Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 05.07.2024 – 30 U 7/24

30. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0705.30U7.24.00

G r ü n d e:

I.

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

II.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 8.662,44 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.662,44 € folgt aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers E. B. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) aus § 280 Abs. 1 BGB.

1. Der Versicherungsnehmer hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.662,44 € aus § 280 Abs. 1 BGB.

a) Die Beklagte hat eine Pflicht aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, indem sie diesen nicht hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits gegen die T. V. beraten hat.

In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 01.03.2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9; v. 21.06.2018 - IX ZR 80/17, WM 2018, 1988 Rn. 8 und v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 27 f.). Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGH, Urt. v 01.03.2007, aaO Rn. 10 und v. 16.09.2021, aaO Rn. 28). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22). Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 29). Diese Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits gilt gleichermaßen sowohl gegenüber einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten als auch gegenüber einem Mandanten mit Rechtsschutzversicherung (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 32).

Die Beklagte ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Indem sie den Versicherungsnehmer dahingehend beraten hat, mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit manipuliertem Dieselmotor Klage zu erheben gegen die T. V., die weder den Motor des von dem Versicherungsnehmer erworbenen Fahrzeugs konzipiert und hergestellt noch das Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat, hat die Beklagte dem Versicherungsnehmer zu einer praktisch aussichtslosen Klage geraten. Diese war im Vergleich zu einer Klage gegen die N. V., die den Motor des Fahrzeugs unstreitig konzipiert und hergestellt sowie das Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat, auch nicht der sicherste und gefahrloseste Weg. Eine erfolgversprechende Klage gegen die T. V. vermochte die Beklagte angesichts des konzern- bzw. gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) zugunsten des Versicherungsnehmers nicht einzureichen. Eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB knüpft an das - nicht unmittelbar durch die T. V. bewirkte - Inverkehrbringen der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge an (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23 ff.). Die von einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bewehrte Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft lediglich die Fahrzeugherstellerin (BGH, Urt. v. 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 2380 Rn. 20 und Urt. v. 20.02.2024 - VI ZR 589/20, WM 2024, 766 Rn. 12) und damit nicht die T. V.. Auch eine rechtlich mögliche - und bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahr 2019 allenfalls denkbare - Haftung der T. V. als mittelbare Täterin oder Mittäterin eines deliktischen Verhaltens der N. V. vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Die Berufung ist in sich nicht konsistent, wenn sie zunächst vorträgt, die behauptete „Programmierung der manipulierten Software“ durch die N. V. sei „jedenfalls auch auf Anweisung und nach Vorgaben der T. V.“ erfolgt, um dann auszuführen, der Versicherungsnehmer habe „keinen Einblick in die Geschehensabläufe der T. V. als Konzernmutter“; es sei für ihn „nicht ersichtlich, in welchem Umfang und bis zu welcher Detailstufe die Entwicklung des Motors und deren Ausgestaltung von der T. V. mitbestimmt worden“ sei (Bl. 135 OLGA). Insoweit hat auch die Beklagte in der von ihr verfassten Klageschrift des Versicherungsnehmers vom 29.04.2019 nicht Tatsachenvortrag zu einer mittelbaren Täterschaft oder Mittäterschaft gehalten, sondern - angesichts der im hiesigen Verfahren unstreitigen Herstellerinneneigenschaft der N. V. tatsächlich unzutreffend - ausgeführt, die beklagte T. V. sei „der Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des Motors“ (Anl. K15, Bl. 135 LGA); „die schädigende Handlung der [beklagten T. V. sei] das Installieren der Motorsteuerungssoftware und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit den speziellen Eigenschaften dieser Motorsteuerungssoftware“ (aaO, Bl. 144 LGA). Soweit die Beklagte schließlich die Rechtsansicht vertritt, durch die Klage gegen die T. V. als Konzernmutter sei Klage auch gegen die N. V. erhoben worden, lässt dies die rechtliche Eigenständigkeit der beiden juristischen Personen außer Betracht.

b) Die Beklagte handelte durch ihre Organe auch schuldhaft. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.

c) Das Landgericht ist auch zutreffend von einer haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ausgegangen.

aa) Die Erfolgsaussichten einer nicht geführten Klage gegen die N. V. sind unerheblich. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, einen von Anfang an aussichtslosen, nicht gewinnbaren Rechtsstreit gegen die T. V. eingeleitet und geführt zu haben, und macht den aus der Führung dieses nicht gewinnbaren Vorprozesses folgenden Kostenschaden geltend. Dies lässt die Berufung außer Betracht, indem sie darauf abstellt, die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass eine Klage gegen die N. V. anstelle einer Klage gegen die N. V. begründet gewesen wäre. Ein solcher Kostenschaden würde auf dem abweichenden Vorwurf gründen, ein - als solcher nicht pflichtwidrig eingeleiteter - Vorprozess wäre bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten gewonnen und dem Versicherungsnehmer folglich keine Kostenpflicht auferlegt worden, und würde einem unterschiedlichen, sich mit dem geltend gemachten Kostenschaden wechselseitig ausschließenden Streitgegenstand unterfallen (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 25). Hiervon ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch das Landgericht ausgegangen, das darauf abgestellt hat, dass Gegenstand der Klage nicht das positive Interesse des Versicherungsnehmers an einer Klage gegen die N. V., sondern sein negatives Interesse im Hinblick auf das gegen die T. V. geführten Rechtsstreits sei.

bb) Es ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bei einer vertragsgerechten Belehrung durch die Beklagte davon abgesehen hätte, ein Klageverfahren gegen die T. V. zu führen.

Zugunsten der Klägerin ist zu vermuten, dass der Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen der Beklagten gefolgt wäre. Eine solche Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 m.w.N.). War die Rechtsverfolgung des Mandanten aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos, kann selbst eine einwandfrei herbeigeführte Deckungszusage den für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten sprechenden Anscheinsbeweis nicht hindern (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 40).

Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Versicherungsnehmers findet hiernach Anwendung, weil die Rechtsverfolgung gegen die T. V. als Konzernmutter der N. V. nach den obigen objektiv aussichtslos war.

Anders als die Berufung meint, greift nicht wegen des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung zu Gunsten der Beklagten ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Versicherungsnehmer angesichts des für ihn selbst fehlenden Kostenrisikos auch eine aussichtlose Klage erhoben hätte. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Denn ein vernünftig urteilender Mandant wird den Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung nicht einsetzen, um eine Rechtsverfolgung einzuleiten, die nicht in seinem Interesse liegt, sondern allein dem (Gebühren-)Interesse des Rechtsanwalts dient (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 39).

d) Der aus der Pflichtverletzung folgende Schaden beträgt 8.662,44 €.

aa) Die Berufung trägt gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Schadensberechnung nichts vor.

bb) Der Annahme eines Schadens steht nicht der versicherungsvertragliche Deckungsanspruch entgegen. Dieser schließt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass es den Schädiger nicht entlastet, wenn der Versicherer des Geschädigten den Schaden deckt, die Annahme eines (Kosten-)Schadens des Versicherungsnehmers nicht aus (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 19).

2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen.

Die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs sind erfüllt. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz VVG gilt (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 17). Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als Dritte ist ein Ersatzanspruch im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin hat dem Versicherungsnehmer den Schaden in Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ersetzt.

3. Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) darin, dass die Klägerin nunmehr aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Durchführung eines Klage- und Berufungsverfahrens geltend macht, für das sie - jedenfalls für das Berufungsverfahren auch im Hinblick auf ein Verfahren gegen die T. V. - eine Deckungszusage erteilt hatte. Eine Rechtsschutzversicherung bringt durch Erteilung einer Deckungszusage nicht zum Ausdruck, die Prozessführung sei in jedem Fall erfolgversprechend, angezeigt und insbesondere im Einklang mit den Interessen des Versicherten erfolgt. Das gilt auch, obwohl der Rechtsschutzversicherer eine Deckung in bestimmten Fällen durchaus ablehnen kann, wenn nach seiner Auffassung das verfolgte Begehr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (BGH Urt. v. 19.3.2003 - IV ZR 139/01, NJW 2003, 1936, 1937). Verpflichtet ist er hierzu aber nicht, zumal nicht gegenüber dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers. Denn es obliegt nur einem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so einzurichten, dass die Interessen seines Mandanten gewahrt und dieser nicht geschädigt wird (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 23).

4. Aus denselben Gründen steht der Geltendmachung des ungekürzten Schadensersatzanspruchs auch kein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1, 2 BGB entgegen. Im Übrigen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung der Deckungszusage aufgrund von schuldrechtlichen Pflichtbeziehungen in ihrem Verhältnis zum Versicherungsnehmer erfolgt, nicht aber auf Grundlage einer rechtlichen Beziehung zur Beklagten.

III.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).