BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sei-
ne Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schät-
zungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagen-
kosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Be-
weiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund-
lage zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klä-
gerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz
des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am
27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restli-
cher Mietwagenkosten.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war a-
ber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich
eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklag-
te in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe
der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 €
pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, miete-
ten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von
158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be-
trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlan-
gen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie
im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Viel-
mehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die
Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung
der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem
Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen
können.
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich
relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten
Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Ver-
kehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gele-
gen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei.
Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer
weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie
hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerech-
tigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerin-
nen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer sol-
chen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des
Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken
hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müs-
sen, der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten ge-
nannte.
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landge-
richts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter aus-
führt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundele-
gung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht
gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Scha-
densbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den
Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif ab-
zustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend
der Wochentarif.
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter
Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß
§ 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksich-
tigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 €
betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €),
ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach erge-
bende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ge-
schädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der-
jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich ver-
nünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten
darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile
vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007
- VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -
VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144;
vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte
hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft-
lichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren
Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der
Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt
- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-
sätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klä-
gerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung
der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-
nehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen,
weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten
der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach
§ 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Beru-
fungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Recht-
sprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner
Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu
Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen
werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfaller-
satztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die
Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehal-
ten und Beweis angeboten zu haben.
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu
getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitli-
chen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Kläge-
rinnen, da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf
den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entwe-
der, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem
ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädig-
ten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei,
oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision
keinen Erfolg haben.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage,
ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich
im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass
dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne
weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter
dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-
rungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006
- VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR
2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516;
vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007
- VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007,
1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters
feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den
konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte
kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im
Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen,
wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt
wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273,
1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR
161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008
- VI ZR 234/07 - aaO).
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Beru-
fungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer
als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit ei-
nes Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen
dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angebo-
ten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen
und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-
kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-
lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage
nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminde-
rungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern
um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls
zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR
2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom
9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008
- VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inan-
spruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und
durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der
Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem
Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne wei-
teres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR
234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen auf-
grund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der
Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl.
Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar
2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom
11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Be-
denken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine
Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei
der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu er-
warten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundi-
gungspflicht, auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der
Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter
angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu
beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der
Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen
zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren
Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich
unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Au-
tovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klä-
gerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere
Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über
einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermie-
tungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen,
Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach
den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des
Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Er-
satzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei ins-
besondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007
(VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im
Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien
genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen.
Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländli-
chen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autover-
mieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres
von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht
stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerin-
nen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie auf-
grund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das An-
gebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches über-
höht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung be-
müht hätte.
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht
im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs er-
forderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003
anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen
Erfolg haben.
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der
Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch
auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels"
im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung)
ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden
Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden
Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR
2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517;
vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 -
aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder
den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen
dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis
nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht
gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Modus-
wert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerich-
tes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249
BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert
nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten
wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es
deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen
Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-
denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-
licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-
scheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Ge-
richt nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un-
erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten
Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden
(vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es
aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eig-
nung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur
vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG
München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585,
welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des
Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG
Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B.
Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Rei-
tenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben wor-
den. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere
dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestä-
tigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuzie-
hen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Ein-
schätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln,
Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV
2007, 173), steht dem nicht entgegen.
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen
die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu
lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgrei-
fen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichti-
gung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Infla-
tionsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision
zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte An-
wendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht
habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Auf-
wandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am
nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei
der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermie-
tung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel
nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG
Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als
der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzu-
leiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die
Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu
dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den
Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der
Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht ver-
folgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des
Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht
ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung
des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO
eingeräumten Ermessens.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -