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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 13.02.2025 – 15 U 66/23

15. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0213.15U66.23.00

Gründe

I.

Die rechtsschutzversicherte Klägerin, über deren Vermögen seit dem Jahr 2022 ein Insolvenzverfahren anhängig ist, macht als Prozessstandschafterin der Q. nach einem Verkehrsunfall gegen den beklagten Haftpflichtversicherer einen angeblich in ihrer Person entstandenen und an die Q. abgetretenen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.

Am 28. Juni 2020 wurde beim Betrieb eines beim Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ein Kraftfahrzeug der Klägerin, für das sie eine Vollkaskoversicherung unterhielt, stark beschädigt. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klägerin, die auf das Fahrzeug angewiesen war und mit ihm täglich 42 Kilometer fuhr, mietete am 29. Juni 2020 bei der Q. ein geringer wertiges Ersatzfahrzeug an. Mit schriftlicher Erklärung vom selben Tag trat sie die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren Haftpflichtversicherung erfüllungshalber an die Autovermietung ab (Anlage K 19). Am 3. August 2020, am 26. Januar 2021, am 7. Juli 2021, am 29. Dezember 2021 und am 13. Januar 2022 tauschte die Klägerin das Mietfahrzeug jeweils gegen ein anderes - ebenfalls geringer wertiges - Fahrzeug aus. Dabei unterzeichnete sie ebenso wie bei der Erstanmietung jeweils ein Mietvertragsformular der Q., wobei jeweils der Schwiegersohn der Klägerin, der auch das Unfallfahrzeug genutzt hatte, als „Mieter 2“ eingetragen wurde; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.

Unmittelbar nach dem Unfall war das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt worden. Die Klägerin war aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, das Fahrzeug beim Abschleppunternehmer, bei dem täglich ein Standgeld anfiel, auszulösen und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Nach einer ersten Schadensmeldung der Klägerin, deren genauer Inhalt unbekannt ist, teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 10. Juli 2020 mit, die Ermittlungen seien nicht abgeschlossen; er könne sich noch nicht zu den Ersatzansprüchen äußern (Anlage K 24). Nachdem sich sodann Anwälte für die Klägerin bestellt hatten, verwies der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 auf die trotz wiederholter Erinnerung noch fehlende Schadensmeldung des Versicherten, fragte die Klägerin nach Unfallzeugen und bat um Übersendung eines vollständigen Aktenauszugs (Anlage K 25).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2020 (Anlage K 3) wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie aus beruflichen und privaten Gründen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen; sie werde deshalb bis zur Regulierung des Fahrzeugschadens das angemietete Leihfahrzeug in Anspruch nehmen müssen. Zugleich rechnete der Prozessbevollmächtigte den Fahrzeugschaden vorläufig in der Weise ab, dass er Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 5.850 € (13.500 € Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich 7.650 € Restwert) zuzüglich einer Kostenpauschale von 25 € verlangte (Anlage K 3). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19. August 2020 (Anlage K 26), das im Wesentlichen denselben Inhalt hatte wie das Schreiben vom 30. Juli 2020. Mit Schreiben vom 7. September 2020 (Anlage K 5), dem eine Bescheinigung der Sparkasse Z. über die Unmöglichkeit einer Darlehensaufnahme (Anlage K 4) beigefügt war, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten zusätzlich mit, das Fahrzeug der Klägerin stehe nach wie vor beim Abschleppunternehmen, wo täglich Standgeld anfalle. Die Klägerin sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, das Fahrzeug auszulösen. Die Klägerin werde das Fahrzeug reparieren lassen. Zugleich forderte der Prozessbevollmächtigte ebenso wie in einem nachfolgenden Schreiben vom 15. September 2020 (Anlage K 27) erneut den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 5.850 € zuzüglich Kostenpauschale. Gemäß einem Abrechnungsschreiben vom 22. September 2020 zahlte der Beklagte sodann - neben einer Erstattung von Sachverständigenkosten durch Zahlung unmittelbar an den von der Klägerin beauftragten Gutachter - an die Klägerin 4.012,93 €, nämlich 11.637,93 € Wiederbeschaffungswert ohne Umsatzsteuer abzüglich 7.650 € Restwert und zuzüglich 25 € Kostenpauschale (Anlage K 6).

Ebenfalls unter dem 22. September 2020 stellte der Abschleppunternehmer der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 302,26 € und ein Standgeld für die Zeit vom 28. Juni bis zum 21. September 2020 in Höhe von 1.586,27 € (jeweils einschließlich Umsatzsteuer), insgesamt also 1.888,53 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 28. September 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Beklagten den Ersatz dieses Betrages und kündigte an, die Klägerin werde „parallel“ die Rechnung bezahlen und das Fahrzeug reparieren lassen (Anlage K 16). Am 1. Oktober 2020 zahlte die Klägerin aus dem vom Beklagten gezahlten Betrag von 4.012,93 € die Rechnung des Abschleppunternehmers vom 22. September 2020 und weitere 179,80 € Standgeld für die Zeit vom 22. September bis zum 1. Oktober 2020. Das Fahrzeug wurde daraufhin vom Gelände des Abschleppunternehmers in eine Werkstatt verbracht. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag verlangte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der insgesamt an den Abschleppunternehmer gezahlten 2.068,33 €. Der Beklagte regulierte mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 die Abschleppkosten in Höhe von 302,26 €, nicht aber das von der Klägerin geforderte Standgeld in Höhe von 1.766,07 €. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte, er werde die unfallbedingten Reparaturkosten übernehmen; die bereits gezahlten 4.012,93 € würden bei der Abrechnung abgezogen (Anlage 2 zur Klageerwiderung).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 teilte die von der Klägerin beauftragte Reparaturwerkstatt dem Beklagten mit, sie werde die Reparatur nur nach Vorauszahlung der Kosten in Höhe von 9.376,12 € durchführen. Die Werkstatt bat um Mitteilung des bereits an die Klägerin gezahlten Betrags und kündigte an, diesen Betrag vorab bei der Klägerin anzufordern (Anlage 3 zur Klageerwiderung). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 forderte die Werkstatt sodann von der Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 4.012,93 €, den die Klägerin nicht bezahlte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass aus dem vom Beklagten bereits gezahlten Betrag von 4.012,93 € die Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 2.068,33 € gezahlt worden seien; der Reparaturauftrag könne deshalb erst erteilt werden, wenn das offene Standgeld in Höhe von 1.766,27 € gezahlt werde (Anlage 4 zur Klageerwiderung). Mit Klageschrift vom selben Tag erhob die Klägerin beim Amtsgericht Eschweiler gegen den Beklagten Klage auf Ersatz des Standgeldes in Höhe von 1.766,27 € (Anlage K 9). Diesen Anspruch erkannte der Beklagte nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 an; er wurde mit Urteil vom 30. November 2021 seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt.

Nach Zahlung des Urteilsbetrags ließ die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren. Nachdem es dabei auf Grund der Weihnachtsfeiertage und auf Grund von Lieferschwierigkeiten zu Verzögerungen gekommen war, war die Reparatur bis zum 4. Februar 2022 abgeschlossen. An diesem Tag gab die Klägerin das zuletzt angemietete Fahrzeug an die Q. zurück. Diese stellte ihr unter dem 17. Februar 2022 für die Fahrzeuganmietungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 89.598,09 € in Rechnung (Anlage K 2), den die Klägerin bis heute nicht bezahlte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2022 verlangte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 9.514,15 € abzüglich bereits gezahlter 3.987,93 € sowie der Mietwagenkosten in Höhe von 89.598,09 €. Der Beklagte regulierte die Reparaturkosten, nicht aber die Mietwagenkosten.

Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Q. hat die Klägerin mit schriftlicher Erklärung vom 9. Januar 2023 ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 18). Die Klägerin hat daraufhin ihre zunächst auf Freistellung gerichtete Klage auf Zahlung an die Q. umgestellt. Daneben verlangt sie Freistellung von den ihr entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht, auf dessen Urteilstatbestand wegen des streitigen Parteivorbringens erster Instanz und wegen der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung von 12.252,66 € nebst Zinsen und zur teilweisen Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Es hat angenommen, die zulässige Klage sei teilweise begründet. Die geforderten Mietwagenkosten gehörten unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Klägerin und des zögerlichen Regulierungsverhaltens des Beklagten für 100 Tage, nämlich für die Zeit bis zum 6. Oktober 2020, zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Bezogen auf den anschließenden Zeitraum habe die Klägerin gegen ihre Obliegenheit verstoßen, den Beklagten auf die Gefahr einer Schadensvergrößerung hinzuweisen; das Schreiben vom 20. Oktober 2020 enthalte keinen ausreichenden Hinweis. Die Klägerin sei weder verpflichtet gewesen, ein Interimsfahrzeug zu beschaffen, noch habe eine Obliegenheit bestanden, für eine günstigere Abrechnung der Mietverhältnisse Sorge zu tragen, noch sei die Klägerin gehalten gewesen, ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch sei der Mietvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Höhe nach sei von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten auszugehen, denn der nicht kreditwürdigen Klägerin sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Ersatzfähig seien auch die Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und - für die Monate Oktober bis April - Winterbereifung sowie die Kosten für den Bring- und Holservice. Kosten der Hygienemaßnahmen seien allerdings nur teilweise in Höhe von 25 € erstattungsfähig.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wendet die Klägerin sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, sie habe bezogen auf den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2020 gegen ihre Obliegenheit verstoßen, den Beklagten auf die Gefahr einer Schadensvergrößerung hinzuweisen. Bei dieser Beurteilung habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit den vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin und dem Schreiben der Werkstatt vom 13. Oktober 2020 auseinandergesetzt und habe die Beschränkung der Reparaturkostenübernahmeerklärung vom 6. Oktober 2020 übersehen. Im Übrigen seien für die Hygienemaßnahmen weitere 25 € zu ersetzen.

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin als Anlage K 28 eine angeblich zum Anmietungszeitpunkt relevante Preisliste der Q. vorgelegt. Sie hat behauptet, die Liste sei ihr bei Abschluss des Mietvertrags am 29. Juni 2020 von einer Mitarbeiterin der Q., der Zeugin T., vorgelegt worden. Sie habe die Liste zur Kenntnis genommen und sei mit den Preisen einverstanden gewesen. Für eine Rabattierung, die über die in der Liste vorgesehene degressive Preisstaffelung hinaus gegangen wäre, hätte ein konkreter Mietzeitraum bekannt sein und vereinbart werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen,

1. zu Gunsten der Klägerin an die Q., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer M. F., U.-straße N01, S. auf die Mietwagenrechnung Nr. N02 vom 17. Februar 2022 89.598,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2022 zu zahlen,

2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei J. in Höhe von 1.158,52 € durch Zahlung freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt weiterhin die Zulässigkeit der Klage. Er meint, die Klägerin sei nicht klagebefugt, da sie unabhängig vom Prozessausgang letztendlich nichts mit der eingeklagten angeblichen Forderung zu tun habe. Tatsächlich sei der Klägerin von der Q. versichert worden, dass sie in keinem Fall mit Kosten belastet werde. Zudem sei es in Anbetracht der Höhe der Mietwagenkosten nicht nachvollziehbar, starr an einem Dogma festzuhalten, demzufolge der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung nicht antasten müsse. Außerdem habe die Klägerin sich angesichts der Mietdauer von 586 Tagen um eine Preisreduzierung bemühen müssen.

Der Senat hat durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin T. Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihr sei bei Abschluss des ersten Mietvertrags am 29. Juni 2020 die als Anlage K 28 vorgelegte Preisliste vorgelegt worden. Zudem hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2025.

II.

Berufung und Anschlussberufung haben jeweils teilweise Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig und in Höhe eines Betrags von 75.275,84 € nebst Zinsen begründet. Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig.

1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 1 zulässig und die Klägerin prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 7). Die Q. als Anspruchsinhaberin hat die Klägerin am 9. Januar 2023 ermächtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Zudem hat die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts, da sie im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von ihrer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Vermieterin befreit würde. Der Umstand, dass über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren anhängig ist (91 IK 102/22 Amtsgericht Z.) und die Klägerin ausweislich der das Verfahren betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Abtretungsfrist abgelaufen und über die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits entschieden ist. Sollte die Restschuldbefreiung versagt werden, könnte die Vermieterin nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Forderung gegen die Klägerin unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Da für den vorliegenden Rechtsstreit die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers vorliegt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Realisierung eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten gefährdet ist.

Unzulässig ist hingegen der Klageantrag zu 2. Die Klägerin macht insoweit ein eigenes Recht in Gestalt eines Freistellungsanspruchs geltend. Hierzu ist nicht sie, sondern nur der Insolvenzverwalter befugt (§ 80 Abs. 1 InsO).

2. Der Klageantrag zu 1 ist in Höhe eines Betrags von 75.275,84 € nebst Zinsen begründet.

a) Die volle Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 28. Juni 2020 entstandenen Schäden steht dem Grunde nach außer Streit. Ebenso steht außer Streit, dass die Klägerin in der Zeit vom 29. Juni 2020 bis zum 4. Februar 2022 - also für 586 Tage - Ersatzfahrzeuge bei der Q. angemietet und den Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Mietwagenkosten wirksam an die Vermieterin abgetreten hat.

b) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 Rn. 8 mwN).

c) Im Streitfall besteht ein Ersatzanspruch für die Zeit vom 6. Oktober 2020 bis zum 4. Februar 2022, also für 487 Tage.

aa) Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 249 Rn. 37; MüKO-BGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 443). Verzögert der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer den Schadensausgleich, so kann dies den Geschädigten allerdings zu sehr langen Mietzeiten berechtigen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob den Ersatzpflichtigen ein Verschulden an der Verzögerung trifft (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2019 - 15 U 109/18, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2011 - 1 U 54/11, VersR 2012, 590; MüKO-BGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 445; Geigel/Katzenstein, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 128).

bb) Im Streitfall besteht kein Ersatzanspruch für die Zeit vom 29. Juni bis zum 5. Oktober 2020. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Anmietung von Ersatzfahrzeugen in diesem Zeitraum nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmer auszulösen und die beabsichtigte Reparatur - wie von der Werkstatt gefordert - vorzufinanzieren. Sie hätte deshalb alles Erforderliche und Zumutbare tun müssen, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, ihr die für die Auslösung und Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Dies ist in der Zeit bis zum 5. Oktober 2020 nicht geschehen.

So hat die Klägerin den für die Auslösung des Fahrzeugs erforderlichen Ersatz des Standgeldes erstmals zwei Monate nach dem Unfall mit Schreiben vom 28. September 2020 vom Beklagten verlangt. In ihrem Schreiben vom 17. August 2020 hatte sie noch nicht erwähnt, dass ihr Fahrzeug kostenpflichtig abgestellt war. Das nachfolgende Schreiben vom 7. September 2020 enthielt zwar einen Hinweis auf ein täglich anfallendes Standgeld. Das Schreiben enthielt aber ebenso wie das Schreiben vom 15. September 2020 weder eine Bezifferung noch eine Zahlungsaufforderung und war deshalb ebenfalls nicht ausreichend, um den Beklagten zur Erstattung des Standgeldes zu veranlassen.

Des Weiteren hat die Klägerin vor dem 6. Oktober 2020 auch nicht hinreichend darauf hingewirkt, dass der Beklagte die erforderlichen Reparaturkosten übernahm und die Reparatur beginnen konnte. Die vorläufige Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes in den Schreiben vom 17. August sowie vom 7. und 15. September 2020 war schon deshalb nicht ausreichend, um sie in die Lage zu versetzen, die Reparatur in Auftrag geben zu können, weil die zu erwartenden Reparaturkosten ausweislich des Schreibens der Werkstatt vom 13. Oktober 2020 weit höher waren als der geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand. Die Klägerin hätte deshalb vom Beklagten einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Reparaturkosten oder eine Erklärung, die erforderlichen Reparaturkosten zu übernehmen, verlangen müssen. Dies ist vor der Abgabe der Reparaturkostenübernahmeerklärung des Beklagten vom 6. Oktober 2020 nicht geschehen. In dem Schreiben vom 17. August 2020 war von einer Absicht der Klägerin, das Fahrzeug reparieren zu lassen, noch gar keine Rede. Das Schreiben vom 7. September 2020 enthielt zwar die erstmalige Mitteilung, die Klägerin werde das Fahrzeug reparieren und sie habe bereits einen Reparaturauftrag erteilt. Dass die Reparatur erst nach Zahlung eines Vorschusses beginnen konnte, ergab sich aus dem Schreiben aber ebenso wenig wie aus den nachfolgenden Schreiben vom 15. und 28. September 2020. Die Reparaturkostenübernahmeerklärung vom 6. Oktober 2020 hat der Beklagte dann offenbar abgegeben, nachdem die Werkstatt sich bei ihm gemeldet hatte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, dass der Beklagte in seinen Schreiben vom 10. und 30. Juli sowie vom 19. August 2020 zu erkennen gegeben hat, dass seine Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin nicht alles Erforderliche getan hat, um die für die Auslösung und Reparatur des Fahrzeugs notwendigen Geldmittel zu erlangen. Es ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass der Beklagte seine Ermittlungen beschleunigt oder er gewisse Bedenken zurückgestellt hätte, wenn die Klägerin ihn früher als tatsächlich geschehen darauf hingewiesen hätte, dass sich der Schaden durch die - erstmals im Schreiben vom 17. August 2020 erwähnte - Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs und ein - erstmals im Schreiben vom 7. September 2020 erwähntes - täglich anfallendes Standgeld laufend vergrößerte. Das Regulierungsverhalten des Beklagten und die bei den Ermittlungen aufgetretene Verzögerung waren auch nicht kausal dafür, dass die Reparatur des Fahrzeugs bis zum 6. Oktober 2020 noch nicht begonnen hatte. Denn auch wenn der Beklagte über den Unfallhergang von Anfang an im Bilde gewesen wäre, hätte er in Ermangelung einer hinreichenden Geltendmachung des Anspruchs keine Veranlassung gehabt, die Reparaturkostenübernahmeerklärung früher als tatsächlich geschehen abzugeben; auch zur Regulierung des Standgeldes bestand vor Erhalt des Schreibens vom 28. September 2020 - drei Monate nach dem Unfalltag - keine Veranlassung.

cc) Für den nachfolgenden Zeitraum vom 6. Oktober 2020 bis zum 4. Februar 2022, also für 487 Tage, ist die Erforderlichkeit der Anmietung von Ersatzfahrzeugen hingegen zu bejahen.

In der Zeit vom 6. Oktober 2020 bis zur Erfüllung der Forderung aus dem Anerkenntnisurteil vom 30. November 2021 hat der Beklagte den Schadensausgleich in erheblicher Weise verzögert. Er ist deshalb dafür verantwortlich, dass die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin in diesem Zeitraum nicht beginnen konnte. Denn zwar hat der Beklagte am 6. Oktober 2020 erklärt, die Reparaturkosten abzüglich auf den Fahrzeugschaden und eine Unkostenpauschale bereits gezahlter 4.012,93 € zu übernehmen. Er hat den Schadensausgleich aber dadurch verzögert, dass er das von der Klägerin mit Schreiben vom 28. September und 1. Oktober 2020 geforderte Standgeld erst nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 30. November 2021 ersetzt hat. Dadurch hat er die Klägerin daran gehindert, das Fahrzeug früher als tatsächlich geschehen reparieren zu lassen. Denn zwar hatte die Klägerin das Fahrzeug zwischenzeitlich unter Verwendung des vom Beklagten auf den Fahrzeugschaden gezahlten Betrages beim Abschleppunternehmer ausgelöst. Infolgedessen fehlte ihr aber ein Betrag in Höhe des von ihr gezahlten Standgeldes (1.766,07 €) für die Vorfinanzierung der Reparatur. Die Reparaturkostenübernahmeerklärung des Beklagten bezog sich - wie ausgeführt - ausdrücklich nur auf die den bereits gezahlten Betrag übersteigenden Reparaturkosten. Einen Vorschuss in Höhe des vom Beklagten bereits gezahlten Betrages hat die Werkstatt deshalb mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2020 bei der Klägerin angefordert. Diesen Vorschuss konnte die Klägerin auf Grund ihrer schlechten finanziellen Lage ohne die Regulierung des Standgeldes nicht in voller Höhe bezahlen, weil sie mit dem vom Beklagten im September 2020 ausgekehrten Mitteln zunächst den Abschleppunternehmer bezahlt hatte, um das Fahrzeug auszulösen und das Entstehen weiterer Standgelder zu vermeiden.

Dass der nachfolgende Zeitraum von der Erfüllung der Forderung aus dem Anerkenntnisurteil bis zum 4. Februar 2022 die für die Fahrzeugreparatur notwendige Zeit überschreitet, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

dd) Die Berufung der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, für die Zeit ab dem 6. Oktober 2020 sei die Ersatzpflicht des Beklagten ausgeschlossen, weil die Klägerin gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2019 - 15 U 109/18, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2020 - 1 U 294/19, VersR 2021, 457; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - 6 U 36/12, juris Rn. 57; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2011 - 1 U 54/11, VersR 2012, 590; MüKo-BGB/Oetker, 9. Aufl., § 254 Rn. 93).

Die Klägerin hat den Beklagten bereits in ihrem Schreiben vom 17. August 2020 darauf hingewiesen, dass sie dringend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, ein adäquates Ersatzfahrzeug anzuschaffen; bis zur Regulierung des Fahrzeugschadens werde sie deshalb auf Kosten des Beklagten ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen müssen. In ihrem Schreiben vom 7. September 2020 hat die Klägerin dann zusätzlich mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmen stand, dort täglich Standgeld anfiel und sie das Fahrzeug nicht auslösen konnte. Ferner hat sie angekündigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Bereits auf Grund dieser Erklärungen musste dem Beklagten klar sein, dass die Klägerin bis zur Fertigstellung der Fahrzeugreparatur ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen würde und dass sie die Fahrzeugreparatur erst veranlassen konnte, wenn über die Übernahme der Reparaturkosten hinaus auch das Standgeld gezahlt war, das die Klägerin dann in ihrem Schreiben vom 28. September 2020 beziffert hat.

Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin dem Beklagten wenig später mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 ausdrücklich mitgeteilt hat, die Abschleppkosten, in denen das Standgeld enthalten war, aus dem vom Beklagten gezahlten Betrag bestritten zu haben und den Reparaturauftrag erst dann erteilen zu können, wenn das Standgeld gezahlt werde. Dass die Klägerin in diesem Schreiben nicht auf die Reparaturkostenübernahmebestätigung des Beklagten eingegangen ist, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unschädlich. Denn da sich die Übernahmeerklärung ausdrücklich nur auf die den gezahlten Betrag übersteigenden Reparaturkosten bezog und die Klägerin in dem Schreiben ausdrücklich erklärt hat, den gezahlten Betrag für die Auslösung des Fahrzeugs verwandt zu haben, musste dem Beklagten klar sein, dass der Klägerin ein Betrag in Höhe des von ihr gezahlten Standgeldes fehlte und die Übernahmeerklärung nicht ausreichte, um sie in die Lage zu versetzen, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

Soweit der Beklagte in erster Instanz eingewandt hat, die Klägerin habe ihre finanzielle Situation in der im Jahr 2020 geführten Korrespondenz nicht hinreichend dargetan, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Geschädigte - auch unabhängig von seiner finanziellen Situation - grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 17). Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Klägerin ihre Kreditunwürdigkeit belegt hat, indem sie ihrem Schreiben vom 7. September 2020 eine Bescheinigung der Sparkasse Z. über die Unmöglichkeit einer Darlehensaufnahme beigefügt hat.

ee) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB) verstoßen hat, dass sie nicht ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nämlich nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 11 ff.).

Gemessen daran ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin schon mit Blick auf die drohende Rückstufung nicht verpflichtet war, ihren Kaskoversicherer auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Anspruch zu nehmen. Soweit gemäß Ziffer I.4.1.2 Buchstabe c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergebnis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstatten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn bis zu dem Regulierungsschreiben des Beklagten vom 22. September 2020 hatte der Beklagte noch keine Erklärung über seine Regulierungsbereitschaft abgegeben. Nach der Regulierungsentscheidung und erst recht nach der kurze Zeit später abgegebenen Erklärung des Beklagten, die Reparaturkosten zu übernehmen, bestand kein Anlass mehr, den Kaskoversicherer auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 11 ff.).

Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Kaskoversicherer auf Ersatz des Standgeldes in Anspruch zu nehmen. Denn der Ersatz von Standkosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nicht vorgesehen (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 719).

ff) Fern liegt der erstinstanzlich erhobene Einwand des Beklagten, die Klägerin habe dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, dass sie sich mit dem vom Beklagten ausgezahlten Geldbetrag kein Interimsfahrzeug angeschafft habe. Der Beklagte hat nicht erläutert, wie die Klägerin in diesem Fall die Reparatur hätte finanzieren sollen.

d) Der Höhe nach betragen die ersatzfähigen Mietwagenkosten 75.275,84 €.

aa) Die Klägerin hat bewiesen, dass ihr tatsächlich Mietwagenkosten in Höhe des ihr in Rechnung gestellten Betrages von 89.598,09 € entstanden sind.

Dabei ist davon auszugehen, dass die als Anlage K 28 vorgelegte Preisliste Bestandteil der zwischen der Klägerin und der Q. geschlossenen Mietverträge geworden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Eine Preisliste wird in sämtlichen von der Klägerin unterzeichneten Mietverträgen in Bezug genommen (Anlage K 1). Auf Grund der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Aussage der Zeugin T. sieht der Senat es als erwiesen an, dass es sich bei der als Anlage K 28 vorgelegten Preisliste um die im maßgeblichen Zeitraum gültige Preisliste handelt und diese Preisliste der Klägerin bei Abschluss des ersten Mietvertrags am 29. Juni 2020 vorgelegt worden ist. Die Zeugin T. hat ihre Unterschrift auf dem ersten Mietvertrag wiedererkannt. Sie hat also diesen Vertrag für die Q. abgeschlossen. Ferner hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass es sich bei der Anlage K 28 um eine Preisliste der Q. handelt und die Preisliste den Kunden in den Vertragsgesprächen üblicherweise vorgelegt worden ist. An Einzelheiten des mit der Klägerin geführten Gesprächs konnte sich die Zeugin zwar nicht erinnern. Jedoch hat die persönlich angehörte Klägerin glaubhaft erklärt, dass ihr in Bezug auf die Höhe der Mietkosten eine Preisliste vorgelegt worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser lebensnahen Erklärung zu zweifeln, zumal auch die Klägerin offen eingeräumt hat, sich an bestimmte Details des Gesprächs nicht erinnern zu können.

Die zwischen der Klägerin und der Q. geschlossenen Mietverträge sind wirksam. Der Umstand, dass die Klägerin und die Zeugin T. bei Abschluss des ersten Mietvertrags offenbar - insbesondere weil keine Zweifel am alleinigen Verschulden des Unfallgegners und damit an einer vollen Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestanden - übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Beklagte zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet ist, macht die Verträge nicht unwirksam und es liegt insbesondere auch kein Scheingeschäft vor. Die Klägerin hat mit der Q. auch keine Vereinbarung getroffen, wonach ihre Inanspruchnahme ausgeschlossen sein sollte, falls der Beklagte einen Ersatz der Mietwagenkosten verweigerte. Vielmehr hat die Klägerin die Klageforderung nur erfüllungshalber abgetreten und hat in der schriftlichen Abtretungserklärung ausdrücklich bestätigt, dass sie durch die Abtretung nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit wird, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet.

Unter Zugrundelegung der als Anlage K 28 vorgelegten Preisliste ergeben sich für den gesamten Zeitraum der Anmietungen unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Zusatzleistungen Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen die aus der Rechnung vom 17. Februar 2022 (Anlage K 2) ersichtlichen Preise, wobei Winterreifen nur für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 und für die Zeit ab Oktober 2021 berechnet worden sind. Der Umstand, dass der Schwiegersohn der Klägerin in die Verträge als „Mieter 2“ eingetragen worden ist, schließt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht aus, ihn als Zusatzfahrer im Sinne der Mietverträge anzusehen. Soweit der Beklagte die Höhe des für die Haftungsreduzierung berechneten und in der Preisliste angegebenen Betrags von täglich 19,88 € beanstandet, übersieht er, dass die Klägerin - wie im Termin am 9. Januar 2025 erörtert - nach den in den Mietverträgen getroffenen Vereinbarungen ohne Abschluss einer Haftungsreduzierung für Schäden bis zur Höhe des jeweiligen Fahrzeugwertes und nicht nur bis zu einem Betrag von 500 € gehaftet hätte.

bb) Für den erforderlichen Zeitraum von 487 Tagen, für den der Beklagte zum Ersatz verpflichtet ist, errechnen sich auf der Grundlage der Preisliste anteilige Gesamtkosten in Höhe von 75.275,84 €, wobei bezüglich der Winterreifen zu berücksichtigen ist, dass 334 Tage auf den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 und die Zeit ab Oktober 2021 entfallen.

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind für den Ersatzanspruch die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich und nicht ein günstigerer „Normaltarif“ oder ein günstigerer ortsüblicher Tarif. Denn wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 12). Im Streitfall hat das Landgericht festgestellt, dass der nicht kreditwürdigen Klägerin günstigere Tarife bei anderen Mietwagenunternehmen nicht zugänglich waren. Daran ist der Senat gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte ist auch dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin nicht konkret entgegengetreten, wonach sie bei der Q. auch in Ansehung der außergewöhnlich langen Mietdauer eine Rabattierung, die über die in der Preisliste vorgesehene degressive Preisstaffelung hinausgegangen wäre, nur hätte erreichen können, wenn ein konkreter Mietzeitraum vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung konnte die Klägerin nicht treffen, da sie jederzeit damit rechnen musste, dass der Beklagte seiner fälligen Verpflichtung zum Ersatz der für den Reparaturbeginn benötigten Standkosten nachkam.

e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die mit der Klage nunmehr geltend gemachte Forderung der Q. ist erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2023 rechtshängig geworden.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beklagten nicht vor.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 89.598,09 €