Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug

zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten

anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sei-

ne Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schät-

zungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagen-

kosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr

2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Be-

weiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund-

lage zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz AG Chemnitz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klä-

gerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz

des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am

27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restli-

cher Mietwagenkosten.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war a-

ber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich

eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklag-

te in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe

der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 €

pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, miete-

ten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von

158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be-

trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlan-

gen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.

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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie

im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Viel-

mehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die

Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung

der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem

Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen

können.

Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich

relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten

Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Ver-

kehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gele-

gen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei.

Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer

weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie

hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerech-

tigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerin-

nen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer sol-

chen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des

Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken

hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müs-

sen, der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten ge-

nannte.

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Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landge-

richts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter aus-

führt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundele-

gung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht

gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Scha-

densbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den

Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif ab-

zustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend

der Wochentarif.

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Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter

Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß

§ 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksich-

tigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 €

betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €),

ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach erge-

bende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

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II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ge-

schädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der-

jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich ver-

nünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten

darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile

vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007

- VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -

VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144;

vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte

hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft-

lichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren

Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der

Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt

- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines

vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-

sätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klä-

gerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten

dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,

das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung

der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-

nehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen,

weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten

der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach

§ 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Beru-

fungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Recht-

sprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner

Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu

Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen

werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfaller-

satztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die

Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehal-

ten und Beweis angeboten zu haben.

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3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu

getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitli-

chen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Kläge-

rinnen, da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf

den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entwe-

der, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem

ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädig-

ten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei,

oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision

keinen Erfolg haben.

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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage,

ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich

im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass

dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne

weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter

dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-

rungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006

- VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR

2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516;

vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007

- VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007,

1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).

Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters

feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den

konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte

kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im

Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen,

wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt

wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273,

1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR

161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008

- VI ZR 234/07 - aaO).

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b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Beru-

fungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer

als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.

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aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit ei-

nes Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen

dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angebo-

ten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen

und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-

kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden

Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-

lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich

günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage

nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminde-

rungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern

um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls

zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR

2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom

9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008

- VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inan-

spruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und

durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der

Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem

Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne wei-

teres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR

234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).

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bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen auf-

grund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der

Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl.

Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar

2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom

11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Be-

denken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine

Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei

der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu er-

warten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundi-

gungspflicht, auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der

Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter

angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu

beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender

Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der

Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen

zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren

Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).

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cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich

unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Au-

tovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klä-

gerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere

Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über

einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermie-

tungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen,

Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.

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Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach

den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des

Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Er-

satzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei ins-

besondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007

(VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im

Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien

genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen.

Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländli-

chen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autover-

mieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres

von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht

stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerin-

nen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie auf-

grund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das An-

gebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches über-

höht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der

Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung be-

müht hätte.

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4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht

im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs er-

forderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003

anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen

Erfolg haben.

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a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der

Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch

auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels"

im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung)

ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden

Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden

Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR

2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517;

vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 -

aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).

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b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder

den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen

dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis

nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.

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Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht

gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Modus-

wert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerich-

tes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249

BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert

nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten

wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es

deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen

Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.

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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-

denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-

licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-

scheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Ge-

richt nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un-

erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten

Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden

(vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es

aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eig-

nung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.

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So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur

vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG

München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585,

welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des

Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG

Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B.

Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Rei-

tenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben wor-

den. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere

dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestä-

tigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuzie-

hen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Ein-

schätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln,

Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV

2007, 173), steht dem nicht entgegen.

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Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen

die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu

lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgrei-

fen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichti-

gung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Infla-

tionsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision

zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte An-

wendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.

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5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht

habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Auf-

wandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am

nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.

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Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei

der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermie-

tung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel

nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG

Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als

der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzu-

leiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die

Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist

allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu

dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den

Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der

Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht ver-

folgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des

Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht

ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung

des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO

eingeräumten Ermessens.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -