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Landgericht Aachen Urteil vom 20.02.2023 – 12 O 513/21

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2023:0220.12O513.21.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche wegen fehlgeleiteten Schwefelwasserstoffgasen aus einem Abwasserkanal.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der C.-straße, M., welches mit einem von ihm selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Der Beklagte betreibt einen Hauptsammler/Abwasserkanal, der u. a. über die B.-straße zur Kläranlage A. verläuft, ständig befüllt ist und stark sulfidhaltiges Abwasser abführt, was wiederrum eine biogene Schwefelsäurekorrosion bewirkt. Bis mindestens Mai 2018 wurden die in der B.-straße gelegenen Hausabwässer direkt in den Hauptsammler eingeleitet.

Der Abwasserkanal brach im 04.05.2018 nahe des klägerischen Wohnhauses an der Einmündung „Q.-straße“ ein. Die Bezirksregierung Köln erteilte dem Beklagten unter dem 31.07.2018 eine Ordnungsverfügung, durch welche der Beklagten u. a. die am Abwasserkanal eingetretenen Schäden mittels sachverständiger Begutachtung untersuchen zu lassen hatte (vgl. Anlage K1, Bl. 70 GA). Es wurden zunächst Notfallmaßnahmen u.a. zum Schutz des Grundwassers eingeleitet und eine sog. Holländische Heberleitung eingesetzt. Zudem wurden zwei Hausanschlusssammler errichtet, in die die Abwässer aus den Hausanschlüssen fortan zunächst eingeleitet und sodann erst später dem Hauptsammler zugeleitet wurden. Im November 2020 wurde ein neuer Kanal errichtet. Seitdem bestanden weitgehend keine Geruchsproblematiken in der Kanalumgebung.

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 15.06.2021 sowie vom 30.08.2021 erfolglos zur Zahlung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden sowohl materielle als auch immaterielle Schadenersatzansprüche in Form eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von ca. 20.000,00 € gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu. Dazu behauptet er, dass durch die hohe Schwefelwasserstoffbelastung des streitgegenständlichen Kanals die aus Grauguss (Gusseisen) bestehende Kanalleitung des klägerischen Gebäudes im Bereich der Gebäudeeinführung (fortan Hausanschluss genannt) zerstört und weitere Leitungsteile innerhalb des Gebäudes beschädigt worden seien. Den ursächlichen Zusammenhang habe die J. in ihrer sachverständigen Begutachtung festgestellt (vgl. Anl. K3, Bl. 57 ff. GA und Anl. K9 Bl. 195 ff. GA). Für die Leitungsanschlusserneuerung seien dem Kläger bereits 455,56 € an Kosten entstanden (vgl. Anl. K4, Bl. 60 f. GA). Für die Instandsetzung der weiteren Gebäudeleitungen sollen voraussichtliche Kosten in Höhe von 825,24 € netto anfallen (vgl. Angebot Anlage. K5, Bl. 52 ff. GA). Zudem seien sowohl das klägerische Grundstück als auch die Nachbargebäude jahrelang starken Fäulnisgerüchen infolge der Schwefelwasserstoffbelastung ausgesetzt gewesen. Die Gase seien dabei insbesondere in das Gebäudeinnere eingedrungen und hätten tagsüber als auch nachts gewirkt. Der Kläger habe bis zur Sanierung des Kanals im November 2020 unter Kopfschmerzen, Übelkeit und Bluthochdruck gelitten. Die Geruchsbelästigungen seien erst im November 2020 mit Errichtung eines neuen Kanals verbessert worden.

Der Beklagte habe seine dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten dadurch verletzt, dass er entgegen der einschlägigen Verordnungen zur Überwachung des Abwasserkanals den streitgegenständlichen Kanal nicht wie vorgeschrieben regelmäßig geprüft habe. Dadurch sei diesem entgangen, dass der Kanal im Laufe der Jahre durch die Schwefelwasserstoffbelastung und einem nicht säureresistenten Kanalrohr immer schadhafter geworden sei, bis er schließlich zusammenbrach. Dies belege insbesondere auch die gegen die Beklagte ergangene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 31.07.2018.

Der Kläger beantragt mit der am 29.01.2022 zugestellten Klage,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.270,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten zu erstatten, die diesem aufgrund der Schwefelwasserstoffbelastung seines Grundstücks durch den Abwasserkanal in der B.-straße, A. noch entstehen werden;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 659,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass er im Hinblick auf Schäden am Hausanschluss und Rohr-Leitungssystem des klägerischen Hauses nicht passivlegitimiert sei, weil er zwar Betreiber des Hauptsammlers, aber nicht für die Hausanschlüsse zuständig sei. Dies sei die Stadt A..

Dass sich die Beklagte keine Amtspflichtverletzung bei dem Betrieb des Abwasserkanals vorzuwerfen habe, folge bereits daraus, dass auf Tätigwerden des Klägers das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW eingeschaltet worden und den beteiligten Behörden danach keine rechtlichen Versäumnisse vorzuwerfen seien (vgl. Anlage B1, Bl. 112 ff. GA).

Außerdem sei die Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 der Bezirksregierung Köln weisungsgemäß durch die Beklagte umgesetzt worden.

Zudem sei der Anspruch der Höhe nach nicht begründet dargelegt. Das Material des Hausanschlusses (Grauguss bzw. Gusseisen) lasse darauf schließen, dass eine verschleißbedingte Beschädigung vorliege. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Vorteilsausgleich - Neu für Alt - anrechnen lassen. Bezüglich immaterieller Schäden habe der Kläger schon keine ausreichende Tatsachengrundlage vorgetragen, um einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch überhaupt bestimmen zu können. Gesundheitliche oder sonstige vergleichbare Beeinträchtigungen seien nicht dargelegt. Er erklärt sich mit Nichtwissen über eine Geruchsproblematik in den Vorjahren und über solche, die über ganz kurzfristige Immissionen im Zusammenhang mit dem Kanalbruch einhergingen. Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Aachen (Az.12 O 199/22) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2023 (vgl. Bl. 274 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

1. Der mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Feststellungsantrag ist unzulässig.

Dem Klageantrag mangelt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18 -, NZBau 2019, 572, m.w.n.). Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2001 - VI ZR 381/99 -, NJW 2001, 1431). Durch die Erneuerung des streitgegenständlichen Abwasserkanals sind nach Auffassung der Kammer keine zukünftigen Schäden an dem Hausgrundstück des Klägers zu erwarten. Ausweislich der vorgerichtlichen Gutachten, auf welche der Kläger maßgeblich seinen Vortrag stützt, sind durch den Abwasserkanal und dessen Einsturz im Jahr 2018 der Hausanschluss und Rohrleitungen im Keller des Wohnhauses beschädigt worden. Der Hausanschluss ist im Mai 2019 vollständig instand gesetzt worden. Die innenliegenden Rohrleitungen hingegen noch nicht. Seit dem Schadensereignis im Jahr 2018 sind inzwischen knapp fünf Jahre vergangen, in denen sich keine weiteren Schäden gezeigt haben. Aus dem Vortrag des Klägers und dem Inhalt der Akte sind für die Kammer keine weiteren Anhaltspunkte für weitere künftige Schäden ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse resultiert ferner nicht aus der bislang unterlassenen Instandsetzung der innenliegenden Rohrleitungen und einer nicht angefallenen Mehrwertsteuer. Für nicht angefallene Mehrwertsteuer besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn weitere künftige Schäden drohen, für wessen Beseitigung ebenfalls Mehrwertsteuer anfallen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20 -, NJW 2022, 2328). Derartige künftige Schäden sind aber nicht ersichtlich. Durch das Angebot der E. vom 14.04.2021 ist es dem Kläger hingegen möglich die anfallenden Brutto-Instandsetzungskosten zu beziffern. Eine weitergehende Gefahr, dass der Beklagte die anfallende Mehrwertsteuer nicht ausgleichen wird ist nicht ersichtlich.

2. Die Klage ist teilweise begründet.

a. Der Klageantrag zu 2) ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.270,80 € unter dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG.

Als Betreiber des Abwasserkanals in der B.-straße und den durch den Betrieb in Rede stehenden Schädigungen an dem Wohnhaus des Klägers ist der Beklagte passivlegitimiert.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch wird maßgeblich auf den Zusammenbruch des streitgegenständlichen Abwasserkanals am 04.05.2018 gestützt. Eine Verjährung trat damit frühestens nach §§ 195199 BGB zum 31.12.2021 ein. Mit Erhebung der Klage ist unter dem 27.12.2021 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten.

Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer eine drittbezogene Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Dem Beklagten ist eine unzureichende Sicherung und Unterhaltung der öffentlichen Entwässerungsleitungen vorzuwerfen. Als Betreiber des streitgegenständlichen Abwasserkanals ist der Beklagte zur Sicherung und Unterhaltung desgleichen verpflichtet. Die Sammlung und die Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist grundsätzlich eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe, sodass die Gemeinde für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. 12. 1997 - III ZR 52/97 -, NJW 1998, 1307; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011 - 2 U 53/10 -, BeckRS 2011, 26246). Die Gemeinde trifft dabei grundsätzlich auch die Pflicht, Gefahren gegenüber Dritten abzuwenden, denn der Betrieb einer Abwasseranlage betrifft regelmäßig nicht allein Belange der Allgemeinheit (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1971 - III ZR 86/70 -, NJW 1972, 101). Dabei ist davon auszugehen, dass geschützter Dritter jedenfalls jeder an die Kanalisation angeschlossene Grundstückseigentümer ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1994 - III ZR 158/91 -, NJW 1994, 1468). Dieser Pflicht ist der Beklagte, welchem diesem maßgeblich als öffentliche Körperschaft obliegt, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Zusammenbruch des Abwasserkanals am 04.05.2018 und der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 31.07.2018 (vgl. Anlage K1, Bl. 70 ff. GA). Darin ist festgehalten, dass der Abwasserkanal vor dem Zusammenbruch anstatt in einem Steinzeugrohr der Dimension DN 700 in einem Betonrohr mit einem Durchmesser von 700mm (DN 700) erbaut gewesen sei. Durch die Durchleitung von Abfällen aus der Papierindustrie und dem hieraus entstehenden Schwefelwasserstoff sei es zu einer massiven Betonkorrosion gekommen, welche schließlich in dem Zusammenbruch gegipfelt sei. Zudem sei der Abwasserkanal trotz mehrfacher Aufforderung nicht überprüft worden. Dies wird durch die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2021 (vgl. Anlage B1, Bl. 112 ff. GA) untermauert, welcher im Übrigen keine präjudizielle Wirkung zukommt. Aus der Stellungnahme wird deutlich, dass dem Beklagten über Jahre die Problematik der unzureichenden Bauweise des Abwasserkanals zur Führung von schwefelwasserstoffhaltigem Abwasser bekannt war. Einer Verletzung stehen nach Auffassung der Kammer nicht die hohen Investitionskosten und die Schwierigkeit einer zuverlässigen Kamerabefahrung, aufgrund des durchgängigen Abwasserflusses, entgegen. Hierdurch wird lediglich die Pflicht zum Handeln verstärkt. Ein Verweis auf zu hohe Kosten kann nicht zu einer Entbindung zur Verhinderung von Gefahren für die Allgemeinheit herangezogen werden.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Wenn eine objektive Amtspflichtverletzung feststeht, spricht in der Regel der Anschein für ein schuldhaftes Handeln. Dem in Anspruch genommenen obliegt der Nachweis, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 -, NJW 2017, 397). Dem ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Der Verweis auf die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2021 (vgl. Anlage B1, Bl. 112 ff. GA) genügt nach Auffassung der Kammer diesen Anforderungen nicht und verfängt sich im Übrigen. Hieraus wird vielmehr deutlich, dass dem Beklagten die von dem Abwasserkanal ausgehenden Gefahren seit Jahren bekannt gewesen sind. Eine Untätigkeit aus Kostengründen und der Erschwernis etwaiger genauerer Nachprüfungen mag den Entlastungsbeweis nicht erbringen, sondern vielmehr ein fahrlässiges Handeln quittieren.

Dem Kläger ist durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden an seinem Wohnhaus in Höhe von 1.307,80 € entstanden. Ersatzfähig ist derjenige Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll, also vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. Erforderlich ist demnach ein Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 -, NJW 2017, 397). Dabei gilt im Bereich des Amtshaftungsrechts, wie im privatrechtlichen Haftungsrecht auch, das Erfordernis der sozialadäquaten Verursachung. Demnach ist der Amtspflichtverstoß nicht schon dann ursächlich, wenn er eine Bedingung im logischen Sinne darstellt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Eintritt eines derartigen Schadens nicht eine so entfernte Möglichkeit darstellt, dass er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr in Betracht gezogen werden kann (vgl. MüKo BGB/Shirvani, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 333). Hoheitliche Aufgabe des Beklagten ist es, die Abwasserbeseitigung derart zu betreiben, dass diese im Grundsatz sicher gewährleistet ist und insbesondere vermeidbare Schäden von Grundstückeigentümern im Rahmen des Zumutbaren abwendet. Nach den vorgerichtlichen Gutachten der J. vom 05.07.2018 (vgl. Anlage K9, Bl. 195 ff. GA) und 03.05.2019 (vgl. Anlage K3, Bl. 57 ff. GA) sind zur Überzeugung der Kammer durch einen Rückstau aus der streitgegenständlichen Abwasserleitung sowohl der Hausanschluss, als auch im Wohnhaus liegende Messingleitungen durch Schwefelwasserstoffgase erheblich beschädigt worden. Der Rückstau ist hierbei auf den Zusammenbruch des Kanals vom 04.05.2018 zurückzuführen. Aus sämtlichen Stellungsnahmen der Bezirksregierung Köln als auch vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ersichtlich, dass die vorhanden Schwefelwasserstoffgase zu großen Schäden an Materialien führen können, welche nicht dem aggressiven Verhalten gewappnet sind. So liegt der Fall hier. Der Schadenseintritt liegt für den Beklagten auch nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, da der Beklagte durch die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln über die vorhandene Materialschwäche des Abwasserkanals Bescheid wusste.

Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 1.307,80 € entstanden. Ausweilich der Rechnung der E. vom 31.05.2019 (vgl. Anlage K4, Bl. 60 GA) ist dem Kläger ein Schaden an dem Abwasserhausanschluss in Höhe von 455,56 € entstanden. Die Schäden an den innenliegenden Entwässerungsleitungen betragen ausweislich des Angebots der E. vom 14.04.2021 (vgl. Anlage K5, Bl. 52 GA) 852,24 € netto. Die Beträge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs „Neu für Alt“ zu kürzen. Der Geschädigte soll durch das schädigende Ereignis, wenn ihm Schadensersatz zu leisten ist, kein Vorteil gegenüber dem vorher vorliegenden Zustand erhalten. Dadurch, dass eine gebrauchte Sache durch eine Neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird, kommt es regelmäßig zu einer Werterhöhung. Dies führt grundsätzlich zu einer messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten. Die Höhe des Abzugs ist dabei nach der Relation der Nutzungsdauer der alten und der neuen Gegenstände zu bemessen. Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugutekommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und zur Einsparung von sonst erforderlich werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 259/04 -, NJW 2006, 2399; BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 158/95 -, NJW 1997, 520; BGH, Urteil vom 25.06.1992 - III ZR 101/91 -, NJW 1992, 2884; BGH, Urteil vom 08.12.1987 - VI ZR 53/87 -, NJW 1988, 1835). Dem Beklagten obliegt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Seiner diesbezüglichen Darlegungslast ist der Beklagte nicht substantiiert nachgekommen. Er hat lediglich angeführt, dass die vorhandene Abwasserhausanschluss und die innenliegenden Entwässerungsleitungen bereits viele Jahre alt seien. Hieraus ergeben sich nach Auffassung der Kammer aber keine Tatsachen, welche auf einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs schließen lassen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der entsprechende Anschluss samt innenliegender Rohrleitungen regelmäßig keine Gegenstände bilden, welche unter üblichen Umständen bei einem Wohnhaus einem verschleißbedingten Austausch unterliegen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich spätestens seit dem 01.10.2021 in Verzug.

b. Der Klageantrag zu 4) ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 220,27 € gegen den Beklagten. Die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind bemessen nach einem Gegenstandswert von 1.307,80 € kausaler Schaden des Klägers. Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung war lediglich eine Forderung in Höhe von 1.307,80 € für die Sachschäden berechtigt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

c. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Trotz der Verletzung einer Amtspflicht durch den Beklagten steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

Die Voraussetzungen für die Zahlung des von dem Kläger begehrten Schmerzensgelds nach § 253 BGB liegen nicht vor. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 09/03 -, NJW 2003, 3693). Bei geringfügigen Eingriffen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen kann der Schmerzensgeldanspruch entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1992 - VI ZR 120/91 -, NJW 1992, 1043). Der Eingriff in eines von § 253 Abs. 2 BGB genannten und besonders unter Schutz gestellten Schutzgütern ist als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal nach den allgemeinen Beweisregeln von dem Kläger darzulegen und zu beweisen.

Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht Genüge getan.

Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargetan, dass er durch die aus dem Abwasserkanal ausgetretenen Gase eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten hat. Eine Körperverletzung liegt regelmäßig bei einem Eingriff in die körperliche Befindlichkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13 -, NJW 2013, 3634). Gesundheitsverletzung ist jede Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand, unabhängig davon, ob Schmerzen oder eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1991 - VI ZR 178/90 -, NJW 1991, 1948). Eine trennscharfe Abgrenzung ist wegen des fließenden Übergangs der Merkmale einer Körper- und Gesundheitsverletzung nicht angezeigt. Gemein ist beiden Schutzgütern auch, dass ihre Beeinträchtigung regelmäßig einen gewissen Krankheitswert erreichen und widerspiegeln muss (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06 -, NJW 2007, 2764). Ein solcher Krankheitswert ist nach Auffassung der Kammer weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der Akte ersichtlich. Die Kammer zieht nicht in Zweifel, dass die von dem Kanal ausgehenden Gase unangenehm erscheinen und nicht wünschenswert sind. Ein Krankheitswert ist hierin aber nicht festzumachen. Hieran ändern auch die persönlichen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts. Hierin entgegnete er, dass es durch die Gerüche neben Übelkeit zu Schlafstörungen und diese wiederum zu erhöhten Blutdruck geführt hätten. Auf Grund dessen hätte er die Dosis der blutdrucksenkenden Mittel erhöhen müssen. Trotz dieses Vortrags bleibt für die Kammer offen, ob eine Erhöhung des Blutdrucks tatsächlich eingetreten ist und ob diese auf die Geruchsbelästigung zurückzuführen sein könnte. Weiter ist nicht ersichtlich über welchen Zeitraum es zu einer Erhöhung des Blutdrucks gekommen sein könnte.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1)

20.000,00 €

Klageantrag zu 2)

1.270,80 €

Klageantrag zu 3)

156,80 €

21.427,60 €

Y.

O.

D.