende einer langen Entwicklung gestanden. Er nimmt auf seine Beschwerde vom 22.07.2015 (Anlage K 10, Bl. 202 LGA) Bezug. Erst im November mit Errichtung des neuen Kanals sei dies verbessert worden, sporadisch träten immer noch Geruchsbeeinträchtigungen auf. Bei Schwefelwasserstoff handle es sich um ein stark wirkendes Giftgas, das durch die Zerstörung von Hämoglobin die Zellatmung hemme und die Aufnahme von Sauerstoff beeinträchtige, ferner schädige es das Nervensystem (Beweis: Sachverständigengutachten). Er hält ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen.

Er meint, der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, weil die Schadenbeseitigung in Form der Reparatur der Gebäudeleitungen noch nicht durchgeführt worden sei und die Kosten höher ausfallen könnten als durch den Kostenvoranschlag ausgewiesen. Er ist der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung bestehe darin, dass der Beklagte den aus Beton bestehenden und daher stark korrosionsanfälligen Abwasserkanal, der aus beständigerem Steinzeug hätte errichtet werden müssen, entgegen der einschlägigen Verordnungen zur Überwachung des Abwasserkanals nicht wie vorgeschrieben regelmäßig geprüft habe. Dadurch sei dem Beklagten entgangen, dass der Kanal im Laufe der Jahre durch die Schwefelwasserstoffbelastung und ein nicht säureresistentes Kanalrohr immer schadhafter geworden sei, bis er schließlich zusammengebrochen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023, LG Aachen 12 O 513/21, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den bereits ausgeurteilten Betrag in Höhe von 220,N01 € nebst Zinsen hinaus weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 439,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Kosten zu erstatten, die aufgrund der Schwefelwasserstoffbelastung seines Grundstücks durch den Abwasserkanal in der S.-straße, L. noch entstehen werden.

Ferner beantragt er,

die Berufung (des Beklagten) zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 513/21) teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Er beantragt ferner,

die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 21.02.2023 - 12 O 513/21 - zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Zusammenbruch der als Hauptsammler bezeichneten Kanalisationsanlage habe den Schaden an dem Hausanschluss des klägerischen Objekts und den dahinterliegenden Rohrleitungen nicht verursacht. Es sei ferner lediglich zu einem kurzfristigen Rückstau gekommen, die streitgegenständlichen Beschädigungen könnten nur das Ergebnis eines langfristigen Prozesses sein. Das Landgericht habe auch den Vortrag des Klägers unzutreffend gewürdigt, wonach es nicht ein Rückstau, sondern die Schwefelwasserstoffgase gewesen sein sollten, die den Schaden verursacht hätten. Dass diese schadensursächlich waren, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Vermeidung einer Beweisaufnahme unstreitig gestellt. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass im Hauptsammler mit Schwefelwasserstoff belastete Kanalluft über die Hausanschlussleitung in die Rohrleitungsanlage im Haus des Klägers gelangt sei, fehle es an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten.

Die Geruchsbelästigungen seien ferner von dem Zusammenbruch des Kanals zu differenzieren. Der Neubau im Bereich des Kanalabschnitts, der zusammengebrochen sei, habe mit der hier streitgegenständlichen Geruchsproblematik nichts zu tun. Es handle sich um eine zeitliche Koinzidenz. Wesentlich für die Verbesserung der Geruchssituation sei der Einbau der PIA gewesen. Die Abführung der Abwässer der Papierindustrie durch den hier streitgegenständlichen Sammler sei bereits erfolgt, bevor der Kläger das hier streitgegenständliche Objekt errichtet habe.

Ferner seien die Hausanschlussleitungen schon viele Jahr alt gewesen und es sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Er beruft sich auf ein Mitverschulden des Klägers, der sein Haus nicht mit den entsprechenden Leitungen ausgestattet habe, die dem Schwefelwasserstoffgas standhalten, z.B. mit Kunststoffrohren.

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist lediglich in geringem Umfang begründet hinsichtlich seines Feststellungsantrages. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 256 Rn. 21 mwN). Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass der Kläger die Mehrwertsteuer für eine noch nicht ausgeführte Reparaturmaßnahme erst beanspruchen kann, wenn sie angefallen ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20 -, Rn. 26, juris). Darüber hinaus erscheint es - auch angesichts der allgemeinen Preissteigerungen - nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche Reparatur der Leitungen, die Gegenstand des Angebots vom 14.04.2021 sind, teurer ausfällt als bislang prognostiziert.

Die Klage ist im Hinblick auf die Erstattung materiellen Schadensersatzes und teilweise hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet, (1.). Daher kann die Berufung des Beklagten im Ergebnis keinen Erfolg haben. Einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz kann der Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen (2.), sodass auch seiner Berufung lediglich ein Teilerfolg beschieden ist.

1.

Ein Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG. Hiernach wird der Inhaber einer Anlage zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es durch die Wirkungen u.a. von Dämpfen und Flüssigkeiten zu Schäden an Körper, Gesundheit oder Sachen kommt. Insoweit haftet auch der Betreiber einer Rohrleitungsanlage für Schäden, die sich aus dem Vorhandensein einer solchen Anlage ergeben (OLG Hamm, SVR 2023, 426, beck-online). Der Beklagte ist Betreiber des Kanals.

Ferner liegt die im Rahmen der Wirkungshaftung erforderliche Voraussetzung vor, dass sich die Anlagenbetriebsgefahr verwirklicht hat, d.h. die Betriebsgefahr, die von der gefährlichen Anlage ausgeht, ist im Verletzungserfolg konkret zutage getreten (vgl. dazu BeckOGK/Ballhausen, 1.3.2024, HPflG § 2 Rn. 32). Die in dem Kanal geführten Gase (Schwefelwasserstoff) haben zu der Beschädigung des Hausanschlusses und der dahinterliegenden Messingrohre (wie bezeichnet in dem Angebot vom 14.04.2021 (Anlage K 5, Bl. 52 ff. LGA)) geführt. Dies hat der Beklagte im Rahmen der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt. Dass eine solche kausale Beschädigung grundsätzlich möglich ist, wurde zudem in dem selbstständigen Beweisverfahren Az.: 12 OH 12/13 in einem weiteren Haus in der Nähe des streitgegenständlichen Kanals festgestellt (Gutachten des Sachverständigen J. I., Anlage K 6, Bl. 6 ff. LGA).

Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe und ist nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger von den konkreten Beschädigungen bereits vor dem Zusammenbruch des Kanals Kenntnis hatte, eine Verjährung ist dementsprechend nicht vor Ablauf des Jahres 2021 eingetreten.

Als Teil des Schadensersatzes besteht ferner ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 bzw. 288, 291 BGB.

Nach dem Gesagten hat der Kläger auch einen Feststellungsanspruch bezogen auf etwaige weitere Kosten für die noch nicht durchgeführte Reparatur der Messingrohre. Ein weitergehender Feststellungsanspruch ist nicht begründet, insbesondere legt der Kläger auch nicht dar, welche konkreten weiteren Schäden, die derzeit noch nicht eingetreten sind, in der Zukunft entstehen könnten.

2.

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz besteht hingegen nicht. Der Kläger hat bereits keinen kausalen Schaden dargelegt und unter Beweis gestellt.

Gem. § 6 S. 2 HPflG kann zwar auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Diese bemisst sich in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB (vgl. BeckOGK/M. Vogeler, 1.4.2024, HPflG § 6 Rn. 6).

Eine kausale Körper- oder Gesundheitsverletzung hat der Kläger indes nicht dargelegt bzw. nicht unter Beweis gestellt. Im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB wird, was die Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung anbelangt, die körperliche Integrität von außen und die Beeinträchtigung der inneren Funktionen des Körpers geschützt (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 253 Rn. 37). Entgegen der Meinung des Klägers setzt dies nach Auffassung des Senats bereits mehr als ein Unwohlsein und insofern auch eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert voraus. Jedenfalls kommt ein Schadensersatz dann nicht in Betracht, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und keine Dauerfolgen vorliegen (sog. Bagatellschäden, BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91 -, Rn. 8, juris, dort Beeinträchtigungen mit Krankheitswert - Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen- festgestellt, jedoch kurze Dauer).

Der Kläger hat vorliegend bereits nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass er entsprechende Beeinträchtigungen hatte, die kausal auf die in dem Kanal geführten Schwefelwasserstoffgase zurückzuführen waren.

Es mangelt bereits an entsprechend konkretem, insbesondere auch einer Beweisaufnahme zugänglichem Sachvortrag. Der Kläger trägt vor, dass sich seine Leiden über Jahre hinweg manifestiert hätten. Er räumt dabei selbst ein, nicht Buch über seine Beschwerden geführt zu haben. Dies ist zwar menschlich nachvollziehbar, lässt jedoch im Ergebnis über die konkreten und insbesondere auch auf die Gaseinwirkung zurückzuführenden Beeinträchtigungen und deren Intensität nur spekulieren. Der Kläger vermochte hinsichtlich der von ihm genannten Symptome Übelkeit, Brechreiz und Schlafstörungen nicht vorzutragen, wie genau, d.h. wie oft und in welcher Intensität diese aufgetreten sind. Es lässt sich vor diesem Hintergrund weder beurteilen, inwieweit hier ein Krankheitswert vorgelegen hat, noch ob diese überhaupt kausal auf die Belastungen durch den Kanal zurückzuführen sind. Insbesondere hat der Kläger beispielsweise nicht dargelegt, dass er sich deshalb in ärztlicher Behandlung befunden hat, sodass auch insoweit weder konkrete und objektive Feststellungen über seinen Zustand noch zur Kausalität getroffen wurden. Dass er angesichts der nach seinem Vortrag über sieben Jahre bestehenden Beeinträchtigungen keinen ärztlichen Rat gesucht hat, lässt darüber hinaus Zweifel an der Intensität seines mangelhaften Befindens entstehen, umgekehrt ist dieses jedenfalls aber nicht dokumentiert. Ferner fehlt es auch an einem tauglichen Beweisangebot. Die von dem Kläger benannten Zeugen vermögen nicht zu seinen körperlichen Beeinträchtigungen, die sich nach seinem eigenen Vortrag nur in seinem subjektiven Befinden gezeigt haben sollen, zu bekunden, allenfalls könnten diese mitteilen, was er ihnen berichtet hat. Auch dies bleibt jedoch weitgehend im Ungefähren, da der Kläger selbst - wie dargelegt - ja bereits hinsichtlich zeitlicher Einordnung und Intensität nicht näher vorträgt. Soweit der Kläger Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten hat, bezieht sich dies auf die Schädlichkeit von Schwefelwasserstoff im Allgemeinen. Für die Frage der Auswirkungen auf den Kläger taugt dieses Beweisangebot nicht.

Auch die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 144 ZPO liegen nicht vor, da es sich im Grunde um einen Ausforschungsbeweis handeln würde (vgl. Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 144 Rn. 2). Darüber hinaus lägen auch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht vor. Der Kanal ist zwischenzeitlich repariert, weshalb sich aktuell keine Konzentrationen von Gasen mehr messen lassen. Nicht durchgreifend ist insoweit auch die Argumentation des Klägers im Rahmen der Berufungsverhandlung, es könnte rekonstruiert werden, wie beschädigt der Kanal gewesen sei, welche Beeinträchtigungen sodann mutmaßlich von diesem ausgegangen seien und sodann auf ihn gewirkt hätten. Allenfalls allgemein in Erfahrung zu bringende, rekonstruierte Werte lassen sich darüber hinaus jedenfalls nicht mit einem entsprechend konkreten Vortrag des Klägers in Einklang bringen, da es an diesem - wie festgestellt - fehlt. Dies gilt umso mehr als auch auf der Grundlage des klägerischen bzw. unstreitigen Vortrags nicht von einer durchgehenden Beeinträchtigung über die Jahre hinweg ausgegangen werden kann. So trägt die Beklagte weitgehend unbestritten vor, dass sie auch Notfallmaßnahmen zur Geruchsvermeidung ergriffen hat. Soweit der Kläger schließlich als greifbarste Beeinträchtigung noch behauptet, dass sich sein Blutdruck erhöht habe, kommt diesem Umstand per se Krankheitswert zu. Auch insoweit fehlt es jedoch jedenfalls an einem tauglichen Beweisantritt. Der Kläger legt hierzu zwar dar, dass er sich in ärztlicher Behandlung befunden habe. Allerdings ist erhöhter Blutdruck ein weit verbreitetes Krankheitsbild. Zur Feststellung der Kausalität trägt er nichts vor. Er legt auch keinerlei ärztliche Atteste oder Behandlungsunterlagen vor, die sowohl die Diagnose als auch seinen Vortrag zur Kausalität stützen. Ferner ergibt sich aus seinem Vortrag, dass die Geruchsbelästigungen zu einer „Erhöhung“ der Blutdruckmedikation geführt hat, sodass unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens von einem bereits vorbestehenden Problem auszugehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO bestand keine Veranlassung. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr hat der Senat den Fall nach Maßgabe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden.