Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 20.09.2024 – 20 U 105/24
ECLI:DE:OLGK:2024:0920.20U105.24.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2024 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 318/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.251,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil – letzteres soweit nicht abgeändert – sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.
a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.251,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 zu.
aa. Der Anspruch auf Zahlung von 4.251,22 EUR ergibt sich dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags mit der Beklagten wirksam widersprochen.
(1) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der erst im Jahr 2022 erklärte Widerspruch nicht bereits verfristet war.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994 (im Folgenden: VVG a.F.) beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Vorliegend hat die Widerspruchsfrist jedenfalls deshalb gar nicht erst zu laufen begonnen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden ist.
(a) Die in dem Versicherungsschein selbst unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ enthaltene Belehrung (Anlage K1) genügt den Anforderungen schon in formeller Hinsicht nicht, weil es dieser an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung fehlt.
Eine drucktechnisch hinreichende Hervorhebung fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH, Urteil vom 20.01.2004, Az. IV ZR 58/03, juris-Rz. 18; Urteil vom 14.10.2015, Az. IV ZR 388/13, juris-Rz. 11).
Dies ist hier in keiner Weise der Fall. Die Belehrung hat keine auch nur irgendwie geartete Hervorhebung gegenüber dem übrigen Text im Versicherungsschein erfahren. Sie ist zwar mit einer im Fettdruck gehaltenen Randüberschrift versehen. Dies aber trifft nicht nur auf sämtliche Punkte auf der entsprechenden Seite, sondern auch auf zahlreiche weitere Passagen im Versicherungsschein zu.
(b) Die im Antragsformular enthaltene Belehrung (Anlage K1) genügt den Anforderungen schon deshalb nicht, weil § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eine Belehrung des Versicherungsnehmers bei Aushändigung des Versicherungsscheins voraussetzt. Eine Belehrung im Antrag vermag dies nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, juris). Darauf, dass die Belehrung im Antragsformular den Anforderungen auch weder in inhaltlicher noch in formeller Hinsicht genügen würde, kommt es damit nicht mehr an.
(2) Entgegen der Annahme des Landgerichts war die Klägerin aber auch nicht nach § 242 BGB an der wirksamen Ausübung ihres Widerspruchsrechts noch im Jahr 2022 gehindert.
Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Rücktritts- oder Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände zwar als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris). Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung eines Vertragslösungsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; BGH Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, juris). Entscheidend ist stets, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urteil vom 16.12.2016, Az. IV ZR 399/15, juris).
Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Allein ein Zeitablauf von vielen Jahren genügt nicht, um die Ausübung eines Vertragslösungsrechts durch den Versicherungsnehmer als treuwidrig erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 25). Bei besonders langem Zeitablauf sind auch nicht etwa verhältnismäßig weniger schwerwiegend zu gewichtende Umstände ausreichend, um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerspruchsrechtes zu bejahen (BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 25; BGH Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; BGH, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZR 157/29). Eine entsprechende Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmomenten besteht nicht.
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats stellen insbesondere weder die durchgängige Beitragszahlung während der Vertragslaufzeit noch die Kündigung mit anschließender Inempfangnahme des Rückkaufswerts noch die Änderung des Bezugsrechts noch die Inanspruchnahme von Dynamisierungen oder der Widerspruch gegen solche Umstände dar, die geeignet wären, ein Vertrauen des Versicherers dahingehend zu begründen, der Versicherungsnehmer werde auch in Kenntnis von Vertragslösungsrechten an dem Vertrag in jedem Fall festhalten wollen. Es handelt sich insoweit nämlich allein um die Erfüllung von Pflichten und die Ausübung von Rechten, die mit der von vornherein vorgesehen Vertragsdurchführung einhergehen.
Zwar hat der Senat eine auf Antrag des Versicherungsnehmers bewilligte befristete Beitragsaussetzung mit anschließender Wiederaufnahme der Beitragszahlungen wiederholt als einen die Annahme von Treuwidrigkeit begründenden Umstand angesehen, wenn ein entsprechender Anspruch des Versicherungsnehmers nicht vertraglich vereinbart war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.07.2023, Az. 20 U 233/22; vom 04.05.2022, Az. 20 U 27/22, vom 12.05.2022, Az. 20 U 118/22, vom 19.10.2022, Az. 20 U 275/22, und vom 04.01.2023, Az. 20 U 337/22; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2019, Az. 20 U 188/19, juris). Denn das Gesetz räumt dem Versicherungsnehmer nicht das Recht ein, eine von ihm begehrte Beitragsfreistellung einseitig zu befristen. Er kann vielmehr lediglich verlangen, dass er ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird, was dann aber dauerhaft zu den in § 165 Abs. 1 VVG n.F. bzw. § 174 VVG a.F. genannten Rechtsfolgen führt. Stimmt der Versicherer einem zeitlich befristeten Beitragsfreistellungsverlangen zu, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, so darf er daher davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Vertragslösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen will.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.
Vorliegend ist nämlich keine befristete Beitragsfreistellung, sondern lediglich eine Stundung erfolgt (vgl. Anlagen BLD2, BLD3). Eine Stundung unterscheidet sich von einer Beitragsfreistellung insoweit, als die Beitragspflicht fortbesteht und die gestundeten Beiträge nachzuzahlen sind. Im Kern handelt es sich daher nur um eine Änderung der Zahlungsmodalitäten zur Vertragserfüllung, die für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht genügen kann (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2022, Az. 20 U 110/22; vom 23.04.2023, Az. 20 U 274/22). Ob der Versicherungsnehmer eine solche beanspruchen kann oder ob eine solche – wie § 4 Abs. 6 AVB (Anlage K1 LGA) dies vorsieht - der Zustimmung des Versicherers bedarf, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Dass die Klägerin sich von dem erklärten Widerspruch finanzielle Vorteile erhofft, mag auf der Hand liegen. Eine bestimmte Motivation ist aber nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts. Dass ein Versicherungsnehmer mit der Erklärung seines Widerspruchs vorwiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt, ist daher – wie der BGH ausdrücklich klargestellt hat (BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 26) - nicht geeignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen, der die Ausübung des Vertragslösungsrechts als missbräuchlich erscheinen lassen könnte.
bb. Der Höhe nach besteht der Anspruch allerdings nur mit 4.251,55 EUR.
(1) Zurückzuerstatten sind die gezahlten Prämien, die mit 21.810,36 EUR anzusetzen sind. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine der Klägerin gewährte Stundung von Beiträgen i.H.v. 357,00 EUR einen Betrag i.H.v. nur 21.453,36 EUR berücksichtigen möchte, übersieht sie, dass die Auszahlung nach Kündigung von ihr ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 18.02.2014 (Anlage BLD4 LGA) um einen Betrag in entsprechender Höhe gekürzt worden ist; die Beträge sind daher im Ergebnis nachberechnet worden. Die Berechnungsweise der Beklagten würde – wie die Klägerin zu Recht beanstandet – zu einer doppelten Berücksichtigung der Stundung zu Lasten der Klägerin führen.
(2) Anzurechnen sind die tatsächlich kalkulierten Risikokosten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 126/15, juris). Die Beklagte hat diese mit 6.276,77 EUR mitgeteilt (Bl. 247 LGA), was der Senat entsprechend ansetzt. Die Klägerin, die zuletzt noch einen Betrag i.H.v. nur 1.326,88 EUR berücksichtigt sehen möchte, hat dem Vortrag der Beklagten zur Höhe der kalkulierten Risikokosten Erhebliches nicht entgegengesetzt. Sie meint lediglich, dass der von der Beklagten mitgeteilte Betrag, der bei 29 % der Beiträge läge, unglaubwürdig sei, weil sie bei Vertragsschluss erst 30 Jahre alt gewesen sei und kein erhöhtes Todesfallrisiko bestanden habe. Dabei übergeht sie allerdings, dass sich aus den von ihr selbst zu den Akten gereichten Unterlagen (Anlage K1) ergibt, dass bei der Klägerin schon bei Antragstellung ein Diabetes vorlag und die Beklagte den Antrag nach von ihr vorgenommener Risikobeurteilung aufgrund der Gesundheitsverhältnisse nicht zu normalen Bedingungen, sondern nur mit einer von der Klägerin akzeptierten Erschwerung in Form einer Herabsetzung der Mindesttodesfallsumme angenommen hat.
Soweit die Klägerin meint, dass ausweislich der Police an Risikokosten 5 % der Mindesttodesfallsumme anzusetzen seien, folgt daraus nichts ihr Günstigeres. In der insoweit in Bezug genommenen Passage im Versicherungsschein heißt es unter der Überschrift Tarifbeschreibung (Anlage K1, Bl. 35 LGA):
Bei der Mindestrisikosumme handelt es sich damit aber lediglich um einen Parameter für die Bestimmung der Leistung im Todesfall und nicht die tatsächlich kalkulierten Risikokosten.
(3) Nutzungen kann die Klägerin aus dem Sparanteil der Prämien verlangen.
Vorliegend handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Bei dieser Versicherungsform ist insoweit geschuldet allein der Fondsgewinn als Differenzbetrag zwischen den in die Fonds eingezahlten Beiträgen und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, juris-Rz. 27).
Aus der von der Beklagten als Anlage K4 vorgelegten Abrechnung ergibt sich ein Fondsguthaben bei Vertragsende i.H.v. 15.384,44 EUR, das sogar über dem von der Klägerin angesetzten Betrag von 14.713,20 EUR liegt und der Klägerin daher günstig ist.
Bei der Errechnung der in die Fonds investierten Sparanteile ist die von der Beklagten gewährte Stundung indes zu berücksichtigen, da diese erst mit der endgültigen Abrechnung nach Kündigung ausgeglichen worden ist und die gestundeten Beträge damit nicht in die Fonds investiert worden sein können. Zu rechnen ist daher hier mit Beitragszahlungen von nur 21.453,36 EUR (21.810,36 - 357,00 EUR).
Ausgehend von mittlerweile unstreitigen Abschlusskosten i.H.v. 1.302,98 EUR und Verwaltungskosten i.H.v. 2.277,00 EUR errechnen sich damit in die Fonds investierte Sparanteile von 11.596,61 EUR (Prämienzahlungen i.H.v. 21.453,36 EUR – Risikokosten i.H.v. 6.276,77 EUR – Abschlusskosten i.H.v. 1.302,98 EUR – Verwaltungskosten i.H.v. 2.277,00 EUR) und damit ein Fondsgewinn von 3.787,83 EUR (Fondsguthaben bei Vertragsende i.H.v. 15.384,44 EUR – Sparanteile i.H.v. 11.596,61 EUR).
(4) Nutzungen auf den Prämienanteil, der auf die Risiko- und Abschlusskosten entfallen ist, macht die Klägerin– zu Recht – nicht geltend.
(5) Auch ein Anspruch auf Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil – der ausweislich Anlage K10 aber im Rahmen der Anspruchsberechnung geltend gemacht wird - steht der Klägerin nicht zu. Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen nur herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte (BGH, Urteil vom 26.09.2018, Az. IV ZR 304/15). Ob die Klägerin überhaupt ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte aus Prämienanteilen, die auf die Verwaltungskosten entfallen, Nutzungen gezogen hat, kann dahinstehen. Denn diese sind jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin kann sich insoweit insbesondere nicht – wie sie dies tun möchte - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016, IV ZR 512/14, juris-Rz. 27 a.E.).
(6) Zu berücksichtigen ist ferner die erfolgte Auszahlung i.H.v. 15.070,20 EUR (Anlage BLD4).
(6) Zu rechnen ist damit wie folgt:
Prämienzahlungen
21.810,36 EUR
- kalkulierte Risikokosten
-
6.276,77 EUR
+ Nutzungen aus dem Sparanteil (= Fondsgewinn)
+
3.787,83 EUR
- erfolgte Auszahlung
-
15.070,20 EUR
=
4.251,22 EUR
Es besteht somit ein Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. noch 4.251,22 EUR.
Verzug ist demgegenüber nicht bereits zuvor durch das Schreiben der Firma W. vom 19.08.2022 (Anlage K3) ausgelöst worden. Denn mit diesem ist die Beklagte lediglich zur Bestätigung des „Widerrufs“ und Rückabwicklung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert worden. Eine Zahlungsaufforderung enthält das Schreiben nicht.
In den ablehnenden Schreiben der Beklagten (Anlagen K4, K6) sind auch keine ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerungen im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen. An solche sind strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Leistungsablehnung unter Darlegung der dafür maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen reicht dazu allein noch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1993, Az. X ZR 63/91, juris).
b. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten – wie mit dem Antrag zu 2) geltend gemacht – besteht nicht.
Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Rechtanwaltskosten sind nämlich spätestens durch das den Widerspruch (erneut) erklärende und eine Zahlungsfrist setzende Anwaltsschreiben vom 05.09.2022 (Anlage K5) entstanden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte – siehe oben - mit der Zahlung noch nicht im Verzug befand.
Die entstandenen Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden. Selbst wenn man im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. Dazu fehlt hier aber hinreichender Vortrag der Klägerin. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.09.2006, Az. XI ZR 204/04, juris). Dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch eher fern, denn augenscheinlich wollte diese sich vertraglich binden und hat den Vertrag dann auch bis zur Kündigung im Jahr 2014 knapp 18 Jahre lang durchgeführt.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Berufungsstreitwert: 6.058,23 EUR